Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 72/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 72/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 60 865.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
S
toppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet worden ist die Wortmarke
BIKE-COMPONENTS.DE
für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25 und 37: „Fahrräder,
Bekleidungsstücke, Reparaturdienste“.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der Begründung, dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der beantragten Eintragung entgegenstehe. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Fahrräder, Bekleidungsstücke, Reparaturdienste“ bestünde für die angesprochenen Verkehrskreise
keine Veranlassung, den Markenbestandteil „BIKE-COMPONENTS“ anders zu
interpretieren als den Hinweis auf ein Angebot, das sich auf Fahrräder, deren
Reparatur und für das Fahrradfahren bestimmte Kleidungsstücke bezieht.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin weiter die Eintragung der angemeldeten Marke und beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2007 und vom 27. Februar 2008 aufzuheben.
Zur Schutzfähigkeit ihrer Marke beruft sich die Anmelderin auf ihren Vortrag aus
dem patentamtlichen Verfahren,
insbesondere auf
ihren Schriftsatz vom
27. Dezember 2006. Darin hatte die Anmelderin vorgetragen, das Wort „Bike“ sei
der umgangssprachliche englische Ausdruck für „bicycle“, auf Deutsch: Fahrrad.
Der englische Ausdruck „components“ sei mit „Teil“ zu übersetzen und im
technischen Bereich mit „Bauelement, Komponente“. Der kombinierte Ausdruck
„Bike-Components“ ließe sich daher mit „Fahrradteile“ oder „Fahrradelemente“ ins
Deutsche übersetzen. Diese sachlichen Inhalte könnten allerdings nur die beanspruchten Waren „Fahrräder, Bekleidungsstücke“ beschreiben, nicht dagegen die
beanspruchten Dienstleistungen „Reparaturdienste“.
Auch soweit die angemeldete Marke einer englischen Beschreibung (nur) der
beanspruchten Waren dienen könne, sei sie in Deutschland eintragungsfähig,
denn - so meint die Anmelderin - für den deutschen Verkehr sei die sachliche
Bedeutung der englischen Ausdrücke nicht ohne weiteres verständlich. Eine Allgemeinverständlichkeit englischer Begriffe bei den hier angesprochenen weitesten
Verkehrskreisen könne nur für den englischen Grundwortschatz vorausgesetzt
werden. Dazu gehöre der Ausdruck „components“ jedenfalls nicht. Der Ausdruck
„biker“ werde im übrigen im Deutschen überwiegend für Motorradfahrer verwandt,
darauf würden jedenfalls die Ergebnisse einer Suche unter www.google.de zu
diesem Stichwort hindeuten. Das mache das Wort „bike“ im Deutschen mehrdeutig und damit schutzfähig. Sofern der englische Ausdruck „bike“ im Deutschen
für Fahrräder verwandt werden, wären damit in erster Linie Montainbikes gemeint.
Auf diesen Fahrradtyp würden sich die für die angemeldete Marke beanspruchten
Waren „Fahrräder“ begrifflich nicht beschränken.
Der Top-Level-Domain „.de“ komme unternehmenskennzeichnende Funktion zu.
Die angemeldete Marke sei mit dem Namen der Anmelderin identisch.
Mit Zwischenbescheid vom 9. Oktober 2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen
wird, hat der Senat auf seine Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde
hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. November 2008
mitgeteilt, daß sie die Beschwerde aufrechterhalte. Zur Sache hat die Anmelderin
nicht weiter vorgetragen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angemeldeten
Wortmarke fehlt die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geforderte Unterscheidungskraft, weil das Zeichen „BIKE-COMPONENTS.DE“ jedenfalls für den maßgeblichen Handel in seiner sachlichen Bedeutung ohne weiteres verständlich ist und
sich jedenfalls für diese Verkehrsgruppe als glatte Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstellt.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der
in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für
die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn die Hauptfunktion einer
Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.
(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,
943, 944
(Nr. 23, 24)
„SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854
(Nr. 17)
„FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001,
1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“; a. a. O. (Nr. 19)
„FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Davon ist die Markenstelle bei der angemeldeten Wortmarke zutreffend ausgegangen.
Die Anmelderin hat selbst eingeräumt, dass die Wortkombination „bike-components“ zwanglos mit „Fahrradteile“, „Fahrradkomponenten“ zu übersetzen ist.
Diese Bedeutungen beschreiben nicht nur die beanspruchten Waren „Fahrräder“
und „Bekleidungsstücke“, sondern auch die Dienstleistungen „Reparaturdienste“,
schon deswegen, weil sich die Dienstleistung „Reparaturleistungen“ generell auf
Fahrräder beziehen kann und auch in diesem Bereich Spezialisierungen auf
bestimmten Fahrradteile in Betracht kommen, wie z. B. die Reparatur von
Gangschaltungen.
Auch wenn man - wie die Anmelderin - annimmt, dass die englischen Komponenten der angemeldeten Marke für die deutschen Endabnehmer nicht ohne
weiteres verständlich sind, reicht das für die Begründung der Schutzfähigkeit der
Marke nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) gehört zu den maßgebenden inländischen Verkehrskreisen neben dem
Endverbraucher immer auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen
befaßte Handel (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 ff. Rnr. 24 - Matrazen Concord/Hukla), der naturgemäß über spezielle Kenntnisse der einschlägigen Welthandelssprachen verfügt, zu denen im vorliegenden Fall auch Englisch gehört,
und dem die hier als Marke beanspruchte Wortkombination ohne weiteres in ihrer
beschreibenden Bedeutung verständlich ist. Hinzukommt, dass das Schutzhindernis der Unterscheidungskraft nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr
nur als eine Art nachrangiger Ausnahmetatbestand anzusehen ist, der eine
„großzügige“ Eintragungspraxis rechtfertigen könnte, sondern dass es statt
dessen einer strengen und vollständigen Prüfung etwa bestehender Schutzhindernisse bedarf, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Rz. 57-59) - Libertel; GRUR 2004, 6674, 680
(Rz. 123-125) - Postkantoor). Für diese Prüfung kommt es entscheidend darauf
an, ob aus der Sicht des maßgebenden Verkehrs bei einer Marke deren
Herkunftsfunktion eindeutig im Vordergrund steht (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,
1029 (Rz. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Davon kann angesichts
des - jedenfalls aus Sicht des maßgebenden Handels - glatt beschreibenden
Aussagegehalts von „BIKE-COMPONENTS“ für „Fahrräder, Bekleidungsstücke,
Reparaturdienste“ nicht die Rede sein und zwar auch dann nicht, wenn diese
Begriffskombination - wie hier - in eine Internet-Adresse eingekleidet ist. Nach
ständiger Rechtsprechung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, 2006, § 8
Rnr. 87 mit umfassenden Nachweisen) bleibt eine beschreibenden Sachangabe
(second-level-domain) auch in Verbindung mit üblichen regionalen Zuordnungskriterien (z. B. „.de“ als top-level-domain) eine bloße Sachinformation und damit
schutzunfähig.
Auf die Frage, ob das angemeldete Zeichen ein Unternehmenskennzeichen i. S. v.
§ 5 MarkenG sein kann, kommt es für die Prüfung der Unterscheidungskraft der
angemeldeten Marke nicht an, denn das Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5
verschiedene Schutzrechte. Kennzeichnungsobjekt der Marke sind Waren und
Dienstleistungen, die mit Hilfe der Marke einem bestimmten Herkunftsunternehmen zugeordnet werden, § 3 Abs. 1 MarkenG, Kennzeichnungsobjekt des Unternehmenskennzeichens ist das Unternehmen selbst, § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG.
Für den Schutz dieser beiden verschiedenen Rechte gelten unterschiedliche
Regeln, insbesondere wird der Rechtsbegriff der Unterscheidungskraft, der für die
Schutzfähigkeit beider Rechte Bedeutung hat, in Bezug auf jedes der beiden
Rechte anders definiert
(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 5
Rnr. 28 ff.).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin als unbegründet zurückzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und nach
der Beurteilung des Senats eine solche Verhandlung auch nicht sachdienlich
gewesen wäre, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren
ergehen (§ 69 MarkenG).
Stoppel
Schell
Werner
Me