Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.06.2009 – 25 W (pat) 121/09
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 121/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 305 44 051.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Juni 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, der Richterin
Dr. Kober-Dehm sowie des Richters Merzbach
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Oktober 2007 und 29. Januar 2009 wirkungslos geworden
sind, nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch gegen die
Eintragung der Marke 305 44 051 zurückgenommen hat.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 2 100 564 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit
Beschluss vom 29. Januar 2009 unter Aufhebung des Beschlusses vom
10. Oktober 2007 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Mit der Rücknahme des Widerspruchs ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen. Die Beschlüsse der Markenstelle vom 10. Oktober 2007 und
29. Januar 2009 sind demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen
vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas,
ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Bayer
Dr. Kober-Dehm
Merzbach
Cl