Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Urteil vom 11.11.2008 – 4 Ni 48/07

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. November 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent DE 196 55 334

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 11. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler

und die Richter Dr. agr. Huber, Voit, Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin

Dr.-Ing. Prasch

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten

in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 196 55 334

(Streitpatent), das aus einer Teilung aus dem deutschen Patent DE 196 55 256

hervorgegangen und am 12. August 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der

japanischen Patentanmeldung JP 259174/95 vom 30. August 1995 angemeldet

worden ist. Es betrifft eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine und

umfasst 8 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1, 2 und 6 angegriffen sind.

Die Ansprüche 1 und 2 lauten ohne Bezugszeichen wie folgt:

1. Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine, mit einer

Spindel, die zur Drehung um eine Drehachse angepasst ist,

einem ersten Zufuhrpfad und einem zweiten Zufuhrpfad zum

getrennten Führen von Flüssigkeit und Luft in der Spindel,

wobei der erste Zufuhrpfad intern in dem zweiten Zufuhrpfad

angeordnet ist, und

einer Nebelerzeugungsvorrichtung zum Erzeugen von Nebel

durch Mischen von Luft und Flüssigkeit, die über den ersten

und zweiten Zufuhrpfad zugeführt werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Nebelerzeugungsvorrichtung in dem vorderen Endbereich

der Spindel vorgesehen ist,

der erste Zufuhrpfad zur zu der Drehachse der Spindel koaxialen Drehung zusammen mit der Spindel ausgebildet ist, und

ein Drehgelenk an der Rückseite der Spindel vorgesehen ist,

das ein auf der zu der Drehachse der Spindel koaxialen Achse

des Drehgelenks angeordnetes rohrförmiges Element, das zur

mit der Spindel integralen Drehung ausgebildet ist und mit

dem Ende des ersten Zufuhrpfads an der Rückseite der Spindel verbunden ist, und in dem rotierenden Teil des Drehgelenks einen zu der Drehachse der Spindel koaxialen inneren

Kanal, der an der Außenseite des rohrförmigen Elements ausgebildet ist und mit dem Ende des zweiten Zufuhrpfads an der

Rückseite der Spindel verbunden ist, aufweist, so dass das

Drehgelenk angepasst ist zum gleichzeitigen und getrennten

Zuführen der Flüssigkeit und der Luft zu dem ersten und dem

zweiten Zufuhrpfad während der Drehung der Spindel.

2. Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine, mit einer

Spindel, die zur Drehung um eine Drehachse angepasst ist,

einem ersten Zufuhrpfad und einem zweiten Zufuhrpfad zum

getrennten Führen von Flüssigkeit und Luft in der Spindel,

wobei der erste Zufuhrpfad intern in dem zweiten Zufuhrpfad

angeordnet ist, und

einer Nebelerzeugungsvorrichtung zum Erzeugen von Nebel

durch Mischen von Luft und Flüssigkeit, die über den ersten

und zweiten Zufuhrpfad zugeführt werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Nebelerzeugungsvorrichtung

in dem Werkzeughalter

vorgesehen ist, der erste Zufuhrpfad zur zu der Drehachse der

Spindel koaxialen Drehung zusammen mit der Spindel ausgebildet ist, und

ein Drehgelenk an der Rückseite der Spindel vorgesehen ist,

das ein auf der zu der Drehachse der Spindel koaxialen Achse

des Drehgelenks angeordnetes rohrförmiges Element, das zur

mit der Spindel integralen Drehung ausgebildet ist und mit

dem Ende des ersten Zufuhrpfads an der Rückseite der Spindel verbunden ist, und in dem rotierenden Teil des Drehgelenks einen zu der Drehachse der Spindel koaxialen inneren

Kanal, der an der Außenseite des rohrförmigen Elements ausgebildet ist und mit dem Ende des zweiten Zufuhrpfads an der

Rückseite der Spindel verbunden ist, aufweist, so dass das

Drehgelenk angepasst ist zum gleichzeitigen und getrennten

Zuführen der Flüssigkeit und der Luft zu dem ersten und dem

zweiten Zufuhrpfad während der Drehung der Spindel.

Wegen des weiter angegriffenen und auf die Ansprüche 1 und 2 rückbezogenen

Patentanspruchs 6 wird auf die Streitpatentschrift DE 196 55 334 B4 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand der Ansprüche 1, 2 und 6 des Streitpatents sei gegenüber den bei der Stammanmeldung DE 196 32 472 A1 ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, zudem sei der Gegenstand der

Ansprüche 1, 2 und 6 des Streitpatents weder neu noch erfinderisch.

Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:

DE 42 00 808 A1

DD 221 952 A1

Horn, W.:

“Versuche

zum Bohren und Gewinden

von

Aluminiumlegierungen mit innerer Minimalmengenschmierung”, in:

Tagungsunterlagen Fachgespräch “Bohrverfahren im modernen Produktionsprozess”,

ISF

der

Universität

Dortmund,

21./22. Februar 1995, S. 27-33

DE 33 07 835 C2

JP 2-152568 mit teilweiser englischer Übersetzung

Firmenschrift der Klägerin: „Bedienungs- und Wartungsvorschrift

Mikro-Nebelschmieranlagen (V.73), S. 1-4;

Firmenschrift der Fa. Norgren: Ölnebelschmierung, April 1975,

6 Seiten.

D1

D2

D3

D4

D5

K2

K3

OVHH

Konvolut zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung „Hüller Hille“,

bestehend aus der

(nicht offen gelegten) Patentanmeldung

P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) sowie Auszüge aus dem Prüfungsverfahren der Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-2).

OVHH3

Konvolut zur Freigabeerklärung der Patentanmeldung

P 43 37 919.1-14

OVHH4-30 Div. Schriftstücke, Zeichnungen, Berichte, Videos, Erklärungen etc.

zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung der Patentanmeldung

P 43 37 919.1-14

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 196 55 334 im Umfang seiner Ansprüche 1, 2

und 6 für nichtig zu erklären, wobei Anspruch 6 nur insoweit angegriffen wird, als er auf die Ansprüche 1 und 2 rückbezogen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent

beschränkt gemäß den Hilfsanträgen I und II, vorgelegt mit

Schriftsatz vom 10. November 2008.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2008 Bezug genommen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen und hält das Streitpatent

schon in der erteilten Fassung für patentfähig und nicht für unzulässig erweitert,

jedenfalls aber in der beschränkten Fassung.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents geht

nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 22 Abs. 1 i. V. m.

21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und ist auch patentfähig i. S. d. §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1

Nr. 4 PatG. Insbesondere ist das Streitpatent neu gegenüber den Druckschriften

DE 42 00 808 A1 (D1) und DD 221 952 A1 (D2) und aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass

der Stand der Technik dem hier einschlägigen Fachmann, einem Diplomingenieur

(FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger praktischer Erfahrung auf

dem Gebiet der Konstruktion von Werkzeugmaschinen, den Gegenstand des

Streitpatents nahe gelegt hat. Vielmehr bietet das Streitpatent eine zu den Gegenständen nach der (D1) sowie nach der nicht offen gelegten Patentanmeldung

P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) unterschiedliche Lösung zur Gestaltung eines Drehgelenks einer Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine.

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine Möglichkeit der Kühlung bei der

Werkstückbearbeitung durch eine Werkzeugmaschine. Im Stand der Technik wird

dazu oftmals Kühlmittel zur Bearbeitungsstelle eines Werkstücks gespeist, was

aber im Hinblick auf Verschmutzung der Umgebung durch das Kühlmittel, Gesundheitsschädlichkeit, Erhöhung der Kosten, Verringerung der Lebensdauer der

Werkzeuge infolge übermäßiger Kühlung, Reibungsabnutzung und eventuell notwendiger Trennung der Schneidspäne vom Kühlmittel nachteilig sein soll [Abs.

0002 der Streitpatentschrift]. Zur Eliminierung dieser Nachteile wurden im Stand

der Technik mehrere Verfahren vorgeschlagen, bei dem eine relativ geringe

Menge Kühlmittel in Nebelform zur Bearbeitungsstelle geleitet wird [0003]. Ungünstig bei diesen anhand der Figur 3 oder 4 beschriebenen, bekannten Vorgehensweisen soll jedoch sein, dass der Nebel eine Zentrifugalkraft erfährt und infolgedessen nicht gleichförmig mit stabilisierter Dichte zu der Bearbeitungsstelle geleitet wird [0007 bis 0009]. Bei einer anderen, in dem Absatz [0011] der Streitpatentschrift beschriebenen bekannten Lösung, bedarf es speziell angepasster

Werkzeuge.

2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als zu lösende

Aufgabe, eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine anzugeben, die mit

geringerem Aufwand als im Stand der Technik erforderlich, in der Lage ist, eine

effektivere Nebelgenerierung zu ermöglichen [0012].

3. Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale

gelöst. In gegliederter Fassung lautet der Patentanspruch 1:

(1-0)

Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine,

(1-1) mit einer Spindel (1), die zur Drehung um eine Drehachse

angepasst ist, (1-2)

einem ersten Zuführpfad (s2) und

einem zweiten Zuführpfad (s1) zum getrennten Führen

von Flüssigkeit und Luft in der Spindel,

(1-2.1) wobei der erste Zuführpfad (s2) intern in dem

zweiten Zuführpfad (s1) angeordnet ist,

(1-3)

und einer Nebelerzeugungsvorrichtung (33) zum Erzeugen von Nebel

(1-3.1) durch Mischen von Luft und Flüssigkeit,

(1-3.2) die über den ersten und zweiten Zuführpfad (s2,

s1) zugeführt werden,

dadurch gekennzeichnet,

(1-4)

dass die Nebelerzeugungsvorrichtung (33) in dem vorderen Endbereich der Spindel (1) vorgesehen ist,

(1-5)

der erste Zuführpfad (s2) zur zu der Drehachse der Spindel koaxialen Drehung zusammen mit der Spindel (1)

ausgebildet ist, und

(1-6)

ein Drehgelenk (11 A) an der Rückseite der Spindel (1)

vorgesehen ist,

(1-7)

das ein rohrförmiges Element (18) aufweist,

(1-7.1) das auf der zu der Drehachse der Spindel (1)

koaxialen Achse des Drehgelenks angeordnet ist,

(1-7.2) das zur mit der Spindel (1) integralen Drehung

ausgebildet ist

(1-7.3) und mit dem Ende des ersten Zuführpfads (s2) an

der Rückseite der Spindel (1) verbunden ist,

(1-8)

und in dem rotierenden Teil (13) des Drehgelenks (11A)

einen zu der Drehachse der Spindel (1) koaxialen inneren

Kanal (13b) aufweist,

(1-8.1) der an der Außenseite des rohrförmigen Element (18) ausgebildet ist und

(1-8.2) mit dem Ende des zweiten Zuführpfads (s1) an

der Rückseite der Spindel (1) verbunden ist,

(1-9)

so dass das Drehgelenk (11A) angepasst

ist zum

gleichzeitigen und getrennten Zuführen der Flüssigkeit

und der Luft zu dem ersten und dem zweiten Zuführpfad (s2, s1) während der Drehung der Spindel (1).

Der unabhängige Patentanspruch 2, der sich vom Patentanspruch 1 nur im Merkmal 2-4 unterscheidet, lautet:

(2-0)

Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine,

(2-1) mit einer Spindel (1), die zur Drehung um eine Drehachse

angepasst ist,

(2-2)

einem ersten Zuführpfad (s2) und einem zweiten Zuführpfad (s1) zum getrennten Führen von Flüssigkeit und Luft

in der Spindel,

(2-2.1) wobei der erste Zuführpfad (s2) intern in dem

zweiten Zuführpfad (s1) angeordnet ist, und

(2-3)

einer Nebelerzeugungsvorrichtung (33) zum Erzeugen von

Nebel

(2-3.1) durch Mischen von Luft und Flüssigkeit,

(2-3.2) die über den ersten und zweiten Zuführpfad (s2,

s1) zugeführt werden,

dadurch gekennzeichnet,

(2-4)

dass die Nebelerzeugungsvorrichtung (33) in dem Werkzeughalter (8) vorgesehen ist,

(2-5)

der erste Zuführpfad (s2) zur zu der Drehachse der Spindel koaxialen Drehung zusammen mit der Spindel (1)

ausgebildet ist, und

(2-6)

ein Drehgelenk (11A) an der Rückseite der Spindel (1)

vorgesehen ist,

(2-7)

das ein rohrförmiges Element (18) aufweist, das

(2-7.1) auf der zu der Drehachse der Spindel (1) koaxialen Achse des Drehgelenks angeordnet ist,

(2-7.2) das zur mit der Spindel (1) integralen Drehung

ausgebildet ist und

(2-7.3) mit dem Ende des ersten Zuführpfads (s2) an der

Rückseite der Spindel (1) verbunden ist,

(2-8)

und in dem rotierenden Teil (13) des Drehgelenks (11A)

einen zu der Drehachse der Spindel (1) koaxialen inneren

Kanal (13b) aufweist,

(2-8.1) der an der Außenseite des rohrförmigen Elements (18) ausgebildet ist und

(2-8.2) mit dem Ende des zweiten Zuführpfads (s1) an

der Rückseite der Spindel (1) verbunden ist,

(2-9)

so dass das Drehgelenk (11 A) angepasst

ist zum

gleichzeitigen und getrennten Zuführen der Flüssigkeit

und der Luft zu dem ersten und dem zweiten Zuführpfad (s2, s1) während der Drehung der Spindel (1).

Beim Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 handelt es sich um eine

Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine mit einer Kühl-/Schmiervorrichtung, die gemäß den Merkmalen 1-3 sowie 1-3.1 eine Nebelerzeugungsvorrichtung zum Erzeugen von Nebel durch Mischen von Luft und Flüssigkeit umfasst.

Hieraus erschließt sich dem Fachmann, dass der Streitpatentgegenstand die so

genannte „Minimalmengenschmierung“ ermöglichen soll. Diese bereits in der Beschreibungseinleitung im Absatz [0011] an sich als bekannt vorausgesetzte Minimalmengenschmiertechnologie ist ein Verfahren zur Schmierung, das vor allem

bei spanabhebenden Prozessen in der Fertigungstechnik Verwendung findet. Es

zeichnet sich durch einen extrem niedrigen Verbrauch von Schmierstoffen (kleiner

10 ml/h) aus, welcher durch eine kontinuierliche Erzeugung eines homogenen

Schmierstoff-Luft-Gemisches, häufig als „Nebel“ bezeichnet, realisiert wird.

Die Formulierung der Patentansprüche 1 und 2, insbesondere auch das Fehlen

jeglicher Merkmale, die die Ausgestaltung der Nebelerzeugungsvorrichtung

betreffen, zeigt, dass bei der streitpatentgemäßen Spindelanordnung nicht die Minimalmengenschmiertechnologie an sich oder die Erzeugung von Nebel im Fordergrund steht, sondern die Ausgestaltung einer Spindel einer Werkzeugmaschine

hinsichtlich seines Drehgelenks, um den Anschluss an eine Nebelerzeugungsvorrichtung zu ermöglichen.

Ein wesentliches Merkmal beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist, dass die

Spindel zwei Zufuhrpfade aufweist, wobei der erste Zufuhrpfad intern in dem

zweiten Zufuhrpfad angeordnet ist. Dadurch erschließt sich dem Fachmann die

durch die gesamte Spindel hindurchgehende koaxiale Anordnung der Zufuhrpfade, wie sie entsprechend den Ausführungen in Absatz [0033] der Streitpatentschrift mit der konzentrischen Anordnung des Rohres (12) in der inneren Öffnung (1a) der Spindel beschrieben ist. Denn eine konzentrische Anordnung eines

Rohres innerhalb einer Öffnung setzt voraus, dass der Querschnitt der Öffnung

auch einen Mittelpunkt aufweist, der mit dem Mittelpunkt des Rohres übereinstimmt.

Die Merkmale 1-7 sowie 1-8 gestalten das streitpatentgemäße Drehgelenk im Einzelnen aus. Insbesondere ist gemäß dem Merkmalskomplex 1-7 ein rohrförmiges

Element (18) vorgesehen, das gemeinsam mit der Spindel dreht und mit dem

Ende des ersten Zufuhrpfades (s2) verbunden ist. Weiterhin ist gemäß Merkmalskomplex 1-8 im Drehgelenk ein, zur Drehachse der Spindel koaxialer, innerer Kanal vorgesehen, der an der Außenseite des rohrförmigen Elements ausgebildet ist

und der mit dem Ende des zweiten Zufuhrpfades (s1) verbunden ist. Aus diesen

Merkmalen erschließt sich dem Fachmann, dass insbesondere die von der einen

Seite bis zur anderen Seite der Spindelanordnung konsequent durchgehende koaxiale Anordnung der beiden Zufuhrpfade (s1) und (s2) in erfindungswesentlicher

Weise insbesondere im Drehgelenk ihre Fortsetzung findet, indem das durch das

gesamte Drehgelenk hindurchgehende Rohr, zum einen an seiner Innenseite die

Fortsetzung des Kanals (s2) und an seiner Außenseite die Fortsetzung des Kanals (s1) bildet. Durch diese koaxiale Anordnung der beiden Zufuhrpfade, welche

durch die gesamte Spindel einschließlich deren Drehgelenks verlaufen, wird eine

kompakte Ausbildung der Spindelanordnung erreicht, die keine den Fluidkreislauf

störenden Umlenkungen oder Unwuchten aufgrund ungleichmäßiger Massenverteilungen aufweist.

III.

1.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die dem Streitpatent zugrunde

liegenden Unterlagen in der verteidigten Fassung über den Inhalt der Anmeldung

in der ursprünglich eingereichten Fassung nach der K4 hinausgehen.

Die Merkmale 0 bis 4 der geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind in dem ursprünglichen Anspruch 1 der K4 offenbart. Die Ergänzungen gemäß den Merkmalen 5 und 6 ergeben sich aus Spalte 4, Zeilen 50 bis 62 der K4.

Die Ergänzungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Drehgelenks gemäß den

Merkmalen 7 bis 8.2 ergeben sich ohne weiteres aus der Figur 6 in Verbindung mit

den Ausführungen in der Beschreibung der K4, Spalte 4, Zeilen 65 bis Spalte 5,

Zeilen 68.

Das Merkmal 9 ergibt sich aus Spalte 6, Zeilen 1 bis 13 der K4.

Die Merkmale des Patentanspruchs 6 sind im ursprünglichen Anspruch 3 der K4

offenbart.

Die Auffassung der Klägerin, wonach sich durch das Streichen des ursprünglich in

den Patentansprüchen 1 und 2 enthaltenen Merkmals eines „strahlförmigen“ Nebels eine Erweiterung zum ursprünglichen Anmeldungsgegenstand ergebe, kann

der Senat nicht teilen. Beim Streitpatentgegenstand geht es eindeutig, wie auch

mehrfach in der Beschreibung ausgeführt, insbesondere um die Ausgestaltung eines Drehgelenks bei einer für eine Minimalmengenschmierung geeigneten Nebelerzeugungsvorrichtung. Die Ausgestaltung der Nebelerzeugungsvorrichtung im

Einzelnen ist bis auf die Anordnung innerhalb der Spindel nicht Bestandteil der

unabhängigen Patentansprüche 1 und 2. Darüber hinaus ergibt sich für den

Fachmann von selbst, dass der erzeugte Nebel zur Minimalmengenschmierung

auch unter Druck - also in Form eines „strahlförmigen“ Nebels - ausgestoßen werden muss, weil es sonst unweigerlichen zu einer Entmischung von Luft und

Schmiermittel käme. Durch das Streichen dieses Merkmals entsteht somit kein

anderer Gegenstand.

Weiterhin wurde auch hinsichtlich des noch angegriffenen Anspruchs 6 unzulässige Erweiterung geltend gemacht, die damit begründet wird, dass in dem ursprünglichen Anspruch 3, dem der geltenden Anspruch 6 entspreche, nunmehr die

Messung des Druckpegels unmittelbar vor der Nebelerzeugseinrichtung fortgelassen sei (Kl.-Schrift, S. 14, Punkt 6.3). Der erteilte Anspruch 6 ist nach Überzeugung des Senats deshalb nicht erweitert, weil er alles das zum Inhalt hat, was ursprünglich in der Beschreibung niedergelegt war und zwar in Spalte 9, Zeilen 9

bis 50 der Anlage K4. Aus dieser Textpassage ist für den Fachmann ersichtlich,

dass das Absperrventil (38) mit Hilfe seiner druckfedergelagerten Kugel offenbar

gleichzeitig die „Druckmessung" vornehmen kann und auch vornimmt, wobei dieses Absperrventil mit Druckeinstellung insgesamt gemäß Zeilen 48 bis 50 lediglich

„in der Nähe der Nebelerzeugungseinrichtung (33) vorgesehen" sein muss, aber

eben nicht unmittelbar vor dieser. Der ursprünglich formulierte Anspruch 3 ist hier

zwar enger als die ursprüngliche Beschreibung gefasst, was jedoch nicht zu Lasten dessen gehen kann, was aus der ursprünglichen Beschreibung insgesamt als

Offenbarungsgehalt geschöpft werden darf.

2.

Der Senat konnte nicht feststellen, dass die unstrittig gewerblich anwendbaren Streitpatentgegenstände nach den Patentansprüchen 1, 2 und 6 gegenüber

dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig sind.

2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erfindung des Streitpatents

nach dem Patentanspruch 1 nicht als neu gilt.

Dem Gegenstand nach der Druckschrift D1 fehlt das Merkmal 1-7.2, weil das

dünne Rohr (19) fest an dem aufgesetzten Abschlussteil des Lagerkopfes befestigt und daher nicht drehbar ist.

Der Gegenstand nach der Druckschrift D2 weist keine Nebelerzeugungsvorrichtung auf.

In den Druckschriften D3, D4, D5 sowie K2 und K3 werden keine Drehgelenke

gemäß dem Merkmalskomplex 1.7 bzw. 1.8 ausgebildet.

Den Gegenständen nach den behaupteten Vorbenutzung nach den Anlagen

OVHH 4 bis 30 sowie dem weitgehend baugleichem Gegenstand nach der Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) fehlt das Merkmal 1-8.1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wie selbst die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom

28. Oktober 2008 auf Seite 20 zugesteht.

2.2. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die

Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine nach dem Patentanspruch 1 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Ausgangspunkt des Streitpatents, die DE 42 00 808 A1 (D1) zeigt bereits eine

Kühl-/Schmiervorrichtung für eine Werkzeugmaschine mit einer Spindel (2), einem

ersten Zufuhrpfad (20) und einem zweiten Zufuhrpfad (Rohr 19) zum getrennten

Zuführen von Flüssigkeit (durch Rohr 19) und Luft zu der Spindel, und einer Nebelerzeugungsvorrichtung (Bereich 24) zum Erzeugen von Nebel durch Mischen

von Luft und Flüssigkeit, die über den ersten und zweiten Zufuhrpfad (20, 19) zugeführt werden, wobei die Nebelerzeugungsvorrichtung (24) direkt in dem Werkzeug (10) und somit auf Höhe des vorderen Endbereich der Spindel (2) bzw. des

Werkzeughalters (6, 7) vorgesehen ist.

Bei der DE 42 00 808 A1 (D1) ist bereits erkannt worden (Spalte 2 oben), dass

durch eine Nebelerzeugung möglichst nahe am Werkzeugaustritt die Menge des

notwendigen Schmiermittels erheblich reduziert werden kann, nämlich auf einen

Bereich von 0,001 ltr/min (Spalte 2 Zeile 17). Ebenso ist eine Art Drehgelenk an

der Rückseite der Spindel vorhanden, denn die Spindel (2) mit ihrem Verschlusskolben (14) kann sich in dem Lagerkopf (1) innerhalb der zylindrischen Bohrung (13) drehen, wobei die gezackte Außenumfangsfläche des Verschlusskolbens (14) eine Art Dichtung andeuten soll. Somit wird das Drehgelenk durch die

zylindrische Bohrung (13) und den Verschlusskolben (14) gebildet.

Anders als beim Streitpatent ist der erste Zufuhrpfad jedoch nicht zur zu der Drehachse der Spindel koaxialen Drehung zusammen mit der Spindel ausgebildet, weil

das dünne Rohr (19), das den ersten Zufuhrpfad bildet, feststehend an dem aufgesetzten Abschlussteil des Lagerkopfes befestigt ist, was aus der zeichnerischen

Darstellung gemäß Figur 1 sowie den erläuternden Textstellen in Spalte 3, Zeilen 51 bis 62 klar ersichtlich ist. Aus diesem Grund ist auch das Drehgelenk der

D1 völlig anders aufgebaut als beim Streitpatentgegenstand. Denn dem Drehgelenk der D1 fehlt das im Merkmalskomplex 1-7 aufgeführte rohrförmige Element

vollständig, welches zur mit der Spindel integralen Drehung ausgebildet ist. Denn

das dünne Rohr (19) ist, wie vorstehend beschrieben, feststehend und daher Bestandteil des Spindelgehäuses und nicht des Drehgelenks wie es beim Streitpatentgegenstand der Fall ist. Folglich fehlt auch das Merkmal 1-9, weil das Drehgelenk nicht derart angepasst ist zum gleichzeitigen und getrennten Zuführen der

Flüssigkeit und der Luft zu dem ersten und dem zweiten Zuführpfad (s2, s1) während der Drehung der Spindel. Die D1 kann daher den Streitpatentgegenstand

nach Patentanspruch 1 nicht nahe legen.

Die Druckschrift D2 zeigt eine Einrichtung zum Kühlen der Hauptspindel von

Werkzeugmaschinen, bei der auch eine Kühlung bzw. Schmierung des

Zerspanprozesses erfolgt. Das Kühl- bzw. Schmiermittel für den Zerspanprozess

wird über die Leitung (5) durch den Hydraulikkolben (7) in ein Rohr (4) transportiert. Das Rohr (4) ist an seinem vorderen Ende mit Klauen zum Einziehen der

Werkzeuge in die Werkzeugaufnahme der Hauptspindel verbunden und überträgt

die dazu notwendige Kraft (Seite 3, Zeilen 27 bis 29). Rohr (4) und Gewindebuchse (16) drehen sich zusammen mit der Spindel. Am Ende des Rohrs (4) wird

das Kühl- bzw. Schmiermittel dem Zerspanprozess zugeführt, ohne dass - wie

beim Streitpatent - eine Vermischung mit Luft erfolgt. Es handelt sich hier somit

um eine Überflutungsschmierung und nicht um eine „Minimalmengenschmierung“

wie beim Streitpatent. Die D2 weist

jedoch noch eine zweite Kühl-

/Schmiermittelvorrichtung zum Kühlen der Hauptspindel auf, die völlig getrennt

von der ersten Kühl- bzw. Schmiermittelvorrichtung für den Zerspanprozess angeordnet ist. Hierfür wird das Spindelkühlmittel (1) in einem geschlossenen Kreislauf

von der Anschlussverschraubung (11) über verschiedene Ringräume sowie über

kreisabschnittsförmige Aussparungen (19) der Gewindebuchse (16) in Richtung

der Vorderseite der Spindel und von dort wieder zurück über weitere Ringräume

sowie die Bohrungen (22) der Gewindebuchse (16) zu einer Anschlussverschraubung (12) geführt. Keine der beiden Kühl- bzw. Schmiermittelvorrichtungen weist

einen Zufuhrpfad für Luft auf, weil beide flüssige Kühl- bzw. Schmiermittel umfassen. Daher ist auch keine Nebelerzeugungsvorrichtung vorhanden und es erfolgt

auch kein Mischen von Luft und Flüssigkeit.

Die Druckschrift D2 kann daher für sich gesehen dem Fachmann keine Anregungen geben, wie eine Spindelanordnung mit einer Nebelerzeugungsvorrichtung

entsprechend den im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen auszugestalten

ist.

Die OVHH zeigt gemäß den Figuren 2 und 3 der nicht offen gelegten Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine, mit einer Spindel (Arbeitsspindel 2), die zur Drehung um eine Drehachse angepasst ist. Die Spindelanordnung weist gemäß den Figuren sowie den

Ausführungen auf Seite 13, erster Absatz der Beschreibung erste Zufuhrpfade (20, 22) und zweite Zufuhrpfade (30, teilweise ohne Bezugszeichen) zum

getrennten Führen von Flüssigkeit und Luft in der Spindel auf.

Weiterhin ist an der Rückseite der Spindel ein Drehgelenk ausgebildet, das aus

einem Lagerzapfen, (enthaltend die Anschlussbohrungen 16 bis 19 sowie den

Zufuhrpfad 20), verschiedenen Dichtungen und Lagern (ohne Bezugszeichen) sowie einer den Lagerzapfen umgebenden Hülse (enthaltend den Zufuhrpfad 22)

besteht. Das Drehgelenk umfasst in der Ausführungsform nach den Figuren 2

und 3 auch noch einen Kolben (ohne Bezugszeichen) für die Betätigung einer automatischen Werkzeugwechselvorrichtung, durch den der zur Spindelachse koaxialer Kanal (30) verläuft.

Weiterhin ist eine Mischkammer (26) vorgesehen, in welcher gemäß Seite 13,

letzter Absatz die über die Zufuhrpfade zugeführte Luft und Flüssigkeit intensiv

gemischt werden und somit als eine Nebelerzeugungsvorrichtung im Sinne des

Streitpatents angesehen werden kann.

Somit mag, entsprechend dem Vortrag der Klägerin, der erste Zufuhrpfad (30) zur

zu der Drehachse der Spindel koaxialen Drehung zusammen mit der Spindel (2)

ausgebildet sein.

Ebenso mag das Drehgelenk der Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1)

genauso wie der Streitpatentgegenstand dazu angepasst sein, gleichzeitig und

getrennt Flüssigkeit und Luft dem ersten und dem zweiten Zufuhrpfad (22, 30) der

Spindel während der Drehung der Spindel zuzuführen.

Jedoch weist das Drehgelenk der Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1)

einen völlig anderen Aufbau auf als das Drehgelenk des Streitpatents.

Denn während beim Streitpatentgegenstand entsprechend dem Offenbarungsgehalt der Streitpatentschrift (vgl. vorstehende Ausführungen unter Punkt II-3) die

Zufuhrpfade von der einen Seite bis zur anderen Seite des Drehgelenks konsequent durchgehend koaxial zueinander und zur Spindelachse angeordnet sind, um

so eine kompakte Ausbildung der Spindelanordnung zu ermöglichen, ist bei dem

Drehgelenk nach der Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) ein komplexes Kanalsystem vorgesehen, welches teilweise in axialer und teilweise in radialer

Richtung durch den feststehenden Teil (Lagerzapfen) sowie den mitdrehenden

Teil (Hülse) des Drehgelenks geführt ist.

Daher fehlen der Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) nach Überzeugung des Senats neben dem Merkmal 1-2.1 auch die Merkmale nach dem Merkmalkomplex 1-7 sowie 1-8, welche die gegenständliche Ausgestaltung des Drehgelenks zum Inhalt haben, vollständig.

Denn der erste Zufuhrpfad ist hier nicht intern in dem zweiten Zufuhrpfad angeordnet, sondern die Zufuhrpfade verlaufen nebeneinander und somit parallel zueinander. Weiterhin ist die von der Klägerin als rohrförmiges Element herangezogene Hülse des Drehgelenks, nicht mit dem ersten Zufuhrpfad der Spindel im

Sinne des Streitpatents verbunden, so dass der damit im Zusammenhang zu sehende Merkmalskomplex 1-7 vollständig fehlt.

Gleiches gilt für den auch im Zusammenhang zu sehenden Merkmalskomplex 1-8,

weil die Hülse, die den rotierenden Teil des Drehgelenks bildet, keinen zur Drehachse koaxialen, inneren Kanal an ihrer Außenseite aufweisen kann.

Gerade letzteres Merkmal verdeutlicht, dass die von der Klägerin vorgenommene

Umdeutung der einzelnen, das Drehgelenk betreffenden Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatent auf den völlig andersartigen Aufbau des Drehgelenks

nach der Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1), die bei einigen Merkmalen erfolgreich erscheinen mag, hier ihre Grenzen findet. Denn weil die Hülse, die

den rotierenden Teil des Drehgelenks bildet, technisch gesehen niemals einen zur

Drehachse koaxialen, inneren Kanal an ihrer Außenseite aufweisen kann, ist dieses Merkmal für einen Fachmann auch nicht naheliegend anzusehen.

Die OVHH gemäß der nicht offen gelegten Patentanmeldung P 43 37 919.1-14

(OVHH-1) kann daher für sich gesehen den Streitpatentgegenstand nicht nahelegen.

Auch das Vorbringen der Klägerin, dass alleine schon die OVHH in Verbindung

mit dem Fachwissen des Fachmanns dann den Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 nahe lege, wenn kein Spannzylinder im Inneren der Spindel notwendig sei, kann nicht überzeugen. Denn selbst bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1), bei der ersichtlich

kein Spannzylinder vorhanden ist, wird der vorstehend beschriebene, zum Streitpatentgegenstand völlig andersartige Aufbau des Drehgelenks mit dem komplexen

Kanalsystem verwirklicht.

Doch auch eine Kombination der OVHH gemäß der nicht offen gelegten Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) mit der D2 führt nicht in nahe liegender

Weise zum Streitpatentgegenstand.

Zum einen fehlt dem Fachmann, nach der Überzeugung des Senats, bereits die

Veranlassung, den aus der OVHH gemäß der nicht offen gelegten Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) bekannten Aufbau der Spindelanordnung überhaupt zu verändern. Denn die Spindelanordnung der nicht offen gelegten Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1), mit ihrem zum Streitpatent völlig unterschiedlich aufgebautem Drehgelenk, bietet dem Fachmann eine vollständige Lösung zum gleichzeitigen und getrennten Zuführen der Flüssigkeit und der Luft zu

dem ersten und dem zweiten Zuführpfad während der Drehung der Spindel. Darüber hinaus ermöglicht es in durchaus vorteilhafter Weise, entsprechend dem in

Figur 2 der Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) dargestelltem Ausführungsbeispiel, den Kolben einer automatischen Werkzeugwechselvorrichtung in

dem Drehgelenk zu integrieren, was mit der streitpatentgemäßen Ausgestaltung

des Drehgelenks nicht ohne weiteres möglich ist.

Doch selbst für den Fall, dass der Fachmann den aus der OVHH bekannten Spindelaufbau verändert, führt eine Zusammenschau der OVHH mit der Druckschrift

D2 nicht zum Streitpatentgegenstand. Denn bei der Druckschrift D2 verlaufen die

Zufuhrpfade allenfalls im Bereich der Spindel (2) koaxial zueinander, während im

Bereich des Drehgelenks, gemäß der Darstellung in Figur 2, der Zuführpfad sowie

der Abfuhrpfad für das Spindelkühlmittel von jeweils 3 Kanälen (19, 22) gebildet

werden, die parallel und punktsymmetrisch zur Spindelachse angeordnet sind. Der

Fachmann erhält somit aus der D2 nicht die Anregung, die der Lösung des Streitpatents zugrunde liegt, nämlich die Zufuhrpfade von der einen Seite bis zur anderen Seite der gesamten Spindelanordnung, einschließlich des Drehgelenks konsequent durchgehend koaxial anzuordnen. Vielmehr leitet die D2 den Fachmann

allenfalls an, gegebenenfalls vorhandene Kanäle symmetrisch zur Spindelachse

anzuordnen.

Da die Patentanmeldung P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) weder für sich gesehen,

noch in Kombination mit anderen Druckschriften dem Fachmann den Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 nahe legen kann, erübrigen sich Ausführungen

zur Offenkundigkeit dieser nicht offengelegten Patentanmeldung.

Gleiches gilt sinngemäß für die übrigen, von der Klägerin im Rahmen der OVHH

geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen gemäß dem Anlagenkonvolut

OVHH 4-30, weil sie - wie selbst die Klägerin zugesteht (Schriftsatz vom

28. Oktober 2008, Seite 18, Abschnitt III) - hinsichtlich der Ausgestaltung des

Drehgelenks inhaltlich nicht über das hinausgehen, was aus der Patentanmeldung

P 43 37 919.1-14 (OVHH-1) selbst entnehmbar ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Die Druckschrift D3 betrifft Versuchsberichte zum Bohren und Gewinden von Aluminiumlegierungen mit innerer Minimalmengenschmierung und zeigt, dass bei

Hochgeschwindigkeitsbearbeitungszentren durch eine innere „Minimalmengenschmierung“ die Schmiermittelmenge reduziert werden kann. Hierbei wird auch

vorgeschlagen, das Schmiermittel und die Luft erst kurz vor Eintritt in das Werkzeug zu mischen (Seite 27, letzter Absatz), wozu eine Einrichtung zur „Minimalmengenschmierung“ in die Motorspindel integriert wurde (Seite 29, letzter Absatz).

Weitere Anregungen, wo genau und wie diese Integration der Einrichtung zur „Minimalmengenschmierung“ in die Motorspindel erfolgt ist, sind in dieser Druckschrift

nicht angegeben. Insbesondere gibt diese Schrift dem Fachmann auch keinerlei

Hinweise auf eine besonders ausgestaltete Spindelanordnung mit einem Drehgelenk. Aus diesem Grund kann auch diese Druckschrift dem Fachmann keinerlei

Anregungen dahin geben, das Drehgelenk entsprechend den Merkmalen 1-5

bis 1-9 des Streitpatents auszugestalten.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wann und in welcher Fassung diese

Druckschrift tatsächlich veröffentlicht worden ist.

Die übrigen von der Klägerin genannten Druckschriften sind in der mündlichen

Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand und stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat. Insbesondere haben sie nicht die

Ausgestaltung eines Drehgelenks zum Inhalt, so dass der Fachmann aus diesen

Druckschriften auch keine Anregungen in Richtung des Streitpatentgegenstandes

erhalten konnte.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand

nach dem Patentanspruch 1 nahe legen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht

durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurften darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.

Der Patentanspruch 1 (gemäß Hauptantrag) hat daher Bestand.

2.3. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine

Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem

Patentanspruch 1 ausgeführt ist, ist aus dem Stand der Technik keine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine mit einer Nebelerzeugungsvorrichtung beschrieben oder nahe gelegt, bei der die Zufuhrpfade für Luft und Flüssigkeit koaxial zueinander durch die gesamte Spindel einschließlich deren Drehgelenks

verlaufen, wodurch eine kompakte Ausbildung der Spindelanordnung ohne störende Umlenkungen oder ungleichmäßiger Massenverteilungen erreicht wird. Da

der Patentanspruch 2 sich vom Patentanspruch 1 nur im Merkmal 2-4 unterscheidet und somit auch alle übrigen Merkmale aufweist, die dem Gegenstand nach

Patentanspruch 1 zugrunde liegen, ist das Vorliegen der Patentfähigkeit bezüglich

dieser Merkmale übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 gemäß Hauptantrag

hat Bestand.

2.4. Nachdem die jeweils unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 bestandsfähig

sind, hat auch der einzig angegriffene und auf diese unmittelbar oder mittelbar

rückbezogene Anspruch 6 ebenfalls Bestand. Denn dieser Patentanspruch ist zulässig und bildet die jeweiligen Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 oder 2

vorteilhaft weiter und ist daher von diesen aufgrund seiner Rückbeziehungen getragen.

3.

Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

Winkler

Dr. Huber

Voit

Rippel

Dr. Prasch

Pr