Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 06.05.2009 – 29 W (pat) 42/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 42/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 50 915.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Mai 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker,
der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Der Beschluss
der Markenstelle
für Klasse 16
vom
23. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. August 2006 das Wortzeichen
GCARD
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Glückwunschkarten; Grußkarten; Musikglückwunschkarten;
Klasse 38: E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung, insbesondere von Grußkarten; Nachrichten-
und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung
von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller
Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);
Klasse 41: Unterhaltung.
Die Markenstelle für Klasse 16 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung, insbesondere von Grußkarten; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels
Computer; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging).
Sie hat hierzu ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen als Bezeichnung einer
Adapterkarte im EDV-Bereich verstanden werde. Insofern bringe es zum Ausdruck, dass die von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen mit Hilfe einer
GCARD erbracht werden würden. Die Wortzusammensetzung werde - auch wenn
sie lexikalisch nicht nachweisbar sei - vom angesprochenen Verkehr verstanden.
Zudem sei ihre häufige Verwendung im Zusammenhang mit Computern und elektronischen Glückwunschkarten belegbar. Im Übrigen seien auch die vergleichbaren Begriffskombinationen "e-Card" und "P-Card" nicht eingetragen worden.
Gegen den Beschluss vom 23. Januar 2007 wendet sich die Beschwerde der
Anmelderin, mit der kein bestimmter Antrag verbunden ist. Sie begründet ihr
Rechtsmittel damit, dass es sich bei "GCARD" nicht um einen Fachbegriff aus
dem EDV-Bereich handele. Er sei lexikalisch nicht nachweisbar und werde im
Verkehr als Produktname in unterschiedlichsten Zusammenhängen, insbesondere
in Verbindung mit Kredit- und Plastikkarten, verwendet. Die Fachbezeichnung für
EDV-Steckkarten laute Adapterkarte, jedoch nicht GCARD. Die von der Markenstelle herangezogenen Belege beträfen teilweise nicht das angemeldete Zeichen. Auch lasse sich ihnen nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang der
Begriff "GCARD" eingesetzt werde. Zudem sei entgegen der Aussage in dem angegriffenen Beschluss die Wortmarke "BahnCard" unter der Registernummer
203 71 65 bereits eingetragen. Auch sei nicht begründet worden, inwieweit das
angemeldete Zeichen die gegenständlichen Dienstleistungen beschreibe. Bei ihnen spielten Adapterkarten keine Rolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG und begründet.
1.
Das angemeldete Zeichen weist die notwendige Unterscheidungskraft auf
und unterliegt damit nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung
der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr., vgl. u. a.
EUGH GRUR 2008, 608 ff., Rdnr. 66, 67 - EUROHYPO; EUGH GRUR 2006,
229, Rdnr. 27 ff. - BioID). Einem Wortzeichen fehlt die Unterscheidungskraft
dann, wenn es sich um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage oder um ein gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES;
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies ist vorliegend jedoch nicht der
Fall.
a)
Das angemeldete Zeichen "GCARD" ist als feststehender Begriff weder
in
-
deutschsprachigen Nachschlagewerken (vgl. u. a. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Mannheim 2006, CD-
ROM; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in
zehn Bänden, Band 3, 3. Auflage 1999; WAHRIG, Deutsches
Wörterbuch, 8. Auflage 2006; "xipolis.NET" unter "http://www.xipolis.net/suche/?err=/suche/trefferliste.php"; "Wortschatz Universität
Leipzig" unter "http://wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage/"; "Wikipedia" unter "http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spezial%3A-
Search&search=GCARD&go=…") noch in
-
Englischlexika (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch,
Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch, 3. Auflage 2005; Willmann,
Langenscheidt Muret-Sanders, Großwörterbuch Englisch, Teil I,
Englisch-Deutsch, 2001; PONS Großwörterbuch, Englisch-
Deutsch/Deutsch-Englisch,
2005;
"LEO"-Wörterbuch
unter
"http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpTyp
e=relaxed§Hdr=on&spellToler=on&chinese=both&pinyin=diacrit…";
"Woxikon"
unter
"http://www.woxikon.de/all/gcard.php") noch in
-
speziellen Wortverzeichnissen der Informationstechnologie (vgl.
Winkler,
Fachwörterbuch
der
EDV-Begriffe,
Englisch-
Deutsch/Deutsch-Englisch, 2001; Schulte, Informationstechnologie von A-Z, Band 2, 2007; Brinkmann/Blaha, Wörterbuch der Daten- und Kommunikationstechnik, Deutsch-Englisch/Englisch-
Deutsch, 6. Auflage 2002; Schanner, Wörterbuch Informationstechnik und Medien, Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 2001;
Irlbeck/Mayer/Langenau,
Computer-Englisch,
Englisch-
Deutsch/Deutsch-Englisch, 4. Auflage 2002; Fachausdrücke der
Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar, Englisch-
Deutsch,
1985;
"ITWissen"
unter
"http://www.itwissen.info/details/suchergebnis.html";
administrator.de"
"http://www.it-administrator.de/suche/";
"Glossary"
"http://glossary.ges-training.de/header.htm") noch in der
"itunter
unter
-
Presseberichterstattung
(vgl.
"SPIEGEL WISSEN"
unter
"http://wissen.spiegel.de/wissen/resultset.html?suchbegriff=gcard&
vb=all";
"FAZ.NET"
unter
"http://www.faz.net/f30/common/Suchergebnis.aspx?term=GCAR
D&allchk=1&x=6&y=10";
"FOCUS
Online"
unter
"http://www.focus.de/service/suche?q=GCARD&submit1.x=34&su
bmit1.y=10")
zu finden. Auch als Abkürzung lässt es sich nicht belegen (vgl. "www.abkuerzungen.de" unter "http://www.abkuerzungen.de/noresult.php?style=standard-
&language=de&searchterm=GCARD").
Dementsprechend ist bei der Ermittlung der Gesamtbedeutung auf die beiden Einzelbestandteile abzustellen. "CARD" ist das englische Wort u. a. für
"Pappe", "Karton", "Karte" bzw. "Ausweis" (vgl. PONS Großwörterbuch, Englisch - Deutsch, 1. Auflage 2002, Seiten 117/118). Mit dem vorangestellten
Buchstaben "G" wird im Englischen u. a. ein Ton bezeichnet oder das Wort
"gram" bzw. "General-Audience" abgekürzt (vgl. PONS, a. a. O., Seite 355).
In Verbindung mit dem Wort "CARD" ergeben diese Interpretationsmöglichkeiten jedoch keinen verständlichen Sinn. Im Deutschen ist "G" darüber
hinaus u. a. das Kürzel für "Geld", so dass dem angemeldeten Zeichen auch
der Begriffsgehalt "Geldkarte" beigemessen werden kann (vgl. Duden, CD-
ROM, a. a. O.; "www.abkuerzungen.de", a. a. O.).
Im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ist es
schließlich möglich, dass das Zeichenelement "G" von dem englischen Wort
"greeting" oder dem deutschen Begriff "Glückwunsch" bzw. "Gruß" abgeleitet
ist. Die Wortfolge "greeting card" im Sinne von Grußkarte lässt sich lexikalisch nachweisen (vgl. PONS, a. a. O., Seite 386).
b) Obwohl der Gesamtbegriff "GCARD" lexikalisch nicht nachweisbar ist,
findet er im Verkehr in unterschiedlichen Bedeutungen Verwendung
(vgl. "Google-Trefferliste", Suchbegriff: "GCARD"). So dient er
-
als Abkürzung für Grafik- und Gesundheitskarte bzw. Greencard
(vgl.
"Deep
Silver
-
Community"
unter
"http://forum.deepsilver,com/forum/showthread.php?p=309646";
"G-CARD"
unter
"http://www.g-card.org/index.php?&type=98";
"Datenschutz
-
Wohnmobil
&
Wohnwagen
Forum"
unter
"http://www.wohnmobilforum.de/w-t36526.html";
"American-
German
Business"
unter
"http://www.xing.com/app/forum?op=showarticles;id=3279641;offs
et=0")
oder
-
als Bezeichnung einer PCI-Adapterkarte, eines EDV-Programms,
eines Kartensystems der Gemeinde Gänserndorf oder einer Debitkarte (vgl. "HANTZ + PARTNER PowerLeap CPU - Upgrades"
unter "http://www.powerleap.de/"; "MAMBO DEVELOPER NET-
WORK"
unter
"http://forum.mamboserver.com/showthread.php?t=16382";
"GCARD.DLL
Herunterladen"
unter
"http://de.nodevice.-
com/dll/GCARD_DLL/item7107.html"; "G - CARDTARIFE" unter
"www.gymnastics-gf.at/downloads/ProgrammFJ09.pdf"; "Hilfe zu
Mygcard" unter "http://www.moneymakergroup.com/Hilfe-Zu-Mygcarddebitkar-t112996.html"; "GCard X2 Promotion" unter "http://bfforum.moincoin.de/showthread.php?t=22970").
c)
Diese Fülle an Interpretationsmöglichkeiten und der Umstand, dass keine von ihnen eindeutig hervortritt, lassen dem angemeldeten Zeichen
eine gewisse Eigenart und damit ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zukommen (vgl. BGH GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II).
Wird das angemeldete Zeichen im Sinne von Geldkarte oder Gruß-
bzw. Glückwunschkarte interpretiert, so lässt sich zwar ein sachlicher
Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 herstellen, da diese mit Hilfe von Geldkarten in Anspruch genommen werden oder Gruß- bzw. Glückwunschkarten Inhalt von E-
Mails, Nachrichten und Bildern sein können. Allerdings ist davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil des Verkehrs den Buchstaben "G"
mit "Geld" oder "greeting", "Gruß" bzw. "Glückwunsch" gleichsetzen
wird. Zum einen liegt es näher, dass er in Verbindung mit dem nachfolgenden Begriff "CARD" als Kürzel für ein englischsprachiges Wort
aufgefasst wird. Zum anderen konnten keine Fundstellen ermittelt werden, die belegen, dass es sich bei "G" um die lexikalische oder tatsächlich verwendete Abkürzung des Begriffs "greeting" handelt. Zudem
kommen der Kombination "GCARD" - wie unter a) und b) aufgezeigt -
die verschiedensten weiteren Bedeutungen zu. Sie stehen einer eindeutigen Interpretation, insbesondere im Sinne einer Sachaussage, zusätzlich entgegen. Insgesamt liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs dem angemeldeten Zeichen die Bedeutung Geld-, Gruß- oder Glückwunschkarte bzw. "GREETING CARD" beimessen wird (vgl. EuGH GRUR
1999, 723, 727, Rdnr. 52 - Chiemsee).
Die übrigen Bedeutungen stehen mit den beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen in keinem sachlichen Zusammenhang. Insbesondere
werden sie abweichend von den Ausführungen in dem angegriffenen
Beschluss nicht durch Adapterkarten charakterisiert. Selbst wenn sie in
Computern oder Routern Verwendung finden, die für E-Mail-Dienste
oder für die Übermittlung und das Weiterleiten von Nachrichten bzw.
Bildern erforderlich sind, so handelt es sich doch um untergeordnete,
lediglich für den Betrieb von Hilfsmitteln notwendige Bauteile. Ihnen
kommt keine wesensbestimmende Funktion für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu. Das gleiche gilt, wenn der Begriff
"GCARD" im Sinne von Grafikkarte interpretiert wird.
Auch als gebräuchliches Wort ist das angemeldete Zeichen nicht anzusehen. Es lassen sich zwar sehr viele Kombinationen des Wortes
"CARD" mit einem vorangestellten Buchstaben finden (vgl. "Google-
Trefferlisten", Suchbegriffe: "ACARD", "BCARD", "CCARD", "DCARD"
und "ECARD"). So werden "E-Card" und "M//Card" als Kürzel für
"Ehrenamts-Card" bzw. "Münchenkarte" verwendet (vgl. "e-card" unter
"http://www.e-card-hessen.de/"; "M//Card" unter "http://www.swm.de/-
de/produkte/mcard.html?_eventId=drucken"). Allerdings lässt sich aus
dieser Praxis nicht der Schluss ableiten, dass Verbindungen eines
Buchstabens mit dem Wort "CARD" generell nicht unterscheidungskräftig wären. Zum einen vermitteln sie eine Vielzahl von Bedeutungen,
so dass der Verkehr in jedem Einzelfall ihren Sinngehalt hinterfragen
wird. Zum anderen lässt sich nicht belegen, dass gerade in Verbindung
mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 38 Buchstabe-CARD-Kombinationen üblich sind.
2.
Das angemeldete Zeichen ist darüber hinaus keine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen
können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH
GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen
im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Zwar reicht es für die Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses bereits aus,
wenn ein relativ kleiner Teil des Gesamtverkehrs eine beschreibende Angabe verwenden können muss (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676, Rdnr. 58
- Postkantoor). Allerdings spricht - wie unter 1.) bereits ausgeführt - das Fehlen jeglicher Belege dafür, dass auch die Fachkreise die Bezeichnung
"GCARD" nicht als Abkürzung für Geld-, Gruß- oder Glückwunschkarte bzw.
"GREETING CARD" benötigen. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass sich daran in Zukunft etwas ändern wird.
Im Hinblick auf die übrigen Bedeutungen fehlt dem angemeldeten Zeichen
bereits der unmittelbar beschreibende Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38.
3. Weitere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich: Gegen die Schutzfähigkeit sprechen im Übrigen auch nicht die von der Markenstelle angeführten Zeichen "e-Card" und "P-Card", die nicht im Register eingetragen
sind. Es handelt sich hierbei um andere Kombinationen des Begriffs "Card",
die am Anfang nicht den Buchstaben "G" aufweisen.
Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.
Kopacek
Dr. Kortbein
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit gehindert zu unterzeichnen.
Kopacek
Hu