Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.05.2009 – 27 W (pat) 55/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 55/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 49 195

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Mai 2009 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden und die Richter

Schwarz und Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 7. Oktober 2002

angemeldeten, für

Unterrichtsapparate und

-instrumente; Magnetaufzeichnungsträger; Speichermedien; Schallplatten; CDs, CD-ROMs, Videokassetten und DVDs; Software; Programme für die Datenverarbeitung; Waren aus Papier, Pappe und Karton, soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen

Apparate); Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle

oder Unterrichtszwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von

Büchern; Büchervermietung

(Leihbücherei); Fernkurse und

Fernunterricht; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Filmverleih;

Herausgabe von Texten (ausgenommen von Werbetexten);

Organisation, Veranstaltung und Leitung von Kolloquien,

Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Workshops und Symposien; Durchführung von Life-Veranstaltungen; Durchführung von

pädagogischen Prüfungen; Demonstrationsunterricht

in praktischen Übungen; persönliche und soziale Dienstleistungen

betreffend

individuelle Bedürfnisse; Dienstleistungen eines

Astrologen

geschützten Marke Nr. 302 49 195

Widerspruch eingelegt aus ihrer am 30. Dezember 1993 angemeldeten und seit

17. Juni 1994 für

Personalberatung, Organisationsberatung in Fragen der Personalführung und -entwicklung; Beratung bei der Organisation und

Führung eines Unternehmens; Marketing; Organisation und

Durchführung von Seminaren, Tagungen und Kongressen; Aus-

und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Erstellung von

Bildungskonzepten und Bildungsbedarfsanalysen sowie Durchführung von Bildungscontrolling; Beratung bei der Anwendung

rhetorischer Methoden und Kenntnisse

eingetragenen Marke Nr. 2068360

flow.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Erstbeschluss vom 28. September 2006 und Erinnerungsbeschluss vom 19. Dezember 2007 den Widerspruch mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit zurückgewiesen. Infolge des Zusatzes „Now!“ in der angegriffenen Marke, der nicht

weggelassen werden könne, weil er mit dem weiteren Bestandteil einen

Gesamtbegriff darstelle, unterschieden sich beide Marken so weit, dass trotz der

hochgradigen Warenähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei. Auch eine

assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil der übereinstimmende Bestandteil „flow“, der sich auch in zahlreichen Drittmarken wiederfinde, keinen

Hinweis ausschließlich auf die Widersprechende darstelle.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

hält ihre Marke unter Hinweis auf ein sprachwissenschaftliches Gutachten für

überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die gegenüberstehenden Marken

seien auch hinreichend ähnlich. Es bestehe nicht nur eine unmittelbare, sondern

auch eine assoziative Verwechslungsgefahr. Von einer häufigen Benutzung durch

Drittmarken könne dabei keine Rede sein.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 28. September 2006 und 19. Dezember 2007aufzuheben und die Löschung der Marke Nr. 302 49

195 wegen des Widerspruchs aus der eingetragenen Marke

Nr. 2068360 anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat bislang keine Stellung zur Beschwerde genommen und

auch keinen Antrag gestellt.

II.

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den

Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen.

1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer proritätsälteren

Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden

Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder

-ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens

die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken

miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer

Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen

werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon;

MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 -

Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken,

in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen

Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur

Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den

Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003,

55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] -

Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).

2 Nach diesen Grundsätzen - -

- - ist der Grad der Markenähnlichkeit zu gering,

um trotz hochgradiger Warenähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

a). Auszugehen ist dabei von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Soweit die Widersprechende eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft ihrer Marke in der Beschwerdebegründung behauptet, kann dem

nicht gefolgt werden.

aa) Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die

Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem

bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren

oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl.

EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] - Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239

[Rz. 22] - Lloyd/Loints); für die Bestimmung des Grades ist dabei maßgeblich,

inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres ggf.

durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und

wiedererkannt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 320).

Diese Eignung ist zu verneinen, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden oder an eine solche

Beschreibung erkennbar angelehnten Sinngehalt aufweist oder zahlreiche identische oder ähnliche Drittmarken zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der

Verwechslungsgefahr in Benutzung sind (zum Erfordernis einer Benutzung der zur

Kennzeichenschwäche führenden Drittzeichen vgl. BGH GRUR 1967, 246, 248 -

Vitapur; GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet; GRUR 2002, 626, 628 -

IMS; GRUR 2002, 898, 899 - defacto), so dass der Verkehr wegen des

Nebeneinanders dieser Marken sorgfältiger auf etwaige Unterschiede achtet (vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 199 m. w. N.).

Der Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu

bestimmen

(so ausdrücklich EuGH MarkenR 1999, 236, 239

[Rz. 22]

-

Lloyd/Loints). Auf den bloßen Umstand ihrer Eintragung kann dabei nicht allein

abgestellt werden, weil aus der Eintragung einer Marke lediglich auf den

geringstmöglichen Grad an Kennzeichnungskraft geschlossen werden kann; denn

zum einen wird die Kennzeichnungskraft im Eintragungsverfahren nicht geprüft,

und zum anderen ist die Prüfung der Unterscheidungskraft, soweit man aus deren

Prüfung Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft ziehen kann, nach dem

Gesetzeswortlaut (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) auf das Mindestmaß beschränkt

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 185). Ob die Marke

über eine diesen sich aus ihrer Eintragung ergebenden Mindestschutz hinausgehende Kennzeichnungskraft verfügt, bedarf damit im Widerspruchsverfahren

der erstmaligen gesonderten Feststellung. Zwar unterliegen die hierfür erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich der Amtsermittlung (§§ 59, 73 MarkenG),

soweit Feststellungen hierzu aber von Amts wegen - vor allem im Hinblick auf den

summarischen Charakter des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens - nicht

getroffen werden können, obliegt es dem Inhaber der Widerspruchsmarke, die

entsprechenden Umstände für den von ihm geltend gemachten, das aus der

Eintragung vermittelte Mindestmaß übersteigenden Grad an Kennzeichnungskraft

- gleich ob er eine normale oder gar eine erhöhte Kennzeichnungskraft behauptet

(für letzteres ergibt sich dies ausdrücklich bereits aus EuGH MarkenR 1999, 236,

239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints) - darzulegen und im Falle des Bestreitens des

Inhabers der angegriffenen Marke auch nachzuweisen.

bb) Hiervon ausgehend kann der Widerspruchsmarke allenfalls eine normale

Kennzeichnungskraft zugebilligt werden. Das von der Widersprechenden vorgelegte „Gutachten zu den sprachlichen Eigenschaften der Marke „flow“, das nach

seinem Inhalt ohnehin die Frage nicht nach den hier allein maßgeblichen

juristischen Kriterien prüft, belegt allenfalls, dass der Begriff „flow“ grundsätzlich

konkret unterscheidungskräftig ist, nicht aber, welchen Grad an Kennzeichnungskraft ihm zuzubilligen ist. Nach den allgemein anerkannten juristischen

Anforderungen kommt eine erhöhte Kennzeichnungskraft aber nur in Betracht,

wenn eine Marke infolge intensiver Benutzung vom Publikum in besonderem

Maße als Hinweis auf seinen Inhaber angesehen wird, was nur durch entsprechende Benutzungsunterlagen belegt werden kann; hierzu gehört das

vorgelegte Gutachten indessen nicht.

b) Angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bedarf

es nach der oben genannten Wechselwirkungstheorie somit entweder eines

gleichermaßen erhöhten Grades an Waren- und Zeichenähnlichkeit oder im Fall

eines hiervon abweichenden geringeren Grades einer dieser beiden Komponenten

des Ausgleichs durch einen entsprechend höheren Grad der anderen Komponente. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zu

verneinen, weil trotz hochgradig ähnlicher gegenüberstehenden Waren und

Dienstleistungen der Grad an Zeichenähnlichkeit zu gering ist.

aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der

Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 –

Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen

Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so

stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr

hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]).

bb) Aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks, von dem die Beurteilung der

Markenähnlichkeit unabhängig vom Prioritätsalter vorrangig abhängt (vgl. EuGH

GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] -

Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f.

- Rausch/Elfi Rauch) unterscheiden sich beide Marken infolge des in der

Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Zusatzes „Now!“ in der jüngeren Marke so

deutlich voneinander, dass das Publikum keine Mühe hat, beide Zeichen voneinander abzugrenzen. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ergibt sich

vorliegend eine Markenähnlichkeit auch nicht dadurch, dass der mit der

Widerspruchsmarke übereinstimmende Bestandteil „flow“ den durch die angegriffene Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] -

THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder

prägt (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo); der von den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen angesprochene Verkehr - dies ist vorliegend die

inländische Gesamtbevölkerung - hat nämlich aufgrund der Erscheinungsweise

der Marke keinen Anlass, diese allein auf diesen Bestandteil zu verkürzen oder in

ihm bereits den kennzeichnenden Teil zu sehen.

cc) Eine Markenähnlichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht in Form des

gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz

MarkenG, das nur zu bejahen ist, wenn der Verkehr zwar die hinter den Zeichen

stehenden Unternehmen auseinanderhält, aber unzutreffend den Eindruck gewinnt, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden, weil sich das ältere

Zeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro).

Aufgrund der konkreten Markenbildung kann nämlich zunächst ausgeschlossen

werden, dass der übereinstimmende Bestandteil „flow“ in der angegriffenen Marke

eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass er deren Erscheinungsbild dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Rz. 30] -

THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz; GRUR

2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Eine

selbständig kennzeichnende Stellung eines Markenteils liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nämlich nur dann ausnahmsweise (vgl.

a. a. O. [Rz. 30]: „jenseits des Normalfalls“) vor, wenn der Verkehr die an sich als

Gesamtzeichen eingetragene angegriffene Marke als Mehrfachkennzeichnung

ansieht, also als Kombination voneinander unabhängiger Kennzeichnungen, wie

dies etwa bei der häufigen Kombination von (getrennt voneinander eingetragenen)

Erst- und Zweitmarken auf bestimmten Warenbereichen oder bei der Verbindung

einer Marke mit dem Unternehmenskennzeichen ihres Inhabers der Fall ist; eine

selbständig kennzeichnende Stellung hat der Europäische Gerichtshof daher

ausdrücklich nur bei der Hinzufügung eines Unternehmenskennzeichens oder

einer bekannten Marke zu dem übernommen älteren Zeichen bejaht; daneben

kommt eine selbständig kennzeichnende Stellung nach der Rechtsprechung des

BGH (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 22] - Malteserkreuz) auch aufgrund

der Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektors in Betracht, nämlich wenn dem Verkehr bestimmte Markengestaltungen

als besonderer Herkunftshinweis auf die angebotenen Waren geläufig ist, wie dies

im konkreten Fall für Kreuzdarstellungen bei karitativen Organisationen angenommen wurde. Hierfür sind vorliegend aber Anhaltspunkte schon deshalb nicht

erkennbar, weil es sich bei dem Zusatz „Now!“ weder um das - einzige -

Unternehmenskennzeichen der Inhaberin der angegriffenen Marke handelt noch

der übereinstimmende Bestandteil „flow“ auf dem hier maßgeblichen Waren- und

Dienstleistungssektor einen besonderen Herkunftshinweis auf die Widersprechende darstellt.

Aus diesem Grund scheidet entgegen der Annahme der Widersprechenden auch

eine gedankliche Verbindung zwischen den gegenüberstehenden Zeichen in der

Weise aus, dass der Verkehr, obwohl er die gegenüberstehenden Marken

auseinanderhält, einem in ihnen vorhandenen übereinstimmenden Element einen

Hinweis nur auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt. Zwar ist dies anzunehmen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr

als Stamm mehrerer Zeichen eines einzigen Unternehmens sieht, so dass er auch

nachfolgende Bezeichnungen, die den wesensgleichen Stamm aufweisen, dem

gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 – BIG; BGH

WRP 2002, 537, 541 – BANK 24); eine solche Konstellation kommt insbesondere

in Betracht, wenn der Stammbestandteil für sich allein kennzeichenrechtlichen

Schutz genießt und der Inhaber dieses Kennzeichens bereits eine Zeichenserie

mit diesem Bestandteil gebildet hat oder der Verkehr aufgrund besonderer

Umstände diesen Bestandteil als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie

ansieht (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 – Cefallone; BGH WRP a. a. O. – BIG).

Dies ist vorliegend aber auszuschließen, weil - wie die Markenstelle ausgeführt

hat - es jedenfalls Drittanbieter gibt, für welche dieser Bestandteil ebenfalls

geschützt ist. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Widersprechende ausgeführt

hat, ein Teil der von der Markenstelle genannten Drittmarken erst nach Erhebung

des Widerspruchs eingetragen wurden; jedenfalls hat auch die Widersprechende

nicht in Abrede gestellt, dass es im Bereich der Dienstleistungsklasse 41 auch

Drittmarken gibt, welche den Bestandteil „flow“ allein oder in Verbindung mit

weiteren Markenbestandteilen enthalten; damit liegt aber schon indiziell der

Schluss nahe, dass der hier interessierende übereinstimmende Bestandteil „flow“

vom Publikum gerade nicht allein als Hinweis nur auf die Widersprechende

angesehen wird. Dieses Indiz hat die Widersprechende, die mangels der

Möglichkeit einer Amtsermittlung zu dieser Frage eine erhöhte Mitwirkungslast

trägt, nicht entkräftet, weil sie weder Anhaltspunkte dafür, dass diese eingetragenen Marken nicht benutzt werden, noch dafür, dass das Publikum auf den

hier interessierenden Waren- und Dienstleistungsgebieten die Kennzeichnung

„flow“ vorrangig oder ausschließlich als einzigen Hinweis auf sie selbst ansieht,

dargetan hat. Damit besteht aber für den Verkehr keine Veranlassung, die jüngere

Marke, auch wenn sie sich von der Widerspruchsmarke unterscheidet, irrtümlich

allein der Widersprechenden zuzuordnen und somit beide Zeichen assoziativ zu

verwechseln.

3. Unter Berücksichtigung aller die Verwechslungsgefahr prägenden Komponenten kann damit im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden. Da die Markenstelle somit den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat,

war die Beschwerde zurückzuweisen.

B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei

zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten

selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. van Raden

Kruppa

Schwarz

Me