Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 25.06.2009 – 15 W (pat) 331/06
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 26 264
… 08.05
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters
Dr. Egerer sowie der Richterin Dipl.-Chem. Zettler
beschlossen:
Das Patent 102 26 264 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 7. Juni 2002 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-
und Markenamt das deutsche Patent 102 26 264 mit der Bezeichnung
"Gleitlagerverbundwerkstoff"
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 19. Januar 2006.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Streitpatent DE 102 26 264 B4 haben folgenden Wortlaut:
"1. Gleitlagerverbundwerkstoff mit einer metallischen Stützschicht, gegebenenfalls mit einer darauf aufgebrachten porösen Trägerschicht,
und mit einer eine Gleitfläche für einen Gleitpartner bildenden bleifreien Gleitschicht mit einem Gleitschichtmaterial auf Kunststoffbasis
mit PEEK und einem Schmierstoff in Form feiner Teilchen von Zinksulfid und/oder Bariumsulfat, dadurch gekennzeichnet, dass das
Gleitschichtmaterial PEEK als matrixbildende Kunststoffkomponente
und ferner eine härtende Komponente, die aus Titandioxid und/oder
Siliziumcarbid besteht, aufweist, und dass der Schmierstoff und die
härtende Komponente beide in Form feiner Teilchen mit einem D50-
Wert der Teilchengröße von höchstens 500 nm vorliegen und der
gewichtsprozentuale Anteil des Schmierstoffs in Form von Zinksulfid
und/oder Bariumsulfat und der härtenden Komponente bezogen auf
die Masse des Gleitschichtmaterials jeweils 3-15 Gew.-% beträgt.
2. Gleitlagerverbundwerkstoff nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schmierstoff und/oder die härtende Komponente in
Form feiner Teilchen mit einem D50-Wert der Teilchengröße von
höchstens 400 nm, insbesondere von 100-350 nm vorliegen.
3. Gleitlagerverbundwerkstoff nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet, dass der gewichtsprozentuale Anteil des Schmierstoffs in Form feiner Teilchen bezogen auf die Masse des Gleitschichtmaterials 5-15 Gew.-% des Gleitschichtmaterials beträgt.
4. Gleitlagerverbundwerkstoff nach einem oder mehreren der
vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der gewichtsprozentuale Anteil der härtenden Komponente bezogen auf die
Masse des Gleitschichtmaterials 5-15 Gew.-% beträgt.
5. Gleitlagerverbundwerkstoff nach einem oder mehreren der
vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Gleitschichtmaterial zusätzlich Kohlenstofffasern aufweist.
6. Gleitlagerverbundwerkstoff nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Kohlenstofffasern eine Länge von 50-250 µm, insbesondere 60-150 µm aufweisen.
7. Gleitlagerverbundwerkstoff nach Anspruch 5 oder 6, dadurch
gekennzeichnet, dass die Kohlenstofffasern eine Dicke von 8-15 µm
aufweisen.
8. Gleitlagerverbundwerkstoff nach einem oder mehreren der
vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Gleitschichtmaterial Zusätze von Graphitpartikeln in einem gewichtsprozentualen Anteil bezogen auf die Masse des Gleitschichtmaterials
von 5-15 Gew.-% aufweist."
Gegen das Patent hat die F… GmbH, …straße 11,
in W…, mit Schriftsatz vom 18. April 2006, eingegangen per Telefax
am 19. April 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben
und beantragt, das Patent gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 1 PatG in vollem Umfang zu
widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Einsprechende stützt sich auf folgende Entgegenhaltungen:
E1 DE 36 01 569 A1
E2 DE 37 36 292 A1
E3 EP 0 998 637 B1
E4 DE 100 58 499 A1
E5 DE 39 12 716 A1
E6 US 6 864 307 B2
E7 DE 33 43 697 A1
E8 DE 196 22 166 A1
E9 DE 197 34 480 A1
E10 DE 44 30 474 C1.
Begründet wird der Einspruch damit, dass der Gegenstand des Patentes nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 4 PatG) und daher nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gegenüber der E1 in Kombination mit der E6 und dem fachmännischen Allgemeinwissen, belegt durch E9, E10 sowie durch E1, E2, E3 oder E5, nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ebenso mangele es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehend von der E1 im Lichte der E8 und dem Fachwissen an
der erfinderischen Tätigkeit. Ferner gelange der Fachmann auch durch Kombination einer der übrigen Druckschriften E2 bis E5 und E7 mit der E1 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens, u. a. belegt durch die E9 und E10, zumindest zu jeweils einem der alternativen, anspruchsgemäßen Gegenstände (vgl.
Schriftsatz der Einsprechenden vom 18. April 2006).
Die Patentinhaberin hat im Schriftsatz vom 18. Mai 2009 dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen und ausgeführt, der Gegenstand des
Patentes beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, da er für den Fachmann durch den
von der Einsprechenden herangezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.
Vielmehr handele es sich bei den Ausführungen der Einsprechenden um ex-post
Betrachtungen. Des Weiteren seien sowohl die E3 als auch die E6 nicht vorveröffentlicht. Sie hat deshalb beantragt, das Patent unbeschränkt aufrechtzuerhalten.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009 verteidigt die Patentinhaberin
das Patent im Umfang der erteilten Patentansprüche 1 bis 8.
Sie macht geltend, dass die E1 nicht als nächstliegender Stand der Technik anzusehen sei, denn die in E1 konkret offenbarten Ausführungsbeispiele enthielten
kein PEEK, sondern hauptsächlich PTFE als matrixbildendes Polymer (E1,
Spalte 4, Zeilen 46 bis 55 und Zeile 63 bis Spalte 5, Zeile 8 sowie Spalte 5,
Zeile 67 bis Spalte 6, Zeile 13). PTFE als Kunststoffmatrix vermittle zwar hervorragende tribologische Eigenschaften, jedoch schließe die mangelnde Tragfähigkeit
PTFE-basierter Systeme eine Vielzahl von Anwendungen aus.
Dagegen werde mit dem Streitpatent die Erkenntnis vermittelt, dass die
Leistungsfähigkeit eines Gleitlagerverbundwerkstoffs auf PEEK-Basis sowohl im
Hinblick auf geringe Verschleißraten als auch im Hinblick auf einen günstigen
Reibkoeffizienten, und zwar auch bei höheren Temperaturen, dann erreicht werden könne, wenn ein Schmierstoff und eine härtende Komponente beide in Form
feiner Teilchen des beanspruchten Größenbereichs vorlägen, denn nur dann lasse
sich eine homogene Verteilung des Schmierstoffs und der härtenden Komponente
über die Dicke des Gleitschichtmaterials, also in Tiefenrichtung, erreichen. Wenn
größere Partikel verwendet würden, schwämmen diese erfahrungsgemäß auf und
sammelten sich an der Oberfläche des Gleitschichtmaterials an; eine homogene
Verteilung der Komponenten in ausreichender Menge lasse sich hiermit nicht erreichen. Diese Erkenntnis sei im Stand der Technik nicht vorbeschrieben. Vielmehr sei mit der Erfindung festgestellt worden, dass mit einem Schmierstoff und
einer härtenden Komponente einer Teilchengröße im angegebenen Bereich eine
nicht nur homogene, sondern auch "dichte" Verteilung von Schmierstoffteilchen
und Teilchen der härtenden Komponente im Gleitschichtmaterial erreicht werden
könne, so dass auch in kleinsten Flächen- oder Volumensegmenten des Gleitschichtmaterials sowohl Schmierstoff als auch härtende Bestandteile vorhanden
seien. Dies wirke sich im Hinblick auf eine Erhöhung der Festigkeit, also der Härte,
des Gleitschichtmaterials aus. Dies erkannt zu haben, sei das Verdienst der vorliegenden Erfindung, auch wenn die E1 bereits darauf hingewiesen habe, dass
Zinksulfid oder Bariumsulfat als Schmierstoff in einer Korngröße von 0,1 bis 1 µm
ausgewählt werden solle. Es genüge eben nicht, nur den Schmierstoff in Form
sehr feiner Partikel in dem Gleitschichtmaterial zu verteilen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent vollumfänglich aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie der im Prüfungsverfahren für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogenen Dokumente wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die
Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002
bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind
(BGH GRUR 2007, 859
- Informationsübermittlungsverfahren I
und
BGH
GRUR 2007,
- Informationsübermittlungsverfahren II
sowie
BGH GRUR 2009,
- Ventilsteuerung).
III.
Der frist- und formgerechte Einspruch ist zulässig, weil im Einspruchsschriftsatz
die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen so angegeben sind,
dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung im konkreten Bezug
zum genannten Stand der Technik gebracht wurden. Die Patentinhaberin und der
Senat haben daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen
können (§ 59 Abs. 1 PatG).
Der Einspruch hat Erfolg, denn dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangelt
es an der zur Patentierung erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. Das Patent war
deshalb zu widerrufen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG).
1.
Bezüglich der Offenbarung der geltenden Patentansprüche 1 bis 8 bestehen keine Bedenken, denn diese sind die erteilten Ansprüche und sie finden ihre
Grundlage in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen, dort im Wesentlichen
in den Ansprüchen 1 bis 12. So lässt sich der Patentanspruch 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 bis 6 und 11 herleiten, die Merkmale der Patentansprüche 2 bis 4 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 offenbart, die Patentansprüche 5 bis 8 finden ihre Grundlage in den ursprünglichen Ansprüchen 8
bis 10 und 12.
2.
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift [0001] betrifft das Streitpatent
einen Gleitlagerverbundwerkstoff mit einer metallischen Stützschicht, gegebenenfalls mit einer darauf aufgebrachten porösen Trägerschicht, und mit einer eine
Gleitfläche für einen Gleitpartner bildenden bleifreien Gleitschicht mit einem Gleitschichtmaterial auf Kunststoffbasis mit PEEK und einem Schmierstoff in Form feiner Teilchen von Zinksulfid und/oder Bariumsulfat.
Zum druckschriftlichen Stand der Technik verweist die Streitpatentschrift in [0002]
auf die DE 36 01 569 A1 (E1), woraus ein derartiger Gleitlagerverbundwerkstoff
bekannt sei. Dieser Druckschrift sei auch zu entnehmen, dass die Korngröße des
Schmierstoffs Zinksulfid und/oder Bariumsulfat 0,1 - 1,0 µm betragen solle mit einer mittleren Korngröße von 0,3 µm. Ferner seien die Festigkeit erhöhende Zusätze von Glasfasern, Glasperlen, Kohlefasern, Keramikfasern oder Aramidfasern
erwähnt. Die Fasern hätten eine bevorzugte Länge von 50 - 300 µm, und der
Durchmesser der Glasperlen werde mit 1 - 50 µm angegeben.
Weiter ist in [0003] ausgeführt, dass Gleitlager aus Gleitlagerverbundwerkstoff mit
einer Gleitschicht auf Kunststoffbasis in der Technik eine weite Verbreitung gefunden hätten, und zwar für weitestreichende Anforderungsbereiche, etwa im Hinblick
auf die Belastbarkeit, Chemikalienbeständigkeit oder die Temperaturbeständigkeit.
Es seien Thermoplaste bekannt und erhältlich, bei denen jedoch die Temperaturbeständigkeit nur für Betriebstemperaturen bis ca. 90°C gewährleistet werden
könne; dies seien beispielsweise ABS, Hochdruck-Polyethylen (HD-PE), PVC,
Polysulfon (PS) und andere. Es existiere aber auch eine Anzahl von sogenannten
technischen Thermoplasten, die sich für Einsatztemperaturen bis ca. 150°C eigneten, wie z. B. POM, PET, PA.
Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in [0004]
als zu lösendes technisches Problem, Gleitlagerverbundwerkstoffe bereitzustellen,
die sich für den Einsatz bei Dauergebrauchstemperaturen von oberhalb 180°C
eignen sollen. Sie sollen dabei aber auch sehr gute tribologische Eigenschaften
und günstige mechanische Kennwerte im Hinblick auf Umformbarkeit sowie eine
hohe Chemikalienbeständigkeit aufweisen. Zudem wird an den Gleitlagerverbundwerkstoff die Forderung gestellt, dass er sich in einem industriell durchführbaren Herstellungsverfahren produzieren lässt.
Gelöst wird diese Problemstellung durch den im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Gleitlagerverbundwerkstoff mit den Merkmalen M1 bis M6:
M1
M2
M2a
Gleitlagerverbundwerkstoff
mit einer metallischen Stützschicht,
gegebenenfalls mit einer darauf aufgebrachten porösen Trägerschicht,
M3
und mit einer bleifreien Gleitschicht mit einem Gleitschichtmaterial
M4
M4.1
M4.2
auf Kunststoffbasis,
wobei das Gleitschichtmaterial
PEEK als matrixbildende Kunststoffkomponente
und einen Schmierstoff in Form feiner Teilchen von Zinksulfid
und/oder Bariumsulfat,
M4.3
sowie eine härtende Komponente, die aus Titandioxid und/oder Siliziumcarbid besteht, aufweist,
M5
wobei der Schmierstoff und die härtende Komponente beide in Form
feiner Teilchen mit einem D50-Wert der Teilchengröße von
höchstens 500 nm vorliegen
M6
und der gewichtsprozentuale Anteil des Schmierstoffs und der
härtenden Komponente bezogen auf die Masse des Gleitschichtmaterials jeweils 3-15 Gew.-% beträgt.
3.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der mit der Entwicklung und Herstellung von Gleitlagerwerkstoffen und Gleitlagerverbundwerkstoffen allgemein befasst ist und der aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung deshalb auch
über einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Materialwissenschaften verfügt.
4.
Ständiger Rechtsprechung folgend setzt die Prüfung, ob der Gegenstand
eines Patentes nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist, grundsätzlich die
Ermittlung des Gegenstandes des Patentanspruches voraus. Dazu ist der Patentanspruch unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht
des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns auszulegen und festzustellen,
was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. Demnach ist bei der
Bestimmung des Gegenstandes nicht allein der Wortlaut der Ansprüche oder dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde zu legen, sondern
vielmehr das, was der fachkundige Leser dem jeweiligen Anspruch, gegebenenfalls eben auch unter Heranziehung der Beschreibung, entnimmt.
Diesen Grundsätzen folgend ergibt sich im vorliegenden Fall für den Fachmann
unter Heranziehung der Beschreibung eindeutig, welcher Gegenstand des Patentanspruches 1 mit der Erteilung unter Schutz gestellt worden ist.
Demnach hat das Streitpatent nach dem angegriffenen Patentanspruch 1 einen
Gleitlagerverbundwerkstoff zum Gegenstand, der zumindest zwei Schichten umfasst, nämlich
eine metallische Stützschicht und
eine bleifreie Gleitschicht auf Kunststoffbasis.
Diese Gleitschicht umfasst
-
als Kunststoffmaterial Polyetheretherketon (PEEK), wobei aufgrund der
sprachlichen Fassung des Anspruches 1 und gemäß [0009] nicht ausgeschlossen ist, dass neben PEEK als matrixbildende Kunststoffkomponente
noch ein oder mehrere weitere Thermoplaste in dem Gleitschichtmaterial
enthalten sein können, und zwar mit einem Anteil von nicht mehr als
20 Gew.-%, insbesondere nicht mehr als 10 Gew.-% des Anteils der
Kunststoffkomponente
im Gleitschichtmaterial. Vorzugsweise
ist die
Kunststoffkomponente zu 100 % von PEEK gebildet (vgl. [0009]);
als Schmierstoff Zinksulfid und/oder Bariumsulfat mit einem D50-Wert
von höchstens 500 nm und einem Gewichtsanteil von 3 bis 15 Gew.-%,
bezogen auf die Masse des Gleitschichtmaterials;
als härtende Komponente Titandioxid und/oder Siliziumcarbid mit einem
D50-Wert von höchstens 500 nm und einem Gewichtsanteil von 3 bis
15 Gew.-%, bezogen auf die Masse des Gleitschichtmaterials;
ggf. Kohlenstofffasern mit einer Länge von 50 bis 250 µm, insbesondere
60 bis 150 µm, und einer Dicke von 8 bis 15 µm (vgl. [0012]);
ggf. Graphitpartikel mit einem Gewichtsanteil von 5 bis 15 Gew.-%, bezogen auf die Masse des Gleitschichtmaterials (vgl. [0014]).
-
-
-
-
Bei dem erfindungsgemäßen Gleitlagerverbundwerkstoff kann auf den üblichen
Zusatz von PTFE (Polytetrafluorethylen) verzichtet werden, da der an sich erwünschte Einfluss von PTFE auf die tribologischen Eigenschaften einer Werkstoffzusammensetzung auch von Zinksulfid und/oder Bariumsulfat erbracht werden
kann (vgl. [0013]).
Zum sog. "D50-Wert" führt die Streitpatentschrift in [0006] aus, dass mit dem D50
Wert eine Teilchengröße bezeichnet wird, bezüglich der 50 Gew.-% des betreffenden Stoffes mit einer demgegenüber größeren Teilchengröße und 50 Gew.-% mit
einer demgegenüber kleineren Teilchengröße vorliegen.
Da es sich beim Schmierstoff und bei der härtenden Komponente um sortierte
pulverförmige Partikel handele, werde üblicherweise eine glockenförmige oder
annähernd Normalverteilungsform aufweisende Teilchengrößenverteilungskurve
resultieren. Der D50-Wert der Teilchengröße werde dann in der Nähe des Maximums der glockenförmigen Verteilungskurve liegen. Es erweise sich als vorteilhaft, wenn die glockenförmige Verteilungskurve derart sei, dass sich wenigstens
60 %, insbesondere wenigstens 70 % und vorzugsweise wenigstens 80 Gew.-%
des betreffenden Stoffes mit einer Teilchengröße innerhalb eines Teilchengrößenbereichs um das Glockenmaximum herum oder um den D50-Wert herum von
± 50 % dieses Wertes vorlägen, also beispielsweise bei einem D50-Wert von
330 nm in einem Teilchengrößenbereich von 330 nm ± 165 nm, also von 165 nm
bis 495 nm.
5.
Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 kann unerörtert
bleiben, denn der beanspruchte Gleitlagerverbundwerkstoff ist dem Fachmann
durch die DE 36 01 569 A1 (E1) i. V. m. seinem Fachwissen und Fachkönnen,
belegt durch den genannten Stand der Technik, nahegelegt und beruht deshalb
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Übrigen wurde die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes nicht angegriffen.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,
Gleitlagerverbundwerkstoffe bereitzustellen, die sich für den Einsatz bei Dauergebrauchstemperaturen von oberhalb 180°C eignen sollen. Sie sollen dabei aber
auch sehr gute tribologische Eigenschaften und günstige mechanische Kennwerte
im Hinblick auf Umformbarkeit sowie eine hohe Chemikalienbeständigkeit aufweisen (Streitpatent Absatz [0004]).
Die DE 36 01 569 A1 (E1) ist entgegen der Auffassung der Patentinhaberin als
Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit heranzuziehen.
a)
Der Fachmann hatte Veranlassung, in seinem Bemühen, für einen
bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik
zur Verfügung stellt
(vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009, Xa ZR 138/05
- Fischbissanzeiger), auch die E1 in Betracht zu ziehen. Denn aus dieser Druckschrift erschließt sich für ihn, dass die Verwendung von Polymeren zur Herstellung
von Vollwand-Gleitlagern wegen ihrer im Vergleich zu metallischen Gleitlagerwerkstoffen geringeren Festigkeit, ihrer größeren Wärmeausdehnung und ihrer
schlechteren Wärmeleitung begrenzt ist (E1, Spalte 2, Zeilen 57 bis 61). Weiter
heißt es in Spalte 3, Zeilen 20 bis 25, dass Lagerelemente aus Verbund-Gleitlagerwerkstoffen gegenüber aus Polymeren gefertigten Vollwand-Gleitlagern den
Vorteil erhöhter Wärmeleitfähigkeit und Festigkeit haben. Auch sind die aus dem
Verbund-Gleitlagerwerkstoff hergestellten Gleitlagerelemente im Allgemeinen sehr
hoch belastbar. Da aber bei den aus Verbund-Gleitlagerwerkstoffen erzeugten
wartungsfreien Gleitlagerelementen keine hydrodynamische Schmierung vorhanden ist, muss trotz der Zusätze von das Reib- bzw. Gleitverhalten verbessernden
Stoffen, wie Blei, Molybdänsulfid, Graphit oder dergleichen, mit einem stetig fortschreitenden Verschleiß gerechnet werden (E1, Spalte 3, Zeilen 36 bis 43).
Wie beim Streitpatent liegt daher auch der E1 die Aufgabe zugrunde, bei einem
Verbund-Gleitlagerwerkstoff insbesondere die Verschleißfestigkeit der Reib- bzw.
Gleitschicht zu verbessern und damit die Lebensdauer bzw. die Gebrauchsdauer
der daraus hergestellten Gleitlager zu erhöhen, ohne jedoch das gute Reibverhalten, die gute Temperaturbeständigkeit, das günstige Wärmeausdehnungsverhalten und die feste Verbindung der Reib- bzw. Gleitschicht mit dem Rauhgrund
zu beeinträchtigen (E1, Spalte 3, Zeilen 44 bis 53).
Dass die E1 in den Ansprüchen 10 bis 12 sowie in der Beschreibung Spalte 4,
Zeile 46 bis Spalte 5, Zeile 8 und Spalte 5, Zeile 67 bis Spalte 6, Zeile 18 i. V. m.
den Figuren 1 und 2, für Ausführungsformen des Gleitlagerverbundwerkstoffes
PTFE als Kunststoffmaterial für die Gleitschicht angibt, führt nicht dazu, dass der
Fachmann diese Veröffentlichung als für ihn uninteressant zur Seite legt, wenn er
Lösungen sucht, die Gebrauchsdauer eines Gleitlagerverbundwerkstoffes im Hinblick auf Festigkeit, Härte, Verschleiß, Temperatur- und/oder Chemikalienbeständigkeit der Gleitschicht zu verbessern. Im Gegenteil bestand für ihn Veranlassung,
diese Druckschrift zu berücksichtigen, deren Ziel jedenfalls vorrangig darin zu sehen ist, dass durch Zugabe bestimmter, feinteiliger, anorganischer Zusatzstoffe zu
einer Kunststoffmatrix gemäß Anspruch 2 "sowohl der Verschleiß der Reib- bzw.
Gleitschicht deutlich gesenkt" wird, "als auch mechanische Ermüdungsrisse in der
Matrix vermieden" werden. "Das gilt auch bei sehr hohen Verarbeitungstemperaturen …" (E1, Spalte 5, Zeilen 21 bis 26 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 44 bis 64).
Die Lehre der E1 forderte den Fachmann im Sinne des Bestrebens nach einer
möglichst allseits optimierten Lösung für einen Gleitlagerverbundwerkstoff deshalb
geradezu auf, auf die E1 zurückzugreifen, zumal im Anspruch 2 neben PTFE auch
das temperaturstabilere PEEK als Kunststoff der Wahl expressis verbis aufgeführt
ist.
b)
Die E1 schlägt einen Gleitlagerverbundwerkstoff (Merkmal M1) vor, der eine
metallische Stützschicht (Merkmal M2) und eine bleifreie Gleitschicht auf Kunststoffbasis (Merkmal M3) umfasst (E1, Ansprüche 1, 2, 6 und 7 i. V. m. Spalte 3,
Zeile 64 bis Spalte 4, Zeile 1 sowie Spalte 5, Zeilen 9 bis 13).
Aus dem Anspruch 2 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 23 bis 30, ist zu entnehmen, dass
als Kunststoffmaterial für die Gleitschicht die bekannten Polymere Polytetrafluorethylen (PTFE),
Polyvinylidenfluorid,
Polyethersulfon,
Polyetheretherketon (PEEK), Polyetherimid, Polyphenylensulfid, Polyacetal oder Polyimid geeignet sind, wobei diese Polymere einzeln oder im Gemisch von wenigstens zweien
die Matrix der Reib- bzw. Gleitschicht bilden. Demzufolge offenbart die E1 auch
eine Polymermatrix, die entweder ausschließlich aus PEEK bestehen oder neben
PEEK noch ein oder mehrere weitere Polymere aus der Liste der acht genannten
Kunststoffe (vgl. Anspruch 2) enthalten kann (Merkmal M4.1).
Des Weiteren ist in dem Gleitschichtmaterial Zinksulfid und/oder Bariumsulfat in
Form feiner Teilchen (Merkmal M4.2) vorgesehen (E1, Anspruch 1 i. V. m.
Spalte 3, Zeilen 57 bis 62). Diese feinen Teilchen weisen eine Korngröße von 0,1
bis 1,0 µm mit einer mittleren Korngröße von 0,3 µm (300 nm) auf und sind in der
Matrix mit einem Anteil von 5 bis 40 Vol.-% enthalten (E1, Anspruch 1). Wie aus
Spalte 3, Zeilen 56 bis 62, hierzu hervorgeht, wird durch die Verwendung "des
ausgesprochen feinteiligen" Zinksulfids bzw. Bariumsulfats das Verschleißverhalten der Reib- bzw. Gleitschicht des Verbundwerkstoffes so deutlich verbessert,
dass die Gebrauchsdauer um bis zu 35 % erhöht wird. In Spalte 5, Zeilen 19 bis
28, erfährt der Fachmann weiter, dass das außerordentlich feinteilige Zinksulfid
bzw. Bariumsulfat eine sehr gute Dispergierbarkeit in dem Polymeren ermöglicht.
Bedingt dadurch wird sowohl der Verschleiß der Reib- bzw. Gleitschicht deutlich
gesenkt, als auch mechanische Ermüdungsrisse in der Matrix vermieden. Das gilt
auch bei sehr hohen Verarbeitungstemperaturen, so dass die guten Eigenschaften
des Polymeren voll erhalten bleiben. Da sich Zinksulfid und Bariumsulfat antikorrosiv verhalten, entsteht kein korrosiver Angriff auf den Gleitpartner.
Dementsprechend vermittelt diese Textstelle dem Fachmann die Lehre, dass auch
bei Auswahl von PEEK als temperaturstabile, für den Einsatz bei Dauertemperaturen von oberhalb 180°C geeignete Polymermatrix die Eigenschaften der Reib-
bzw. Gleitschicht durch die Zugabe von Zinksulfid und/oder Bariumsulfat deutlich
verbessert werden.
Nachdem der in der Streitpatentschrift angegebene D50-Wert nur ein Maß für die
mittlere Korngröße ist (vgl. Abschnitt III.4.), liegt der in E1 angegebene Wert von
0,3 µm für die mittlere Korngröße innerhalb der Korngrößenverteilung mit einem
D50-Wert von höchstens 50 nm bzw. 0,5 µm, so dass sich aus der E1 für den
Fachmann auch das Merkmal M5 erschließt, soweit es sich auf Zinksulfid
und/oder Bariumsulfat bezieht.
Darüber hinaus empfiehlt die E1 dem Fachmann auch noch die Festigkeit erhöhende Additive der Polymermatrix zuzusetzen. Genannt sind in der Spalte 4, Zeilen 34 bis 38, hierfür Glasfasern, Glasperlen, Kohlefasern, Keramikfasern und
Aramidfasern. Wenn solche die Festigkeit der Matrix erhöhenden Zusatzstoffe
verwendet werden, dann üben Zinksulfid bzw. Bariumsulfat die Wirkung eines
Trockenschmiermittels (Merkmal M4.2) aus (E1, Spalte 4, Zeilen 38 bis 40).
Zwar ist der sog. Schmierstoffanteil aus Zinksulfid bzw. Bariumsulfat in der E1 in
Vol.-% angegeben, während im Streitpatent die Bemessung in Gew.-% erfolgt ist,
jedoch ist darin kein patentbegründender Unterschied zu erkennen. Die Veränderung der Dimension von Vol.-% in Gew.-% mag zwar die Technik bereichern, kann
aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, denn es zählt zum Aufgabengebiet eines Fachmannes, Bereichsgrenzen eines Additivs bzw. Füllstoffs in einer
Stoffmischung durch Routineversuche zu ermitteln. Je nachdem, wie er die Versuche zur optimalen Mischungszusammensetzung durchführt und die Ergebnisse
auswertet, wird er die Anteile der Mischungskomponenten in Vol.-% oder in
Gew.-% angeben. Somit liegt Merkmal M6, soweit es sich auf den Zinksulfid-
und/oder Bariumsulfatanteil bezieht, nur im fachmännischen Wissen und Können
und kann damit zu einer erfinderischen Tätigkeit nicht beitragen.
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der E1 im
Wesentlichen nur durch die Auswahl der die Festigkeit der Polymermatrix erhöhenden Zusatzstoffe, d. h. durch das Merkmal M4.3, nämlich die Zugabe eines
Füllstoffs auf Basis von Hartstoffpartikeln aus Titandioxid und/oder Siliziumcarbid
in einer Kornfeinheit gemäß Merkmal M5 und mit einem Anteil gemäß Merkmal M6.
5.2
Dieses Merkmal M4.3 kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen, denn auch der Einsatz von Siliziumcarbid und/oder Titandioxid zur
Verbesserung der Eigenschaften der Polymermatrix von Gleitlagerverbundwerkstoffen ist aus dem Stand der Technik bekannt.
a)
Anregungen zur Auswahl von Siliziumcarbid erhält der Fachmann beispielsweise aus der DE 37 36 292 A1 (E2). So beschreibt die E2 ein wartungsfreies
Gleitlager (Merkmal M1) aus einem Metallträger (Merkmal M2) und einer Gleitschicht auf Kunststoffbasis wie PEEK (Merkmale M3, M4 und M4.1) (vgl. E2, Ansprüche 1, 5 und 7). Gemäß Anspruch 8 enthält die Gleitschicht zur Verstärkung
und/oder Verbesserung der Wärmeleitfähigkeit und/oder Verschleißfestigkeit ein
oder mehrere Füllstoff(e). Im Anspruch 9 i. V. m. Seite 2, Zeilen 26 bis 29, werden
je nach Zielsetzung hierzu u. a. Pulver aus Aluminiumoxid, Keramikwerkstoffe,
Siliziumcarbid und Molybdändisulfid eingesetzt (-sulfit ist ein offensichtlicher
Schreib- oder Druckfehler), d. h. bereits die E2 sieht die Anpassung bzw. Optimierung einer Kunststoff-Gleitschicht auf Basis von PEEK zur Verbesserung deren
Eigenschaften in der gleichzeitigen Zugabe von Hartstoffen (z. B. SiC) und
Schmierstoffen (z. B. MoS2). Die Auswahl von SiC als Hartstoff drängt sich dem
Fachmann auch insoweit auf, als in der E2 auf Seite 2, Zeilen 30 bis 33, ausgeführt ist, dass dadurch gute Wärmeleiteigenschaften erreicht werden, die nicht die
Gefahr der Oxidation bei der Herstellung mit sich bringen. Außerdem sind die SiC-
Partikel säurebeständig und billig. Sie sind auch leichter als Metallpartikel, so dass
nicht die Gefahr des Entmischens besteht.
Dies bedeutet für den Fachmann nichts anderes, als dass die Partikel des SiC
Pulvers feinteilig und deshalb homogen über die Schichtdicke der Gleitschicht
verteilt sind, denn feinteilige Partikel lassen sich bekanntlich besser in einer
Kunststoffmatrix dispergieren als grobkörnige Pulverpartikel. Da sie auch temperatur- und chemikalienbeständig sind, erfüllen sie somit alle Anforderungen für den
Einsatz bei Dauergebrauchstemperaturen von oberhalb 180°C.
Damit konnte der Fachmann ausgehend von der E1 in Kenntnis von E2 ohne
Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen, denn der Fachmann
hatte aus seinem allgemeinen Hintergrundwissen die begründete Erwartung, dass
durch Zugabe eines Hartstoffpulvers wie SiC gemäß E2 zu einem Gleitschichtmaterial gemäß E1 die Eigenschaften des Gleitschichtmaterials weiter verbessert
bzw. optimiert werden können. Den geeigneten gewichtsmäßigen Anteil des SiC-
Pulvers in dem Gleitschichtmaterial konnte er dabei durch routinemäßige Versuche bestimmen, ebenso konnte er durch routinemäßiges Anpassen die geeignete
mittlere Korngröße bzw. den D50-Wert der SiC-Teilchen ermitteln, soweit nicht
bereits handelsübliche SiC-Pulver innerhalb der Bemessung gemäß Merkmal M5
liegen.
Auf das Teilmerkmal "Titandioxid-Partikel" in Merkmal M4.3 kommt es hierbei nicht
an, weil es wegen der "und/oder"-Beziehung zu SiC-Partikel nur eine Alternative
angibt.
b)
Darüber hinaus
ist aber auch die Anwesenheit von
feinteiligen
Titandioxidpartikeln, ggf. in Kombination mit SiC-Partikeln, in Gleitschichten auf
Kunststoffbasis aus dem Stand der Technik bekannt, wie beispielsweise die
US 6 864 307 B2 (E6) oder DE 33 43 697 A1 (E7) belegen.
Die Patentschrift US 6 864 307 B2 (E6) ist zwar nachveröffentlicht, jedoch erforscht das Bundespatentgericht den Sachverhalt nach § 87 (1) 1 PatG von Amts
wegen und ist nach § 87 (1) 2 PatG auch nicht an das Vorbringen der Beteiligten
gebunden. Die zu E6 korrespondierende Erstveröffentlichung ist die Offenlegungsschrift US 2002/0037992 A1, die am 28. März 2002 und damit vor dem Anmeldetag 7. Juni 2002 des Streitpatents veröffentlicht wurde. Mit Ausnahme der
geänderten Patentansprüche in der Patentschrift sind die Beschreibungen beider
Dokumente identisch, wovon sich der Senat überzeugt hat. Nachfolgend wird der
Einfachheit halber deshalb nur auf den Beschreibungsteil der Patentschrift gemäß
E6 Bezug genommen.
In der E6 wird ein bleifreies Gleitmaterial vorgestellt (E6, Spalte 1, Zeile 5). Aus
Figur 1 ist eine metallische Stützschicht 2 und eine Gleitschicht 5 zu entnehmen.
Als Kunststoffmatrix ist ein Fluorpolymer vorgesehen. Weiter sind in der Kunststoffmatrix Wismutpartikel und 0,1 bis 20 Vol.-% Hartstoffpartikel enthalten (E6,
Spalte 2, Zeilen 40 bis 54). Als Hartstoffteilchen werden u. a. Siliziumcarbid und
Titandioxid mit einer Korngröße von nicht mehr als 10 µm, bevorzugt nicht mehr
als 1 µm, vorgeschlagen (E6, Spalte 2, Zeile 64 bis Spalte 3, Zeile 7). Als
Schmiermittel sind u. a. Graphit und Molybdändisulfid erwähnt (E6, Spalte 3, Zeilen 7 bis 9). Wie aus Spalte 3, Zeilen 34 bis 47, weiter hervorgeht, können die Eigenschaften der Gleitschicht durch den Zusatz von Hartstoff- und Schmierstoffpartikeln verbessert werden. Insofern werden in der E6 expressis verbis Titandioxid und Siliziumcarbid als feinteilige Hartstoffadditive in Gleitschichten auf Kunststoffbasis empfohlen.
Des Weiteren befasst sich die DE 33 43 697 A1 (E7) ebenfalls mit einem gattungsgemäßen Gleitlagerverbundwerkstoff mit überlegener Abnutzungsbeständigkeit aus einer metallischen Stützschicht und einer Gleitschicht, wobei die Gleitschicht gemäß Mischung C aus
0,1 - 50 Vol.-%
Kunststoff,
0,1 - 35 Vol.-% mindestens einer der Komponenten feste Schmiermittel, faserförmige Materialien und Keramika,
Rest aus PTFE (Polytetrafluorethylen) besteht,
wobei die Gesamtmenge der Gehalte der Massen, ausgenommen PTFE,
im Bereich von 0,2 bis 70 Vol.-% liegt
(E7, Ansprüche 1, 2 und 5 i. V. m. Seite 6, Zeile 35 bis Seite 7, Zeile 23).
Ein Beispiel für Metalloxide in dem Gemisch C ist u. a. Titandioxid.
Ein Beispiel für Keramik ist u. a. Siliziumcarbid.
Beispiele für Metallsulfide als Schmiermittel sind Bleisulfid, Molybdändisulfid und
Wolframdisulfid; (E7, Seite 7, Zeilen 25 bis 35).
Somit ist auch aus der E7 die Kombination von Schmierstoff mit Titandioxid
und/oder Siliziumcarbid bekannt.
Was die mittlere Teilchengröße von SiC und TiO2 anbelangt, so hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass handelsübliche
Pulver dieser Stoffe regelmäßig mittlere Teilchengrößen aufweisen, die in die beanspruchte Bemessung gemäß Merkmal M5 fallen.
Insofern ist ein erfinderisches Zutun nicht erforderlich, um zu den jeweiligen Ausgestaltungen des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Vielmehr ergeben sich die
Merkmale ausgehend von der der E1 und bei Kenntnis des Standes der Technik
allein durch routinemäßiges Optimieren der aus E1 bekannten Zusammensetzung
für die Gleitschicht eines Gleitlagerverbundwerkstoffes.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen
Bestand.
IV.
Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Sachlage abschließend nur den Anspruchssatz gemäß erteilter Fassung
verteidigt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter
beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch
enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden
(BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung BGH
GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Feuerlein
Schwarz-Angele
Egerer
Zettler
Bb