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BPatG Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 7/09

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 7/09 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 30. März 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 26 301

(hier: Löschung S 280/05)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa auf die mündliche Verhandlung

vom 30. März 2009

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 16. Mai 2007 wird aufgehoben.

Die Marke 301 26 301 ist zu löschen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 25. April 2001 angemeldete und am 17. Oktober 2001 für folgende

Waren und Dienstleistungen

16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere Studienmaterialien und Skripten; alle vorgenannten

Waren der Klasse 16, insbesondere zur Verwendung bei der

Durchführung von Studienveranstaltungen,

insbesondere von

Fernstudien bestimmt; Verwendung von Studienmaterialien;

41: Durchführung von Studienveranstaltungen,

insbesondere

Durchführung von Fernstudien; Korrektur und Rücksendung von

eingesandten Studienarbeiten; Durchführung von pädagogischen

Präsenzveranstaltungen und pädagogischen Prüfungen

eingetragene Wort-/Bildmarke 301 26 301

hat der Antragsteller am 2. Dezember 2005 Löschungsantrag gestellt. Dazu hat er

ausgeführt, die angegriffene Marke sei nicht unterscheidungskräftig, weil "BEST"

der Superlativ von "gut" sei und der Zusatz "Betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium" die angebotenen Dienstleistungen beschreibe. Auf diese beziehe sich

das "BEST" als Anpreisung.

Auf die dem Bevollmächtigten der Markeninhaber am 12. Januar 2006 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG haben die Inhaber der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am 17. Januar 2006 widersprochen und

später beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 16. Mai 2007 den Löschungsantrag

zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit begründet, "BEST" sei keine nachweisbare Abkürzung für den weiteren Zeichenbestandteil Betriebswirtschaftliches

Ergänzungsstudium. Im Zusammenhang mit den darin hervorgehobenen Buchstaben B, E und ST zeige sich, dass "BEST" davon abgleitet und keine Anpreisung

sei.

Der Antragsteller hat am 12. Juni 2007 Beschwerde eingelegt und u. a. vorgetragen, das angegriffene Zeichen enthalte keine verfremdende Graphik; die Großbuchstaben seien üblich.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

16. Mai 2007 aufzuheben und die Löschung der Marke anzuordnen.

Die Antragsgegner beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führen dazu aus, die Hervorhebung der Buchstaben B, E, sowie ST in

"Betriebswirtschaftliches ErgänzungSTudium" zeige, dass "BEST" hier nicht der

Superlativ von "gut" sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der

Markenabteilung und der Inhaber der angegriffenen Marke kann ein Löschungsgrund nach §§ 54, 50 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht verneint werden, weil der angegriffenen Marke sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch

noch derzeit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.;

EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. - BioID). Die Schutzfähigkeit als Marke ist

dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, gibt es keinen tatsächlichen

Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Bei einem solchen beschreibenden Zeichen können auch einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des

Schriftbilds, an die sich das Publikum etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufwiegen

(vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem

angemeldeten Zeichen die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "BEST" und "Betriebswirtschaftliches ErgänzungsSTudium" zusammen. Das der Marke vorangestellte Wort

"BEST" werden die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Kreise entweder als den zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Superlativ von "gut" im Sinne von das Beste oder - wovon wohl

die Markenabteilung ausgegangen ist - aufgrund der Hervorhebung im nachgestellten Bestandteil als Abkürzung von Betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium verstehen. In beiden Bedeutungen ist das Wort "BEST" schutzunfähig. Als

Superlativ von gut wäre es als glatt beschreibende Angabe nicht schutzfähig.

Sollten die Verbraucher das Wort "BEST" als Abkürzung von "Betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium" verstehen, wäre es ebenfalls schutzunfähig, da die

vorangestellte Abkürzung dann nur den Inhalt des nachgestellten ausgeschriebenen sozusagen erklärenden Bestandteils wiederholen würde. Das Wort "BEST" ist

daher in beiden Bedeutungen für sich betrachtet ebenso schutzunfähig wie der

weitere Bestandteil "Betriebswirtschaftliches ErgänzungsSTudium", der den Inhalt

bzw. das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt.

Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen können

einen Bezug zu einem Betriebswirtschaftlichen Studium haben.

In der Gesamtheit, auf die bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblich abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD), ergibt sich nichts Abweichendes. Die bloße Zusammenfügung der schutzunfähigen Einzelwörter ergibt

keinen betriebskennzeichnenden Eindruck. Begegnet das angesprochene Publikum der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, so wird bei ihm die Vorstellung im

Vordergrund stehen, die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen seien

für das beste Betriebswirtschaftliche Ergänzungsstudium - soweit es "BEST" als

Superlativ von gut versteht - oder für ein betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium - soweit es "BEST" als Abkürzung dieses Begriffs versteht - bestimmt.

Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente

nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis

durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind

aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die

fragliche Angabe ist (vgl. BGH, a. a. O., - antiKALK). Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 100).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die graphische Gestaltung auf die Großschreibung und den Fettdruck des Wortes "BEST" und der entsprechenden Buchstaben in dem weiteren Bestandteil "Betriebswirtschaftliches ErgänzungsSTudium". Die Großschreibung von BEST sowie die Binnengroßschreibung in ErgänzungsStudium stellen ein in der Werbung gebräuchliches Mittel dar, um Aufmerksamkeit zu erzeugen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus). Dies gilt

auch für den Fettdruck, der nicht ausreicht, den glatt beschreibenden Sinngehalt

der Wortbestandteile zu überwinden.

Da die angegriffene Marke somit sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch heute

noch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht

aufwies bzw. aufweist, ist sie nach § 50 Abs. 2 MarkenG auf den Antrag der

Beschwerdeführerin zu löschen. Der anderslautende Beschluss der Markenabteilung war daher auf die Beschwerde aufzuheben.

Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestehen keine

Gründe, so dass es nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bei dem Grundsatz verbleibt, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

br/Fa