Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 20.05.2009 – 25 W (pat) 129/09

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 129/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 305 53 951

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Februar 2008 und vom 20. Januar 2009 wirkungslos sind,

soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 303 41 466 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom

20. Januar 2009, der mit Beschluss vom 26. März 2009 berichtigt worden ist,

teilweise zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269

Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochten Entscheidungen von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46

zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Hu/Cl