Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 72/08

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 72/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 60 865.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

S

toppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet worden ist die Wortmarke

BIKE-COMPONENTS.DE

für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25 und 37: „Fahrräder,

Bekleidungsstücke, Reparaturdienste“.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von

denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der Begründung, dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der beantragten Eintragung entgegenstehe. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Fahrräder, Bekleidungsstücke, Reparaturdienste“ bestünde für die angesprochenen Verkehrskreise

keine Veranlassung, den Markenbestandteil „BIKE-COMPONENTS“ anders zu

interpretieren als den Hinweis auf ein Angebot, das sich auf Fahrräder, deren

Reparatur und für das Fahrradfahren bestimmte Kleidungsstücke bezieht.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin weiter die Eintragung der angemeldeten Marke und beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2007 und vom 27. Februar 2008 aufzuheben.

Zur Schutzfähigkeit ihrer Marke beruft sich die Anmelderin auf ihren Vortrag aus

dem patentamtlichen Verfahren,

insbesondere auf

ihren Schriftsatz vom

27. Dezember 2006. Darin hatte die Anmelderin vorgetragen, das Wort „Bike“ sei

der umgangssprachliche englische Ausdruck für „bicycle“, auf Deutsch: Fahrrad.

Der englische Ausdruck „components“ sei mit „Teil“ zu übersetzen und im

technischen Bereich mit „Bauelement, Komponente“. Der kombinierte Ausdruck

„Bike-Components“ ließe sich daher mit „Fahrradteile“ oder „Fahrradelemente“ ins

Deutsche übersetzen. Diese sachlichen Inhalte könnten allerdings nur die beanspruchten Waren „Fahrräder, Bekleidungsstücke“ beschreiben, nicht dagegen die

beanspruchten Dienstleistungen „Reparaturdienste“.

Auch soweit die angemeldete Marke einer englischen Beschreibung (nur) der

beanspruchten Waren dienen könne, sei sie in Deutschland eintragungsfähig,

denn - so meint die Anmelderin - für den deutschen Verkehr sei die sachliche

Bedeutung der englischen Ausdrücke nicht ohne weiteres verständlich. Eine Allgemeinverständlichkeit englischer Begriffe bei den hier angesprochenen weitesten

Verkehrskreisen könne nur für den englischen Grundwortschatz vorausgesetzt

werden. Dazu gehöre der Ausdruck „components“ jedenfalls nicht. Der Ausdruck

„biker“ werde im übrigen im Deutschen überwiegend für Motorradfahrer verwandt,

darauf würden jedenfalls die Ergebnisse einer Suche unter www.google.de zu

diesem Stichwort hindeuten. Das mache das Wort „bike“ im Deutschen mehrdeutig und damit schutzfähig. Sofern der englische Ausdruck „bike“ im Deutschen

für Fahrräder verwandt werden, wären damit in erster Linie Montainbikes gemeint.

Auf diesen Fahrradtyp würden sich die für die angemeldete Marke beanspruchten

Waren „Fahrräder“ begrifflich nicht beschränken.

Der Top-Level-Domain „.de“ komme unternehmenskennzeichnende Funktion zu.

Die angemeldete Marke sei mit dem Namen der Anmelderin identisch.

Mit Zwischenbescheid vom 9. Oktober 2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen

wird, hat der Senat auf seine Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde

hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. November 2008

mitgeteilt, daß sie die Beschwerde aufrechterhalte. Zur Sache hat die Anmelderin

nicht weiter vorgetragen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angemeldeten

Wortmarke fehlt die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geforderte Unterscheidungskraft, weil das Zeichen „BIKE-COMPONENTS.DE“ jedenfalls für den maßgeblichen Handel in seiner sachlichen Bedeutung ohne weiteres verständlich ist und

sich jedenfalls für diese Verkehrsgruppe als glatte Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstellt.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der

in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für

die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn die Hauptfunktion einer

Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.

(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,

943, 944

(Nr. 23, 24)

„SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854

(Nr. 17)

„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“; a. a. O. (Nr. 19)

„FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Davon ist die Markenstelle bei der angemeldeten Wortmarke zutreffend ausgegangen.

Die Anmelderin hat selbst eingeräumt, dass die Wortkombination „bike-components“ zwanglos mit „Fahrradteile“, „Fahrradkomponenten“ zu übersetzen ist.

Diese Bedeutungen beschreiben nicht nur die beanspruchten Waren „Fahrräder“

und „Bekleidungsstücke“, sondern auch die Dienstleistungen „Reparaturdienste“,

schon deswegen, weil sich die Dienstleistung „Reparaturleistungen“ generell auf

Fahrräder beziehen kann und auch in diesem Bereich Spezialisierungen auf

bestimmten Fahrradteile in Betracht kommen, wie z. B. die Reparatur von

Gangschaltungen.

Auch wenn man - wie die Anmelderin - annimmt, dass die englischen Komponenten der angemeldeten Marke für die deutschen Endabnehmer nicht ohne

weiteres verständlich sind, reicht das für die Begründung der Schutzfähigkeit der

Marke nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

(EuGH) gehört zu den maßgebenden inländischen Verkehrskreisen neben dem

Endverbraucher immer auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen

befaßte Handel (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 ff. Rnr. 24 - Matrazen Concord/Hukla), der naturgemäß über spezielle Kenntnisse der einschlägigen Welthandelssprachen verfügt, zu denen im vorliegenden Fall auch Englisch gehört,

und dem die hier als Marke beanspruchte Wortkombination ohne weiteres in ihrer

beschreibenden Bedeutung verständlich ist. Hinzukommt, dass das Schutzhindernis der Unterscheidungskraft nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr

nur als eine Art nachrangiger Ausnahmetatbestand anzusehen ist, der eine

„großzügige“ Eintragungspraxis rechtfertigen könnte, sondern dass es statt

dessen einer strengen und vollständigen Prüfung etwa bestehender Schutzhindernisse bedarf, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl.

EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Rz. 57-59) - Libertel; GRUR 2004, 6674, 680

(Rz. 123-125) - Postkantoor). Für diese Prüfung kommt es entscheidend darauf

an, ob aus der Sicht des maßgebenden Verkehrs bei einer Marke deren

Herkunftsfunktion eindeutig im Vordergrund steht (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,

1029 (Rz. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Davon kann angesichts

des - jedenfalls aus Sicht des maßgebenden Handels - glatt beschreibenden

Aussagegehalts von „BIKE-COMPONENTS“ für „Fahrräder, Bekleidungsstücke,

Reparaturdienste“ nicht die Rede sein und zwar auch dann nicht, wenn diese

Begriffskombination - wie hier - in eine Internet-Adresse eingekleidet ist. Nach

ständiger Rechtsprechung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, 2006, § 8

Rnr. 87 mit umfassenden Nachweisen) bleibt eine beschreibenden Sachangabe

(second-level-domain) auch in Verbindung mit üblichen regionalen Zuordnungskriterien (z. B. „.de“ als top-level-domain) eine bloße Sachinformation und damit

schutzunfähig.

Auf die Frage, ob das angemeldete Zeichen ein Unternehmenskennzeichen i. S. v.

§ 5 MarkenG sein kann, kommt es für die Prüfung der Unterscheidungskraft der

angemeldeten Marke nicht an, denn das Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5

MarkenG einerseits und die Marke i. S. v. §§ 3 und 4 MarkenG andererseits sind

verschiedene Schutzrechte. Kennzeichnungsobjekt der Marke sind Waren und

Dienstleistungen, die mit Hilfe der Marke einem bestimmten Herkunftsunternehmen zugeordnet werden, § 3 Abs. 1 MarkenG, Kennzeichnungsobjekt des Unternehmenskennzeichens ist das Unternehmen selbst, § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG.

Für den Schutz dieser beiden verschiedenen Rechte gelten unterschiedliche

Regeln, insbesondere wird der Rechtsbegriff der Unterscheidungskraft, der für die

Schutzfähigkeit beider Rechte Bedeutung hat, in Bezug auf jedes der beiden

Rechte anders definiert

(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 5

Rnr. 28 ff.).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin als unbegründet zurückzuweisen.

Da die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und nach

der Beurteilung des Senats eine solche Verhandlung auch nicht sachdienlich

gewesen wäre, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren

ergehen (§ 69 MarkenG).

Stoppel

Schell

Werner

Me