Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 7/09
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 7/09 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 30. März 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 301 26 301
(hier: Löschung S 280/05)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2009
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 16. Mai 2007 wird aufgehoben.
Die Marke 301 26 301 ist zu löschen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 25. April 2001 angemeldete und am 17. Oktober 2001 für folgende
Waren und Dienstleistungen
16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere Studienmaterialien und Skripten; alle vorgenannten
Waren der Klasse 16, insbesondere zur Verwendung bei der
Durchführung von Studienveranstaltungen,
insbesondere von
Fernstudien bestimmt; Verwendung von Studienmaterialien;
41: Durchführung von Studienveranstaltungen,
insbesondere
Durchführung von Fernstudien; Korrektur und Rücksendung von
eingesandten Studienarbeiten; Durchführung von pädagogischen
Präsenzveranstaltungen und pädagogischen Prüfungen
eingetragene Wort-/Bildmarke 301 26 301
hat der Antragsteller am 2. Dezember 2005 Löschungsantrag gestellt. Dazu hat er
ausgeführt, die angegriffene Marke sei nicht unterscheidungskräftig, weil "BEST"
der Superlativ von "gut" sei und der Zusatz "Betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium" die angebotenen Dienstleistungen beschreibe. Auf diese beziehe sich
das "BEST" als Anpreisung.
Auf die dem Bevollmächtigten der Markeninhaber am 12. Januar 2006 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG haben die Inhaber der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am 17. Januar 2006 widersprochen und
später beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 16. Mai 2007 den Löschungsantrag
zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit begründet, "BEST" sei keine nachweisbare Abkürzung für den weiteren Zeichenbestandteil Betriebswirtschaftliches
Ergänzungsstudium. Im Zusammenhang mit den darin hervorgehobenen Buchstaben B, E und ST zeige sich, dass "BEST" davon abgleitet und keine Anpreisung
sei.
Der Antragsteller hat am 12. Juni 2007 Beschwerde eingelegt und u. a. vorgetragen, das angegriffene Zeichen enthalte keine verfremdende Graphik; die Großbuchstaben seien üblich.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Mai 2007 aufzuheben und die Löschung der Marke anzuordnen.
Die Antragsgegner beantragen übereinstimmend,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führen dazu aus, die Hervorhebung der Buchstaben B, E, sowie ST in
"Betriebswirtschaftliches ErgänzungSTudium" zeige, dass "BEST" hier nicht der
Superlativ von "gut" sei.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der
Markenabteilung und der Inhaber der angegriffenen Marke kann ein Löschungsgrund nach §§ 54, 50 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht verneint werden, weil der angegriffenen Marke sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch
noch derzeit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.;
EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. - BioID). Die Schutzfähigkeit als Marke ist
dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, gibt es keinen tatsächlichen
Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Bei einem solchen beschreibenden Zeichen können auch einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des
Schriftbilds, an die sich das Publikum etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufwiegen
(vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem
angemeldeten Zeichen die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "BEST" und "Betriebswirtschaftliches ErgänzungsSTudium" zusammen. Das der Marke vorangestellte Wort
"BEST" werden die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Kreise entweder als den zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Superlativ von "gut" im Sinne von das Beste oder - wovon wohl
die Markenabteilung ausgegangen ist - aufgrund der Hervorhebung im nachgestellten Bestandteil als Abkürzung von Betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium verstehen. In beiden Bedeutungen ist das Wort "BEST" schutzunfähig. Als
Superlativ von gut wäre es als glatt beschreibende Angabe nicht schutzfähig.
Sollten die Verbraucher das Wort "BEST" als Abkürzung von "Betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium" verstehen, wäre es ebenfalls schutzunfähig, da die
vorangestellte Abkürzung dann nur den Inhalt des nachgestellten ausgeschriebenen sozusagen erklärenden Bestandteils wiederholen würde. Das Wort "BEST" ist
daher in beiden Bedeutungen für sich betrachtet ebenso schutzunfähig wie der
weitere Bestandteil "Betriebswirtschaftliches ErgänzungsSTudium", der den Inhalt
bzw. das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt.
Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen können
einen Bezug zu einem Betriebswirtschaftlichen Studium haben.
In der Gesamtheit, auf die bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblich abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD), ergibt sich nichts Abweichendes. Die bloße Zusammenfügung der schutzunfähigen Einzelwörter ergibt
keinen betriebskennzeichnenden Eindruck. Begegnet das angesprochene Publikum der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, so wird bei ihm die Vorstellung im
Vordergrund stehen, die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen seien
für das beste Betriebswirtschaftliche Ergänzungsstudium - soweit es "BEST" als
Superlativ von gut versteht - oder für ein betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium - soweit es "BEST" als Abkürzung dieses Begriffs versteht - bestimmt.
Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente
nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis
durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind
aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die
fragliche Angabe ist (vgl. BGH, a. a. O., - antiKALK). Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 100).
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die graphische Gestaltung auf die Großschreibung und den Fettdruck des Wortes "BEST" und der entsprechenden Buchstaben in dem weiteren Bestandteil "Betriebswirtschaftliches ErgänzungsSTudium". Die Großschreibung von BEST sowie die Binnengroßschreibung in ErgänzungsStudium stellen ein in der Werbung gebräuchliches Mittel dar, um Aufmerksamkeit zu erzeugen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus). Dies gilt
auch für den Fettdruck, der nicht ausreicht, den glatt beschreibenden Sinngehalt
der Wortbestandteile zu überwinden.
Da die angegriffene Marke somit sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch heute
noch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht
aufwies bzw. aufweist, ist sie nach § 50 Abs. 2 MarkenG auf den Antrag der
Beschwerdeführerin zu löschen. Der anderslautende Beschluss der Markenabteilung war daher auf die Beschwerde aufzuheben.
Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestehen keine
Gründe, so dass es nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bei dem Grundsatz verbleibt, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
br/Fa