Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 05.02.2009 – 30 W (pat) 176/06
30. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 176/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 69 626.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richter Viereck und Paetzold
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
„INFOSYS“
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42
„Computerprogramme und Software, nämlich Datenbanksysteme
und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen, insbesondere Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen,
Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentransporten; Hardware im Bereich der Medien- und Datentechnik für
Datenbanksysteme und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen,
insbesondere
für Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen
und anderen Personentransporten; Entwurf und Entwicklung von
Computersoftware, nämlich Entwurf und Entwicklung von Datenbanksystemen und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen, insbesondere von Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen
Personentransporten; Entwurf und Entwicklung von Hardware im
Bereich der Medien- und Datentechnik für Datenbanksysteme und
Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen, insbesondere
für Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen,
Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentransporten; Bereitstellen von Datenbanksystemen und Schnittstellen
zu vorhandenen Datenbanksystemen nebst hierzu erforderlicher
Hardware aus dem Bereich Medien- und Datentechnik, insbesondere
das Bereitstellen
von Booking-Engines
zum
Buchen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentransporten
in elektronischen
Medien, insbesondere im Internet“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
hat die Anmeldung durch Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Marke
freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die hiesigen Verkehrskreise verstünden die Wortbestandteile „Info“ und „Sys“ ohne weiteres als Gesamtbegriff in der Bedeutung von „Informationssystem“, der im Bereich der Datenverarbeitung als Fachbegriff eingeführt sei. Wegen des im Vordergrund stehenden
Sinngehaltes werde der Verkehr dem Markenwort keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, auch wenn es bisher nicht verwendet worden sein sollte. Als
ohne weiteres erkennbare Abkürzung des Fachbegriffs unterliege die angemeldete Marke auch einem Freihaltungsbedürfnis für die beanspruchten Waren und DL,
die sämtlich in Zusammenhang eines Informationssystem stehen könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Wertung der Markenstelle beruhe auf einer unzulässigen zergliedernden Betrachtungsweise und berücksichtige nicht die ungewöhnliche Wortbildung, die deshalb die Anforderungen
an die Unterscheidungskraft erfülle. Selbst die Einzelbestandteile seien mehrdeutig, zumal sich „sys“ als Abkürzung für „System“ nicht im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt habe. Auch für das Gesamtwort existierten unterschiedliche
Begriffbestimmungen. Auch das in der Informatik herrschende Verständnis des
Begriffes sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, da diese kein Informationssystem darstellten, sondern nur Bestandteile.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 20.9.2006 aufzuheben und
die Wortmarke wie angemeldet einzutragen.
Der Senat hat der Anmelderin vor Beschlussfassung Internet-Fundstellen mit dem
Markenwort mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt, wovon die Anmelderin jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der Eintragung der
angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis für die von ihr
erfassten Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (st. Rspr., BGH,
GRUR 2008, 710 - Visage). Nur wenn eine Marke diese Herkunftsfunktion erfüllen
kann, ist es gerechtfertigt, sie durch die Eintragung ins Register der Nutzung durch
die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen und zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Rdn. 48 - 52 - Arsenal FC). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick auf die konkret angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen zu treffen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren/
Dienstleistungen abzustellen ist, der mit den Gepflogenheiten auf dem einschlägigen Wirtschaftssektor vertraut ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rdn. 24 - SAT.2).
Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere solchen Marken abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren
oder Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage zuordnen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 ff., Rdn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff.,
Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich
bei einer angemeldeten Wortmarke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt
oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff.,
Rdn. 19
- BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f.
- BerlinCard, BPatG
26 W (pat) 175/01 - Travel Point, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 89).
Auch der vorliegenden Marke werden die angesprochenen Verkehrskreise lediglich eine Sachaussage zuordnen; denn sie besteht aus dem Begriffspaar von
„INFO“ und „SYS“, was der Verkehr gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund ihres ohne weiteres erkennbaren
Sinngehaltes lediglich als Hinweis auf ein Informationssystem auffassen wird,
auch wenn sie zusammengeschrieben sind.
Der Anfangsbestandteil ist aufgrund seiner in der deutschen Umgangssprache
massenhaft verwendeten Form als Abkürzung für „Information“ ohne weiteres erkennbar. Dies gilt im Ergebnis auch für den zweiten Bestandteil „Sys“, selbst wenn
dieser als Abkürzung für „System“ in der Alltagssprache nicht so geläufig sein
mag. Allerdings lässt er sich lexikalisch ohne weiteres nachweisen und liegt, wie
die Markenstelle zu Recht unter Hinweis auf Fundstellen in der Rechtsprechung
ausgeführt hat, gerade im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
sehr nahe. Zudem hat der Senat der Anmelderin eine Reihe von Internet-Fundstellen übersandt, in denen die Marke insgesamt als beschreibender
Hinweis auf „Informationssystem“ verwendet ist und mitunter gleichsam als saloppe Abkürzung mit diesem Begriff gleichgesetzt wird. So wird unter anderem
geworben mit der Überschrift „Herzlich willkommen bei City-InfoSYS, dem Informationssystem Ihrer Stadt im Internet“ und mit der Schlusszeile „wir wünschen
Ihnen künftig viel Spaß und gute Suchergebnisse mit City-InfoSYS - Ihrem Stadtinformationssystem“ (vgl. http://www.evoxx.de/). An anderer Stelle heißt es unter
der Überschrift „InfoSys und Elektronisches Telefonbuch“:„In diesem Lernprogramm stellen wir Ihnen das InfoSys (Informationssystem der Bremischen Verwaltung) vor“ (vgl. http://www.afz.bremen.de/detail.php). Auf einer Seite der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven findet man unter dem Thema
und gleichlautenden Betreff „Infosys FB Wirtschaft“ die Zuschrift: „Hallo an das
ASTA-Team, da hier in letzter Zeit viel über ein Infosystem für den FB Wirtschaft
diskutiert wurde, …“ (vgl. http://forum.fh-oow.de/viewtopic.php). Schließlich wird
unter der ISBN-Nr. 978-3-7741-0779-3 ein „Benutzerhandbuch InfoSys Gefahrstoffe“ angeboten (vgl. http://www.govi.de/xtcommerce/product_info.php).
Wenn die Anmelderin einwendet, dass ihr Markenwort aus sich heraus nicht verständlich oder mehrdeutig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Marke stets
im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu würdigen und ihr
die Eintragung zu versagen ist, wenn sie hierbei in einer ihrer möglichen Bedeutungen beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - biomild). Im vorliegenden Fall werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Markenwort aufgrund seines sehr allgemeinen Begriffsgehalts lediglich entnehmen, dass die so
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Informationssystem stehen oder erbracht werden. Der Markentext erschöpft sich
somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in werbeüblicher Weise Sachangaben auf die Waren und Dienstleistungen enthalten. Damit kann der Marke aber
nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zugesprochen werden. Dies gilt insbesondere für die Fachkreise der IT-Branche, die als entscheidungserheblicher Verkehrskreis heranzuziehen sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8
Rdn. 83, 88).
Ob der Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis einer unmittelbar beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, lässt der
Senat dahingestellt, obwohl das Markenwort angesichts seines breit verwendbaren Sinngehaltes jedenfalls für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend einsetzbar erscheint.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Vogel von Falckenstein
Viereck
Paetzold
Cl