Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.01.2009 – 9 W (pat) 369/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 369/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 19 585
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters
Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 21. April 2001 angemeldete und am 11. März 2004 veröffentlichte
Patent 101 19 585 ist am 8. Juni 2004 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 4. November 2008, eingegangen im
Bundespatentgericht am 5. November 2008, zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1
PatG a. F. begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Absatz 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Absatz 3 Satz 2 PatG a. F.).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben
werden.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3
Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.
Pontzen
Bülskämper
Friehe
Reinhardt
Ko