Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 19.11.2008 – 29 W (pat) 70/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 70/03

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. November 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 51 830.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin

Grabrucker, die Richterin Fink und den Richter Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

1.

Auf den Hauptantrag wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. Januar 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Waren und Dienstleistungen:

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte

Apparate;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel

(ausgenommen Möbel);

Werbung und Geschäftsführung;

Immobilienwesen;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von

sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und

anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden

elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und

CD-I).

2.

Auf den Hilfsantrag wird der unter Ziffer 1 des Tenors genannte Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit die

Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Dienstleistungen:

Telekommunikation, nämlich Telefondienstleistungen,

Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und Sendungen; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation

im oben genannten Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen,

terrestrische Einrichtungen

oder Satelliten.

3.

Für die unter Ziffer 2 des Tenors aufgeführten Dienstleistungen wird der Zeitrang der Marke 397 51 830 auf den

1. Februar 2002 verschoben.

4.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I .

Tist für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für

geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 36:

Finanzwesen; Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie

entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM

und CD-I).

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das

Zeichen mit Beschluss vom 9. Januar 2003 als eine nicht unterscheidungskräftige

und beschreibende Angabe zurückgewiesen. Einzelbuchstaben, die in verschiedenen Branchen als Abkürzung verwendet würden, seien nicht schutzfähig. Bei dem

Buchstaben "T" handele es sich um die gängige Abkürzung der Begriffe "Telefon,

Telegrafie, Telegraf". Der angesprochene Verkehr erkenne in dem Zeichen daher

nur den entsprechenden Branchenhinweis. Auch das Bundespatentgericht habe

im Verfahren bereits die Schutzunfähigkeit des Einzelbuchstabens "T" festgestellt.

Die Verkehrsdurchsetzung habe die Anmelderin mit dem demoskopischen Gutachten vom Februar 2002 nicht nachweisen können. Danach hätten zwar … %

das Zeichen auf dem Gebiet der Telekommunikation als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen angesehen und … % dieses Unternehmen zutreffend

mit "D…" angegeben. Diese Werte seien aber unzureichend. Da

der Verkehr Einzelbuchstaben selbst in Verbindung mit einem Bindestrich überwiegend als Sortenbezeichnung bzw. als Modellangabe auffasse, sei ein Durchsetzungsgrad von … bis … % erforderlich. Im Übrigen beziehe sich das Gut

achten lediglich auf Waren und Dienstleistungen "aus dem Bereich der Telekommunikation" und damit nur auf einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

zunächst ein weiteres demoskopisches Gutachten vom November/Dezember

2003 zur Verkehrsdurchsetzung vorgelegt hat. Danach erreiche das beanspruchte

Zeichen im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen "auf dem Gebiet von

Telefon und Telekommunikation" einen Durchsetzungsgrad von … %, der deut

lich über dem von der Rechtsprechung geforderten Mindestprozentsatz von … %

liege. Immerhin … % der Befragten nähmen eine richtige Zuordnung zum Kon

zern der Anmelderin vor.

Der Senat kenne außerdem aus einer Vielzahl anderer Verfahren, wie z. B. T-

Innova, T-Flexitel, die von der Anmelderin mit dem Stammbestandteil "T-" aufgebaute Markenfamilie. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die wesentlichen Konzernbereiche der Anmelderin unter den Kennzeichen "T-Online", "T-Mobile", "T-

Com" und "T-Systems" geführt würden, von denen das Unternehmen T-O… in

D1… zu den marktführenden Internetprovidern und das Unternehmen T-

M… zu einer der größten Mobilfunk-Telefongesellschaften weltweit zähle. Der

unter der Marke "T-Com" auftretende Geschäftsbereich für die Festnetzverbindungen sei in der Bundesrepublik Deutschland mit weitem Abstand Marktführer für

hochleistungsfähige Telefonnetze und unverändert einer der größten Festnetzanbieter in Europa. Auch der unter der Marke "T-Systems" geführte Geschäftsbereich sei mit einem Gesamtumsatz in Millardenhöhe eines der größten Unternehmen in Deutschland. Die von diesen vier Konzerngesellschaften der Anmelderin

angebotenen Waren und Dienstleistungen würden bekanntlich umfangreich in allen zur Verfügung stehenden Medien beworben. Es sei daher zu vermuten, dass

die Beschwerdeführerin einen der größten Marketing- und Werbeetats aller deutschen Großunternehmen habe. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der demoskopischen Untersuchung, der intensiven und umfassenden Benutzung der "T-

"-Marken, des von dieser Markenfamilie gehaltenen Marktanteils und der Werbeaufwendungen sei die Verkehrsdurchsetzung damit für alle Waren und Dienstleistungen nachgewiesen, die zum Kernbereich der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zählten. Für die Waren der Klasse 16 ergebe sich die Verkehrsdurchsetzung aus der Tatsache, dass zahlreiche Werbebroschüren und Gebrauchsanleitungen eine "T"-Marke aufwiesen. Die in den Klassen 35, 36 und 41

beanspruchten Dienstleistungen biete die Beschwerdeführerin im Zusammenhang

mit Telekommunikationsdienstleistungen jeglicher Art an, sei es Festnetztelefon,

Mobilfunktelefon, Internetdienstleistungen oder technische Dienstleistungen, so

dass sie von der Verkehrsdurchsetzung ebenfalls umfasst seien.

Der Senat hat mit der Beschwerdeführerin das Ergebnis seiner Recherche zur beschreibenden Verwendung des Buchstabens "T" in den beanspruchten Marktsegmenten erörtert und darauf hingewiesen, dass die Anerkennung der Verkehrsdurchsetzung für die in Klasse 38 beanspruchte Dienstleistung "Telekommunikation" nicht in Betracht komme. Dieser weite Oberbegriff umfasse nach der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nicht nur die von der

Anmelderin erbrachten Kommunikationsdienste, sondern auch die Ausstrahlung

von Rundfunk- und Fernsehprogrammen und damit einen Geschäftsbereich, in

dem die Anmelderin nicht tätig sei. Den zu Waren und Dienstleistungen im Bereich

der Telekommunikation durchgeführten demoskopischen Umfragen lasse sich

daher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, für welche konkreten

Dienstleistungen die angesprochenen Verbraucher das Zeichen als betrieblichen

Herkunftshinweis erfassten.

Dazu hat die Beschwerdeführerin ergänzend vorgetragen, dass die vom Senat

vorgenommene Aufteilung des Oberbegriffs der Telekommunikation in Kommunikationsdienste einerseits und die Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen andererseits angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung im Medienbereich nicht sachgerecht sei. Der Verkehr kenne das interaktive

Fernsehen ebenso wie die Möglichkeit über den Computer Fernsehsendungen zu

empfangen und nehme die in diesem Marktsegment auftretenden Anbieter, zu

denen auch die Anmelderin zähle, als moderne Medienunternehmen wahr. Die

frühere Differenzierung nach öffentlichrechtlichen und privaten Fernsehsendern

einerseits und Telekommunikationsanbietern andererseits sei damit vollständig

aufgehoben. Im Übrigen habe der Senat bei der Recherche nicht hinreichend berücksichtigt, dass nicht der Großbuchstabe "T", sondern die ungewöhnliche Kombination eines Großbuchstabens mit einem Bindestrich beansprucht werde. Mit

der Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Dienstleistung der Ausstrahlung

von Rundfunk- und Fernsehprogrammen nicht anbiete, unterliege der Senat einem

Irrtum, denn die Beschwerdeführerin habe bekanntlich für einen mehrstelligen Betrag die Rechte zur Sendung der Fussballbundesligaübertragungen im Internet

und über das Handy erworben. Bei der Beurteilung der demoskopischen Gutachten müsse die allgemeine Verkehrsauffassung zugrundegelegt werden. So wisse

der maßgebliche Verbraucher im Telekommunikationssektor sehr genau, dass zur

Telekommunikation nicht nur das Telefon gehöre, sondern auch die Übertragung

von Bild, Ton und Daten durch unterschiedliche Technologien, wie z. B. Mobilfunk,

Breitband, Satellit, Glasfaser usw.. Der beanspruchte Oberbegriff der Telekommunikation umfasse damit alle Waren und Dienstleistungen, die in einem marktüblichen und produktspezifischen Zusammenhang mit dem Unternehmen der Anmelderin stünden. Die Beschwerdeführerin verweist außerdem auf drei in Markenverletzungsstreitigkeiten ergangene Urteile des O… in H…, des

L… in H… und des L… in K…, die davon ausgehen, dass es

sich bei dem beanspruchten Zeichen "auf dem Gebiet des Angebots von Telekommunikationsdienstleistungen" um ein bekanntes Zeichen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3

MarkenG bzw. ein Zeichen handele, das nach § 4 Nr. 2 MarkenG Verkehrsgeltung

erlangt habe und dem nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden

könne.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin nochmals das bereits

im Amtsverfahren eingeführte demoskopische Gutachten vom April 1997 zur Verkehrsdurchsetzung des graufarbenen "T-" in der Schrift "Tele Antiqua", das Gutachten vom April 2000 zur Verkehrsdurchsetzung des schwarzen Großbuchstabens "T" in der Schrift "Tele Antiqua" sowie ein neues Gutachten zur Durchsetzung des beanspruchten Zeichens "T-" vom Herbst 2008 vorgelegt. Nach diesem

letztgenannten Gutachten ordnen … % der Befragten das Zeichen im Zusam

menhang mit Telefonieren und Leistungen von Telefonanbietern nur einem bestimmten Telefonanbieter zu. Der identische Prozentsatz der Befragten erkennt in

dem Zeichen darüber hinaus den Hinweis auf das Unternehmen der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie beantragt hilfsweise, den Beschluss auf der Grundlage des hinsichtlich der

Klassen 9, 36, 38 und 42 wie folgt eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben:

Klasse 9:

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 36:

Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation, nämlich Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen

und Sendungen; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die

Telekommunikation im oben genannten Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder

Satelliten;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie

entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM

und CD-I).

Mit der Verschiebung des Anmeldetags auf den 1. Februar 2002 erklärt sie sich

einverstanden. Sie regt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

I.

Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 165 Abs. 4 a. F. MarkenG zulässig. Sie hat jedoch im Hauptantrag für die Waren und Dienstleistungen

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Finanzwesen;

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

keinen Erfolg. Insoweit stehen der Eintragung die Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 MarkenG entgegen.

1.

Das beanspruchte Zeichen besteht aus dem Großbuchstaben "T" und

einem Bindestrich. Dieser kann als reines Verbindungselement für

sich allein nicht die Schutzfähigkeit begründen. Der Bindestrich bezeichnet einen kurzen Querstrich, der zwei zusammengehörende Wörter miteinander verbindet oder für einen ausgesparten Wortteil steht

(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-

ROM]). Aufgrund dieser rein orthografischen Funktion wird er vom

Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen und ist damit nicht markenfähig i. S. des § 3 Abs. 1 MarkenG. Für die Frage der

Schutzfähigkeit des beanspruchten Zeichens kommt es daher auf den

Buchstaben "T" an.

2.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich

daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 f. - EURO-

HYPO; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR

2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL

WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die

in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erfasst,

ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR

2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;

a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

2.1. Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Einzelbuchstaben. Ihnen fehlt daher nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie für die in Rede stehenden

Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung aufweisen und es sich auch nicht um Buchstaben oder Abkürzungen handelt,

die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2002, 884, 885 - B-2 alloy; GRUR 2002,

261, 262 - AC; GRUR 345, 347 - Buchstabe "K"; GRUR 2003, 343,

344 - Buchstabe "Z"). Dabei kann die Unterscheidungskraft auch dann

fehlen, wenn die Bedeutung des konkreten Buchstabens oder die

Buchstabenfolge dem Verkehr zwar nicht bekannt ist, sie aber in einer

Weise gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem

betreffenden Warengebiet entspricht. Finden nämlich in einer Branche

auf bestimmte Art gebildete Bezeichnungen vielfach als Typen- oder

Ausstattungsbezeichnungen mit beschreibendem Sinngehalt Verwendung, so ist nicht davon auszugehen, dass der Verkehr in einer ähnlich gebildeten Bezeichnung einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH a. a. O. - B-2 alloy; I ZB 97/05, Rn. 49 - WM 2006).

2.2. Nach der vom Senat durchgeführten Recherche ist der Buchstabe "T"

in Alleinstellung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie vor allem mit den Bedeutungen "Tera" (Vorsatzzeichen für

Maßgrößen), "Tesla" (ergonomische Größe der Bildschirmstrahlung)

und "Transmission" (Übertragung) lexikalisch belegt (vgl. Brockhaus,

Computer und Informationstechnologie, 2003, S. 868; Klußmann, Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik, 2001, S. Ongena,

Kürzellexikon zu Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und

Kommunikationstechnik, 1998, S. 275; Schulze, Computerkürzel,

1998, S. 386). In Abkürzungen oder Wortzusammensetzungen wird er

einerseits mit der Bedeutung von "Tele" verwendet, z. B. "TV" für

"Television" (vgl. Duden, a. a. O.), "TK" für "Telekommunikation", "T-

Commerce" für "Tele-Commerce", "TDG"

für "Teledienstgesetz",

"TDDSG" für "Teledienstdatenschutzgesetz" (vgl. Schildhauer, Lexikon Electronic Business, 2003, S. 284) oder "T-Homebanking" für

"Tele-Homebanking" (vgl. http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de).

Im Zusammenhang mit dem digitalen, interaktiven Fernsehen finden

sich dementsprechend die Begriffe "T-Business" bzw. "T-Commerce"

für Dienstleistungen wie Teleshopping, Video-on-Demand oder payper-view, die über das Fernsehen angeboten werden (vgl. Gabler

Kompakt-Lexikon eBusiness, 2002, S. 251; Schildhauer, a. a. O.).

Daneben kann das "T" in Abkürzungen für die Begriffe "Transmission"

stehen, wie in "TCP/IP" für "Transmission Control Protocol over Internet Protocol" (vgl. Schildhauer a. a. O.), oder für "terrestrisch", wie in

"T-DAB" für den digitalen terrestrischen Rundfunk (vgl. http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de). Auch für Geräte und Software im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie werden eine

Vielzahl von Buchstabenfolgen und mit Buchstaben gebildete Wortzusammensetzungen verwendet, deren Bedeutung im Einzelnen sich

allerdings nicht ohne weiteres erschließt, z. B. TDD, TDMA, TE, TF,

TS, MT, CS, PS, TFT, PS-Domain, Cs-Domain, BC-Domain, HLR-

Daten, UTRAN-Architektur, ERP-Lösungen, NT, SLR-Kamera, AMS,

DDR-RAM, WXGA-Display, VM-Ware, VMDK- und VMX-Datei usw..

2.3. Daneben ist der Buchstabe "T" in den unterschiedlichsten Zusammenhängen zur Beschreibung einer T-Form gebräuchlich, z. B. "Und Pullover würden sich als "Überzieher" ebenso schwer verkaufen wie "T-

Hemden" eine

jugendliche Alternative zu T-Shirts sind"

(vgl.

http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de), "Viele alte Hasen erinnern

sich, wie nervenaufreibend es noch vor ein paar Jahren war, dem

netten Mann am Schlepper klar zu machen, dass man seine Liftspur

weder mutwillig zerstören, noch sich mit dem T-Haken einen Kopf

kürzer machen möchte."

(vgl. Süddeutsche Zeitung

vom

29. Januar 1999), "D2…-Straße soll in T-Form in die

P…straße münden" (vgl. Süddeutsche Zeitung vom

18. Juli 2002).

2.4.

In Verbindung mit den Waren "Elektrische, elektronische, optische,

Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente

(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte

und Computer" nimmt der angesprochene Verkehr das Zeichen als

Typen- oder sonstige Sachbezeichnung und nicht als betrieblichen

Herkunftshinweis wahr. Denn im Bereich dieser Waren, die sich alle

an den Endverbraucher richten, sind die Verkehrskreise an die

Verwendung vielfältigster Buchstaben- und Zahlenkombinationen zur

Beschreibung der verschiedenen Gerätetypen oder bestimmter technischer Ausstattungsmerkmale gewöhnt (vgl. BPatG Beschl. vom

4. April 2007 - WM 2006).

2.5. Die vielfältige Verwendung von Buchstabenfolgen zur Beschreibung

technischer Merkmale, wie etwa der Übertragungstechnik oder bestimmter Softwaremerkmale, betrifft auch die im Bereich der Informations- und Kommunkationstechnologie beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen

für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und

Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten,

Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation". Für die beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen steht darüber hinaus die beschreibende

Bedeutung des Buchstabens "T" im Sinne von "Transmission" bzw.

"Tele" im Vordergrund.

3.

Aufgrund dieses beschreibenden Aussagegehalts ist das Zeichen

auch geeignet, die Art bzw. den Bestimmungszweck der vorgenannten

Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen und muss daher den

Mitbewerbern zum ungehinderten Gebrauch freizuhalten (§ 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG).

4.

Das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe nach § § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG besteht darüber hinaus für die Dienstleistung "Finanzwesen".

4.1. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,

der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein Wortzeichen, das in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann daher nicht als Marke geschützt werden (vgl.

EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674,

Rn. 97 – POSTKANTOOR; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 35

- FUSSBALL WM 2006).

4.2.

Im Börsenwesen ist der Großbuchstabe "T" eine lexikalisch belegte

Abkürzung für "Taxkurs" und in der Bedeutung von "Treasury" Bestandteil der Begriffe "T-Bill" (Treasury Bill), "T-Bond" (Treasury Bond)

und "T-Note" (Treasury Note) zur Bezeichnung verschiedener Geldmarktpapiere bzw. Staatschuldverschreibungen in angelsächischen

Ländern, insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl.

Brockhaus, Enzyklopädie

in 30 Bänden 2006, Band 26, S. 791;

Büschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 22. Aufl. 2001, S. 1430 ff.;

Gabler, Banklexikon, 12. Aufl. 1999, S. 1246 ff.; http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de zu den Suchwörtern "T-Bond" und "T-Bill").

4.3. Da die Dienstleistung "Finanzwesen" als weiter Oberbegriff auch

Dienstleistungen wie die Börsenkursnotierung, Finanzanalysen und

die Vermittlung von Vermögensanlagen umfasst, ist das beanspruchte

Zeichen sowohl mit der Bedeutung von "Taxkurs" als auch im Sinne

von "Treasury" zur Beschreibung einschlägiger Finanzdienstleistungen

geeignet. Wegen dieser beschreibenden Bedeutung für einzelne unter

den beanspruchten Oberbegriff fallende Dienstleistungen muss die

Schutzfähigkeit für den Oberbegriff insgesamt verneint werden (vgl.

BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC).

II.

Für die Waren und Dienstleistungen

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung

und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Finanzwesen;

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

wurden die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG auch

nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden.

1.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung

sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der

angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf

Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend

erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder

anderen Berufsverbänden. Die Voraussetzungen für die Eintragung

als verkehrsdurchgesetzte Marke sind erfüllt, wenn sich anhand der

genannten Kriterien feststellen lässt, dass ein erheblicher Teil der

maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Unternehmenshinweis

auffasst (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 31 – Nestlé/Mars; GRUR

2002, 804, Rn. 60 f. – Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 f.

- Windsurfing Chiemsee). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei regelmäßig ein Durchsetzungsgrad von mindestens … % erforderlich (vgl. BGH GRUR 2008, 710, Rn. 26 - VISAGE;

GRUR 2006, 760, Rn. 20 - LOTTO).

2.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um den Stammbestandteil der von der Beschwerdeführerin gebildeten Zeichenserie. Dies haben sowohl das Bundespatentgericht als auch die ordentlichen Gerichte wiederholt festgestellt (vgl. BPatG GRUR 2003, 61, 63 - Tcontrol/T-Connect; GRUR 2003, 64, 67 - T-Flexitel/Flexitel; GRUR

2003, 70, 73

- T-INNOVA/Innova; OLG Hamburg, Urteil vom

19. August 2004 - 3 U 29/04; OLG Köln, GRUR-RR 2002, 290, 292

- T- is money; LG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 31 O 405/04).

Insbesondere für die zu dieser Serie zählenden Marken "T-Mobile"

und "T-Online" kann die intensive und andauernde Benutzung im

gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als gerichtsbekannt

unterstellt werden. Belegt wird die Benutzung der Marke im Verkehr

darüber hinaus durch den Vortrag der Anmelderin zu ihrer Marktführerschaft bei den unter diesen Marken angebotenen Dienstleistungen und den insgesamt für die Zeichenserie getätigten Werbeaufwendungen.

3.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anmelderin ihre Zeichenserie überwiegend in einer besonderen grafischen

Ausgestaltung benutzt, nämlich unter Verwendung der Schriftart "Tele

Antiqua" und einer Farbgebung, bei der der Buchstabe "T" in der

Farbe Magenta und der weitere Wortbestandteil in der Farbe Grau

wiedergegeben sind und beide Bestandteile nicht mit einem Bindestrich, sondern durch eine fortlaufende Reihe kleiner grauer oder magentafarbener Quadrate, der sog. Digits, miteinander verbunden sind.

Denn angesichts der umfangreichen Bewerbung der Zeichenserie, insbesondere der Marken "T-Online" und "T-Mobile", durch zahlreiche

Werbespots, bei denen die Marken nicht nur schriftlich wiedergegeben, sondern auch benannt wurden, ist davon auszugehen, dass

der Verkehr die mit dem Stammbestandteil "T-" gebildete Zeichenserie

auch bei mündlicher Benennung der Anmelderin zuordnet. So zeigt

die Recherche bereits für das Jahr 1996 eine Verwendung des

Ausdrucks "Telekom-T" bezogen auf die Beschwerdeführerin, der u. a.

auch Eingang in Untersuchungen der Gesellschaft für deutsche

Sprache gefunden hat, z. B. Der Sprachdienst 5/96, S. 173, 174 zu

einer Preisaufgabe, mit der ein "solideres" Wort für "Handy" gesucht

wurde: "Selbst das "Telekom-T" hat interessanterweise zu Vorschlägen geführt, obwohl die Handys, die auf dem Markt sind, längst nicht

alle von der Telekom vertrieben werden (offenbar hat die Werbekampagne mit dem T in diesem Jahr ihre Wirkung schon gezeigt): "T-

Floh, T-Kombi, T-Line, T-Mobil"; Der Sprachdienst, 1/97, S. 1, 11

- Wörter des Jahres 1996: "Im Laufe des Jahres wurden die

Deutschen mit "T-Wörtern" der Telekom überschüttet, so T-Aktie, T-

Angebot, T-Card, T-Timer oder T-Punkt."

Entsprechende Wortzusammensetzungen, bei denen der Buchstabe

"T" auf das Unternehmen der Anmelderin hinweist, lassen sich auch in

den Folgejahren noch feststellen, z. B. "T-Aktionist, T-Ansparkonten,

T-Dach, T-Service" (vgl. http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de);

"Der TV-Liebling trommelt wieder für die T-Aktie. Warum die T…

bei ihrer Werbekampagne auf K… und Kommissar B…

setzt. […] Dennoch steckt derzeit kein deutsches Unternehmen so viel

Geld in TV-Spots und Anzeigen wie die Bonner mit dem T-Logo." (vgl.

Süddeutsche Zeitung vom 27. Mai 1999); "Das T-Debakel. Die

D… hat einen neuen Vorstandsvorsitzenden auf Zeit

und die Aktionäre scheinen aufzuatmen. […] Die T-Aktionäre müssen

noch lange leidensfähig bleiben" (vgl. Süddeutsche Zeitung vom

18. Juli 2002); "Marktingprojekt T-Lager. Der neue Trikotsponsor

bewacht mehr als fürsorglich das Sommertraining des F…

in M…. Allein … Angehörige eines privaten Sicherheitsdienstes

bewachen Teamhotel und Funpark, der besser T-City heißen sollte,

weil T… die komplette Animation lenkt." (vgl. Süddeutsche

Zeitung vom 20. Juli 2002); "K1… sucht den

T…-Chef". Alle Kandidaten seien gesichtet, versicherte der

ehemalige H1…-Chef den T-Mitarbeiter […]. Die Kür des T-Chefs

beendet eine Posse, die in deutschen Vorstandsetagen Heiterkeit und

Kopfschütteln

verursacht

hatte

(Süddeutsche Zeitung

vom

7. November 2002).

4.

Die intensive Benutzung des beanspruchten Zeichens in zahlreichen

Zeichenkombinationen einer Zeichenserie reicht für sich genommen

aber nicht aus, um von einer gerichtsbekannten Verkehrsdurchsetzung als isolierter Stammbestandteil auszugehen. Zwar ist in der

Rechtsprechung anerkannt, dass der Erwerb der Schutzfähigkeit

durch Benutzung der Marke im Verkehr nicht notwendigerweise eine

eigenständige Benutzung voraussetzt, sondern sich auch aus der

Benutzung als Bestandteil einer Gesamtmarke oder in Verbindung mit

einer anderen eingetragenen Marke ergeben kann. Für den Nachweis

einer solchen Benutzung genügt es jedoch nicht, die Benutzung der

Gesamtmarke zu dokumentieren, sondern es ist darüber hinaus zu

belegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei isolierter Benutzung als betrieblichen Herkunftshinweis

verstehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 30 - Nestlé/Mars; BGH

GRUR 2008, 710, Rn. 38 - VISAGE). Eine solche eigenständig

herkunftshinweisende Wirkung des beanspruchten Zeichens lässt sich

aber ohne demoskopische Untersuchung nicht feststellen, da es von

der Anmelderin ausschließlich als Stammbestandteil in Kombination

mit weiteren Wortelementen benutzt wird. Unbeachtlich ist in diesem

Zusammenhang auch der Hinweis der Anmelderin auf die Feststellungen verschiedener Zivilgerichte, dass das beanspruchte Zeichen als Marke Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt hat

(vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19. August 2004 - 3 U 29/04; LG Köln,

Urteil vom 2. Dezember 2004 - 31 O 405/04), weil für den Schutz als

Benutzungsmarke bereits eine Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter

Verkehrskreise und damit ein geringer Zuordnungsgrad ausreichend

sein kann, als er für eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3

MarkenG zu fordern ist.

5.

Aber auch die von der Anmelderin vorgelegten demoskopischen Gutachten aus den Jahren 1997, 2000, 2002, 2003 und 2008 weisen

keine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens für die im Hauptantrag beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach.

5.1. Sämtliche Gutachten nehmen - mit unterschiedlicher Formulierung -

ausdrücklich Bezug auf Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikation bzw. mit Telefonieren. Keine Aussagekraft haben die Gutachten somit für die Waren und Dienstleistungen,

die nicht als abgefragt angesehen werden können, weil sie sich nicht

dem Bereich der Telekommunikation und des Telefonierens zuordnen

lassen. Dies betrifft die Waren und Dienstleistungen

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in

Klasse 9 enthalten);

Finanzwesen;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung

der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie

Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern.

Die vorgenannten Waren können zwar als technische Hilfsmittel bei

der Errichtung oder dem Betrieb von Telekommunikationssystemen

zum Einsatz kommen, etwa beim Verlegen von Leitungen oder der

Behebung von Störungen im Vermittlungssystem, sind aber als solche

nicht Gegenstand der Dienstleistung der Telekommunikation oder der

Tätigkeit des Telefonierens. Dies gilt entsprechend für die Dienstleistungen "Finanzwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der

Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und

Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von

Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern". Sie sind selbst

ebenfalls keine Telekommunikationsdienste und auch nicht Bestandteil der Tätigkeit des Telefonierens, sondern können lediglich mit Hilfe

der Telekommunikation erbracht werden oder sind Vorleistungen für

ein funktionsfähiges Telekommunikationssystem.

5.2. Außer Betracht bleiben muss außerdem das Gutachten vom April

1997, weil es sich auf ein graufarbenes "T-" in der Schriftart "Tele

Antiqua" und damit nicht auf das angemeldete Zeichen bezieht. Da die

beanspruchte Wortmarke nach herrschender Meinung Schutz für die

Wiedergabe des Zeichens in jeder beliebigen Schriftart gewährt, kann

die Benutzung in einer einzigen, grafisch besonders ausgestalteten

und von den gängigen Schriftarten abweichenden Schrifttype zum

Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichen. Es ist nämlich

nicht auszuschließen, dass die Befragten nur in der konkreten grafischen Ausgestaltung und nicht in der Kombination "T-" schlechthin

einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Aus dem gleichen

Grund kann auch das Gutachten vom April 2000 nicht berücksichtigt

werden, dem eine Befragung zu dem einzelnen Buchstaben "T" in der

Schrift "Tele Antiqua" zugrunde liegt.

5.3. Die verbleibenden Gutachen aus den Jahren 2002, 2003 und 2008

nehmen zwar Bezug auf das beanspruchte Zeichen, ermöglichen aber

keine präzise Zuordnung der Befragungsergebnisse zu den im Hauptantrag beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Denn da sich die

Marke nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Marken für die Waren und

Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben muss, für die sie angemeldet wurde, ist die Verkehrsdurchsetzung für jede der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nachzuweisen (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 - Philipps, Rn. 58; BGH GRUR 2001, 1042, 1043

- REICH UND SCHÖN).

5.3.1. In Bezug auf die Waren "Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,

Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und

Computer" hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, ob die Anmelderin

das Zeichen insoweit markenmäßig benutzt. Im Übrigen sind die

erzielten Umfrageergebnisse selbst bei unterstellter Benutzung zum

Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend.

a)

Die Beschwerdeführerin beansprucht mit diesen weiten Oberbegriffen Schutz für eine Vielzahl unterschiedlichster Geräte wie

z. B. Telefone, Radio- und Fernsehgeräte, Video- und Digitalcameras, Webcams, DVD- und MP3-Player, für die sie keine

Benutzungsunterlagen eingereicht hat. Bezüglich der beanspruchten Waren kann die Benutzung auch nicht als gerichtsbekannt unterstellt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung

der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang

mit den von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen Zusatz- und Endgeräte wie etwa Mobiltelefone, Telefaxgeräte, Modems und Router zum Verkauf anbietet. Insbesondere

bei Mobilfunk- und Internetdienstleistungen ist es üblich, dass die

Anbieter Mobiltelefone, Modems und Router als Bestandteil des

Mobilfunk- bzw. Internetvertrags zur Verfügung stellen, die mit

der Marke des jeweiligen Geräteherstellers gekennzeichnet sind.

Dementsprechend lässt sich auch den Werbeanzeigen für diese

Dienstleistungen regelmäßig der Hersteller der als Vertragsbestandteil angebotenen Geräte entnehmen. Aufgrund dieser

Übung hat der Verkehr keine Veranlassung, allein aus der Benutzung der Marke für die von der Beschwerdeführerin erbrachten

Handelsdienstleistungen - für die sie im Übrigen keinen Schutz

beansprucht - zu folgern, dass sie zugleich als Herstellerin der

angebotenen Geräte am Markt auftritt.

b)

Der Senat folgt aus diesem Grund nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass Feststellungen zur

Benutzung der Marke im Verkehr jedenfalls dann entbehrlich

sind, wenn durch ein demoskopisches Gutachten nachgewiesen

werden kann, dass die angesprochenen Verbraucher das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen (vgl. BPatG

GRUR 2008, 420, 424 - ROCHER-Kugel). Die zugrundeliegende

Schlussfolgerung, die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen impliziere zwingend, dass das Zeichen für die beanspruchte Ware auch als Marke benutzt worden sei, mag zutreffen, wenn die Verkehrdurchsetzung einer Einzelware nachzuweisen ist und die Anmelderin ausschließlich als Herstellerin am

Markt auftritt. Sie ist jedoch nicht mit den an die Verkehrsdurchsetzung zu stellenden Anforderungen vereinbar, wenn der Nachweis für eine Vielzahl verschiedener Waren und Dienstleistungen

zu erbringen ist, die Anmelderin aber nicht als Herstellerin dieser

Waren, sondern lediglich als Händlerin am Markt auftritt. Zwar erlaubt auch in diesem Fall die von den Befragten vorgenommene

Zuordnung des Zeichens zu einem bestimmten Unternehmen

den Rückschluss, dass das Zeichen seine Herkunftsfunktion erfüllt. Es ist aber zweifelhaft, ob die "nach Waren und Dienstleistungen" befragten Zielpersonen die markenrechtliche Differenzierung zwischen dem Warenhersteller einerseits und dem Händler,

der diese Waren als Sortiment anbietet andererseits, nachvollziehen. Damit bleibt aber unklar, ob die befragten Verkehrskreise

die Herkunftsfunktion auf ein Unternehmen als Hersteller dieser

Waren oder auf ein Handelsunternehmen beziehen, so dass

nicht eindeutig bestimmt werden kann, ob sich das Zeichen für

die beanspruchten Waren und/oder die Dienstleistung des Einzelhandels durchgesetzt hat.

c)

Darüber hinaus geben die demoskopischen Gutachten auch

dann keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verkehrsdurchsetzung, wenn man die Frage der Benutzung des Zeichens für

die vorgenannten Waren dahingestellt sein lässt. Dabei geht der

Senat zu Gunsten der Anmelderin davon aus, dass diese Waren

dem Bereich der Telekommunikation zuzurechnen sind und daher mit den Fragestellungen "Waren oder Dienstleistungen aus

dem Bereich der Telekommunikation" (2002), "Waren oder

Dienstleistungen auf dem Gebiet von Telefon und sonstiger

Telekommunikation" (2003) und "im Zusammenhang mit Telefonieren und Leistungen von Telefonanbietern" (2008) grundsätz

umfasst sind. Bei den Fragen, bei denen die Zielpersonen die

Möglichkeit hatten, zwischen Waren und Dienstleistungen zu

differenzieren, lagen die für die Waren erzielten Werte aber deutlich unter … %. Im Gutachten vom Februar 2002 entfielen zu der

Frage "Mit welchen Waren oder Dienstleistungen verbinden Sie

die vollständige Abbildung?" … % auf die Angabe "Telefon"

gegenüber … % für die Angabe "Telekommunikation". Bei der

im November und Dezember 2003 durchgeführten Befragung

wählten … % die Antwort "Telefon", … % die Angabe "Tele

kommunikation" und … % die Angabe "Telefax", wobei Mehr

fachnennungen möglich waren. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass der Begriff "Telefon" im deutschen Sprachgebrauch sowohl

den Telefonapparat als auch den Telefonanschluss bezeichnet

und damit keine eindeutige warenbezogene Zuordnung ermöglicht (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006

[CD-ROM]). Das Gutachten vom November 2008 enthält keine

Frage, die eine Differenzierung nach Waren und Dienstleistungen ermöglicht. Insgesamt erlauben die Gutachten daher keinen Rückschluss auf eine mögliche Verkehrsdurchsetzung bezüglich der genannten Waren. Dies gilt ungeachtet der Tatsache,

dass auf die Frage, ob das Zeichen in Verbindung mit Waren

oder Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation

auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hinweise, Ergebnisse

zwischen … % und … % erzielt wurden, weil sich diesen

Angaben jedenfalls für die beanspruchten Waren keine genauen

Werte entnehmen lassen.

5.3.2. An einer hinreichend präzisen Zuordnung fehlt es aber auch in Bezug

auf die weiteren im Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die

Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation". Mit

Blick auf die Vielzahl der unterschiedlichsten Dienstleistungen, die der

Verkehr mit dem Begriff der Telekommunikation verbindet, bieten die

erstellten Gutachen keine ausreichende Grundlage für die nach § 8

Abs. 3 MarkenG notwendige Feststellung, für welche konkreten

Dienstleistungen sich die Marke infolge ihrer Benutzung im Verkehr

durchgesetzt hat.

a)

Für den allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff "Telekommunikation" lexikalisch belegt als "Austausch von Informationen

u. Nachrichten mit Hilfe der Nachrichtentechnik, besonders der

neuen elektronischen Medien", wobei als neue Medien die "Gesamtheit moderner [untereinander vernetzbarer] Techniken im

Bereich der Unterhaltungselektronik, Datenverarbeitung und Telekommunikation" verstanden wird (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Dies entspricht im

Kern den verschiedenen in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur zu findenden Definitionen, wonach es sich um eine Kommunikation zwischen Kommunikationspartnern handelt, die Informationen außerhalb ihrer Hör- bzw. Sichtweite übermitteln bzw.

austauschen und die sowohl die Individualkommunikation umfasst, bei der typischerweise eine Interaktion zwischen Sender

und Empfänger stattfindet, wie z. B. das Telefonieren, als auch

die Massenkommunikation, bei der ein Nachrichtensender mit

der Allgemeinheit in Verbindung tritt. Klassische Massenkommunikationsmittel sind demzufolge Radio und Fernsehen. Dabei

wird in der Fachliteratur durchgängig betont, dass es zwischen

beiden Telekommunikationsarten Überschneidungen und Mischformen gibt und eine klare Abgrenzung nicht mehr möglich ist.

Denn die medientechnischen Entwicklungen sind auf die zunehmende Integration von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbild

gerichtet, etwa in Form des Radio- und Fernsehempfangs über

das Mobiltelefon und der Möglichkeit einer individualisierten

Fernsehnutzung durch das interaktive Fernsehen (vgl. Dichtl/Issing, Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, 1993, Bd. 2, S. 2077;

Gablers Wirtschaftslexikon, 16. Aufl. 2004, S. 2916; Rittershofer,

Wirtschaftslexikon, 3. Aufl. 2005, S. 991 ff.).

b)

Eine solche Überschneidung zwischen Individualkommunikation

und Massenkommunikation kommt auch in den gesetzlichen

Verwendungen des Telekommunikationsbegriffs zum Ausdruck.

So nennt das Telekommunikationsgesetz (TKG) die Regulierung

der Telekommunikation als eine hoheitliche Aufgabe des Bundes, bei der die Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien zu berücksichtigen sind und legt damit nahe, dass es

sich bei der Telekommunikation im Sinne der Individualkommunikation und Rundfunk als Massenkommunikation um zwei getrennte Marktsegmente handelt (§ 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1

TKG). Dem entspricht auch die Tatsache, dass der Endverbraucher seine Verbindungsentgelte für Telekommunikationsdienste

an den jeweiligen Telefonanbieter entrichtet, während die Gebühren für den Fernseh- und Rundfunkempfang an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

zu zahlen sind. Andererseits ist Telekommunikation nach der Begriffsbestimmung des § 3 Ziff. 22 TKG "der technische Vorgang

des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen

mittels Telekommunikationsanlagen" und sind Telekommunikationsdienste "in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die

ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über

Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen" (§ 3 Ziff. 24 TKG). Das bedeutet in der Praxis, dass die Telefon- und Internetkunden mittlerweile auch auf ihrem Mobiltelefon oder dem PC Fernseh- und

Radiosendungen empfangen können, aber dafür auch Rundfunk-

und Fernsehgebühren zu entrichten haben.

c)

Dieses Begriffsverständnis der Telekommunikation als Oberbegriff für die Individual- und die Massenkommunikation findet seine Entsprechung in der Internationalen Klassifikation von Waren

und Dienstleistungen. Zwar enthält die der Klasse 38 zugeordnete Dienstleistung "Telekommunikation" nach der Erläuternden

Anmerkung insbesondere "Dienstleistungen, die im Wesentlichen

in der Verbreitung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen

bestehen". Hingegen nennt Teil II der Klassifikation, der aus

einer nach Klassen geordneten Liste der Waren und Dienstleistungen besteht, nicht nur Dienstleistungen der Massenkommunikation, wie "Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste", sondern daneben auch zahlreiche Dienstleistungen der Individualkommunikation, wie "Telefaxdienste, Telefondienste, Telegrafiedienste, Telegrammdienste" (vgl. Klassifikation von Nizza, Neunte Ausgabe,

gültig ab 1. Januar 2007, Teil I und II). Unter Berücksichtigung

der genannten Begriffsdefinitionen und der neueren technischen

und wirtschaftlichen Entwicklungen ist daher davon auszugehen,

dass die Dienstleistungen der Telekommunikation eine große

Vielfalt aufweisen, die sich auf Endkundenleistungen sowie auf

Bereitstellung, Betrieb und Angebot unterschiedlichster Dienste

für leitungsgebundene und drahtlose Individual- und Massenkommunikation erstrecken.

d)

Für die von der Anmelderin vorgelegten demoskopischen Gutachten aus den Jahren 2002 und 2003 folgt daraus, dass die

Formulierungen "Waren oder Dienstleistungen aus dem Bereich

der Telekommunikation" (2002), "Waren oder Dienstleistungen

auf dem Gebiet von Telefon und sonstiger Telekommunikation"

(2003) angesichts der Vielzahl der davon umfassten unterschiedlichen Telekommunikationsdienste keine Feststellungen ermöglichen, für welche konkreten Dienstleistungen sich die Marke im

Einzelnen im Verkehr infolge ihrer Benutzung durchgesetzt hat.

Denn selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von

einer Durchsetzung für einzelne unter den Oberbegriff der

Telekommunikation fallende Dienstleistungen, wie etwa Telefon-

und Internetdienste, ausgeht, so genügt dies nicht zum Nachweis

der Verkehrsdurchsetzung für den gesamten Oberbegriff (vgl.

BGH GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS; GRUR 2002, 261, 262

- AC). Insbesondere hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die

Befragten in Verbindung mit dem beanspruchten Zeichen von

einem Begriffsverständnis der Dienstleistung "Telekommunikation" ausgegangen sind, das Dienstleistungen aus dem Bereich

Rundfunk und Fernsehen mit umfasst. So wurde den Befragten

in der Umfrage vom Februar 2002 zusammen mit einer Abbildung des beanspruchten Zeichens eine Liste verschiedener Waren und Dienstleistungen vorgelegt und die Frage gestellt, welche davon sie mit der Abbildung in Verbindung brächten. Insgesamt … % der Befragten ordneten das Zeichen dabei den

Dienstleistungen "Television, Fernsehen" zu gegenüber … %,

die damit die Dienstleistung "Telekommunikation" und … %,

die es mit der Ware "Telefon" in Verbindung brachten. Bei der

Befragung im November/Dezember 2003 wurde diese Vorgehensweise wiederholt, wobei die Angabe "Television, Fernsehen"

auf der Liste fehlt. Damit erlaubt diese Befragung keine Rückschlüsse auf das Begriffsverständnis der Befragten in Bezug auf

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

e)

Unbehelflich für die Frage der Begründetheit des Hauptantrags

ist darüber hinaus das Gutachten von 2008. Dies betrifft zum

einen die Formulierung "im Zusammenhang mit Telefonieren und

Leistungen von Telefonanbietern", die nicht den an ein Verkehrsdurchsetzungsgutachten zu stellenden Anforderungen genügt.

Denn der Begriff "Telefonanbieter" weist bereits auf einen Dienstleister hin und nimmt damit die entscheidungserhebliche Frage

vorweg, ob das Zeichen überhaupt als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Zum anderen betrifft die Fragestellung ein gegenüber dem weiten Oberbegriff "Telekommunikation" auf Telefondienstleistungen eingeschränktes Dienstleistungssegment und damit nicht mehr die im Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation; Betrieb und

Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Projektierung und Planung von

Einrichtungen für die Telekommunikation" ab. Im Übrigen lässt

sich diesem Gutachten ebenfalls nicht entnehmen, ob die Befragten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen dem Leistungsspektrum der Anmelderin zurechnen. Befragt, welche spontanen

Assoziationen sie mit der Abbildung des beanspruchten Zeichens verbinden, wählten weniger als … % der Befragten die

Angabe "TV, Television, Fernsehen" gegenüber … %, die das

Zeichen mit Marken der Anmelderin bzw. den Angaben "Telefon,

Handy" in Verbindung bringen.

III. Erfolgreich ist die Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung hingegen für

die im Hilfsantrag beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation,

nämlich Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und Sendungen; Betrieb und Vermietung

von Einrichtungen für die Telekommunikation im oben genannten Sinne,

nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen

oder Satelliten".

1.

Für diese Dienstleistungen, die zum Kernbereich der geschäftlichen

Aktivitäten der Beschwerdeführerin zählen, ist die Benutzung des

beanspruchten Zeichens als Stammbestandteil einer am Markt

etablierten Zeichenserie gerichtsbekannt. Ebenso gerichtsbekannt ist

die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit den zu dieser Serie

gehörenden Marken "T-Mobile", "T-Online", "T-Com" und "T-Home" im

Bereich des Mobilfunks sowie der Breitband- und Festnetzanschlüsse

erhebliche Marktanteile hält und sie diese Marken - mit Ausnahme der

erst im Jahr 2007 eingeführten Marke "T-Home" - jedenfalls ab dem

Jahr 1996 intensiv beworben hat, was u. a. dazu führte, dass die Serie

und das ihr zugrundeliegende Zeichenbildungsprinzip Gegenstand allgemeinsprachlicher Untersuchungen war und mit der Verwendung entsprechend gebildeter Begriffe teilweise auch Eingang in den Sprachgebrauch fand (s. oben Ziff. II. 1.). Marktanteil und Intensität der Benutzung werden darüber hinaus bestätigt durch die von der Anmelderin

eingereichten Unterlagen. Ausweislich des in Auszügen vorgelegten

Geschäftsberichts hatte der unter der Marke "T-Online" geführte Konzernbereich im Jahr 2004 in D1… … Mio. Kunden und war

damit bereits zum damaligen Zeitpunkt marktführender Internetprovider

auf dem deutschen Markt. Die mit den Mobiltelefonleistungen befasste

Konzerngesellschaft "T-Mobile" zählte im selben Jahr insgesamt

… Mio. Kunden, was bezogen auf die deutsche Gesamtbevölkerung

ebenfalls einen erheblichen Marktanteil ausmacht. Marktführer für hochleistungsfähige Telefonnetze ist auch der unter der Marke "T-Com" auf

tretende Geschäftsbereich mit … Mio. Schmalbandanschlüssen in

Deutschland einschließlich ISDN-Verbindungen und … Mio. Breitband

anschlüssen in Deutschland im Jahr 2004.

2. Mit dem demoskopischen Gutachten vom Februar 2002 hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus den Nachweis erbracht, dass der

Verkehr das beanspruchte Zeichen trotz seiner ausschließlichen Benutzung als Stammbestandteil auch bei einer isolierten Verwendung als

betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (s. oben Ziff. II. 4.). Allerdings

kann dabei nicht auf den Prozentsatz von … % der Befragten abge

stellt werden, für die das Zeichen ein Hinweis auf ein ganz bestimmtes

Unternehmen ist (vgl. Tabelle 3). Denn wegen der Unbestimmtheit der

Fragestellung "Waren oder Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation" (s. oben unter Ziff. II. 5.3.1. und 5.3.2.), lässt sich

allein aus der Zuordnung des Zeichens zu einem bestimmten Unternehmen nicht zuverlässig folgern, für welche konkreten Dienstleistungen

das Zeichen als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird.

Etwas anderes gilt hingegen für den Prozentsatz von … % der Be

fragten, die dieses Unternehmen zutreffend mit "D…"

benennen und damit das Zeichen eindeutig mit den Dienstleistungen

aus dem Bereich der Telekommunikation in Verbindung bringen, die die

Beschwerdeführerin tatsächlich erbringt und für die sie das beanspruchte Zeichen bekanntermaßen intensiv und umfänglich benutzt (vgl. Tabellen 3 und 4). Für diese Dienstleistungen, die übereinstimmen mit den

nach Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden Dienstleistungen "Telekommunikation, nämlich Telefondienstleistungen, Bereitstellung von Internetzugängen, technische Übermittlung von Filmen und

Sendungen; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation im oben genannten Sinne, nämlich durch leitungsgebundene Einrichtungen, terrestrische Einrichtungen oder Satelliten" ist

daher der trotz der Unbestimmtheit der Fragestellung "Waren oder

Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation von einer

Durchsetzung im Verkehr auszugehen".

3.

Die Verkehrsdurchsetzung dauert im Zeitpunkt der Entscheidung des

Senats auch noch an. Anhaltspunkt hierfür ist zum einen das Ergebnis

der im Herbst 2008 zum Zeichen "T-" durchgeführten demoskopischen

Umfrage. Ungeachtet der für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung

ungeeigneten Fragestellung (s. oben II. 5.3.2. Buchst. e), bringen … %

der Befragten das Zeichen spontan mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin bzw. mit von ihr benutzten Marken, wie "T-Mobile, T-

Com, T-Online, T-Home" usw. in Verbindung und nehmen es daher

eindeutig als betrieblichen Unternehmenshinweis wahr (vgl. Tabelle

1a). Zum anderen zeigt der im Internet veröffentlichte Geschäftsbericht

2008 für die in Rede stehenden Dienstleistungen eine unverändert

starke Marktposition der Beschwerdeführerin mit mittlerweile … Mio.

Mobilfunkkunden in D1…, … Mio. Festnetzanschlüssen und

… Mio. Breitbandanschlüssen (vgl. D…, Geschäfts

bericht 2008, www.geschaeftsbericht2008.telekom.de).

4.

Da für die nach der Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden

Dienstleistungen die Verkehrsdurchsetzung erst mit dem Gutachten

vom Februar 2002 nachgewiesen werden konnte, war der Zeitrang der

Anmeldung für diese Dienstleistungen im Einverständnis mit der Anmelderin auf den 1. Februar 2002 zu verschieben (§ 37 Abs. 2 MarkenG).

IV. Originär schutzfähig ist das Zeichen für die Waren und Dienstleistungen

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen

Möbel);

Werbung und Geschäftsführung;

Immobilienwesen;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von

sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung

und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen

Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen

Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I).

1.

Für die beanspruchten Waren "Verkaufsautomaten und Mechaniken für

geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel)", die nicht

den Geräten der Nachrichtentechnik und Unterhaltungselektronik zuzurechnen sind, lässt sich weder eine beschreibende Verwendung des

Buchstabens "T" noch eine Verwendung von Buchstaben als Typenbezeichnungen feststellen. Ebenso wenig zeigt die vom Senat durchgeführte Recherche eine Üblichkeit von Einzelbuchstaben als inhaltsbeschreibende Angaben oder Titel von Druckereierzeugnissen bzw.

Lehr- und Unterrichtsmitteln, so dass auch insoweit die Schutzfähigkeit

gegeben ist.

2.

Entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen. Zwar finden auch in diesen Dienstleistungssegmenten Abkürzungen Verwendung, die den Buchstaben "T" enthalten. Dies sind etwa im Immobilienwesen die in Immobilienanzeigen üblichen Abkürzungen, wie z. B.

"ETW, UG, EG, OG" und "TG" für "Teilungsgenehmigung" bzw. "Tiefgarage". Auch im Bereich der Werbung und des Marketings bzw. der

Geschäftsführung ist der Buchstabe "T" mit der Bedeutung von "Tausend" einerseits und "Total" andererseits Bestandteil zahlreicher Kurzwörter, z. B. "TAP - Tausender-Auflagen-Preis", "TLP - Tausender-Leser-Preis", "TQC - Total Quality Control", "TQM - Total Quality Management", "TQEM - Total Quality Environmental Management" (vgl. Gabler

Marketing Lexikon, 2001). Gebräuchlich im Bereich der Ausbildung sind

die allgemein bekannten Abkürzungen für Ausbildungsstätten, wie "T1…

- T1…", "T2…- T2…" usw.. Für die

genannten Dienstleistungen lässt sich aber weder eine Üblichkeit von

Einzelbuchstaben als beschreibende Angabe noch ein eindeutiger Begriffsinhalt des Buchstabens "T" feststellen. Dies gilt entsprechend für

Dienstleistungen im Bereich der Erziehung, der Unterhaltung, der Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen und für

Verlagsdienstleistungen, für die der Buchstabe "T" ebenso wenig eine

im Vordergrund stehende Sachaussage vermittelt noch werbeüblich ist.

Daher ist davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum die

beanspruchte Marke für diese Dienstleistungen als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnimmt.

3.

Da sich dem beanspruchten Zeichen für die oben genannten Waren

und Dienstleistungen kein klarer und eindeutiger Begriffsinhalt zuordnen lässt, ist ein Interesse der Mitbewerber der Anmelderin an der ungehinderten Verwendung des Zeichens nicht ersichtlich. Auch das

Schutzhindernis der beschreibenden Angabe steht der Eintragung daher nicht entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

III. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer für einen weiten

Oberbegriff beanspruchten Marke zu stellen sind, höchstrichterlich noch nicht

Grabrucker

Fink

Dr. Kortbein

Hu