Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 03.02.2009 – 24 W (pat) 2/07
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 2/07 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 3. Februar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 37 456.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters
Eisenrauch 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin vom 4. Dezember 2006
wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. November 2006 aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der für die Beschwerde vom 4. Dezember 2006 geleisteten Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Lílá
ist am 14. Juni 2006 für eine Reihe von Waren der Klassen 3 und 10 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden.
Die mit einem Beamten im höheren Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 3 des
DPMA hat mit Beschluss vom 18. September 2006 die Anmeldung wegen des
Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG teilweise, nämlich im Umfang
der Waren
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Abdeck-,
Lippen-, Lippenkonturen-, Eyeliner-Stifte; Mascara; Lidschatten;
Haarpflegemittel, Haarsprays; Haarfärbemittel und Haarfarben;
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für Männer; Kondome“
zurückgewiesen. Nachdem die außer Streit befindlichen Waren, unter denen sich
auch die Waren „dekorative Kosmetikprodukte“ befanden, von der Anmelderin mit
Teilungserklärung vom 19. Oktober 2006 aus der vorliegenden Anmeldung ausgeschieden worden waren, hat die mit demselben Beamten besetzte Markenstelle
für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung mit Beschluss vom 1. November 2006
zusätzlich für die Waren „dekorative Kosmetikprodukte“ zurückgewiesen. Die Markenstelle hat hierbei die Auffassung vertreten, dass dem Wort „Lílá“ auch in Bezug
auf diese Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehle. Im Zusammenhang mit diesem weiteren Beschluss hat die Markenstelle der Anmelderin mit Bescheid gleichen Datums mitgeteilt, dass der
Beschluss vom 18. September 2006 insoweit fehlerhaft gewesen sei, als dieser
keinen Zurückweisungsausspruch zu den Waren „dekorative Kosmetikprodukte“
enthalten habe, und dass durch den vorliegenden Beschluss vom 1. November 2006 dieser Fehler nunmehr behoben worden sei. Dem Vorschlag der Markenstelle, die Waren „dekorative Kosmetikprodukte“ als in der Stammanmeldung
verblieben anzusehen, hat die Anmelderin mit Eingabe vom 5. Dezember 2006
zugestimmt. Auf die entstandene Trennanmeldung ist am 18. Dezember 2006 die
parallele Wortmarke 306 03 514.6 „Lílá“ mit den aus der vorliegenden Anmeldung
ausgeschiedenen Waren - mit Ausnahme jedoch der Waren „dekorative Kosmetikprodukte“ - in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden.
Die Anmelderin hat sowohl gegen den Beschluss der Markenstelle vom 18. September 2006 als auch gegen den Beschluss vom 1. November 2006 form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. In der vor dem Senat am 3. Februar 2009
durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sie jedoch ihre gegen den Beschluss
vom 18. September 2006 erhobenen Beschwerde wieder zurückgenommen. Im
Zusammenhang mit dem Beschluss vom 1. November 2006 ist sie der Auffassung, dass die im Umfang der Waren „dekorative Kosmetikprodukte“ erfolgte Teilzurückweisung ihrer Anmeldung nicht hätte erfolgen dürfen.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom
1. November 2006 aufzuheben und ihr die Beschwerdegebühr zu
erstatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beschwerdeseitigen Vorbringens wird auf
den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich.
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom 1. November 2006 ist aufzuheben, da er zu Unrecht ergangen ist. Die Waren „dekorative
Kosmetikprodukte“, in deren Umfang die vorliegende Markenanmeldung mit dem
hier angegriffenen Beschluss nochmals auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden ist, befanden sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Warenverzeichnis dieser Anmeldung. Im Rahmen der vorliegenden Stammanmeldung
konnte über diese Waren daher nicht mehr entschieden werden. Dies folgt aus der
Teilungserklärung der Anmelderin vom 19. Oktober 2006, die wirksam war und
deshalb unwiderruflich zur Ausscheidung der Waren „dekorative Kosmetikprodukte“ aus der vorliegenden Anmeldung geführt hatte. Die Markenstelle irrt insoweit, als sie meint, dass sie die Ausscheidung der genannten Waren aus der vorliegenden Anmeldung nachträglich rückgängig gemacht hat. Die zwischen ihr und
der Anmelderin zustande gekommene Abrede, wonach die Waren „dekorative
Kosmetikprodukte“ nach wie vor als zur vorliegenden Anmeldung gehörig fingiert
werden sollten, stellt nämlich keine wirksame Vereinbarung dar. Eine solche
Abrede widerspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 2
Satz 3 MarkenG, die von der Unwiderruflichkeit einer Teilungserklärung ausgeht
und bei der es sich um zwingendes Recht handelt.
Die Markenstelle wird nunmehr das Warenverzeichnis der parallelen Wortmarke
306 03 514.6 „Lílá“ im Wege einer Berichtigung um die Waren „dekorative Kosmetikprodukte“ zu ergänzen haben. Gemäß der Regelung des § 41 Satz 1 MarkenG
wird eine angemeldete Marke, soweit sie nicht gemäß § 37 MarkenG zurückgewiesen wird, in das Register eingetragen. Bezogen auf die parallele Wortmarke
306 03 514.6 „Lílá“ folgt hieraus, dass die ihr zu Grunde liegende Eintragungsverfügung - mangels ausgesprochener Teilzurückweisung - sich auf sämtliche Waren
bezogen hat, die von der am 19. Oktober 2006 erklärten Teilung umfasst wurden.
Zu diesen Waren zählen auch die Waren „dekorative Kosmetikprodukte“, obwohl
diese von der Markenstelle irrtümlich als nicht mehr im Warenverzeichnis dieser
Anmeldung befindlich eingeschätzt wurden. Die maßgebliche Beurteilung knüpft
an den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen an, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass eine ordnungsgemäß erklärte Teilung zu einer vollständigen
Verteilung der Waren und Dienstleistungen zwischen Stamm- und Trennanmeldung führt, ohne dass eine Ware oder Dienstleistung übrig bleibt (vgl. Ströbele/
Hacker/Kirschneck, MarkenG, 8. Aufl., § 40 Rdn. 5). Einem erneuten Aufgreifen
des Eintragungsverfahrens bei der Trennanmeldung 306 03 514.6 „Lílá“ bezüglich
der Waren „dekorative Kosmetikprodukte“ steht darüber hinaus im Wege, dass die
von einer Markenstelle des DPMA vorgenommene Eintragungsverfügung einen
begünstigenden Verwaltungsakt darstellt. Allein der Umstand, dass die Entscheidung der Markenstelle von einem Willensmangel beeinflusst war, kann daher
nachträglich nicht mehr zum Verlust des mit der Eintragung gewährten Schutzes
führen.
2. Die Beschwerdegebühr war der Anmelderin gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus
Gründen der Billigkeit zu erstatten, weil der angefochtenen Beschluss unter Missachtung der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 3 MarkenG
ergangen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 32).
Hacker
Kober-Dehm
Eisenrauch
Fa