Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 263/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 263/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 805 638

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 IR, vom 4. November 2005

und vom 9. Oktober 2007, aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Für die als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 37 und 42

"Constructions en acier, ponts en acier et installations de voie

ferrées pour les trains, les tramways et voies ferrées utilisées dans

les mines, notamment aiguillages et leurs accessoires compris

dans cette classe. Montage de constructions en acier, de ponts en

acier et d'installations de voie ferrées pour les trains, les tramways

et voies

ferrées utilisées dans

les mines, notamment

les

aiguillages et leurs accessoires. Développement de constructions

en acier, de ponts en acier et d'installations de voie ferrées pour

les trains, les tramways et voies ferrées utilisées dans les mines,

notamment les aiguillages et leurs accessoires"

international registrierte Wort-Bildmarke

hat die Markeninhaberin Schutz in der Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Dieser Antrag wurde von der Markenstelle für Klasse 6 IR des Deutschen Patent-

und Markenamts zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die international registrierte Marke sei aufgrund ihres Bestandteil „ESTABLISHED in 1900“

geeignet, das angesprochene Publikum über relevante Eigenschaften zu täuschen. Das Gründungsdatum eines Unternehmens stelle für die angesprochenen

Verbraucher einen Anhaltspunkt für eine gewisse Tradition und besondere Qualität der produzierten Waren dar. Die Markeninhaberin habe den fraglichen Gründungszeitpunkt ihres Unternehmens aber nicht hinreichend belegt, so dass der

Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG der Schutz zu versagen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie trägt vor, auch

die Markenstelle habe in dem angefochtenen Beschluss letztlich anerkannt, dass

bereits im Jahr 1900 eine Schlossereiwaren-Firma von Herrn D… gegründet

worden sei. Der Umstand, dass er dann erst im Jahr 1907 für diese Firma die

Unternehmensbezeichnung „dt“ gewählt habe, nämlich nach Eintritt von Herrn T…

in das Unternehmen, könne das Gründungsdatum nicht in Frage stellen. In

dem fraglichen Jahr 1907 habe nicht etwa ein Zusammenschluss zweier gleichwertiger, unabhängiger Unternehmen stattgefunden und es sei auch kein neues

Unternehmen gegründet worden. Vielmehr sei lediglich ein neuer Partner aufgenommen und die bisherigen Firmenaktivitäten gemeinsam fortgeführt worden.

Dabei habe man in vollem Umfang auf dem bis dahin erworbenen Unternehmens-

Goodwill aufgebaut und auch die bisherige Betriebsstätte beibehalten. Für den

Verkehr habe deshalb die Unternehmenskontinuität seit dem Jahr 1900 zu keinem

Zeitpunkt im Zweifel gestanden.

Zum Beleg dieses Sachverhalts hat die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens neue Unterlagen eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin führt in der Sache zum Erfolg. Der

beantragten Schutzerstreckung stehen keine absoluten Schutzhindernisse nach

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, kann das Gründungsdatum eines

Unternehmens für die Wertschätzung seiner Waren durch das angesprochene

Publikum durchaus relevant sein, etwa wenn das fragliche Datum den Rückschluss auf eine lange Firmentradition erlaubt. In diesem Sinne ist der in der

international registrierten Marke enthalte Hinweis auf das Gründungsdatum „1900“

ein relevanter Anknüpfungspunkt und damit von der Markeninhaberin glaubhaft zu

machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Glaubhaftmachung deutlich

geringere Anforderungen zu stellen sind, als dies etwa beim Strengbeweis der Fall

ist. Während dieser zur vollen Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit einer

Tatsachenbehauptung führen muss, genügt bei der Glaubhaftmachung bereits

eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“, d. h. es ist ausreichend, dass dem Gericht die Richtigkeit einer Tatsache als wahrscheinlich erscheint. Mit den von ihr im

Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen ist der Markeninhaberin

diese Glaubhaftmachung im Hinblick auf den kontinuierlichen Fortbestand ihres

Unternehmens seit dem Jahr 1900 gelungen.

So benennt der in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegte Artikel der tschechischen Fachzeitschrift „KOVÁK“, das Gründungsdatum des Unternehmens

„D…“ mit

dem

Jahr 1900. Die

ebenfalls

vorgelegte,

qualifizierte

Übersetzung der historischen Quellen zur Geschichte des Eisenwerks in P…

dokumentiert die Eintragung des fraglichen Werks in das „Register der freien

(cid:42)(cid:72)(cid:90)(cid:72)(cid:85)(cid:69)(cid:72)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:43)(cid:68)(cid:81)(cid:71)(cid:90)(cid:72)(cid:85)(cid:78)(cid:86)(cid:74)(cid:72)(cid:90)(cid:72)(cid:85)(cid:69)(cid:72)(cid:3)(cid:71)(cid:72)(cid:86)(cid:3)(cid:51)(cid:85)(cid:82)(cid:86)(cid:87)(cid:268)(cid:77)(cid:82)(cid:89)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:46)(cid:85)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:86)(cid:179)(cid:3)(cid:68)(cid:80)(cid:3)(cid:21)(cid:26)(cid:17) Februar 1900.

Als Gewerbescheininhaber wurde dabei Herr D… vermerkt. Ausweislich

derselben Quellen wurde am 1. Januar 1907 Herr T… als öffentlicher

Gesellschafter in das Unternehmen aufgenommen und das Werk mit der Bezeichnung

„D…“ weitergeführt. Diese Umfirmierung

verhindert

jedoch

nicht die Inanspruchnahme des ursprünglichen Gründungsdatums „1900“. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nur die Frage, ob das fragliche

Unternehmen trotz der Namensänderung bei praxisnaher Betrachtungsweise in

seinem wirtschaftlichen Bestand unverändert geblieben ist. Dies ist nach den

vorliegenden Dokumenten zu bejahen. Liegt damit aber die von der Markeninhaberin in Anspruch genommene Unternehmenskontinuität vor, steht eine Änderung des Firmennamens der Verwendung der fraglichen Altersangabe ebenso

wenig entgegen, wie dies bei einer Änderung der Rechtsform oder einem Inhaberwechsel der Fall wäre (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1998, S. 171, 172 - Seit

1460).

Es kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil

„ESTABLISHED in 1900“ der international registrierten Marke geeignet ist, eine

„ersichtliche“ Täuschungsgefahr i. S. v. § 37 Abs. 3 MarkenG zu begründen.

Ersichtlich ist eine solche Täuschungseignung nur dann, wenn sie im Rahmen des

registerrechtlichen Verfahrens für die prüfenden Stellen aus den Anmeldeakten

unter Zuhilfenahme ihres Fachwissens, des vorhandenen Prüfungs- und Recherchematerials sowie aufgrund von Auskünften der üblichen Informationsquellen

ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl.,

§ 8 Rdn. 378 m. w. N.). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein,

vielmehr spricht nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen alles

dafür, dass der Gründungshinweis „ESTABLISHED in 1900“ von der Markeninhaberin zu Recht in Anspruch genommen wird.

Nachdem eine Schutzverweigerung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG somit nicht

mehr in Betracht kommt und andere Schutzhindernisse ebenfalls nicht bestehen,

waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berücksichtigung

des Eintragungsanspruchs der Markeninhaberin nach §§ 107, 33 Abs. 2 MarkenG

antragsgemäß aufzuheben.

Stoppel

Werner

Schell

Me