Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 03.02.2009 – 35 W (pat) 409/08

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 201 03 092

hier: Löschungsantrag

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 21. Februar 2001 angemeldeten und am

3. Mai 2001 in die Rolle eingetragenen, ein „System zur Rückgabe eines verlorenen Schlüssels und Schlüsselanhänger“ betreffenden Gebrauchsmusters.

Die Antragstellerin hat mit dem Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 beim Deutschen Patentamt die Löschung des Gebrauchsmusters 201 03 092 beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2007 vor der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Antragsgegnerin dem

Löschungsantrag widersprochen und beantragt gemäß Hauptantrag, das

Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 11 (eingereicht wurden

die Schutzansprüche 1 bis 4 und 8 bis 11), gemäß Hilfsantrag 1 im Umfang der

Schutzansprüche 1 bis 10 und gemäß Hilfsantrag 2 im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 9 aufrechtzuerhalten.

Der am 14. Juni 2007 vor der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent-

und Markenamts eingereichte Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag hat unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis d) folgenden Wortlaut:

„a) System zur Rückgabe eines verlorenen Schlüssels bzw.

Schlüsselbundes (2) mit einem Schlüsselanhänger (1),

b)

der mit einer Codierung (4) zur Identifizierung des Eigentümers des Schlüsselanhängers (1) durch eine Schlüsselzentrale (3) versehen ist,

c)

wobei Daten zur Identifizierung einschließlich der Codierung (4) von dem Eigentümer an die Schlüsselzentrale (3)

übermittelbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

d)

die Daten zur Identifizierung per SMS in Form eines

fortlaufenden Datenblocks (5) oder Datensatzes übermittelbar sind.“

Der am 14. Juni 2007 vor der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent-

und Markenamts eingereichte Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet

sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass an ihn, unter Streichung des

Punktes, das mit dem Gliederungsbuchstaben e) versehene Merkmal

„e)

und die Daten zur Identifizierung in einen elektronischen

Briefkasten (6) der Schlüsselzentrale (3) eingebbar sind.“

angehängt ist.

Der am 14. Juni 2007 vor der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent-

und Markenamts eingereichte Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet

sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass der kennzeichnende Teil gebildet

ist durch die mit den Gliederungsbuchstaben d), e) und f) versehenen Merkmale

„d)

die Daten zur Identifizierung per SMS in Form eines

fortlaufenden Datenblocks (5) oder Datensatzes

e)

in einen elektronischen Briefkasten (6) der Schlüsselzentrale (3) übermittelbar

f)

und die Daten zur Identifizierung in Form des fortlaufenden

Datenblocks (5) in eine Datenbank (7) übertragbar sind.“

Wegen der auf den jeweiligen Schutzanspruch 1 gemäß den Anträgen vom

14. Juni 2007 rückbezogenen Unteransprüchen bzw. den auf einen Schlüsselanhänger gerichteten Schutzanspruch und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

14. Juni 2007 beschlossen:

I.

II.

Das Gebrauchsmuster 201 03 092 wird gelöscht.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie

reicht am 20. Januar 2009, eingegangen am 21. Januar 2009 hilfsweise neue Ansprüche 1 bis 10 ein und teilt mit, dass sie die bisherigen Hilfsanträge 1 und 2

nicht mehr aufrechterhält.

Der Hauptantrag entspricht weiterhin dem in der Verhandlung vom 14. Juni 2007

vor der Gebrauchsmusterabteilung II eingereichten Hauptantrag und der mit Eingabe vom 20. Januar 2009 eingereichte (neue) Hilfsantrag 1 umfasst einen

Schutzanspruch 1 der sich von dem des Hauptantrags dadurch unterscheidet,

dass an ihn - unter Weglassen des Punktes - das mit dem Gliederungsbuchstaben g) versehene Merkmal

g)

und von der Schlüsselzentrale (3) eine automatische

Rückmeldung bzw. Bestätigung nach der Registrierung der

Daten zur Identifizierung an den Besitzer des Schlüsselanhängers (1) erfolgt.“

angehängt ist.

Wegen der auf den jeweiligen Schutzanspruch 1 gemäß (neuem) Hilfsantrag 1

rückbezogenen Unteransprüchen bzw. den auf einen Schlüsselanhänger gerichteten Schutzanspruch und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche wird auf

die Akte verwiesen.

Die Antragsgegnerin trägt bezüglich des Hauptantrags vor, dass eine Postkarte

gegenüber einer SMS mehrere Nachteile, wie unleserliche Handschrift, Fehler

beim Ablesen, Kosten durch Datenübernahme aufweisen würde. Der Erfinder

habe sich hier ein Übermittlungsverfahren ausgedacht, welches diese Nachteile

nicht enthalte. Darüberhinaus enthalte der per SMS übermittelte fortlaufende Datenblock die Daten zur Identifizierung in Form einer Adresse und einer Codierungsnummer. Würden diese Daten von einer Postkarte auf eine SMS übertragen,

so würde ein Fachmann - bei dem es sich um einen in der Werbebranche Tätigen

handele, der einen Computerfachmann zu Rate ziehen würde - an eine Kommunikation in Form eines Dialogs denken, nicht aber an per SMS in Form eines fortlaufenden Datenblocks oder Datensatzes übertragene Daten.

Zum Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 meint sie, dass es auch nicht nahegelegen habe, eine automatische Rückmeldung nach der Registrierung zu erhalten.

Zu dem anspruchsgemäßen „System zur Rückgabe eines verlorenen Schlüssels“

gehört nach den Ausführungen der Antragsgegnerin auch die Registrierung eines

Nutzers bei einer Schlüsselzentrale, die beim Stand der Technik in nachteiliger

Weise über eine Postkarte erfolgt.

Weiterhin kündigt sie an, auch einen Schutzanspruch 1 weiterverfolgen wollen, der

die Merkmale „Übertragung des Datzensatzes in einen elektronischen Briefkasten“

und „automatische Übertragung des Datensatzes in eine Datenbank“ enthalten

würde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das deutsche Gebrauchsmuster 201 03 092.6

1.

im Umfang der Ansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom

14.06.2007,

2.

hilfsweise im Umfang der Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 vom 19. Januar 2009 - mit der Klarstellung, dass der

Hilfsantrag 1 dem Schriftsatz vom 20. Januar 2009 beigefügt

ist - aufrechtzuerhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde vom 14. Januar 2008 zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist sie auf die im bisherigen Verfahren

befindliche Druckschrift:

Inserat im Deutschen Postleitzahlenbuch von 1993 betreffend ROLF-Sicherheitsanhänger der KEYMAIL INTERNATIONAL Schlüssel-Fundzentrale, 7000 Stuttgart, Postfach 10 26 33, vor 1994 (4-stellige Postleitzahl)

Die Antragstellerin führt dazu aus, dass kein Unterschied bestehe zwischen der

Verwendung einer Postkarte oder einer SMS. Auch bei einer SMS werde ein fortlaufender Datensatz übermittelt; dies sei systemimmanent.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Löschungsantrag ist sachlich

gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anspruch auf Löschung, weil der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist (§ 15

Abs. 1 Nr. 1 GebrMG).

Dem Gegenstand des jeweiligen Schutzanspruches nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 liegt jeweils die Aufgabe zugrunde, ein System zur Rückgabe eines verlorenen Schlüssels bzw. Schlüsselbundes derart auszubilden, dass das System

kostengünstiger wird und die Fehlerwahrscheinlichkeit reduziert wird (Streit-Gbm.

S. 7 le. Abs)

Als Durchschnittsfachmann ist ein in der Werbebranche Tätiger anzusehen, der

sich Rat von einem Computerfachmann holt.

1. Zum Hauptantrag

Aus dem Inserat im Deutschen Postleitzahlenbuch a. a. O. ist bekannt ein

a)

System zur Rückgabe eines verlorenen Schlüssels bzw.

Schlüsselbundes (Abb. Mitte rechts) mit einem Schlüsselanhänger (Abb. Mitte rechts),

b)

der mit einer Codierung (5273628) zur Identifizierung des

Eigentümers des Schlüsselanhängers (Abb. Mitte rechts)

durch eine Schlüsselzentrale (Schlüssel-Fundzentrale)

versehen ist,

c)

wobei Daten zur Identifizierung einschließlich der Codierung (5273628) von dem Eigentümer an die Schlüsselzentrale (Schlüssel-Fundzentrale) übermittelbar sind (Der

Eigentümer eines Schlüssels oder Schlüsselbundes meldet sich per Postkarte, die die Codierung 5273628 und

seine Adresse enthält, bei der Schlüssel-Fundzentrale

zwecks Registrierung an; vgl. auch Streit-Gbm. S. 6 Z. 30

bis S. 7 Z. 2, sowie Bestellabschnitt links unten „Register

und Garantiekarte“),

wobei,

dteilw)

die Daten zur Identifizierung per Postkarte übermittelbar

sind (bekanntes Registrierverfahren; vgl. auch Streit-Gbm.

S. 6 Z. 30 bis S. 7 Z. 2).

Das System gemäß Schutzanspruch 1 unterscheidet sich von dem gemäß dem

Inserat im deutschen Postleitzahlenbuch somit lediglich dadurch, dass anstelle der

Postkarte eine SMS in Form eines fortlaufenden Datenblocks oder Datensatzes

versendet wird.

In dieser Maßnahme erkennt der Senat aber nichts Schutzfähiges, weil die Ablösung der Postkarte durch die SMS im Zuge der Zeit liegt. Mit einer SMS ist sowohl

das Senden von privaten oder beruflichen Nachrichten, als auch das Empfangen

von S-Bahn-Störungen oder entgangenen Telefonanrufen ersichtlich schneller

möglich als über den Postweg. Eine SMS stellt daher als - vom Nutzer gern angenommenes - Medium zur Übertragung von Information in zwei Richtungen ein

gleichwertiges Medium zum Ersatz des Postverkehrs dar.

Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten gerade eines auf dem Werbegebiet

tätigen Fachmanns, der die aktuelle Entwicklung auf dem Gebiet der Informationsübertragung im Auge hat und dem die Zunahme des elektronischen Verkehrs,

insbesondere auch des SMS-Verkehrs und die Abnahme des Postverkehrs bekannt ist, unterschätzen, würde man ihm nicht zutrauen, zu erkennen, dass sich in

dem aus dem Inserat a.a.O. bekannten System die Datenübermittlung per Postkarte durch eine Datenübermittlung per SMS ersetzen ließe.

Da die Übertragung einer SMS stets in Form eines fortlaufenden Datenblocks

stattfindet und eine SMS auch nur in Form eines fortlaufenden Datenblocks oder

Datensatzes in ein Handy eingegeben werden kann (ein in das Display eines

Handys eingegebener Text stellt per se bereits einen fortlaufenden Datenblock

oder Datensatz dar), ergibt sich diese Maßnahme bereits dann, wenn eine SMS

als Medium zur Übermittlung von Information vorgesehen wird.

Die Alternative eines Dialogverkehrs zur Abfrage der einzelnen Daten sieht der

Senat sowohl gegenüber der Ermittlung per Postkarte als auch per SMS als wesensfremde und sehr umständliche Übertragungsart an, die der Fachmann überhaupt nicht in Betracht ziehen würde.

Es bedarf somit für den Fachmann keiner Überwindung eines erfinderischen

Schritts, um zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen.

2. Zum Hilfsantrag 1

Die im Merkmal g) des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 angegebene Maßnahme, dass von der Schlüsselzentrale eine automatische Rückmeldung bzw.

Bestätigung nach der Registrierung der Daten zur Identifizierung an den Besitzer

des Schlüsselanhängers erfolgt, entspricht nur dem üblichen Geschäftsgebaren

einer Firma gegenüber einem sich bei ihr registrierenden Kunden, auch wenn das

im Fall der bekannten Schlüsselzentrale - wie in der Gebrauchsmusterschrift (S. 7

Z. 23, 24) behauptet - aus Kostengründen unterbleiben sein mag. Ein solcher verwaltungsmäßiger Automatismus muss auch bei einer Registrierung per SMS - bei

üblichem Geschäftsgebaren - selbstverständlich vorgesehen sein.

Auch wenn der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag gemäß Merkmal g) nicht auf

eine Rückmeldung bzw. Bestätigung per SMS beschränkt ist (der Anspruchswortlaut ließe auch andere Übertragungsmöglichkeiten für die Rückmeldung bzw.

Bestätigung zu), liegt diese Maßnahme doch für den Fachmann auf der Hand.

Denn, da eine SMS die Übertragung von Information in zwei Richtungen ermöglicht, bietet sie sich für den Fachmann - wenn er sich bereits entschlossen hat,

eine SMS zur Registrierung einzusetzen - auch für die Gegenrichtung an, nämlich

für die Rückmeldung oder Bestätigung.

Damit bedarf es für den Fachmann auch keines erfinderischen Schrittes, um zum

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu gelangen.

3. Zu angekündigten Anträgen

In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin angekündigt, einen

Schutzanspruch 1 einreichen zu wollen, der die Merkmale „Übertragung des Datzensatzes in einen elektronischen Briefkasten“ und „Übertragung des Datensatzes

in eine Datenbank“ enthalten würde. Dies würde den Merkmalen der bekanntgemachten Schutzansprüche 4 und 6 bzw. den Merkmalen e) und f) des in der Verhandlung vom 14. Juni 2007 vor der Gebrauchsmusterabteilung II eingereichten

jeweiligen Schutzanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 oder 2 entsprechen.

Auch in diesen Maßnahmen wäre aber nichts Schutzfähiges enthalten. Denn,

wenn ein elektronisches Datenübermittlungsmedium, wie eine SMS vorgesehen

wird, ist es eine kausale Folge davon, dass die jetzt elektronisch vorliegende Information nicht in einen gegenständlichen Briefkasten, wie er für eine Postkarte im

Hause der Schlüsselzentrale vorgesehen ist, sondern in einen hierfür geeigneten,

nämlich elektronischen Briefkasten übermittelbar ist (Merkmal e)). Ebenso ergibt

sich als Folge elektronisch vorliegender Daten deren automatische Übermittlung

an eine elektronische Datenbank (Merkmal f)).

Damit wäre auch in einem Schutzanspruch 1 der gegenüber dem jeweiligen

Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag oder Hilfsantrag 1 zusätzlich eines oder

beide der Merkmale e) bzw. f) aufweisen würde, etwas Schutzfähiges nicht zu erkennen. Eine Verteidigung des Schutzrechts mit einem solchen Schutzanspruch 1

hätte daher ebenfalls nicht zum Erfolg geführt.

4. Unteransprüche

Mit dem jeweiligen Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 fallen

auch die auf ihn jeweils rückbezogenen Unteransprüche. Da nicht teilweise entschieden werden kann (BGH - Informationsübermittlungsverfahren II, BlPMZ 2008,

S. 12) fallen mit dem jeweiligen Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag auch die auf einen Schlüsselanhänger gerichteten Schutzansprüche 8 bzw. 7.

Die jeweils auf diese Schutzansprüche rückbezogenen Unteransprüche teilen deren Schicksal.

5. Zur Frage Verfahren oder gedankliche Konzeption

Bei dieser Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, ob das Streitgebrauchsmuster ein Verfahren zur Rückgabe eines verlorenen Schlüssels oder als ausschließlich gedankliche Konzeption anzusehen ist, das bzw. die dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich ist, da der Gebrauchsmustergegenstand - wie ausgeführt - auf keinem erfinderischen Schritt beruht.

6. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere

Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Müllner

Groß

Dr. Scholz

Pr