Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 06.05.2009 – 29 W (pat) 100/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 100/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 05 203.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Mai 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker,
der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. Januar 2006 das Wortzeichen
ARBEIT Nehmer
für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Papier; Pappe (Karton) und Waren aus den Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten.
der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses für folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate);
Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung.
Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das angemeldete Zeichen trotz
der besonderen Schreibweise als der Begriff "Arbeitnehmer", d. h. als eine Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, aufgefasst werde. Demzufolge
verstünden die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise darunter einen Hinweis auf die Zielgruppe oder den Inhalt der von der Zurückweisung umfassten
Waren und Dienstleistungen. Insbesondere könnten auch Arbeitnehmer in den Bereichen "Geschäftsführung" und "Unternehmensverwaltung" tätig sein. Gegenstand dieser Dienstleistungen sei zudem die Arbeitnehmerpolitik, um die Mitarbeiter eines Unternehmens zu führen und zu qualifizieren. Auf die von dem Anmelder
aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus
um eine Gattungsbezeichnung handele, komme es nicht an.
Gegen den Beschluss vom 7. August 2007 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Trotz Ankündigung und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme ist keine
Begründung zur Akte gelangt. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat er
ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen orthographisch und grammatikalisch
unüblich gebildet sei. Es stehe mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen in keinem direkten Zusammenhang, so dass der für die Bejahung
der Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG erforderliche
unmittelbare Produktbezug nicht gegeben sei. Dem Begriff "ARBEIT Nehmer" könne erst nach längerem Nachdenken ein beschreibender Sinngehalt entnommen
werden. Zudem schließe die Üblichkeit eines Wortes seine Eignung, Waren und
Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden, nicht aus. Es bestehe weder ein
aktuelles noch mangels objektiv nachprüfbarer Anhaltspunkte ein künftiges Freihaltungsbedürfnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431,
Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS PRIN-
ZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen,
wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann
oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).
a)
Es ist davon auszugehen, dass das beanspruchte Zeichen von einem
Großteil des Verkehrs als der Begriff "Arbeitnehmer" aufgefasst werden
wird, mit dem - wie bereits in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt -
jemand bezeichnet wird, der von einem Arbeitgeber beschäftigt wird
(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-
ROM). Durch die Großschreibung des Bestandteils "ARBEIT" und des
Anfangsbuchstabens des Bestandteils "Nehmer" sowie durch das Einfügen eines Leerraums zwischen ihnen entsteht zwar der Eindruck,
dass es sich um zwei getrennte Wörter handele. Allerdings ergänzen
sie sich zu einer sinnvollen Aussage, so dass sie der Verkehr zusammenziehen und daraus einen Gesamtbegriff bilden wird. Dies gilt umso
mehr, als der Schreibweise heutzutage häufig keine maßgebliche Bedeutung beigemessen wird. Gerade in der Werbung werden Verstöße
gegen die Rechtschreibung meist als Instrument zur Erregung von Aufmerksamkeit eingesetzt, so dass der Verkehr an sie gewöhnt ist. Zudem wird angesichts der Diskussion um die wirtschaftliche Lage und die
Arbeitsplätze in Deutschland das Wort "Arbeitnehmer" häufig gebraucht. Da es demzufolge den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, werden sie das angemeldete Zeichen mit ihm gleichsetzen,
zumal ansonsten völlige Übereinstimmung besteht.
b)
Die beanspruchte Wortfolge wird nicht als Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen, sondern lediglich auf die thematische Ausrichtung und
den Adressatenkreis der von der Zurückweisung betroffenen Waren
und Dienstleistungen angesehen:
"Druckereierzeugnisse", wie Bücher oder Broschüren, können Informationen zu den Rechten und Pflichten, zur Bewerbung oder zum Verhalten von Arbeitnehmern enthalten. In Form eines Berechtigungsausweises mit Namen und weiteren Angaben zur Person ermöglichen sie
einem Arbeitnehmer zudem den Zutritt auf das Werksgelände, damit er
seiner Tätigkeit nachkommen kann. Als Bedienungsanleitung klärt sie
den Beschäftigten des Weiteren auf, wie Maschinen, Fahrzeuge oder
Vorrichtungen im Betrieb zu handhaben sind.
"Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" haben die Fortbildung von Arbeitnehmern in ihrem Beruf zum Ziel. So werden in ihnen
neue Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe, Vorschriften oder Mittel
zur Kundengewinnung vorgestellt. Darüber hinaus bieten sie die Möglichkeit einer Qualifizierung beispielsweise vom Gesellen zum Meister.
Diesen Zwecken dienen auch die Dienstleistungen "Erziehung" und
"Ausbildung". Mit ihnen wird ein Arbeitnehmer u. a. zu einem bestimmten Verhalten angeleitet, um zum Beispiel erfolgreich Verkaufsgespräche zu führen oder richtig auf die Beschwerden von Kunden zu reagieren.
Die "Geschäftsführung" und "Unternehmensverwaltung" können zum
einen von Arbeitnehmern wahrgenommen werden, so dass das angemeldete Zeichen lediglich den oder die Erbringer dieser Dienstleistungen benennt. Zum anderen richten sie sich an Arbeitnehmer, da
sowohl "Geschäftsführung" als auch "Unternehmensverwaltung" das
Personalwesen umfassen. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise Vorgaben für Arbeitnehmer zu entwickeln, Tätigkeiten wie Einstellungen, Beförderungen oder Kündigungen durchzuführen oder diese
betreffende Fragestellungen zu klären.
2.
Inwieweit das angemeldete Zeichen auch als freihaltungsbedürftige unmittelbar beschreibende Angabe anzusehen ist und damit dem Schutzhindernis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann angesichts obiger Ausführungen dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
Kopacek
Dr. Kortbein
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit gehindert zu unterzeichnen.
Kopacek
Hu