Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.12.2008 – 35 W (pat) 430/07
35. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Dezember 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 200 00 608
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung II vom 22. März 2007 in Ziffer 1 - aufgehoben.
2.
Das Gebrauchsmuster 200 00 608 wird teilgelöscht, soweit
es über den
in der mündlichen Verhandlung vom
16. Dezember 2008 übergebenen Schutzanspruch hinausgeht.
3.
Im Übrigen wird der Löschungsantrag und die Beschwerde
zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 4/5 und die Gebrausmusterinhaber zu 1/5.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegner sind Inhaber des am 14. Januar 2000 angemeldeten und am
16. März 2000 mit zwei Schutzansprüchen
in das Register eingetragenen
Gebrauchsmusters 200 00 608 mit der Bezeichnung „Höhenverstellbare Lenksäulenanordnung“ (Streitgebrauchsmuster). Für das Streitgebrauchsmuster wurde
die Priorität der am 15. Januar 1999 in der Volksrepublik China hinterlegten Anmeldung 99202172.3 in Anspruch genommen. Die Geltungsdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf 10 Jahre verlängert.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:
„Lenksäulenanordnung für einen Roller mit:
einem Kopfrohr (5) mit einem oberen Abschnitt und einem unteren
Abschnitt, der einen vergrößerten Durchmesser hat, wobei ein
Lenkerrohr (53) in den unteren Abschnitt (62) eingesetzt ist und
eine offene Oberseite hat, und
einer Lenkstangensäule (7), die in das Kopfrohr (5) und das Lenkerrohr (53) über die offene Oberseite des Lenkerrohres (53) einfahrbar eingesetzt ist.“
Für den Wortlaut des auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen eingetragenen
Schutzanspruchs 2 wird auf die Akte verwiesen.
Die Antragstellerin hat am 18. April 2005 die Löschung des Gebrauchsmusters
wegen fehlender Schutzfähigkeit seines Gegenstandes beantragt. Ihr Vorbringen
hat sie auf folgende Druckschriften aus dem Stand der Technik gestützt:
US 4,410,197
(D1),
US 5,201,244 A (D2),
US 4,799,701
(D3),
FR 2 379 423 A1 (D4),
US 1,994,303
(D5).
Zudem hat sie die Anlagenkonvolute AS1 bis AS7 zur Erläuterung des Begriffes
„Roller“ eingereicht.
Die Antragsgegner haben dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.
Auf die beschränkte Verteidigung des Streitgebrauchsmusters in der mündlichen
Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und
Markenamts hat diese das Streitgebrauchsmuster durch Beschluss vom
22. März 2007 teilgelöscht, soweit es über die nachstehend wiedergegebene Fassung des Schutzanspruchs hinausgeht und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.
Aufrechterhaltener Schutzanspruch nach Teillöschung durch die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts:
Tretroller-Lenksäulenanordnung,
wobei die Lenksäulenanordnung ein Kopfrohr (5, 6), bestehend
aus einem Rahmenkopfrohr (5) und einem Positionierrohr (6), sowie ein Lenkerrohr (53) mit einer offenen Oberseite und einer
Lenkstangensäule (7) aufweist,
wobei das Positionierrohr (6) einen oberen normalen Abschnitt (61) und einen unteren, vergrößerten Abschnitt (62) aufweist und der vergrößerte Abschnitt sowohl einen vergrößerten
Außendurchmesser als auch einen vergrößerten Innendurchmesser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt aufweist,
wobei das Lenkerrohr (53) von unten in das Rahmenkopfrohr (5)
des Kopfrohres (5, 6) eingesetzt ist und das Lenkerrohr (53) in den
unteren, vergrößerten Abschnitt in das Positionierrohr eingesetzt
ist und mit diesem fest verbunden ist und das Positionierrohr außerdem mit dem das Lenkerrohr (53) enthaltende Rahmenkopfrohr (5) des Kopfrohres (5, 6) drehbar verbunden ist,
und wobei die Lenkstangensäule (7) in das Positionierrohr (6) des
Kopfrohres eingesetzt ist, und wobei das Lenkerrohr (53) einen
Innendurchmesser aufweist, der gestattet, dass die Lenkstangensäule von oben in die offene Oberseite des Lenkerrohres (53)
einfahrbar ist.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie vertritt
die Auffassung, dass nicht nur der aufrechterhaltene Schutzanspruch, sondern
auch der in der mündlichen Verhandlung zur Verteidigung des Streitgebrauchsmusters überreichte Schutzanspruch unzulässige Erweiterungen durch ursprünglich nicht offenbarte Merkmale beinhalte. Sie macht zudem geltend, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs nicht schutzfähig sei, da er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster 200 00 608 in vollem Unfang zu löschen.
Die Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde im Umfang des in der mündlichen Verhandlung
als Hauptantrag überreichten Schutzanspruchs zurückzuweisen.
Sie sind der Meinung, dass die geltend gemachten Löschungsgründe für den in
der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat überreichten, neuen, mit
„Geänderter Hauptantrag“ überschriebenen Schutzanspruch nicht vorliegen. Dieser Schutzanspruch lautet:
„Tretroller-Lenksäulenanordnung,
wobei die Lenksäulenanordnung ein Kopfrohr (5), ein Positionierrohr (6), sowie ein Lenkerrohr (53) mit einer offenen Oberseite und
einer Lenkstangensäule (7) aufweist,
wobei das Positionierrohr (6) einen oberen normalen Abschnitt (61) und einen unteren, vergrößerten Abschnitt (62) aufweist und der vergrößerte Abschnitt sowohl einen vergrößerten
Außendurchmesser als auch einen vergrößerten Innendurchmesser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt aufweist,
wobei das Lenkerrohr (53) von unten in das Kopfrohr (5) eingesetzt ist und das Lenkerrohr (53) in den unteren, vergrößerten Abschnitt des Positionierrohrs eingesetzt ist und mit diesem fest verbunden ist und das Positionierrohr außerdem mit dem das Lenkerrohr (53) enthaltenden Kopfrohr (5) drehbar verbunden ist,
und wobei die Lenkstangensäule (7) in das Positionierrohr (6) eingesetzt ist,
und wobei die Lenkstangensäule von oben in die offene Oberseite
des Lenkerrohres (53) einfahrbar eingesetzt ist.“
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat aber nur teilweise Erfolg, soweit das Streitgebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird. In diesem Umfang war es zu löschen, soweit die Antragsgegner dessen Aufrechterhaltung nicht
mehr beantragt haben (aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Der weitergehende Antrag auf Löschung des Streitgebrauchsmusters ist nicht begründet, weil die geltend gemachten Löschungsgründe der unzulässigen Erweiterung (§ 15 Abs. 1
Nr. 3 GebrMG) und mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) des
beanspruchten Gegenstands nicht vorliegen.
2. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Konstrukteur mit Fachhochschulabschluss im Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Lenkung
von vorwiegend mit Muskelkraft angetriebenen Zweirädern anzusehen. Das
schließt Roller und Fahrräder mit ein.
Das Verständnis dieses Fachmanns ist Maßstab sowohl für die Auslegung des
Schutzanspruchs als auch für die Bewertung des Standes der Technik.
3. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang des in der mündlichen
Verhandlung überreichten Schutzanspruchs ist zulässig. Der Gegenstand des
Gebrauchsmusters geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinaus. Eine Verbreiterung des Schutzbereichs liegt nicht
vor und wurde hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung überreichten
Schutzanspruchs auch nicht mehr geltend gemacht.
a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin richtet sich die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters ausschließlich auf eine Lenksäulenanordnung
für einen Roller. Demgegenüber solle nunmehr ein Tretroller geschützt werden.
Dabei verkennt die Antragstellerin jedoch, dass durch den Begriff „Tretroller-Lenksäulenanordnung“ nach wie vor eine Lenksäulenanordnung - und zwar die eines
Tretrollers - Gegenstand des Schutzbegehrens ist. Eine Erweiterung des Begriffes
Lenksäulenanordnung liegt demnach nicht vor. Die Tretroller-Lenksäulenanordnung ist ursprünglich offenbart (vgl. Figuren und eingetragener Anspruch 1 „Lenksäulenanordnung für einen Roller“).
b) Es mag zutreffen, dass im eingetragenen Gebrauchsmuster der Begriff „Kopfrohr“ teilweise auch für das Positionierrohr gebraucht wird. Dies gilt für die Angaben zum Stand der Technik (S. 2, Z. 9 und 10) und die Lenksäulenanordnung, für
die Schutz begehrt wird (S. 2, Z. 26 und eingetragener Schutzanspruch 1). Dem
eingetragenen Gebrauchsmuster entnimmt der Fachmann jedoch unmissverständlich, dass es sich bei dem an den angegebenen Stellen mit Kopfrohr bezeichneten Bauteil um das weitere, im Streitgebrauchsmuster genannte, für den
oberen Bereich der Lenksäulenanordnung vorgesehene Bauteil Positionierrohr
handelt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben zur Gestaltung des Bauteils
an seinem unteren Ende (Innengewindeabschnitt beim Stand der Technik bzw.
unterer Abschnitt mit vergrößertem Innendurchmesser oder vergrößertem Durchmesser beim Gebrauchsmustergegenstand). Offensichtlich nur so und nicht anders ist der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters aus fachmännischer Sicht zu
verstehen.
c) Nach Meinung der Antragstellerin ist in den ursprünglichen Unterlagen ein
(vergrößerter) Außendurchmesser (des Positionierrohrs) nicht als zur Erfindung
gehörend offenbart. Dem kann nicht gefolgt werden. Im eingetragenen Schutzanspruch 2 wird wörtlich ein vergrößerter Abschnitt des Positionierrohres erwähnt. Im
Schutzanspruch 1 wird ein vergrößerter Durchmesser des offensichtlich als Positionierrohr aufzufassenden Kopfrohrs angegeben. In beiden Fällen ist ein Beschränkung der Durchmesservergrößerung nur auf den Innenbereich nicht gegeben. Sämtlichen den Gebrauchsmustergegenstand betreffenden Figuren 1 bis 3
ist zu entnehmen, dass (auch) der Außendurchmesser des Positionierrohres an
dessen unterem Abschnitt vergrößert ist. Gegenteiliges kann auch dem letzten
Absatz auf Seite 2 des Streitgebrauchsmusters nicht entnommen werden, der in
Zusammenhang mit dem vergrößerten Abschnitt nur einen vergrößerten Innendurchmesser erwähnt. Im bezeichneten Absatz geht es um das Einstecken des
Lenkerrohres in den vergrößerten Abschnitt. Dabei spielt naturgemäß nur der vergrößerte Innendurchmesser eines Rolle, zumal die Lenkstangensäule sowohl in
das Positionierrohr als auch in das Lenkerrohr einfahrbar sein soll.
d) Den Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass das Lenkerrohr von unten in das
Kopfrohr eingesetzt wird. Aus den in den Figuren 2 und 3 dargestellten Konstruktionen entnimmt der Fachmann eindeutig, dass das Lenkerrohr von unten her in
das Kopfrohr einzusetzen ist. Schon die Anordnung der Lager lässt keine andere
Interpretation zu. Auch der Satz: „Das Lenkerrohr verläuft durch das Kopfrohr und
ist in … eingesetzt.“(vgl. S. 3, Z. 25, 26) weist auf den entsprechenden Sachverhalt hin.
e) Eine Verbindung des Positionierrohres mit dem Kopfrohr ist dem Streitgebrauchsmuster schon wörtlich zu entnehmen (S. 3, Z. 18 bis 20 und 23). Dass
dies keine starre Verbindung der beiden Bauteile sein kann und ein Verdrehen der
Bauteile gegeneinander erfolgen muss, ist aus fachmännischer Sicht unerlässlich.
Ohne Möglichkeit eines gegenseitigen Verdrehens wäre ein Lenken schlicht unmöglich.
4. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der verteidigten Fassung ist
schutzfähig.
Laut Beschreibung des Streitgebrauchsmusters sind höhenverstellbare Lenksäulenanordnungen für Roller bekannt. Die Höhenverstellung erfolge durch Einfahren
einer Lenkstangensäule in ein Positionierrohr. Die Grenzen der Verstellbarkeit
seien einerseits durch ein Mindestmaß, um das die Lenkstangensäule aus Sicherheitsgründen in das Positionierrohr hineinragen müsse, und andererseits durch die
Verbindungsstelle des Positionierrohrs mit einem Kopfrohr festgelegt. Die maximale Strecke, um die die Lenkstangensäule relativ zum Positionierrohr verstellt
werden könne, sei für viele Benutzer des Rollers unzureichend.
Dieser Nachteil soll durch die im Streitgebrauchsmuster vorgeschlagene Lenksäulenanordnung vermieden werden. Insbesondere wird als Lösung ein Einfahren
der Lenkstangensäule über das untere Ende des Positionierrohrs hinaus in ein in
das Kopfrohr eingesetztes Lenkerrohr vorgeschlagen, wobei für das untere Ende
des Positionierrohrs eine bestimmte Gestaltung vorzusehen ist. Die vorgeschlagene Lösung ist durch die Merkmale der Lenksäulenanordnung nach dem weiter
vorstehend wiedergegebenen Schutzanspruch definiert.
a) Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Lenksäulenanordnung ist zweifellos gegeben und auch nicht in Frage gestellt. Keine der bekannten
Lenksäulenanordnungen ist mit einem Positionierrohr mit einem oberen normalen
Abschnitt und einem unteren, vergrößerten Abschnitt versehen, wobei der vergrößerte Abschnitt sowohl einen vergrößerten Außendurchmesser als auch einen
vergrößerten Innendurchmesser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt aufweist.
b) Die beanspruchte Lenksäulenanordnung beruht auch auf einem erfinderischen
Schritt.
In der US 4,410,197 (D1) wird eine Lenksäulenanordnung eines Fahrrads beschrieben. Im Vordergrund des Dokuments steht das Verlängern des Gabelschaftrohrs eines Fahrrads, um ein bessere Höhenverstellbarkeit eines Lenkers zu
erreichen (vgl. Sp. 1, Background). Die bekannte Lenksäulenanordnung umfasst
als wesentliche Bauteile eine Gabel 1 mit Gabelschaftrohr 3, einen Rahmenkopf 4,
ein mit dem Gabelschaftrohr 3 verbundenes und mit diesem drehbares
Schaftrohr 13 sowie einen im Schaftrohr 13 höhenverstellbar gehaltenen und geführten Schaft 17, an dessen oberem Ende ein Handlenker befestigt wird (vgl.
Fig. 1 und 2). Das Schaftrohr 13 stellt eine Verlängerung des Gabelschaftrohrs 3
dar. Die beiden Rohre weisen den gleichen Innendurchmesser auf. Im Sinne des
Streitgebrauchsmusters stellen der Schaft 17 die Lenkstangensäule 7, der Rahmenkopf 4 das Kopfrohr 5 des Rahmens, das Gabelschaftrohr 3 das Lenkerrohr 53 und das Schaftrohr 13 das Positionierrohr 6 dar. Das Gabelschaftrohr 3
weist eine offene Oberseite auf. Das Schaftrohr 13 weist einen oberen normalen
Abschnitt (gleichbleibender Wandstärke) auf und (im Bereich des Gewindes 15)
einen unteren Abschnitt mit einem vergrößerten Innendurchmesser gegenüber
dem oberen, normalen Abschnitt auf. Das Gabelschaftrohr 3 ist von unten in den
Rahmenkopf 4 eingesetzt, und das Gabelschaftrohr 3 ist in den unteren, vergrößerten Abschnitt des Schaftrohres 13 eingesetzt und mit diesem (durch Verschrauben) fest verbunden. Das Schaftrohr 13 ist außerdem gemeinsam mit dem
Gabelschaftrohr 3 gegenüber dem Rahmenkopf 4 drehbar verbunden (vgl. Sp. 1,
Z. 54, 60 bis 62). Das Einsetzen von unten ergibt sich zwingend aus der Aussage,
dass Gabel und Gabelschaftrohr miteinander verschweißt sind. In der Figur ist das
Gabelschaftrohr 3 mit einem oben umlaufenden Bund dargestellt, der ein Einsetzen von unten verhindern würde. Allerdings ist dieser Bereich unvollständig dargestellt (vgl. Z. 60 bis 62 der Sp. 1). Der Schaft 17 ist in das Schaftrohr 13 eingesetzt (vgl. Figuren).
Somit weist der vergrößerte Abschnitt des Schaftrohres 13 keinen vergrößerten
Außendurchmesser auf, und der Schaft 17 ist auch nicht so eingesetzt, dass er in
das Gabelschaftrohr 3 einfahrbar ist. Weder ergibt sich hier eine Notwendigkeit,
den Schaft 17 in das Gabelschaftrohr 3 einfahrbar einzusetzen, noch die, den Außendurchmesser des Schaftrohres 13 im Bereich des Gewindes 15 zu verstärken
oder die Schraubverbindung durch eine muffenartige Steckverbindung zu ersetzen. Die Festigkeit wird weitgehend von einem Rundstab 9 übernommen, der im
Bereich der Verschraubung angeordnet ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann Spalte 2, Zeilen 14 bis 19 nicht entnommen werden, dass der
Schaft 17 so in das Schaftrohr 13 eingesetzt ist, dass er auch in das Gabelschaftrohr 3 einfahrbar wäre. Zwar wird angegeben, dass der Einsatz auch ohne
die Versteifung des Übergangsbereichs durchgeführt werden kann, jedoch aus Sicherheitsgründen davon abgeraten. Der Schaft 17 wird in das Schaftrohr 13 eingesteckt, wobei dessen Innenfläche 14 berührt wird. Mehr ist der D1 nicht zu entnehmen. Nur wenn die Verlängerung, das Schaftrohr 13, nicht vorhanden ist, wird
der Schaft 17 unmittelbar in das Gabelschaftrohr 3 eingesetzt (vgl. Sp. 1, Z. 64 bis
Sp. 2, Z. 16).
Die anderen Lenksäulenanordnungen liegen noch weiter ab. Sie wurden in der
mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin zur Begründung ihres Vorbringens auch nicht mehr aufgegriffen.
So ist der US 5,201,244 (D2) eine Fahrrad-Lenksäulenanordnung mit einer Verlängerung 1, 2 (vgl. Fig. 1 bis 3) bzw. 1, 29, 20 (vgl. Fig. 4, 5 in der Ausführung als
Stoßdämpfer) bekannt, die als Positionierrohr aufgefasst werden kann. Allerdings
weist diese keinen vergrößerten Abschnitt auf, wie er im Schutzanspruch des
Streitgebrauchsmusters definiert ist. Eine Lenkstangensäule 8 bzw. 21 ist zwar in
die Verlängerung/das Positionierrohr eingesetzt, jedoch nicht in die offene Oberseite eines Lenkerrohres 7 einfahrbar.
Bei den weiteren aus den Druckschriften US 4,799,701 (D3), FR 2 379 423 A1
(D4) und US 1,994,303 (D5) bekannten Lenksäulenanordnungen ist schon kein
Positionierrohr im Sinne des Streitgebrauchsmusters vorgesehen. Die Lenkstangensäule ist jeweils unmittelbar in ein Lenkerrohr eingesetzt.
Somit bietet der Stand der Technik dem Fachmann keine Veranlassung, eine
Lenksäulenanordnung mit den im Schutzanspruch angegebenen Merkmalen zu
konzipieren. Die vorgeschlagene Lenksäulenanordnung beruht daher auf einem
erfinderischen Schritt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG und i. V. m. § 91 ff. ZPO.
Müllner
Reinhardt
Dr. Höchst
Pr