Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 07.05.2009 – 10 Ni 5/08
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 7. Mai 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das deutsche Patent 198 22 367
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2009 unter Mitwirkung der Richterin
Püschel als Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Rauch,
Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Schlenk
für Recht erkannt:
I.
II.
Das deutsche Patent 198 22 367 wird für nichtig erklärt.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte ¾, der
Kläger ¼ zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 19. Mai 1998 angemeldeten deutschen Patents 198 22 367 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verstelleinrichtung
für Absperrelemente von Druckgasquellen“. Das Streitpatent umfasst vier Patentansprüche, wobei Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat (ohne Bezugszeichen):
„1. Verstelleinrichtung für Absperrelemente von Druckgasquellen,
wobei das Absperrelement in einem zylindrischen Körper angeordnet ist und über einen zylindrischen Ring betätigt wird, der sich
im Bereich des Zylindermantels des zylindrischen Körpers befindet, dadurch gekennzeichnet, dass das Absperrelement mit dem
zylindrischen Ring über eine Getriebeübersetzung verbunden ist.“
Patentansprüche 2 bis 4 sind direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogen; insoweit wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
In seiner der Beklagten am 13. August 2008 zugestellten Klageschrift hat der Kläger geltend gemacht, dass das Streitpatent in seiner erteilten Fassung nicht patentfähig sei, wobei er sich auf eine Reihe von Druckschriften bezogen hat, u. a.
auf die Druckschriften
US 4 422 618
(K3) und
US 3 831 631
(K7).
Die Beklagte hat in ihrer am Montag, 15. September 2008 eingegangenen Klageerwiderung eine geänderte Fassung der Patentansprüche vorgelegt. Danach sollte
Patentanspruch 1 wie folgt lauten (ohne Bezugszeichen):
„1. Verstelleinrichtung für ein Absperrelement einer Druckgasquelle, das in einem zylindrischen Grundkörper angeordnet ist, der
Teil einer Gasarmatur ist, welche das Absperrelement, einen
Druckregler und ein Druckanzeigeinstrument vereint, und der an
seinem einen stirnseitigen Ende mit einem Anschluss zu der
Druckgasquelle versehen ist, und der an seinem anderen stirnseitigen Ende den Druckregler aufnimmt, wobei durch den Grundkörper ein Gaskanal vom Absperrelement zum Druckregler führt, und
wobei das Absperrelement über eine Getriebeübersetzung mit einem zylindrischen, im Bereich des Zylindermantels des Grundkörpers befindlichen Ring verbunden ist und mittels diesem betätigt
wird.“
Die Patentansprüche 2 bis 4 sollten ihrem Wortlaut nach den erteilten Ansprüchen 2 bis 4 gemäß Streitpatentschrift entsprechen.
Gleichzeitig erklärte die Beklagte, sie verteidige ihr Patent nur noch in beschränkter Fassung gemäß diesen neuen Ansprüchen und verzichte auf einen weitergehenden Schutz aus dem Patent für Vergangenheit und Zukunft. Sie habe keine
Veranlassung zu der Klage gegeben und sei auch nicht zu einem Verzicht oder
Teilverzicht auf das Patent aufgefordert worden. Letzteres hat der Kläger für seine
Person in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Beklagte hat das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung zuletzt nur noch
mit folgender Fassung der Patentansprüche (geltende Fassung) verteidigt:
„1. Verstelleinrichtung für ein Absperrelement einer Druckgasquelle, das in einem zylindrischen Grundkörper angeordnet ist, der
Teil einer Gasarmatur ist, welche das Absperrelement (4, 5, 6, 13),
einen Druckregler (13’, 16, 18’, 19, 20, 21, 25) und ein Druckanzeigeinstrument (38) vereint, und der an seinem einen stirnseitigen Ende mit einem Anschluss (1a) zu der Druckgasquelle versehen ist, und der an seinem anderen stirnseitigen Ende den Druckregler aufnimmt, wobei durch den Grundkörper ein Gaskanal vom
Absperrelement zum Druckregler führt, und wobei das Absperrelement über eine Getriebeübersetzung (3, 22a) mit einem zylindrischen, im Bereich des Zylindermantels (23) des Grundkörpers (1) befindlichen Ring (22) verbunden ist und mittels diesem
betätigt wird, wobei als Getriebeübersetzung eine Zahnrad-Übersetzung (3, 22a) zwischen zylindrischem Ring (22) und Absperrelement (4, 5, 6, 13) eingesetzt wird.
2. Verstelleinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der zylindrische Ring (22) durch Drehen und Schieben betätigt wird.“
Nach Auffassung des Klägers ist das Merkmal des verteidigten Patentanspruchs 1, wonach der zylindrische Grundkörper Teil einer Gasarmatur ist, welche
das Absperrelement, einen Druckregler und ein Druckanzeigeinstrument vereint,
in der ursprünglichen Anmeldung und im erteilten Patent für den Fachmann nicht
offenbart. Außerdem sei der Patentgegenstand in der geltenden Fassung des Anspruchs 1 nicht patentfähig, insbesondere beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu beruft sich der Kläger insbesondere auf die Druckschrift
US 5 566 713
(K11).
Der Kläger stellt den Antrag,
das deutsche Patent 198 22 367 in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten geltenden Fassung richtet.
Sie widerspricht den Ausführungen des Klägers zur mangelnden Offenbarung und
Patentfähigkeit der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1. Einen selbständigen
erfinderischen Gehalt der Merkmale des Patentanspruchs 2 macht sie nicht geltend.
Entscheidungsgründe§
Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu
erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 81
Rdn. 131, 132 m. w. N.). Die weitergehende Klage hat Erfolg, weil sich der Gegenstand des beschränkt verteidigten Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, §
4 Satz 1 PatG.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Verstelleinrichtung für Absperrelemente von Druckgasquellen, wobei das Absperrelement in einem zylindrischen Körper angeordnet
ist und über einen zylindrischen Ring betätigt wird, der sich im Bereich des Zylindermantels des zylindrischen Körpers befindet. Absperrelemente oder Absperrventile werden nach der Beschreibung des Streitpatents in der Regel zum Verschließen und Öffnen von Druckgasquellen (z. B. Druckgasbehälter, Druckgasflaschen, Druckdosen und inbesondere Druckgasleitungen) eingesetzt (Seite 2 Abschnitte 1, 9, 11). Das Streitpatent macht sich zur Aufgabe (Seite 2, Abschnitte 4, 7), eine Vorrichtung zur indirekten Bedienung eines Absperrventils bereit zu stellen, was zur Erzielung einer kompakten Bauweise von Gasarmaturen oft
wünschenswert sei.
Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung eine
M1 Verstelleinrichtung für ein Absperrelement (Absperrventil) einer Druckgasquelle;
M2 das Absperrelement (Absperrventil) ist in einem zylindrischen
Grundkörper angeordnet;
M3 der zylindrische Grundkörper ist Teil einer Gasarmatur, die
das Absperrelement (Absperrventil), einen Druckregler und
ein Druckanzeigeinstrument vereint;
M4 der zylindrische Grundkörper ist an seinem einen stirnseitigen Ende mit einem Anschluss zu der Druckgasquelle versehen;
M5 der zylindrische Grundkörper nimmt an seinem anderen
stirnseitigen Ende den Druckregler auf;
M6 durch den Grundkörper führt ein Gaskanal vom Absperrelement (Absperrventil) zum Druckregler;
M7 das Absperrelement
(Schließglied)
ist
über
eine
Getriebeübersetzung mit einem zylindrischen Ring verbunden und wird mittels diesem betätigt;
M8 der zylindrische Ring befindet sich im Bereich des Zylindermantels des Grundkörpers;
M9 als Getriebeübersetzung wird eine Zahnrad-Übersetzung
zwischen zylindrischem Ring und Absperrelement eingesetzt.
II.
Für das Fachgebiet des Streitpatents ist als Durchschnittsfachmann ein Maschinenbau-Ingenieur anzusehen, der mehrjährige berufliche Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Armaturen für hydraulische und pneumatische Geräte und Anlagen besitzt.
1. Aus der Sicht dieses Fachmanns begegnet Patentanspruch 1 in seiner
geltenden Fassung keinen Bedenken im Hinblick auf seine Klarheit und seine
Zulässigkeit (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Der Patentanspruch 1 lehrt eine Verstelleinrichtung für ein Absperrelement einer
Druckgasquelle (Merkmal M1).
Als Absperrelement ist hier ein Absperrorgan wie z. B. ein Ventil, oder Schieber
gemeint (StrPS Abs. 0012), das ein Schließglied umfasst (Abs. 0010), welches mit
einem Ventilsitz zusammen wirkt, und das geeignet ist, den Gasstrom aus Druckgasquellen wie z. B. Druckgasbehälter, Druckgasflaschen, Druckdosen oder
Druckgasleitungen (Abs. 0011) zu öffnen oder zu verschließen (Abs. 0009). Im
Weiteren wird dieses Organ als Absperrventil bzw. Ventil bezeichnet. Gemäß
Merkmal M2 ist dieses Ventil in einem zylindrischen Grundkörper angeordnet, der
gemäß Merkmal M3 Teil einer Gasarmatur ist, welche das Absperrventil, einen
Druckregler und ein Druckanzeigeinstrument vereint (StrPS Abs. 0021). Die
Merkmale M4 und M5 geben an, dass an einem stirnseitigen Ende des zylindrischen Grundkörpers der Anschluss der Druckgasquelle (Abs. 0019), am anderen
stirnseitigen Ende des zylindrischen Grundkörpers der Druckregler angeordnet ist.
Letzteres folgt aus der Streitpatentschrift durch die Angabe, dass vom Absperrventil (mit einem ersten Schließbolzen 13) ein Gaskanal zur Druckregelstufe führt
(Abs. 0029 letzter Satz, Merkmal M6), in Verbindung mit Figur 1, in der der Weg
dieses Gaskanals vom Absperrventil über einen weiteren Schließbolzen 13’ zur
oberen Stirnseite des zylindrischen Grundkörpers aufgezeigt ist, wobei für den
Fachmann ersichtlich an dieser Stirnseite Elemente 14 bis 21 einer Druckregelstufe zeichnerisch dargestellt sind. Zwar macht die Beschreibung zu diesen Elementen keine Ausführungen, ihre Bedeutung erschließt sich dem Fachmann aber
allein aus der Zeichnung in Verbindung mit der Bezugszeichenliste.
Durch die Merkmale M2 bis M6 ist demnach eine Gasarmatur beschrieben, die mit
einer Verstelleinrichtung zur Betätigung des Absperrventils ausgerüstet sein soll.
Die erfindungswesentliche Ausgestaltung der Verstelleinrichtung selbst erkennt
der Fachmann in den Merkmalen M7 bis M9, nach welchen im Bereich des Zylindermantels des Grundkörpers ein zylindrischer Ring vorgesehen ist, mittels welchem das Absperrventil bzw. sein Schließkörper betätigt wird (M7, M8). Der Ring
ist hierfür über eine Zahnrad-Übersetzung - und damit mittelbar - mit dem Ventilschließelement verbunden (M9).
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner geltenden Fassung beruht
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie vorstehend ausgeführt, besteht der Kern der Erfindung in der Verstelleinrichtung zur Betätigung eines in einem zylindrischen Grundkörper einer Gasarmatur
angeordneten Absperrventils, mit einem zylindrischen Ring als Betätigungselement und einer Zahnrad-Übersetzung zwischen dem Betätigungsring und dem
Schließglied eines Absperrventils. Die weitere Ausgestaltung der Gasarmatur ist
ohne erkennbare Relevanz für den die Erfindung tragenden Gedanken, eine geeignete Getriebe-Übersetzung zwischen Betätigungselement und Ventilschließglied vorzusehen. Dieser Gedanke ist aber bereits vor dem Anmeldetag des
Streitpatents verwirklicht gewesen.
Die US-Patentschrift 5 566 713 (K11), vgl. Figur 1 und zugehörige Beschreibung,
zeigt und beschreibt eine Gasarmatur (gas dispensing control assembly), die ein
Absperrventil (shut off valve 6) einer Druckgasquelle (gas bottle 4), einen Druckregler (flow regulator 34, 35, pressure reducer 27) sowie ein Druckanzeigeinstrument (manometer 9) baulich vereint. Das Absperrventil 6, das in einem zylindrischen Grundkörper (lower block 1) der Gasarmatur aufgenommen ist, ist durch einen zylindrischen Ring (tubular member 46), der mittels L-förmiger unterer Fortsätze (claws 48) drehbar in einer Ringnut (groove 15) am Grundkörper 1 geführt,
aber axial fixiert gehalten ist, betätigbar, und zwar unter Einsatz einer Getriebeübersetzung. Das Getriebe, worunter der Fachmann im allgemeinen eine Vorrichtung versteht, die zur Übertragung und Umformung bzw. Übersetzung von Bewegungen, Energie und/oder Kräften dient, ist gemäß dem Ausführungsbeispiel nach
Figur 1 durch schräg zur Längserstreckung des zylindrischen Rings 46 in dessen
Mantelfläche ausgebildete Ausschnitte bzw. Schlitze (49, 501, 502), durch rohrförmige Anschlussstutzen (connectors 45, 51) für die Abgabe eines Druckgases mit
einem mittleren und einem niedrigen Druck, die durch die Ausschnitte ragen und
in axial gemeinsam beweglich geführte zylindrischen Bauteile (intermediate
block 17, upper block 32) eingeschraubt sind, und weiter durch einen zentralen
Stift 19 am Zwischenblock 17 gebildet, der zur unmittelbaren Öffnung des Absperrventils 6 vorgesehen ist (Sp. 3 Z. 13 bis 36). Mit dem Drehen des Rings 46
aus der in Figur 1 gezeigten Ausgangslage werden die Anschlussstutzen 45, 51
und mit ihnen zugleich die Blöcke 17, 32 und damit auch der Stift 19 gegen die
Kraft der in Schließrichtung wirkenden Ventilfeder 7 verschoben und damit das
Ventil 6 geöffnet.
Aus Figur 1 ist ferner zu entnehmen, dass der zylindrische Ring 46 sich - zumindest teilweise - im Bereich des Zylindermantels des Grundkörpers 1 befindet,
nämlich im Bereich von der Umfangsnut 15 bis zum rampenartigen Ende 16 des
Grundkörpers 1, dass der Anschluss der Druckgasquelle 4 an einem stirnseitigen
Ende des Grundkörpers 1 und am anderen stirnseitigen Ende des Grundkörpers 1
ein Druckregler 27, 33, 34 vorgesehen ist, und dass durch den Grundkörper 1 ein
Gaskanal 20 vom Absperrventil 6 zum Druckregler 27 führt, wobei der Gaskanal
hier
innerhalb
des
vom Grundkörper 1
geführten
und
gehaltenen Zwischenblocks 17 ausgebildet ist.
Als erfindungswesentlicher Unterschied verbleibt gegenüber dem Bekannten aus
der US-Patentschrift 5 566 713 (K11) beim Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents, dass als Getriebe-Übersetzung zwischen dem zylindrischen Betätigungsring und dem Ventilschließglied eine Zahnrad-Übersetzung
verwendet wird.
Nach Überzeugung des Senats, kann dieser Unterschied eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn der Fachmann kannte am Anmeldetag des Streitpatents neben der aus K11 bekannten Getriebe-Übersetzung auch schon Zahnrad-
Übersetzungen für die Betätigung von Ventilschließelementen. Beispielsweise ist
in der US-Patentschrift 4 422 618 (K3) ein Absperrventil, u. a. für unterirdische Öl-
oder Gasleitungen in Tiefbohrungen (Sp. 1 ‚Background of the Invention’), beschrieben, dessen Ventilglied 4 mittels eines zylindrischen Ringes (Ringkolben 60)
betätigbar ist. Hierzu ist an seinem dem Absperrventil zugewandten Ende des
Ringes ein Fortsatz 63 mit Zahnstangenbereich 69 ausgebildet, der mit einem
Zahnrad 50 kämmt, das mit dem Ventilschließglied 4 derart gekoppelt ist, dass bei
axialer Verschiebung des Rings 60 in Richtung Absperrventil und gegen die Kraft
einer Druckfeder 7 eine Öffnung des Ventils 4 erfolgt (Sp. 6 Z. 19 bis 27 i. V. m.
Figuren 1 und 2). Weil das bekannte Ventil in tiefen Erdschichten zum Einsatz
kommt, ist hier zusätzlich eine Fernbedienung des Schieberings durch ein Druckmedium realisiert (Sp. 6 Z. 27 bis 34), weshalb der Schiebering 60 auch als Kolben bezeichnet ist. Es versteht sich für den Fachmann aber von selbst, dass bei
einfach zugänglichem Betätigungsring dieser bauliche Mehraufwand entfallen
kann. Es sind auch keine Hinderungsgründe ersichtlich, die den Fachmann davon
abhalten sollten, ein Zahnrad-Getriebe für die Betätigung eines Absperrventils einer streitpatentgemäßen Gasarmatur zu verwenden. Zwar wäre ausgehend von
Druckschrift K11 eine Neukonstruktion der Ventilbetätigung erforderlich. Das liegt
aber in der Natur unterschiedlicher Getriebekonzepte, die für sich dem Fachmann
geläufig sind und auch in der Streitpatentschrift (Abs. 0014) aufgelistet sind, wie
z. B. Zahnradantriebe, Friktionsantriebe, Hebelübersetzungen, Riemenantriebe.
Die mit einem Übergang von einer bekannten Getriebe-Übersetzung auf eine andere bekannte Getriebe-Übersetzung zwingend einhergehenden konstruktiven
Änderungen zur Betätigung eines Absperrventils einer Gasarmatur hindern den
Fachmann daher nicht daran, nach Bedarf und ggf. unter Inkaufnahme des baulichen Mehraufwandes von dieser oder jener für sich bekannten Möglichkeit
Gebrauch zu machen.
3. Der Gegenstand des Unteranspruchs 2 in der geltenden Fassung des Streitpatents besitzt ebenfalls keinen erfinderischen Gehalt.
Anspruch 2 bildet die Verstelleinrichtung nach Anspruch 1 dadurch weiter, dass
der zylindrische Ring durch Drehen oder Schieben betätigt wird.
Wie oben schon ausgeführt, wird bei der Verstelleinrichtung mit Zahnrad-Übersetzung nach der US-Patentschrift 4 422 618 (K3) der zylindrische Betätigungsring 60 durch Schieben betätigt, indem er stirnseitig mit Druckmedium beaufschlagt oder von dem Mediumdruck entlastet wird. Überdies bietet sich dem
Fachmann auch die weitere Alternative der Betätigung des zylindrischen Ringes
durch Verdrehen in nahe liegender Weise schon aufgrund der oben gewürdigten
US-Patentschrift 5 566 713 (K11) an. Im Übrigen hat die Patentinhaberin in der
mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht, dass die Merkmale dieses
Anspruches die Patentfähigkeit der Verstelleinrichtung begründen könnten.
III.
Als Unterlegene hat die Beklagte grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Allerdings ergibt
sich für den Kläger eine Pflicht zur Kostentragung hinsichtlich des Teils des Streitpatents, den die Beklagte nicht mehr verteidigt hat und der ohne Sachprüfung für
nichtig erklärt worden ist. Dies folgt aus § 84 Abs. 2 PatG i. V. m.§ 93 ZPO, wonach dem Kläger im Falle des sofortigen Anerkenntnisses des Klageanspruchs
durch den Beklagten, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, die Kosten
zur Last fallen.
Die Beklagte hat, da sie unstreitig vorher nicht zum Verzicht oder zur Beschränkung des Patents aufgefordert worden ist, keine Veranlassung zur Klage gegeben.
Sie hat zudem ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO abgegeben,
und zwar insoweit, als sie ihr Patent in ihrer am Montag, 15. September 2008,
rechtzeitig (d. h. innerhalb der mit Zustellung der Klageschrift am 13. August 2008
beginnenden Frist des § 82 Abs. 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 222 Abs. 1 und 2
ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) eingereichten Klageerwiderung nur noch beschränkt
verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und
Zukunft verzichtet hat (vgl. BGH BlPMZ 1984, 246, 247 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; BGH GRUR 2004, 138, 141 - Dynamisches Mikrofon;
Schulte, a. a. O., § 84 Rdn. 44). Der Wert des sofort fallen gelassenen Anteils beläuft sich nach Auffassung des Senats auf ein Viertel des Werts des erteilten
Streitpatents. Daraus ergibt sich die tenorierte Kostenquotelung.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG,
Püschel
Frühauf
Rauch
Harrer
Schlenk
Pr