Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 19.02.2009 – 15 W (pat) 314/05
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 314/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 19. Februar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 08 169
… 08.05
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie der Richterin Schwarz-Angele, des
Richters Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrecht erhalten auf Grundlage der
Patentansprüche 1 bis 7,
Beschreibung: Seiten 2 und 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen: wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 8. März 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 195 08 169.2 ist ein Patent mit der Bezeichnung "Kokille zum
Stranggießen von Metallen" erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung in Form der DE 195 08 169 B4 ist der 14. Oktober 2004.
Das Patent umfasst in seiner erteilten Fassung elf Ansprüche, die folgenden Wortlaut haben:
"1. Kokille zum Stranggießen von Metallen, vorzugsweise Stahl,
mit einem an zwei gegenüberliegenden Seiten offenen, mehrfach
konisch ausgebildeten Formhohlraum, wobei der Formhohlraumquerschnitt am eingießseitigen Ende (4) größer ist als am strangaustrittsseitigen Ende (5), und die Kokillenwand eine gekühlte
Oberfläche aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die gekühlte
Oberfläche mindestens einen Bereich (2) mit einem durch eine
teil- oder ganzflächige Rauhigkeitsstruktur gebildeten erhöhten
Wärmeübergangskoeffizienten aufweist.
2.
Kokille nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
kühlseitige Oberfläche eine mechanisch aufgebrachte Rauhigkeitsstruktur mit einer Rauhtiefe Rt > 1,5 µm besitzt.
3.
Kokille nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
daß die Rauhigkeitsstruktur aus Vertiefungen (3) mit dreieckigem,
trapezförmigem oder rundem Querschnitt besteht, wobei der Mittenabstand der Vertiefungen (3) im Bereich von 1 bis 10 mm liegt.
4.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die kühlseitige Oberfläche eine Rauhigkeitsstruktur
mit unterschiedlicher Form und/oder Vertiefung aufweist.
5.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Rauhigkeitsstruktur im Bereich der größten
Wärmeabgabe (Badspiegelbereich) angeordnet ist.
6.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Rauhigkeitsstruktur sich über einen Bereich
symmetrisch zu einer Gießflächenlängsachse erstreckt und sich in
Gießrichtung verjüngt.
7.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittenachse der Kokille in Gießrichtung gerade
und/oder gebogen ist.
8.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß der Gießquerschnitt rund, polygonal oder ähnlich einer Doppel-T-Form ausgebildet ist.
9.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Formhohlraum eine dreistufig oder parabolisch
ausgebildete Konizität besitzt.
10. Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der Formhohlraum am eingießseitigen Ende (4) eine
Ausbauchung besitzt, die sich in Gießrichtung verkleinert.
11. Kokille nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß die
Länge der Ausbauchung maximal 50 % der Kokillenlänge beträgt."
Gegen die Erteilung des Patents hat die E… K.G. GmbH & Co. mit
Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende stützt sich auf folgenden, druckschriftlich belegten Stand der
Technik:
E1 US 4 207 941
E2 DE 36 21 073 A1
E3 DE-OS 15 58 312
E4 WO 92/05898 A1
E5
E6
FR 1 551 365
Tagungsbericht „Duisburger Stranggießtage“, 16. und 17. Februar 1984:
„Strangguß-Kokillen“
E7
Tagungsbericht
„3. Duisburger Stranggießtage“, 7. und 8. März 1991:
„Weiterentwicklung von Stranggieß-Kokillen und Stützsegmenten“
E8 EP 0 498 296 A2.
Im Erteilungsverfahren ist darüber hinaus noch folgende Entgegenhaltung in Betracht gezogen worden:
E9 DE 43 37 399 A1
In der mündlichen Verhandlung legt die Patentinhaberin neue Patentansprüche 1
bis 7 als Hauptantrag vor, die folgenden Wortlaut haben:
"1. Kokille zum Stranggießen von Metallen, vorzugsweise Stahl,
mit einem an zwei gegenüberliegenden Seiten offenen, mehrfach
konisch ausgebildeten Formhohlraum, wobei der quadratische
Formhohlraumquerschnitt am eingießseitigen Ende (4) größer ist
als am strangaustrittsseitigen Ende (5), und die Kokillenwand eine
gekühlte Oberfläche aufweist, wobei die gekühlte Oberfläche mindestens einen Bereich (2) mit einem durch eine teil- oder ganzflächige Rauhigkeitsstruktur gebildeten erhöhten Wärmeübergangskoeffizienten aufweist, wobei die Rauhigkeitsstruktur aus Vertiefungen (3) mit rundem Querschnitt besteht, wobei der Mittenabstand der Vertiefungen (3) im Bereich von 1 bis 10 mm liegt, und
wobei die Rauhigkeitsstruktur sich über einen insgesamt trapezförmigen Bereich symmetrisch zu einer Gießflächenlängsachse
erstreckt, der sich über eine Teillänge von 250 mm in Gießrichtung
um 30 % verjüngt.
2.
Kokille nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
Rauhigkeitsstruktur im Bereich der größten Wärmeabgabe (Badspiegelbereich) angeordnet ist.
3.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet, daß die Mittenachse der Kokille in Gießrichtung
gerade und/oder gebogen ist.
4.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Gießquerschnitt rund, polygonal oder ähnlich einer Doppel-T-Form ausgebildet ist.
5.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Formhohlraum eine dreistufig oder parabolisch
ausgebildete Konizität besitzt.
6.
Kokille nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Formhohlraum am eingießseitigen Ende (4) eine
Ausbauchung besitzt, die sich in Gießrichtung verkleinert.
7.
Kokille nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die
Länge der Ausbauchung maximal 50 % der Kokillenlänge beträgt."
Die Patentinhaberin führt aus, dass bei ihrem Patent die Erhöhung der Wärmeabfuhr nicht, wie im Stand der Technik, durch tiefere Nuten an der Kühloberfläche
erreicht werde, sondern durch eine verstärkte Verwirbelung des Kühlwassers an
der Oberfläche bewerkstelligt werde. Ausschlaggebend sei dafür nicht die Tiefe
der Oberflächenrauhigkeit, sondern deren flächige Anordnung.
Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Seiten 2 und 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen und übrige Beschreibung wie Patentschrift.
Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag,
das Patent vollumfänglich zu widerrufen.
Der Vertreter der Einsprechenden führt aus, es sei einfaches Grundlagenwissen
des Fachmanns, dass bei einer Kokille die Wärmeabfuhr am Ausgang geringer als
am Eingang sein müsse, um eine gleichmäßige Kühlung zu erreichen. Dies sei
notwendig, damit keine Spannungen und Risse im Gießstrang aufträten. Eine sich
nach unten verringernde Wärmeabfuhr könne dabei selbstverständlich über eine
dementsprechende Anpassung der Geometrie der Rauhigkeitsstruktur erzielt werden. Am Ende der mündlichen Verhandlung räumt der Vertreter der Einsprechenden ein, er habe keinen der Patentfähigkeit der Kokille gemäß dem geltenden Anspruch 1 entgegenstehenden Stand der Technik und erklärt, er könne insoweit mit
dem geltenden Antrag leben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG
für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom
1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007,
859 - Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung).
2.
Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es
sind im Hinblick auf den druckschriftlich belegten Stand der Technik innerhalb der
Einspruchsfrist die den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21
Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass
die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das
Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).
3.
Die Widerrufsgründe betreffen nur einen Teil des Patents, denn die Kokille
zum Stranggießen von Metallen gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, der gegenüber dem erteilten Patentanspruch eingeschränkt ist, ist patentfähig. Das Patent war deshalb beschränkt aufrecht zu erhalten (§ 61 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2
S. 3 PatG).
3a. Der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der Anmeldung in der am
Anmeldetag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Fassung nicht
hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Insbesondere sind die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 formal zulässig, denn sie finden ihre Stütze sowohl in der Patentschrift,
als auch in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. So ergibt sich der Patentanspruch 1 aus den erteilten Ansprüchen 1, 3 und 6 i. V. m. [0023] der Streitpatentschrift. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen - in gleicher Reihenfolge und mit
angepassten Rückbezügen - den erteilten Ansprüchen 5 und 7 bis 11. In den ursprünglichen Unterlagen finden die geltenden Patentansprüche ihre Grundlage in
den Ansprüchen 1, 5, 7, 10 i. V. m. Beschreibung S. 3 Abs. 2 (geltender Anspruch 1), sowie in den Ansprüchen 2 bis 4, 9, 11 und 12.
3b. Als zuständiger Fachmann ist ein in der Entwicklung von Stranggießkokillen
tätiger Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Gießereitechnik anzusehen.
3c. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Kokille bereit zu stellen, mit der
einerseits eine höhere Gießleistung und andererseits eine bessere Strangqualität
erzielt werden kann (Streitpatentschrift [0005]). Ausgangspunkt ist dabei ein Stand
der Technik, bei dem die Art und Weise der Kühlung nicht näher erläutert wird
(US 4 207 941, vgl. [0002] des Streitpatents) oder, wie zum Fall der DE 36 21 073
A1 in den Abschnitten [0003] und [0004] dargelegt, die Kühlung für höhere Gießgeschwindigkeiten mit entsprechend erhöhter Wärmeabfuhr nicht ausreicht. Insoweit gibt das Streitpatent im Abs. [0007] als erzielten Erfolg an, dass eine wesentlich verbesserte Kühlung der Kokillenwand gewährleistet wird und somit die
Grundlage einer optimalen Kühlung für den Einsatz der Kokille bei höheren Gießgeschwindigkeiten gegeben ist.
3d. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1 folgendermaßen:
M1 Kokille zum Stranggießen von Metallen, vorzugsweise Stahl,
M2 mit einem an zwei gegenüberliegenden Seiten offenen, mehrfach konisch
ausgebildeten Formhohlraum, wobei
M3
der quadratische Formhohlraumquerschnitt am eingießseitigen Ende (4)
M4
M5
größer ist als am strangaustrittsseitigen Ende (5), und
die Kokillenwand eine gekühlte Oberfläche aufweist, wobei
die gekühlte Oberfläche mindestens einen Bereich (2) mit einem durch eine
teil- oder ganzflächige Rauhigkeitsstruktur gebildeten erhöhten Wärmeübergangskoeffizienten aufweist, wobei
M6
die Rauhigkeitsstruktur aus Vertiefungen (3) mit rundem Querschnitt besteht,
wobei der Mittenabstand der Vertiefungen (3) im Bereich von 1 bis 10 mm
liegt, und wobei
M7
die Rauhigkeitsstruktur sich über einen insgesamt trapezförmigen Bereich
symmetrisch zu einer Gießflächenlängsachse erstreckt, der sich über eine
Teillänge von 250 mm in Gießrichtung um 30 % verjüngt.
3e. Die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebene Kokille ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Insbesondere ist dieser gewerblich anwendbare Gegenstand gegenüber dem gesamten, in Betracht gezogenen Stand der Technik
neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die beanspruchte Kokille ist neu, denn aus keiner der in Betracht zu ziehenden
Entgegenhaltungen ist es bekannt, zur Verbesserung der Wärmeabfuhr durch verstärkte Verwirbelung auch bei höheren Gießgeschwindigkeiten die Kokillenwand
mit einer gekühlten Oberfläche auszustatten, die einen Bereich mit einer Rauhigkeitsstruktur aufweist, der insgesamt trapezförmig ist und sich symmetrisch zu einer Gießflächenlängsachse über eine Teillänge von 250 mm in Gießrichtung um
30 % verjüngend erstreckt. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den
nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Entgegenhaltung US 4 207 941 (E1) konnte dem zuständigen Fachmann für
die Lösung der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer
Lehre vermitteln, wie sie insgesamt im Patentanspruch 1 angegeben ist. Aus dieser Entgegenhaltung ist eine konisch zulaufende, rohrartige Kupferform zum
Stranggießen von Stahl (Anspruch 7: „… tapered tubular copper mold for the
continuous casting of steel“) - somit eine Kokille zum Stranggießen von Metallen,
vorzugsweise Stahl - bekannt (M1). Wie aus dem Anspruch 7 der E1 weiter hervorgeht, hat diese Kokille ein offenes oberes Ende und ein offenes unteres Ende
(„… said mold has an open top end and an open bottom end …“) sowie einen vom
oberen Ende zum unteren Ende hin kontinuierlich abnehmenden Innenumfang
(„… said mold has an internal periphery which continuously decreases from the
open top end to the bottom end“). Außerdem ist im Anspruch 7 beschrieben, dass
die Kokille aus einem an den Eingangsabschnitt angrenzenden ersten Kokillenabschnitt, dessen Innenumfang sich über seine gesamte Länge um weniger
als 1,9 % mit einer Änderungsrate zwischen 0,015 % und etwa 0,036 % je Zentimeter Länge verringert, und einem an den ersten Abschnitt angrenzenden, sich
bis zum Kokillenausgang erstreckenden zweiten Kokillenabschnitt, in dem sich die
Verringerung des Innenumfangs gegenüber der Änderungsrate im ersten Abschnitt mit einer verringerten Änderungsrate zwischen etwa 0,005 % und 0,015 %
je Zentimeter Länge fortsetzt (Anspruch 7: „… the internal periphery of said first
mold section being reduced by a total of less than 1.9 % throughout the length of
said first mold section at a rate of between 0.015 % and about 0.036 % per
centimeter of length of said first mold secion, and a second mold section
constituting the remainder of the mold located adjacent the first mold section and
extending down to the open bottom end, the internal peripheral reduction of the
second mold section continuing at a reduced rate relative to said first mold section
reduction rate and between about 0.005 % and 0.015 % per centimeter of length
of said second mold section.“) (vgl. auch die Abschnitte 2, 4 und 6 in Figur 1
i. V. m. Sp. 3 Zn. 19 bis 33). Das bedeutet nichts anderes, als dass die Kokille einen an zwei gegenüberliegenden Seiten offenen, mehrfach konisch ausgebildeten
Formhohlraum besitzt, dessen Querschnitt - der je nach Anwendungsziel selbstverständlich quadratisch sein kann - am eingießseitigen Ende größer ist als am
strangaustrittsseitigen Ende. Somit sind auch die in den Gliederungspunkten M2
und M3 angegebenen Merkmale aus der E1 bekannt. Schließlich ist in Sp. 3
Zn. 32/33 beschrieben, dass die äußere Oberfläche der Kokille wassergekühlt ist
(“… the outer surface of the mould is water cooled“), so dass zudem M4 verwirklicht ist. Über diese gekühlte Oberfläche sind in der E1 jedoch keine weiteren Einzelheiten aufgeführt, so dass von dieser Entgegenhaltung keine Anregung in
Richtung der sich über einen trapezförmigen Bereich erstreckenden Rauhigkeitsstruktur mit den in den Gliederungspunkten M5 bis M7 angegebenen Merkmalen
ausgehen kann.
Auch die von der Einsprechenden außerdem herangezogenen Entgegenhaltungen
DE 36 21 073 A1 (E2) und DE-OS 15 58 312 (E3) können keinen Anstoß in Richtung der durch sämtliche, im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale festgelegten Kokille geben.
Insbesondere ist dort nirgends ein Hinweis dahingehend zu finden, zur Erhöhung
der Gießleistung und Verbesserung der Strangqualität bei höheren Gießgeschwindigkeiten die gekühlte Kokillenoberfläche mit einer Rauhigkeitsstruktur auszustatten, die sich über einen insgesamt trapezförmigen, sich über eine Teillänge
von 250 mm in Gießrichtung um 30 % verjüngenden Bereich symmetrisch zu einer
Gießflächenlängsachse erstreckt (M7).
So geht es in der Entgegenhaltung DE 36 21 073 A1 (E2) gemäß dem dortigen
Anspruch 1 zwar um eine Kokille für zum Gießen von Barren aus Stahl oder ähnlichem Metall mit hohem Schmelzpunkt verwendete Stranggussanlagen - also eine
Kokille zum Stranggießen von Metallen, wie im Gliederungspunkt M1 angegeben.
Diese Kokille weist auch, wie aus den Figuren 1 bis 3 hervorgeht, einen an zwei
gegenüberliegenden Seiten offenen Formhohlraum auf, dessen Querschnitt ohne
Einschränkung quadratisch sein kann. Über eine Konizität des Formhohlraumes
ist dort zwar nichts ausgesagt, ein Fachmann wird aufgrund seines Wissens und
Könnens eine konische oder mehrfach konische Gestalt des Formhohlraumes mit
einem somit selbstverständlich am eingießseitigen Ende größeren Querschnitt als
am strangaustrittsseitigen Ende jedoch ohne Weiteres vorsehen, so dass sich die
Merkmale M2 und M3 insgesamt in naheliegender Weise ergeben. Im Anspruch 1
der E2 ist auch noch angegeben, dass die Außenfläche der Kokille mit das Abkühlen verstärkenden Nuten (2) von bestimmter Länge in demjenigen Bereich versehen ist, der dem Bereich entspricht, in den während des Gießens die Grenze
der Schmelze - dem Badspiegel i. S. d. Streitpatents (vgl. dort Anspruch 5) - fällt.
Die aus den Figuren 1 bis 3 ersichtlichen Nuten 2 werden gemäß der E2 im Zusammenhang mit der Herstellung des Kokillenrohlings gebildet und verlaufen im
Wesentlichen parallel zur zentralen Richtung der Kokille (Sp. 2 Zn. 34 bis 49).
Somit weist die Kokillenwand eine gekühlte Oberfläche auf (M4), wobei die gekühlte Oberfläche mindestens einen Bereich mit einem durch eine teil- oder ganzflächige Rauhigkeitsstruktur gebildeten erhöhten Wärmeübergangskoeffizienten
besitzt M5). Wie aus Figur 3 ersichtlich, besteht die Rauhigkeitsstruktur zwar auch
aus Vertiefungen, diese haben aber keinen runden Querschnitt, wie im Gliederungspunkt M6 festgelegt, sondern weisen, da es sich bei den Vertiefungen um
parallel zur zentralen Richtung der Kokille verlaufende Nuten handelt, rechteckigen Querschnitt auf, so dass sich allein schon unter diesem Gesichtspunkt ein
Unterschied zwischen dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 und dem in
der E2 beschriebenen Stand der Technik ergibt. Doch selbst wenn man dem
Fachmann zuschreibt, dass er aufgrund seines Wissens und Könnens im Bedarfsfall auch Vertiefungen mit anderen geometrischen Querschnittsformen und
Mittenabständen in Erwägung zieht, gelangt er nicht zu der im Streitpatent beanspruchten Kokille. Denn in der E2 ist zwar auch noch angegeben, dass die Länge
der Nuten zwischen 60 und 600 mm liegt (Anspruch 7) und dass u. a. die Länge
der Nuten entsprechend der Größe der Kokille gewählt wird (Sp. 2 Zn. 54/55).
Eine Veranlassung, auf eine andere Bereichsgeometrie als die in den Figuren 1
und 2 zeichnerisch als Parallelogramm bzw. Rechteck dargestellte Rauhigkeitsstruktur überzugehen, ist aber nicht erkennbar.
Die DE-OS 15 58 312 (E3) beschreibt ebenfalls und unstreitig eine Kokille zum
Stranggießen von Metallen mit einem an zwei gegenüberliegenden Seiten offenen
Formhohlraum (Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 i. V. m. Beschreibung S. 5 Z. 1
bis S. 6 mittlerer Abs.). Über den Querschnitt des zwischen den Kokillenplatten 1
und 2 befindlichen Formhohlraumes ist weiter nichts ausgesagt, dieser kann jedoch, wie der Fachmann weiß, bedarfsweise quadratisch sein. Ein Hinweis auf
eine Konizität dieses Formhohlraumes fehlt ebenfalls, der Fachmann wird jedoch
- je nach Anwendungsziel - ebenfalls eine konische oder mehrfach konische Kokille in Erwägung ziehen, so dass sich die in den Gliederungspunkten M1 bis M3
angegebenen Merkmale in naheliegender Weise ergeben. Wie aus dem Anspruch 1 und den Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung S. 5 Z. 1 bis S. 6 mittlerer Abs. weiter hervorgeht, besitzt die Kokille in ihre Wandungen eingearbeitete
Kühlkanäle 9, 9’ bzw. 9’’, was nichts anderes bedeutet, als dass die Kokillenwand
eine gekühlte Oberfläche besitzt (M4), wobei die gekühlte Oberfläche mindestens
einen Bereich mit einem durch eine aus Vertiefungen bestehenden Rauhigkeitsstruktur gebildeten erhöhten Wärmeübergangskoeffizienten aufweist (M5). Nun
geht aus S. 5 Zn. 10 bis 19 hervor, dass die Kühlkanäle jeweils zu mehreren in
Strangrichtung hintereinander in die Außenwände der Kokillenplatten 1 und 2 eingearbeitet sind und dass das Kühlmittel, nachdem es, ausgehend von Einlaufkammern 5’’, 6’’ und 7’’ quer zur Strangrichtung in beiden Richtungen verteilt, die
Kühlkanäle 9 durchströmt hat, in einer in der Zeichnung nicht dargestellten Sammelkammer aufgefangen und von da abgeleitet wird. Dieser Sachverhalt kann
nicht anders aufgefasst werden, als dass sich die Kühlkanäle jeweils in einer
Längsrichtung quer zur Strangrichtung erstrecken und demgemäß einen anderen
geometrischen Querschnitt aufweisen, als die Vertiefungen mit rundem Querschnitt gemäß dem Streitpatent in der verteidigten Fassung. Insoweit gibt es allein
schon deshalb keinen Hinweis in Richtung der im Gliederungspunkt M6 angegebenen, Vertiefungen mit rundem Querschnitt betreffenden Merkmale. Darüber hinaus fehlt auch jegliche Anregung zu der in M7 beschriebenen trapezförmigen
Ausgestaltung des Bereiches, über den sich die Rauhigkeitsstruktur erstreckt. In
der E3 ist zwar, wie die Einsprechende zutreffend darstellt, die dem Fachmann
geläufige Erkenntnis geschildert, wonach zur Erzielung eines weitgehend gleichmäßigen Temperaturverlaufes der Kokille der Wärmeentzug am Kokilleneingang
am größten und am Kokillenausgang am geringsten sein soll (E3 S. 1 le. Z. bis
S. 2 siebtletzte Z.). Die dort vorgestellte Erfindung geht jedoch in eine ganz andere
Richtung als die streitpatentliche Lehre. Denn wie aus Figur 2 i. V. m. S. 6 Abs. 2
hervorgeht, wird den unterschiedlichen Anforderungen an den Wärmeentzug dadurch Rechnung getragen, dass im oberen Teil, also etwa in Höhe des Gießspiegels, die Kühlkanäle 9’ dichter an die beidseitigen Innenwandungen 1’ bzw. 2’ der
Kokille herangeführt sind. Im unteren Teil, in dem weniger Wärme abzuführen ist,
sind die Kühlkanäle 9’’ dagegen nicht nur weniger tief in die Kokillenplatte 2 eingearbeitet, sondern darüber hinaus auch in geringerer Anzahl vorgesehen. Eine
Veranlassung dazu, die Kühlkanäle so anzuordnen, dass sie sich über einen insgesamt trapezförmigen Bereich symmetrisch zu einer Gießflächenlängsachse
erstrecken, der sich zudem noch über eine Teillänge von 250 mm in Gießrichtung
um 30 % verjüngt, kann der Fachmann aus der E3 indes nicht ersehen.
Auch die übrigen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung ohnehin
keine Rolle mehr spielten, können an der Feststellung der Patentfähigkeit der im
geltenden Anspruch 1 angegebenen Kokille nichts ändern.
So weist die in der WO 92/05898 A1 (E4) beschriebene, flüssigkeitsgekühlte Kokille zwar, wie aus dem dortigen Anspruch 1 hervorgeht, in der der formgebenden
Seite - somit dem Formhohlraum - abgewandten Seite der Breitseitenplatten 1
angeordnete, schlitzartige Kanäle 8 auf. Dazu ist in der E4 auf S. 4 vorle. Z. bis
S. 5 Abs. 2 aber lediglich ausgeführt, dass, bezogen auf das in Figur 5 dargestellte
Ausführungsbeispiel, die Kühlkanäle 8 mindestens in der oberen Kokillenhälfte
eine derartige Tiefe haben, dass sich der Abstand der Kanalsohle 8’, in der Draufsicht gesehen, von der Kokillenmitte zu den Schmalseitenwänden 2 in gegenüber
der der Schmelze zugekehrten Oberfläche der Breitseitenplatte 1 vergrößert.
Die Entgegenhaltung FR 1 551 365 (E5) (Figuren 1 und 2 i. V. m. zugehöriger Beschreibung auf S. 2 li. Sp. vorle. vollständiger Abs. bis S. 3 re. Sp. Z. 2) zeigt lediglich eine Kokille („lingotière 2“) mit einem offensichtlich an zwei gegenüberliegenden Seiten offenen, mehrfach konisch ausgebildeten Formhohlraum (Figur 2,
oberes und unteres Ende offen, jeweils konisch in Abschnitt 11, 16), wobei die
Kokillenwand eine gekühlte Oberfläche aufweist (S. 2 re. Sp. Abs. 2: „… en
recouvrant les surfaces correspondantes de la lingotière du côté de la circulation
d’eau …”).
Die Tagungsberichte
„Duisburger Stranggießtage“ (E6) und
„3. Duisburger
Stranggießtage“ (E7) zeigen im Hinblick auf den Gegenstand des Streitpatents
lediglich auf S. 282 eine „Stufenkokille“, die eine „gestuft-konische Form“ besitzt
(E6) bzw.
im
Bild 1
eine
„Abgestuft
konische
Kokille
mit
EVS-Spezialbeschichtung“ (E7). Von einer gekühlten Oberfläche mit Rauhigkeitsstruktur ist dort nirgends die Rede.
Die Entgegenhaltung EP 0 498 296 A2 (E8) betrifft eine „Kokille zum Stranggießen
von Metallen, insbesondere von Stahl“, bei der der an zwei gegenüberliegenden
Seiten offene Formhohlraum (Bezugszeichen 6 in Figuren 1 und 2) auf der Eingießseite 4 Ausbauchungen 9 aufweist, wobei das Maß der Ausbauchung (Bezugszeichen 10) in Stranglaufrichtung stetig abnimmt (Sp. 5 Zn. 3 bis 13). Damit
ist der Formhohlraum konisch ausgebildet.
Zuguterletzt geht es in der bereits aus dem Erteilungsverfahren stammenden Entgegenhaltung DE 43 37 399 A1 (E9) im Hinblick auf den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents um nichts anderes, als um eine „Stranggießkokille für die Erzeugung von dünnen Brammen, Platten oder Blechen aus
Stahl“, bei der - wie aus den Figuren 1 und 2 i. V. m. Sp. 1 Z. 41 bis Sp. 2 Z. 40
hervorgeht, die Längsseitenwände 1 von der Kokilleneingießseite her auf einem
Teil der Kokillenhöhe nach unten konvergierend ausgebildet sind (Sp. 1 Zn. 42 bis
47), also einen konisch ausgestalteten Formhohlraum bilden. Darüber hinaus sind
die Längsseitenwände 1 mit Anschlüssen 8 für eine Kühlflüssigkeit versehen, und
auch die Schmalseitenwände 2 können über ihre gesamte Höhe, bevorzugt jedoch
im Bereich, der nicht mit Bornitrid ausgekleidet ist, gekühlt sein. Nähere Einzelheiten zu den gekühlten Oberflächen sind dort nicht zu finden.
Da in den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen somit Angaben und Hinweise in Richtung der Optimierung der Kühlung für den Einsatz der Kokille bei höheren Gießgeschwindigkeiten durch eine gekühlte Oberfläche mit einem durch
eine Rauhigkeitsstruktur aus Vertiefungen mit rundem Querschnitt (M5 i. V. m.
M6), die sich über einen insgesamt trapezförmigen Bereich symmetrisch zu einer
Gießflächenlängsachse erstreckt, der sich über eine Teillänge von 250 mm in
Gießrichtung um 30 % verjüngt (M7), nicht nachgewiesen werden konnten, führt
auch eine zusammenschauende Betrachtung dieses Standes der Technik insgesamt zu keinem anderen Ergebnis.
4.
In Verbindung mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 Bestand, da diese Ansprüche
vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen der im Anspruch 1
angegebenen Kokille beschreiben.
Dr. Feuerlein
Schwarz-Angele
Dr. Maksymiw
Zettler
Bb