Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 14.01.2009 – 29 W (pat) 12/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 12/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 05 799.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Januar 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2004 und vom
17. November 2004 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 5. Februar 2002 die farbige Wort-
/Bildmarke
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 10, 12, 14, 16, 18,
20, 21, 24, 25, 28, 30, 32, 33, 34, 35, 38, 41 und 42 angemeldet worden. Nach
Rücknahme der Anmeldung in Bezug auf die Klassen 3, 10, 12, 14, 18, 20, 21, 30,
32, 33 und 34 hat die Markenstelle
für Klasse 38 mit Beschluss vom
19. Februar 2004, bestätigt durch Erinnerungsbeschluss vom 17. November 2004,
Klasse 9: Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild; Filmapparate; Fotoapparate; Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger
aller Art; Computer-Software; Compact Discs (Ton,
Bild); Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Hardware; Hardware-Speicher; Memorycard-
Chips; elektrische Kabel, Drähte, Leiter hierzu; Verbindungsarmaturen hierzu; Schalter und Verteilertafeln
oder -geräte, insbesondere (RGB) -; für Compute-Input-Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für Video- und/oder Computerspiele;
Klasse 16: Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Papier, Pappe
(Karton); Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in
Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse und Buchbinderartikel;
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten;
Klasse 35: Werbung, Marketing, Verkaufsförderung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, nämlich wirtschaftliche Beratung und organisatorische Beratung;
Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung
von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Durchführung von Gewinnspielen;
Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42: Entwicklung, und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien;
technische und inhaltliche Beratung, gerichtet auf die
Entwicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung
von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in
anderen audiovisuellen Medien; technische Beratung
beim Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Beratung im Zusammenhang mit Telekommunikation, Internet, Extranets, Intranets; Konzeption und Realisierung von Hardware, Software und
EDV-Netzen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Realisierung von individuellen Intra-,
Extra- und Internetlösungen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die sprachübliche Wortfolge "WORLD
TV Interaktiv" klar erkennbar auf das weltumfassende interaktive Fernsehen hinweise. Dieser Sinngehalt sei trotz der Kombination von deutsch- und englischsprachigen Wörtern ohne weiteres erkennbar, da im Inland die englische Sprache
weit verbreitet und gerade der Bestandteil "WORLD" sehr bekannt sei. Auch
werde über das interaktive Fernsehen häufig berichtet. Zudem sei das klassische
Fernsehen in immer stärkerem Maße Bestandteil medienübergreifender Kommunikationsformen wie Internet, Teletext, WAP oder Breitband-TV. Insofern würden die
Grenzen zwischen den einzelnen Medien zunehmend verschwimmen. Die von der
Zurückweisung betroffenen Waren könnten entweder typische Fan- oder Merchandisingartikel sein, der Produktion von Fernsehsendungen bzw. der Errichtung und
dem Betrieb damit zusammenhängender medienübergreifender Kommunikationsformen dienen oder einen thematischen Bezug zu den ausgestrahlten Sendungen
aufweisen. Die gegenständlichen Dienstleistungen könnten für die Errichtung und
den Betrieb des weltumfassenden interaktiven Fernsehens bestimmt sein. Auch
die graphische Ausgestaltung sei nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen, da es sich lediglich um ein einfaches Schriftbild handele, an das der Verkehr
gewöhnt sei.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass die Wortfolge "WORLD TV Interaktiv" kurz, prägnant und deshalb besonders eingängig sei. Zudem bestehe sie aus einer neu gebildeten Mischung aus deutsch- und englischsprachigen Wörtern. Zum Nachdenken rege
auch die atypische Gliederung der einzelnen Bestandteile an. Regelmäßig würden
die Begriffe "WORLD" und "TV" zu einer Einheit zusammengefasst werden. Des
Weiteren beginne das Adjektiv "Interaktiv" in sprachunüblicher Weise mit einem
Großbuchstaben. Bereits anhand der besonderen schriftbildlichen Gestaltung sei
erkennbar, dass es sich nicht um eine beschreibende Sachangabe handele.
Nach Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis teilweise klargestellt und wie folgt beschränkt:
Klasse 9: Optische Apparate; Brillen, Brillenfassungen und -gestelle; Ferngläser; Fotoapparate; geldbetätigte Apparate; Verkaufsautomaten; Mechaniken; elektrische Unterhaltungsgeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; für Compute-Input-Signale geeignete Verteiler
oder Schalter zur Kontrolle von Software für Video-
und/oder Computerspiele; Rechenmaschinen; Registrierkassen;
Klasse 16: Buchbinderartikel;
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck;
Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, nämlich
wirtschaftliche Beratung und organisatorische Beratung;
Klasse 42: Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Gesundheits-
und Schönheitspflege; ärztliche Versorgung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch begründet.
1.
An dem angemeldeten Zeichen besteht hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kein Freihaltungsbedürfnis gemäß
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen
können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH
GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen
im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
a)
Das englischsprachige Wort "WORLD" ist auf Grund seiner häufigen
Verwendung im Inland (vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff "World")
auch den deutschen Verkehrsteilnehmern mit seiner Bedeutung "Welt"
geläufig (vgl. Pons Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 1. Auflage
2002, Seite 1053). Das Element "TV" ist die allseits bekannte Abkürzung für "Fernsehen", während das Adjektiv "Interaktiv" soviel wie
"kommunizierend", "im Dialog stehend" oder "wechselseitig beeinflussend" bedeutet (vgl. "xipolis.NET" unter "http://www.xipolis.net/suche/trefferliste.php?category=Wörterbücher"). Durch die Anordnung
und die identischen Schreibweisen der Zeichenbestandteile "TV" und
"Interaktiv" ist ihre Zusammengehörigkeit deutlich erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil des Verkehrs sie im Sinne von "Interaktives Fernsehen" interpretieren wird, da es sich hierbei um einen
häufig anzutreffenden Gesamtbegriff handelt ("Google-Trefferliste",
Suchbegriff "Interaktives Fernsehen"). Das interaktive Fernsehen erlangt eine immer größere Bedeutung, zumal nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch andere Fernsehsender auf der Grundlage des
Multimedia-Home-Platform- bzw. MHP-Standards das entsprechende
Angebot laufend erweitern (vgl. "MHP Multimedia Home Platform" unter
"http://www.handelswissen.de/data/branchen/Consumer_Electronics/CE-Spezialwissen…";
"Introduction
to MHP & GEM" unter
"http://www.mhp.org/introduction.htm"). Darunter wird eine auf dem digitalen Fernsehen beruhende Variante verstanden, die ein Eingreifen des
Zuschauers in die Fernsehhandlung ermöglicht. Voraussetzung hierfür
ist ein Rückkanal, damit der Zuschauer mit dem Anbieter interagieren
bzw. kommunizieren kann (vgl. "Wikipedia" unter "http://de.wiki-pedia.org/wiki/Interaktives_Fernsehen").
Demzufolge kommt dem angemeldeten Zeichen die Bedeutung "Welt -
Interaktives Fernsehen" oder im übertragenen Sinne "Weltweites interaktives Fernsehen" zu. In diesem Sinne wird es von dem Privatsender
RTL verwendet, dessen 100-prozentige Tochter die Beschwerdeführerin ist (vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff "WORLD TV Interaktiv";
"travelchannel.de"
unter
"http://www.travelchannel.de/service/presse/2002_08_26_rtlreisen.html"; "conceptcenter" unter "http://www.conceptcenter.de/index.php?option=com_content&task=view&id=23"). Mit
Hilfe des unter der Bezeichnung "WORLD TV Interaktiv" angebotenen
Fernsehsystems können zum einen aktuelle Nachrichten und Informationen zu den verschiedensten Themenkreisen abgerufen werden (vgl.
"RTL WORLD" unter "http://www.handelswissen.net/data/images/branchen/CE/Spezialwissen/…"). Zum andern besteht die Möglichkeit, dass
der Zuschauer an Quiz-Sendungen oder Game-Shows mit Hilfe der
Fernbedienung teilnehmen kann (vgl. "Broadband-Scenario" unter
"http://broadband-scenario.com/enhancedTV.html"). Darüber hinaus
lassen sich über "WORLD TV Interaktiv" Einkäufe tätigen, Bankgeschäfte und Wetten abwickeln sowie Stimmabgaben durchführen (vgl.
"Online aus der Sicht eines kommerziellen Anbieters" in MEDIA PER-
SPEKTIVEN 3/2002, Seiten 115/116).
b)
Dem angemeldeten Zeichen ist keine ausreichend klare Sachaussage
im Hinblick auf die von der Zurückweisung umfassten, im beschränkten
Verzeichnis noch enthaltenen Waren und Dienstleistungen entnehmbar:
Im Rahmen von interaktivem Fernsehen können zwar "Brillen, Brillenfassungen und -gestelle" insbesondere zur Herbeiführung eines räumlichen Bilderlebnisses eingesetzt werden (vgl. "Interaktives Fernsehen"
unter
"http://blog.interactive-tv-award.de/tag/interaktives-fernsehen/").
Allerdings zeichnet sich das interaktive Fernsehen nicht durch die Verwendung von Brillen, sondern durch die Dialogfunktion aus. Zudem wird
auf Grund des Zeichenbestandteils "WORLD" das angemeldete Zeichen mit dem weltweiten interaktiven Fernsehen als solchem, nicht jedoch mit einer einzelnen, mit einer 3D-Brille zu betrachtenden Fernsehsendung in Verbindung gebracht. Erst recht kann zu einzelnen
Teilen einer Brille kein ausreichend konkreter sachlicher Bezug hergestellt werden.
"Fotoapparate" sollen in erster Linie einzelne Bilder aufnehmen und auf
Dauer speichern. Demgegenüber werden im Fernsehen fast ausschließlich Bildsequenzen wiedergegeben, die mit Hilfe von Filmkameras aufgezeichnet worden sind. Insofern kommt Fotoapparaten für das
Fernsehen im Allgemeinen und für das interaktive Fernsehen im Besonderen keine hervorgehobene Bedeutung zu. Dies wird auch daran
deutlich, dass keine speziellen Fotoapparate für das interaktive Fernsehen ermittelt werden konnten. Damit bietet sich das angemeldete
Zeichen als Bestimmungsangabe für Fotoapparate nicht an.
Die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren "für Compute-Input-
Signale geeignete Verteiler oder Schalter zur Kontrolle von Software für
Video- und/oder Computerspiele" können zwar Programme steuern, die
mit Hilfe des Fernsehens weltweit interaktive Spiele ermöglichen. Allerdings ist ein Sachzusammenhang der Hardware-Komponenten mit dem
weltweiten interaktiven Fernsehen nicht ohne weiteres erkennbar. Unabhängig davon, welche Signale die Verteiler und Schalter verarbeiten,
üben sie lediglich eine Hilfsfunktion aus. Bei ihnen steht die Technik im
Vordergrund, so dass sie durch das Einsatzgebiet der Software nicht
charakterisiert werden.
"Buchbinderartikel" sind für die Herstellung von Druckereierzeugnissen,
insbesondere Büchern, nicht jedoch für den Betrieb von interaktivem
Fernsehen bestimmt.
Im Hinblick auf "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
die eben genannten Waren als Merchandisingartikel gerade im Zusammenhang mit interaktivem Fernsehen vertrieben werden. Im Übrigen ist
es nicht ausgeschlossen, dass das angemeldete Zeichen auf den gegenständlichen Waren markenmäßig verwendet wird (vgl. BGH GRUR
2008, 1093, Rdnr. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis).
Bei den Dienstleistungen "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung,
nämlich wirtschaftliche Beratung und organisatorische Beratung" liegt
es nicht nahe, dass sie mit einem im Bereich des weltweiten interaktiven Fernsehens tätigen Unternehmen in Verbindung gebracht werden.
Unter "WORLD TV Interaktiv" ist das weltweite interaktive Fernsehen
als solches, nicht jedoch ein Sender zu verstehen, der über die gesamte Welt Programme mit Hilfe des interaktiven Fernsehens verbreitet.
2.
Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich darüber hinaus um eine unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428,
431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden
kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die)
vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entsprechend den Ausführungen
unter 1. weist das angemeldete Zeichen für die verfahrensgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf. Auch ist es nicht als eine im Inland gebräuchliche
Wortfolge anzusehen, zumal sie nur in Verbindung mit der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden konnte.
Insofern kann der Bezeichnung
"WORLD TV Interaktiv" die notwendige Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen
werden.
Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Demzufolge war
der Beschwerde stattzugeben.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Hu