Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 10.06.2009 – 25 W (pat) 121/09

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 121/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 305 44 051.9

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Juni 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, der Richterin

Dr. Kober-Dehm sowie des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. Oktober 2007 und 29. Januar 2009 wirkungslos geworden

sind, nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch gegen die

Eintragung der Marke 305 44 051 zurückgenommen hat.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 2 100 564 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit

Beschluss vom 29. Januar 2009 unter Aufhebung des Beschlusses vom

10. Oktober 2007 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Mit der Rücknahme des Widerspruchs ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen. Die Beschlüsse der Markenstelle vom 10. Oktober 2007 und

29. Januar 2009 sind demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen

vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas,

ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Bayer

Dr. Kober-Dehm

Merzbach

Cl