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BPatG Urteil vom 23.04.2009 – 2 Ni 1/07

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 23. April 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das deutsche Patent 199 63 097

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Sredl sowie der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Rothe

und Dr.-Ing. Baumgart

für Recht erkannt:

I. Das Patent DE 199 63 097 wird im Umfang seines Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 63 097

(Streitpatent), das am 24. Dezember 1999 angemeldet worden ist und eine Zange

zum Verpressen eines Werkstücks betrifft.

Der allein angegriffene Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen, und ähnlichen Werkstücken, mit zwei insbesondere in Einhandbedienung

relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln (1, 2), zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um

ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefassten Schwenkbacken (3, 4) mit ein Pressgesenk (8) bildenden Pressbacken und

mit einem Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten

Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ein in Gelenken (13, 17) abgestützter Druckhebel (16) vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Kniehebeltrieb bildet, dadurch gekennzeichnet, dass zum

mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen

Pressstufen mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildende Teile (21, 22) unterteilt ist, und dass der

eine Teil (22) des Handhebels (2) an dem anderen Teil (21) des

Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher

Winkellage so gekoppelt abgestützt ist, dass die dem Zangenkopf

abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in

jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer

Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind.

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die im zwischen den Parteien geführten Verletzungsverfahren in zwei Instanzen unterlegene Klägerin geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

(D1) DE 197 09 639 A1 (auf PS als DE 197 05 639 A1)

(D2) US 24 10 889

(D3) US 4 144 737

(D4) US 3 170 345

(D5) US 3 958 442

und legt zur Stützung ihres Vorbringens weiter eine Merkmalsgliederung vor.

Die Klägerin beantragt,

das Streitpatent im Umfang des Anspruchs 1 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent für patentfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sie sich auf

folgende Schriftstücke:

B1

B2

B3

Merkmalsanalyse der Bekl.

Urteil des OLG Düsseldorf Az. I-2 U 72/07

deutsche Übersetzung der Druckschrift D2

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 81 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird,

ist zulässig und in vollem Umfang begründet, weil der Fachmann zum Gegenstand

des angegriffenen Anspruchs 1 des Streitpatents ohne Aufwendung erfinderischer

Tätigkeit gelangt.

I.

1) Das Streitpatent betrifft eine Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren,

Kabelschuhen und ähnlichen Werkstücken, mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln, zwei im Bereich eines

Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefassten

Schwenkbacken mit ein Pressgesenk bildenden Pressbacken und mit einem

Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung während der

Schließbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln ein in Gelenken abgestützter Druckhebel vorgesehen ist, der zusammen

mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb bildet (vgl.

Anspruch 1 der Patentschrift).

Solche Zangen werden oft auch als Crimpzangen oder als Verpresszangen bezeichnet. Je nach der Ausbildung des zu verpressenden Werkstückes, insbesondere beim Verpressen von Fassungen, Rohren o. dgl. zur Herstellung von Anschlüssen, müssen erhebliche Presskräfte aufgebracht werden. Andererseits können solche Werkstücke auch relativ große Abmessungen aufweisen, so dass das

durch die Pressbacken gebildete Pressgesenk in der Offenstellung der Zange eine

große Öffnungsweite besitzen muss, um die beiden Pressbacken in der Offenstellung über das zu verpressende Werkstück hinüberführen zu können. Zu Beginn einer Schließbewegung der Zange sind oft keine oder nur sehr geringe Kräfte

zu überwinden, während die aufzubringenden Presskräfte im Bereich des eigentlichen Pressvorganges eine beachtliche Größenordnung erreichen können (vgl.

Sp. 1, Z. 4 - 19 der Patentschrift).

Eine Zange der eingangs beschriebenen Art

ist aus der Druckschrift

DE 197 09 639 A1 bekannt. Die Zange weist zwei in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbare Handhebel und zwei zusammen um ein gemeinsames

Drehgelenk zusammengefasste Schwenkbacken auf, von denen die eine

Schwenkbacke mit dem einen festen Handhebel verbunden ist und mit diesem einen festen Zangenteil bildet, während die andere Schwenkbacke am festen Zangenteil über das Drehgelenk schwenkbar angelenkt ist. Die Zange ist mit geteilten,

ein Pressgesenk bildenden Pressbacken an den Schwenkbacken versehen. Zwischen dem festen Handhebel und dem beweglichen Handhebel ist ein Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung der geteilten Pressbacken

vorgesehen. Die Handhebel können erst dann wieder geöffnet werden, wenn der

eine Pressvorgang unter Erreichung der Endstellung beendet wurde und das

Zwangsgesperre die Handhebel freigibt. Zwischen den beiden Handhebeln ist

über weitere Abstützgelenke schwenkbar ein Druckhebel vorgesehen, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb

bildet. Die beiden Pressbacken sind mit den jeweiligen Schwenkbacken einstückig

ausgebildet. Die feste Verbindung des einen Schwenk-/Pressbackens mit dem

festen Handhebel bereitet Schwierigkeiten, so dass die aufbringbaren Presskräfte

begrenzt sind. Darüber hinaus ist die Präzision der Verpressung des Werkstücks

in hohem Maße von den einhaltbaren Fertigungstoleranzen abhängig, mit denen

die Bestandteile der Zange hergestellt und zu der Zange montiert werden. Daher

lässt sich in vielen Fällen eine Nacharbeit der Pressbacken nicht vermeiden. Die

Verformung des Werkstücks erfolgt in einer Pressstufe (vgl. Sp. 1, Z. 20 - 62 der

Patentschrift).

Aus der Druckschrift US 2,410,889 ist eine Klemmzange mit zwei relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln, zwei zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefassten Pressbacken bekannt, von denen jede mit dem jeweiligen Handhebel verbunden ist und mit diesem einen festen Zangenteil bildet. Einer der beiden Handhebel ist zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt. Die

beiden Teilhebel sind über ein Gelenk schwenkbar miteinander verbunden. Der

mit der Hand zu ergreifende Teilhebel ist in Richtung auf den Zangenkopf über

das Gelenk hinaus verlängert und bildet so einen der Übersetzung dienenden Hebelarm. An seinem freien Ende ist ein Zughebel schwenkbar angelenkt, der die

beiden Handhebel umfasst und an dem anderen, nicht unterteilten Hebelarm abgestützt ist. Auf diese Weise ist der eine Teil des unterteilten Handhebels an dem

anderen, nicht unterteilten Handhebel in jeder einzelnen Pressstufe mit sich während des Pressvorgangs in der Pressstufe verändernden unterschiedlichen Winkellagen so gekoppelt abgestützt, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern

zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind (vgl. Sp. 2, Z. 17 -

Sp. 2, Z. 39 der Patentschrift).

2) Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Zange der eingangs

beschriebenen Art bereitzustellen, mit der bei kurzer Bauweise besonders hohe

Presskräfte aufbringbar sind, auch bei ungünstigen Montagebedingungen, z. B.

Überkopf und/oder wenn beengte Platzverhältnisse vorliegen. Die Zange soll im

Einhandbetrieb betätigbar sein und eine qualitativ hochwertige Verpressung unter

enger Einhaltung der geforderten Pressgeometrien des Werkstücks ermöglichen

(vgl. Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 43 - 51).

3) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 eine Zange mit folgenden Merkmalen:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen, und

ähnlichen Werkstücken,

mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln,

zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames

Drehgelenk zusammengefassten Schwenkbacken

mit ein Pressgesenk bildenden Pressbacken und

mit einem Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken,

wobei zwischen den beiden Handhebeln ein in Gelenken abgestützter

Druckhebel vorgesehen ist,

der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb bildet, dadurch gekennzeichnet, dass

zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen

Pressstufen mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt ist, und

9.

dass der eine Teil des Handhebels an dem anderen Teil des Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so

gekoppelt abgestützt ist,

10.

dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest

einer Hand umgreifbar und zusammendrückbar sind.

4) Der mit der Lösung betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Produktion und Anwendung von

Zangen.

Die Merkmale 8 und 9, wonach zum mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in

einigen wenigen Pressstufen der eine Teil des Handhebels an dem anderen Teil

des Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage

gekoppelt abgestützt ist, versteht der Fachmann so, dass jeder zwischen den

Handhebeln einstellbare Winkel einer Pressstufe entspricht, wie es auch Sp. 3,

Z. 19 - 21 der Streitpatentschrift zu entnehmen ist. Dort ist ausgeführt, dass sich

die Pressstufen durch wiederholte Änderung der Winkellage der Teile des unterteilten Handhebels zueinander ergeben.

II.

1) Neuheit

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 des

Streitpatents ist neu gegenüber dem maßgeblichen Stand der Technik, denn dieser weist die Merkmale 8 bis 10 nicht auf.

2) Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, wobei der dem Streitgegenstand am nächsten kommende

Stand der Technik sich aus der Druckschrift DE 197 09 639 A1 (D1) ergibt.

Aus Anspruch 1 der Druckschrift (D1) ist dem Fachmann eine Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen, und dgl. bekannt (Merkmal 1).

Diese Zange weist zwei relativ gegeneinander bewegbare Handgriffe auf, die, wie

der Fachmann zweifelsfrei i. V. m. Fig. 1 erkennt, die Funktion von Handhebeln

haben. Dies entspricht dem Merkmal 2, wonach die Zange mit zwei insbesondere

in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln versehen

ist.

Auch die Merkmale 3 und 4, wonach zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefasste Schwenkbacken

mit ein Pressgesenk bildenden Pressbacken vorhanden sind, sind aus dem Anspruch 1 der Druckschrift (D1) zu entnehmen, denn dort ist angegeben, dass zwei

zusammen ein Pressgesenk (8) bildende um ein gemeinsames Drehgelenk (5)

zusammengefasste Pressbacken (3, 4) vorhanden sind.

Nach Anspruch 1 ist des Weiteren vorgesehen, dass zwischen den beiden Handgriffen (1, 2) über weitere Abstützgelenke (10, 13, 17) schwenkbar ein Druckhebel (16) vorgesehen ist, was dem Merkmal 6 entspricht, wobei der Druckhebel (16)

zusammen mit einem Abschnitt (21) des beweglichen Handgriffes (2) einen Kniehebeltrieb bildet (Merkmal 7).

Außerdem soll die bekannte Zange gemäß dem Anspruch 1 der Druckschrift (D1)

ein Zwangsgesperre (23) zum Verhindern des Öffnens der Zange ohne vorheriges

Erreichen der Schließlage des Pressgesenks (8) der Pressbacken (3, 4) aufweisen, welches eine federnd bewegliche, aber ortsfest gelagerte Klinke (25) aufweist. Das Zwangsgesperre soll nach Sp. 4, Z. 36 - 39, bewirken, dass sich die

Zange so einstellen lässt, dass verlässlich die Schließstellung erreicht wird und ein

hoher Pressdruck reproduzierbar aufgebracht wird, bevor sich die Zange wieder

öffnen lässt. bzw. durch eine eingeschaltete Feder öffnet. Hieraus entnimmt der

Fachmann, dass die Zange beim Schließen in eine durch das Zwangsgesperre

vorgegebene, also definierte, Endstellung gebracht werden muss, bevor sie wieder geöffnet werden kann, was der Ausgestaltung nach Merkmal 5, wonach die

Zange mit einem Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung

während der Schließbewegung der geteilten Pressbacken versehen ist, entspricht.

Stellt sich der Fachmann ausgehend von der Zange gemäß (D1), die bereits eine

Einhandbedienung vorsieht und aufgrund der Kniehebelanordnung das Aufbringen

hoher Presskräfte erlaubt, die im Streitpatent genannte Aufgabe, dann wird er

nach Zangen suchen, die im Gebrauch nur einen geringen Öffnungswinkel benötigen, da es mit diesen Zangen offensichtlich möglich ist, bei beengten Platzverhältnissen zu arbeiten.

Eine solche Zange findet er in der Druckschrift (D5) betreffend eine Crimpzange

(„crimping tool“) mit Pressbacken („crimping jaws“). Dort wird in Sp. 3, Z. 14 – 22,

beschrieben, dass die freien Enden dieser Zange während der Benutzung in einer

relativ geschlossenen Stellung bleiben und der maximale Raum zwischen den

Armen kürzer ist als die Länge des kleinsten Arms.(„lt will be observed that during

the entire operation of the crimping tool the free ends of the arms 10 and 11 remain in a relatively closed position with the maximum space between them being

approximately the same as or less than the length of the shorter central segment

16 of the arm 10. As a result, the crimping tool can be used in a relatively confined

space …“). Nach dem Verständnis des Fachmanns ermöglicht die dort beschriebene Zange durch wiederholtes Öffnen und Schließen der Arme jeweils innerhalb

eines begrenzten Öffnungsbereiches mit einhergehend zunehmendem Schließen

der Pressbacken, die Zange auch in schmalen Gängen, also bei beengten, den

möglichen Öffnungsbereich begrenzenden Platzverhältnissen zu nutzen, wie es

auch aus der in Spalte 1, Z. 24 bis 32 des Streitpatents genannten Problemstellung zu entnehmen ist. Somit ist es dem Fachmann nahe gelegt, die Ausgestaltung nach (D5), die ermöglicht die Zange während der Arbeit in einer relativ geschlossenen Stellung zu halten, auf die Zange gemäß (D1) zu übertragen.

Die Argumentation der Beklagten, wonach der Fachmann die Zange nach (D5)

nicht in Betracht ziehe, weil diese mit langen Hebeln ausgestattet sei, die nur

durch eine Zweihandbedienung betätigt werden könnte, und nach Sp. 1, Z. 27

und 28 sowie Z. 40 und 41 die Bauweise mit langen Hebeln auch nicht aufgegeben werden solle, haben den Senat nicht überzeugt. Der Fachmann erkennt im

Stand der Technik gemäß (D5) nämlich ein generelles Prinzip, welches ihm ermöglicht, eine Zange zu konstruieren, die auch bei beengten Platzverhältnissen

nutzbar ist und das offensichtlich auf Zangen unabhängig von der Länge der

Handhebel anwendbar ist.

Die Ausgestaltung nach (D5) (vgl. Sp. 1, Z. 43 - 52) sieht vor, einen Arm der

Zange in ein kürzeres und ein längeres Segment zu unterteilen und über ein

Ratschengetriebe drehbar miteinander zu verbinden („…in which one of the arms

is divided into a shorter central segment and a longer end segment connected by

a pivotable joint. The axes of the pivotally coupled arms and pivotable joint are parallel to each other. The pivotable joint includes a unidirectional clutch or ratchet

assembly which allows the free end segment of the arm to swing in only one direction.“). Für den Fachmann stellen das kurze und das lange Segment 16

bzw. 17, in die der Arm unterteilt ist, zwei Teilhebel und der Arm 11 einen Handhebel der Zange dar (vgl. Fig. 1). Die Auffassung der Patentinhaberin, wonach es

sich bei dem Segment 16 nicht um einen Hebel handele, sondern um einen Fortsatz oder eine Verlängerung des Zangenkopfs, da das Segment, wie es der Fig. 1

zu entnehmen sei, fest und undrehbar mit dem Zangenkopf verbunden sei, was

auch durch Sp. 2, Z. 56 - 60, bestätigt würde, da dort beschrieben sei, dass sich

das Segment 16 nicht relativ zum Arm 11 bewege, trifft nicht zu. Der Fachmann

erkennt vielmehr zweifelsohne, dass die Zange, wäre das Segment 16 nicht drehbar mit dem Zangenkopf verbunden, nicht funktionieren würde. Ohne entsprechende Bewegbarkeit des Segments 16 könnte die Zange, die nach Sp. 2, Z. 21 -

26 wie eine übliche Zange funktionieren soll („…the crimping tool basically comprises a pair of arms or handles 10 and 11 connected to a pivot assembly 12 to actuate a pair of crimping jaws 13 and 14 upon closure of the arms 10 and 11 in a well

known manner“), keine Schließbewegung ausführen. Die von der Beklagten herangezogene Textstelle (Sp. 2, Z. 56 - 60), wonach sich das Segment 16 nicht relativ zum Arm 11 bewegt, bezieht sich allein auf den Vorgang des Aufschwingens

(„swing open“) des Arms 11. Da die Zange beim Pressvorgang, wie es in Sp. 2,

Z. 61 - 68 beschrieben ist, durch wiederholtes Öffnen und Schließen der Arme 10

und 11 betätigt wird, ist es in der Tat zwingend notwendig, dass sich das Segment 16 beim Aufschwingen nicht relativ zum Arm 11 bewegt. Die Zange würde

sonst nämlich wieder geöffnet, wenn sich das Segment 16 beim Aufschwingen

des Segments 17 (Bewegung in Uhrzeigerrichtung) in Uhrzeigerrichtung mitdrehen würde. Zum Schließen der Zange (Bewegen des Segments 17 entgegen der

Uhrzeigerrichtung; Pressvorgang) muss sich das Segment 16 jedoch entgegen

der Uhrzeigerrichtung relativ zum Arm 11 bewegen können, um die Funktion einer

üblichen Zange zu gewährleisten.

Das in den Fig. 2 und 3 dargestellte Ratschengetriebe, welches zwischen den beiden Teilhebeln 16 und 17 angeordnet ist, ist im für den Teilhebel 17 nutzbaren Teil

des Zahnrades mit zehn Zähnen ausgestattet, in denen der Fachmann zehn theoretisch nutzbare Pressstufen erkennt, denn jeder zwischen den Handhebeln einstellbare Winkel stellt eine Pressstufe dar. Statt 10 Pressstufen nun 2 oder bis zu

4 Pressstufen vorzusehen (vgl. Sp. 3, Z. 23 - 26 der PS) hängt vom Anwendungsfall ab und ist demnach eine reine Bemessung, die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Somit gelangt der Fachmann auf Grund der Ausgestaltung nach (D5), ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Merkmal 8, wonach zum

mehrstufigen Verpressen des Werkstücks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt ist.

Des Weiteren ist aus Sp. 1, Z. 43 - 52 i. V. m. den Fig. 2 und 3 zu entnehmen,

dass die Segmente, in die der Arm geteilt ist, durch ein Gelenk miteinander verbunden, also aneinander gekoppelt sind und über das Ratschengetriebe drehbar

befestigt sind. Da, wie oben bereits ausgeführt, jeder zwischen den Handhebeln

(Segmenten) über das Ratschengetriebe einstellbare Winkel eine Pressstufe darstellt, bedeutet dies aus fachmännischer Sicht, dass auch bei der aus (D5) bekannten Zange in Übereinstimmung mit Merkmal 9 des Anspruchs 1 des Streitpatents der eine Teil des Handhebels an dem anderen Teil des Handhebels in jeder

einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage gekoppelt abgestützt ist.

Der Fachmann, der von (D1) als nächstkommendem Stand der Technik ausgeht

und erkennt, dass die Zange nach (D5) ein Arbeiten bei beengten Platzverhältnissen ermöglicht, wird somit angeregt, das aus (D5) bekannte Prinzip mit einem

zweigeteilten Handhebel, dessen Teile durch eine Ratschenkupplung verbunden

sind, auf die Zange gemäß (D1) zu übertragen. Nach der Aufgabe der Druckschrift

(D1) (vgl. Sp. 2, Z. 32 - 38) soll es möglich sein, einen Einhandbetrieb auszuüben,

und nach Sp. 6, Z. 44 - 49 sind die Anordnung und Dimensionierung der Teile so

zu wählen, dass die Handgriffe in der Offenstellung mit den Fingern einer Hand

ergriffen und in Richtung auf die Schließstellung betätigt werden können. Der

Fachmann wird dann selbstverständlich den geteilten Handhebel mit dem

Ratschengetriebe nach (D5) an die Größenverhältnisse der Zange nach (D1) so

anpassen, dass sie im Griffbereich von den Fingern einer Hand umfasst werden

kann. Dazu genügt handwerkliches Wissen und Können. Das Merkmal 10, wonach die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar

und zusammendrückbar sind, vermag demnach letztlich ebenfalls nicht, eine Erfindung zu begründen.

Somit gelangt der Fachmann schon durch eine einfache Zusammenschau der

Lehren aus (D1) und (D5) zum Gegenstand des angegriffenen Anspruch 1 des

Streitpatents.

III.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84

Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.

Sredl

Gutermuth

Dr. Fritze

Rothe

Dr. Baumgart

Pr