Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.01.2009 – 9 W (pat) 57/08
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 57/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 00 212.1-21
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Pontzen, den Richter
Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Friehe sowie den Richter Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung der
Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. 08.05
II. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 61 F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. Juli 2007 wurde die Patentanmeldung des Beschwerdeführers gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 2. August 2007
als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben.
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 3. September 2008 Beschwerde ein, begründete diese zugleich und beantragte insbesondere
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,
Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr,
Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.
Weiter beantragt er, zur Wiedereinsetzung und zur Durchführung der Beschwerde
mündlich zu verhandeln.
Zum Wiedereinsetzungsantrag erklärte er, er sei am 23. August 2007 nicht vorhersehbar, überraschend und andauernd schwer erkrankt. Dieser Krankheitszustand
habe bis zum 29. August 2008 angedauert. Wegen krankheitsbedingter Bewusstseinstäuschung und seelisch-geistiger Beeinträchtigung sei er physisch/psychisch
nicht im Stande gewesen, gegen den angefochtenen Beschluss innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde einzulegen und die Beschwerdegebühr zu entrichten
bzw. einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu stellen. Zur Glaubhaftmachung der Behauptungen zum Wiedereinsetzungsantrag legte er eine auf den 2. September 2008 datierte unterschriebene
eidesstattliche Versicherung vor.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb des Zeitraums vom 23. August 2007 bis zum
29. August 2008
• am 21. Dezember 2007 in dem Verfahren mit dem DPMA-Aktenzeichen …
Beschwerde
eingelegt
(Aktenzeichen
des
Beschwerdeverfahrens
bei
dem Bundespatentgericht: …
,
• am 2. März 2008 in dem Verfahren mit dem DPMA-Aktenzeichen
… einen Antrag auf Weiterbehandlung gestellt und
• am 12. April 2008 in dem Verfahren mit dem DPMA-Aktenzeichen
… Beschwerde eingelegt
(Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens bei dem Bundespatentgericht: ….
Hierauf hat der Senat den Beschwerdeführer hingewiesen und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben; eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht erhoben, da die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig
gezahlt und auch ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht rechtzeitig gestellt wurde (§ 6 Abs. 2 PatKostG, § 134
PatG). Denn Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren, da der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft gemacht hat, dass er zur Einhaltung der Beschwerdefrist und der
Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden verhindert war
(§ 123 PatG). Da die Beschwerde mithin keine Aussicht auf Erfolg hatte, war
schon aus diesem Grunde Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
nicht zu gewähren (§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG, § 136 PatG i. V. m. § 119 ZPO).
Eine mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da über die Beschwerde
nicht zu verhandeln war, weil sie als nicht erhoben gilt, vgl. Schulte, Patentgesetz,
8. Auflage, § 123 PatG, Rdnr. 161 m. w. N.
Der Beschluss vom 30. Juli 2007, mit dem die Patentanmeldung zurückgewiesen
wurde, wurde am 2. August 2007 zur Post gegeben. Damit gilt er als am 5. August 2007 zugestellt (§ 4 Abs. 2 S. 1 VwZG). Demnach hätte die Beschwerde bis
zum 5. September 2007 erhoben (§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG) und bis zum selben Tag
die Beschwerdegebühr eingezahlt werden müssen (§ 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG
i. V. m. § 73 Abs. 2 S. 1 PatG) bzw. ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt werden müssen (§ 134 PatG),
was nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat vielmehr erst mit Schriftsatz vom
2. September 2008, der am 3. September 2008 per Fax einging, Beschwerde eingelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
1. Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren.
Der Vortrag des Beschwerdeführers, während des Zeitraums vom 23. August 2007 bis zum 29. August 2008 schwer erkrankt und deshalb nicht in der Lage
gewesen zu sein, Beschwerde zu erheben und die Beschwerdegebühr zu entrichten bzw. einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen, entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen; er ist durch eigene Handlungen des Beschwerdeführers widerlegt. Denn der Beschwerdeführer hat innerhalb des Zeitraums vom 23. August 2007 bis zum 29. August 2008
• am 21. Dezember 2007 in dem Verfahren mit dem DPMA-Aktenzeichen … Beschwerde eingelegt,
• am 2. März 2008 in dem Verfahren mit dem DPMA-Aktenzeichen
… einen Antrag auf Weiterbehandlung gestellt und
• am 12. April 2008 in dem Verfahren mit dem DPMA-Aktenzeichen
… Beschwerde eingelegt.
Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer vorgetragen, weshalb er im
oben genannten Zeitraum, in dem er nach eigenem Vortrag durchgehend krank
war, zwar die vorgenannten Handlungen ausführen konnte, aber zur Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr im vorliegenden Verfahren nicht in
der Lage war.
Damit ist die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht geeignet, glaubhaft zu
machen, dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig
innerhalb der Frist Beschwerde einzulegen und die Beschwerdegebühr zu zahlen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
Da - wie oben ausgeführt - die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Frist zur Beschwerdeeinlegung eingezahlt wurde (§ 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2
S. 1 PatG) und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht zu gewähren war, gilt die Beschwerde als nicht erhoben,
3. Verfahrenskostenhilfe war nicht zu gewähren.
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den Patentanmelder hängt unter anderem von der Erfolgsaussicht ab, § 130 Abs. 1 S. 1 PatG. Da die Beschwerde als
nicht erhoben gilt, kann sie und damit auch die Anmeldung keine Aussicht auf Erfolg haben, so dass schon aus diesem Grunde der Antrag auf Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen war.
Pontzen
Bork
Dr. Höchst
Friehe
Ko