Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 05.02.2009 – 30 W (pat) 176/06

30. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 176/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 69 626.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richter Viereck und Paetzold

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I .

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

„INFOSYS“

für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42

„Computerprogramme und Software, nämlich Datenbanksysteme

und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen, insbesondere Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen,

Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentransporten; Hardware im Bereich der Medien- und Datentechnik für

Datenbanksysteme und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen,

insbesondere

für Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen

und anderen Personentransporten; Entwurf und Entwicklung von

Computersoftware, nämlich Entwurf und Entwicklung von Datenbanksystemen und Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen, insbesondere von Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen

Personentransporten; Entwurf und Entwicklung von Hardware im

Bereich der Medien- und Datentechnik für Datenbanksysteme und

Schnittstellen zu vorhandenen Datenbanksystemen, insbesondere

für Booking-Engines zum Buchen/Reservieren von Reisen,

Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentransporten; Bereitstellen von Datenbanksystemen und Schnittstellen

zu vorhandenen Datenbanksystemen nebst hierzu erforderlicher

Hardware aus dem Bereich Medien- und Datentechnik, insbesondere

das Bereitstellen

von Booking-Engines

zum

Buchen/Reservieren von Reisen, Hotelzimmern, Flugverbindungen und anderen Personentransporten

in elektronischen

Medien, insbesondere im Internet“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)

hat die Anmeldung durch Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Marke

freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die hiesigen Verkehrskreise verstünden die Wortbestandteile „Info“ und „Sys“ ohne weiteres als Gesamtbegriff in der Bedeutung von „Informationssystem“, der im Bereich der Datenverarbeitung als Fachbegriff eingeführt sei. Wegen des im Vordergrund stehenden

Sinngehaltes werde der Verkehr dem Markenwort keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, auch wenn es bisher nicht verwendet worden sein sollte. Als

ohne weiteres erkennbare Abkürzung des Fachbegriffs unterliege die angemeldete Marke auch einem Freihaltungsbedürfnis für die beanspruchten Waren und DL,

die sämtlich in Zusammenhang eines Informationssystem stehen könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Wertung der Markenstelle beruhe auf einer unzulässigen zergliedernden Betrachtungsweise und berücksichtige nicht die ungewöhnliche Wortbildung, die deshalb die Anforderungen

an die Unterscheidungskraft erfülle. Selbst die Einzelbestandteile seien mehrdeutig, zumal sich „sys“ als Abkürzung für „System“ nicht im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt habe. Auch für das Gesamtwort existierten unterschiedliche

Begriffbestimmungen. Auch das in der Informatik herrschende Verständnis des

Begriffes sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, da diese kein Informationssystem darstellten, sondern nur Bestandteile.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 20.9.2006 aufzuheben und

die Wortmarke wie angemeldet einzutragen.

Der Senat hat der Anmelderin vor Beschlussfassung Internet-Fundstellen mit dem

Markenwort mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt, wovon die Anmelderin jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der Eintragung der

angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis für die von ihr

erfassten Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (st. Rspr., BGH,

GRUR 2008, 710 - Visage). Nur wenn eine Marke diese Herkunftsfunktion erfüllen

kann, ist es gerechtfertigt, sie durch die Eintragung ins Register der Nutzung durch

die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen und zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Rdn. 48 - 52 - Arsenal FC). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick auf die konkret angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen zu treffen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren/

Dienstleistungen abzustellen ist, der mit den Gepflogenheiten auf dem einschlägigen Wirtschaftssektor vertraut ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rdn. 24 - SAT.2).

Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere solchen Marken abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren

oder Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage zuordnen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 ff., Rdn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff.,

Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich

bei einer angemeldeten Wortmarke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt

oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff.,

Rdn. 19

- BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f.

- BerlinCard, BPatG

26 W (pat) 175/01 - Travel Point, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM;

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 89).

Auch der vorliegenden Marke werden die angesprochenen Verkehrskreise lediglich eine Sachaussage zuordnen; denn sie besteht aus dem Begriffspaar von

„INFO“ und „SYS“, was der Verkehr gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund ihres ohne weiteres erkennbaren

Sinngehaltes lediglich als Hinweis auf ein Informationssystem auffassen wird,

auch wenn sie zusammengeschrieben sind.

Der Anfangsbestandteil ist aufgrund seiner in der deutschen Umgangssprache

massenhaft verwendeten Form als Abkürzung für „Information“ ohne weiteres erkennbar. Dies gilt im Ergebnis auch für den zweiten Bestandteil „Sys“, selbst wenn

dieser als Abkürzung für „System“ in der Alltagssprache nicht so geläufig sein

mag. Allerdings lässt er sich lexikalisch ohne weiteres nachweisen und liegt, wie

die Markenstelle zu Recht unter Hinweis auf Fundstellen in der Rechtsprechung

ausgeführt hat, gerade im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

sehr nahe. Zudem hat der Senat der Anmelderin eine Reihe von Internet-Fundstellen übersandt, in denen die Marke insgesamt als beschreibender

Hinweis auf „Informationssystem“ verwendet ist und mitunter gleichsam als saloppe Abkürzung mit diesem Begriff gleichgesetzt wird. So wird unter anderem

geworben mit der Überschrift „Herzlich willkommen bei City-InfoSYS, dem Informationssystem Ihrer Stadt im Internet“ und mit der Schlusszeile „wir wünschen

Ihnen künftig viel Spaß und gute Suchergebnisse mit City-InfoSYS - Ihrem Stadtinformationssystem“ (vgl. http://www.evoxx.de/). An anderer Stelle heißt es unter

der Überschrift „InfoSys und Elektronisches Telefonbuch“:„In diesem Lernprogramm stellen wir Ihnen das InfoSys (Informationssystem der Bremischen Verwaltung) vor“ (vgl. http://www.afz.bremen.de/detail.php). Auf einer Seite der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven findet man unter dem Thema

und gleichlautenden Betreff „Infosys FB Wirtschaft“ die Zuschrift: „Hallo an das

ASTA-Team, da hier in letzter Zeit viel über ein Infosystem für den FB Wirtschaft

diskutiert wurde, …“ (vgl. http://forum.fh-oow.de/viewtopic.php). Schließlich wird

unter der ISBN-Nr. 978-3-7741-0779-3 ein „Benutzerhandbuch InfoSys Gefahrstoffe“ angeboten (vgl. http://www.govi.de/xtcommerce/product_info.php).

Wenn die Anmelderin einwendet, dass ihr Markenwort aus sich heraus nicht verständlich oder mehrdeutig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Marke stets

im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu würdigen und ihr

die Eintragung zu versagen ist, wenn sie hierbei in einer ihrer möglichen Bedeutungen beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - biomild). Im vorliegenden Fall werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Markenwort aufgrund seines sehr allgemeinen Begriffsgehalts lediglich entnehmen, dass die so

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Informationssystem stehen oder erbracht werden. Der Markentext erschöpft sich

somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in werbeüblicher Weise Sachangaben auf die Waren und Dienstleistungen enthalten. Damit kann der Marke aber

nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zugesprochen werden. Dies gilt insbesondere für die Fachkreise der IT-Branche, die als entscheidungserheblicher Verkehrskreis heranzuziehen sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8

Rdn. 83, 88).

Ob der Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis einer unmittelbar beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, lässt der

Senat dahingestellt, obwohl das Markenwort angesichts seines breit verwendbaren Sinngehaltes jedenfalls für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend einsetzbar erscheint.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dr. Vogel von Falckenstein

Viereck

Paetzold

Cl