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BPatG Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 86/07

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 86/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 57 813.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender

und der Richter Knoll und Kätker 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 10. April 2007 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 10. April 2007 ist die Wortmarke

Schloss Freudenstein Freiberg

angemeldet für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 25,

28, 35 und 41 von der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen

worden, nämlich für:

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht

aus Edelmetall

oder

plattiert); Kämme

und

Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

Klasse 28 Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten.

Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Sie werde

vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die im Schloss Freudenstein in der Stadt Freiberg hergestellt, angeboten bzw. erbracht würden. Dies könnten z. B. das Schloss beschreibende

Druckereierzeugnisse sein, aber auch Lehr- und Unterrichtsmittel zu dem Thema,

die sich z. B. mit dem heimatkundlichen Aspekt des Schlosses befassten. Die Waren Papier, Pappe, Künstlerbedarfsartikel, Druckstöcke, Christbaumschmuck,

handgearbeitetes Spielzeug usw. könnten dort hergestellt sein oder anlässlich der

Präsentation alter Künste, wie Papierschöpfen, Buchdruck usw. dort gezeigt oder

erworben werden. In einem solchen Schloss könnten auch Unterhaltungen sowie

kulturelle Aktivitäten stattfinden, ebenso wie dort Erziehung und Ausbildung erfolgen könne, etwa im Rahmen von Internaten oder Akademien, die dort eingerichtet

würden. Als jedermann verständlicher Hinweis auf den Herkunfts- bzw. Erbringungsort der Waren und Dienstleistungen handele es sich bei der Marke nicht um

einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Für die übrigen Waren und Dienstleistungen (dies betrifft: Klasse 16: Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus

Kunststoff; Klasse 21: Bürstenmachermaterial; Putzzeug, Stahlspäne, rohes oder

teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit

in Klasse 28 enthalten; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Klasse 41: sportliche Aktivitäten) bestehe kein Schutzhindernis, da solche Waren nach ihrer Art und Produktionsweise nicht in einem

Schloss hergestellt oder angeboten würden und Schlossnamen auch nicht zur

(beschreibenden) Bezeichnung der Dienstleistungen verwendet würden. Insoweit

habe die Anmeldemarke keine auf der Hand liegende Bedeutung und sei fantasievoll.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen habe die Anmeldemarke

keinen Sachbezug. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass in der Region des Schlosses Freudenstein in Freiberg die Herstellung oder Erbringung der

Waren bzw. Dienstleistungen nahe liege. Allein die Tatsache, dass in den Räumlichkeiten eine Mineraliensammlung untergebracht sei oder dort Papierwaren vertrieben würden, führe nicht dazu, dass der Verkehr die Angabe als geografischen

Herkunftshinweis auffasse. Dies treffe vorliegend auch auf die zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen zu.

Die Anmeldemarke stelle auch kein Symbol für das Land oder die Landschaft dar,

so dass der Verkehr in der Schlossbezeichnung auch keine geografische Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehe. Vielmehr

sei davon auszugehen, dass der Verkehr die Anmeldemarke als fantasievolle Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ansehe. Zudem weise Schloss Freudenstein in

Freiberg einen regional recht begrenzten Bekanntheitsgrad auf und sei als geografische Angabe weitestgehend unbekannt. Somit liege die Unterscheidungskraft

vor.

Zudem beschreibe die Anmeldemarke weder unmittelbar noch mittelbar die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Sie werde vom Verkehr auch nicht mit den

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, so dass

auch kein Freihaltungsbedürfnis vorliege.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 hat die Anmelderin eine neues beschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht, das (mit Ausnahme einer abweichenden Klassenzuordnung bei "Geräten und Behälter für Haushalt und Küche

…") wie folgt lautet:

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für

Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;

Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen

Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in

Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht

aus Edelmetall

oder

plattiert); Kämme

und

Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes

oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von

Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit

in Klasse 21 enthalten;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie

nicht

in

anderen Klassen

enthalten

sind;

Christbaumschmuck;

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 41: sportliche Aktivitäten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hält der Senat die angemeldete Marke hinsichtlich der

verbleibenden streitgegenständlichen Waren, nämlich

Klasse 16. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht

aus Edelmetall

oder

plattiert); Kämme

und

Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck

für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung

der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG insoweit nicht entgegen.

So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für

die noch streitgegenständlichen Waren rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus

Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,

der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren

oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Gegen eine Eignung zur Beschreibung der streitgegenständlichen Waren spricht

zunächst, dass sich der mit der Marke benannte Ort, also das in Freiberg/Sachsen

belegene Schloss Freudenstein, weder als Sitz entsprechender Herstellungsunternehmen anbietet noch sonst damit zu rechnen ist, dass eine dahingehende

wirtschaftliche Entwicklung wegen der geografischen Eigenschaften des Ortes

auch aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise wahrscheinlich wird (vgl. EuGH

GRUR 1999, 723, Rdn. 26 - 37 - Chiemsee; Ströbele/Hacker, 8. Aufl., § 8,

Rdn. 222 und Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR, 2. Aufl., § 8, Rdn. 53). Schloss

Freudenstein ist für die o. g. Waren nicht als Produktionsort bekannt. Im Hinblick

auf die moderne industrielle Fertigung und den durch die Globalisierung bedingten

Konkurrenzdruck, der die Produktion der streitgegenständlichen Waren (zumeist

Klein- und Zierwaren) nur bei intensiver Maschinennutzung in Großserien rentabel

erscheinen lässt, ist ein historisches denkmalgeschütztes Gebäude kaum geeignet, solche Industrien zu beherbergen. Dies gilt erst recht für Schloss Freudenstein-Freiberg, das nach dem Ergebnis der Senatsrecherche erst kürzlich unter

Beachtung von bau- und kulturhistorischen Aspekten, nicht aber zum Zweck der

industriellen Nutzung saniert worden ist. Das Schloss verfügt offenkundig weder

über großzügige LKW-Zufahrten noch entsprechende Abstellplätze. Zudem wird

es auch in Zukunft unter der Kontrolle von Denkmalsschutzbehörden stehen und

ist für weitgehend kulturelle Zwecke (Beherbergung von Mineraliensammlungen),

insbesondere als Sehenswürdigkeit (einschließlich Schlossgastronomie) vorgesehen. Eine industrielle Nutzung, wie sie die Herstellung der o. g. Waren verlangt, ist

in einem solchen Gebäudekomplex völlig unwahrscheinlich.

Zwar besteht noch die Möglichkeit, dass z. B. Spielzeug, Glaswaren, Porzellan

oder Steinzeug im Wege historischer Handwerkskunst durch Einzelpersonen oder

Kleinstbetriebe im Schloss hergestellt werden können. Sollte aber tatsächlich ein

solcher Kleinstbetrieb im Schloss auf Dauer tätig sein oder sich dort in Zukunft

ansiedeln, so erscheint es schon angesichts des geringen Absatzmarkts für solche

Waren wenig wahrscheinlich, dass ein Konkurrent im selben Gebäude tätig wird.

Nach der Lebenserfahrung findet sich in Burgen, Schlössern und vergleichbaren

historischen Gebäuden in Deutschland - wenn überhaupt - jeweils nur ein einziger

warenproduzierender Betrieb, i. d. R. ein langjährig tätiges sogenanntes Traditionsunternehmen, etwa eine Porzellanmanufaktur. Dem Senat ist kein Fall bekannt, in dem mehrere miteinander konkurrierende Betriebe, die beide auf die

freie

b e s c h r e i b e n d e

Verwendung der Gebäudebezeichnung angewiesen

sind, im selben Schloss beheimatet sind. Ein nicht nur theoretisch mögliches, sondern ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis ist daher - auch für die Zukunft - zu verneinen.

Im Übrigen hat sich das Schloss Freudenstein auch nicht als Wahrzeichen oder

Symbol für die Stadt Freiberg oder die Region feststellen lassen, so dass auch

kein Freihaltungsbedürfnis für die in der Region Freiberg/Sachsen beheimateten

Produktionsbetriebe der streitgegenständlichen Waren in Betracht kommt.

Soweit hingegen ein etwaiger (Einzel-)Handel mit den o. g. Waren in einem solchen Schlossgebäude durchaus möglich erscheint, hat dies vorliegend außer Betracht zu bleiben, da Handelsdienstleistungen hier nicht beansprucht werden. Damit kann ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die streitgegenständlichen Waren nicht festgestellt werden.

Die Anmeldemarke verfügt insoweit auch über Unterscheidungskraft i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nachdem ein im Vordergrund stehender beschreibender

Bedeutungsgehalt für die streitgegenständlichen Waren nicht festgestellt werden

konnte (s. o.), muss davon ausgegangen werden, dass die Marke vom Verkehr

entweder (bei Kenntnis des Schlosses) als Produktname des Schlossherrn bzw.

seines Mieters, Pächters oder Lizenznehmers oder aber (bei Unkenntnis des historischen Schlosses) einfach als Fantasiebezeichnung angesehen wird.

Der angefochtene Teilzurückweisungsbeschluss war damit aufzuheben. Über etwaige formelle Mängel der Anmeldung, etwa dem im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis noch enthaltenen negativen Klassenvermerk bei Waren der Klasse 28,

wird im fortzusetzenden Anmeldeverfahren zu befinden sein.

Bender

Knoll

Kätker

Cl