Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.07.2009 – 27 W (pat) 165/09
27. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 165/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 30 2008 052 968.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Schwarz und Kruppa
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Wortmarke
LOCHMÜHLE
als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 28:
Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck
Klasse 41:
Betrieb eines Freizeitparks sowie Fahr- und Belustigungsgeschäften, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Tagungen, Festen, künstlerischen Darbietungen,
Schulungen, Vortragsreihen und Produktionseinweisungen; Erziehung; Ausbildung
Klasse 43:
Beherbergung und Bewirtung von Gästen; Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen
angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Erstbeschluss vom 19. Januar 2009 die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe
insgesamt zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Anmelder hat sie mit Beschluss vom 12. März 2009 den Erstbeschluss nur insoweit aufgehoben, als die
Anmeldung hinsichtlich der Waren der Klasse 28 zurückgewiesen worden war; im
Übrigen hatte die Erinnerung keinen Erfolg. Zur Begründung ist ausgeführt, auch
wenn der Begriff "Lochmühle" lexikalisch nicht nachweisbar sei, werde er von den
angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibende Angabe über die geografische Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen verstanden, da, wie zahlreiche Belege im Internet zeigten, der Begriff Lochmühle allgemein für (ehemalige)
Mühlen, die inzwischen für Freizeitaktivitäten jeglicher Art genutzt würden, Verwendung finde. Das Publikum erfasse den Markenbegriff daher unmittelbar nur in
dem Sinne, dass in einer (ehemaligen) Mühle kulturelle oder Unterhaltungsdienstleistungen aller Art stattfänden. Da die Anmeldemarke daher einen sachgerechten
Hinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen gebe und
damit unmittelbar beschreibend sei, sei sie nicht eintragbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2009 aufzuheben und die
Marke auch für die Klassen 41 und 43 einzutragen.
Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil sie einen Fantasiebegriff darstelle
und ihr kein beschreibender Inhalt zukomme. Ein besonderer Bedeutungsgehalt
komme dem Begriff "Lochmühle" - anders als dem allgemeinen Begriff "Mühle",
der aber nicht angemeldet sei - nicht zu; das Publikum könne hiermit nichts
verbinden. Allein der Umstand, dass es Nachahmer der Anmelderin, welche ihren
Freizeitpark schon seit langem betreibe, gebe, welche denselben, erst durch die
Anmelderin bekannt gemachten Begriff verwendeten, könne der Eintragung nicht
entgegenstehen, denn ihre eigene Bekanntheit könne der Anmelderin nicht zum
Nachteil gereichen.
II.
A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht
und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1 MarkenG versagt, da ihr jedenfalls die
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die
Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete
Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels
jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.
a)
Für die Auslegung des Begriffs der Unterscheidungskraft ist allein die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblich, an welche der Senat nach Art. 234 EGV, Art. 101 GG gebunden ist; denn da
die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Vorgaben des Art. 3
Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989) - der wiederum mit Art. 7
Abs. 1 Buchst. b) GMV wortidentisch ist - zurückgeht, ist die Auslegung
der vorgenannten europarechtlichen Normen nach Art. 234 EGV allein
dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 101 GG für alle nationalen Gerichte verbindlich.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die
Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen,
derzufolge diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die
Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren soll,
indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von
Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl.
EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004,
943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten
Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943,
944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die
Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in
der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren
und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington;
MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22,
25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist dies nicht nur bei einem im
Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt der angemeldeten Marke (vgl. BGH
GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-
Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION) der Fall, sondern in allen Fällen, in denen
- gleich aus welchem Grund - das Publikum die angemeldete Bezeichnung nicht (mehr) als Hinweis auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen ansieht. Dies ist vorliegend aber der Fall, weil die Markenstelle zutreffend festgestellt und nachgewiesen hat, dass der Begriff "Lochmühle" für die zurückgewiesenen Dienstleistungen nur eine allgemeine,
häufig anzutreffende Angabe für Veranstaltungs- und Beherbergungsorte ist. Bezeichnungen, welche grundsätzlich nur auf irgendeine der
vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom
Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, sind aber nach ständiger Rechtsprechung als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher mangels der
erforderlichen Unterscheidungskraft nicht eintragbar
(vgl. BPatG
27 W (pat) 64/01 - KLEIDERMARKT; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 -
TECHNOMARKT; 27 W (pat) 335/03 - Gardinenland; 27 W (pat) 207/03
- FITNESS
GALLERY;
- STOFFE
RIA; 27 W (pat) 212/05
- Deutsche Druckservice; 27 W(pat) 69/07
- GolfHouse [eintragbar allein wegen der Grafik]; 27 W (pat) 65/07
- HOTLINE; 27 W (pat) 113/06 - Brautshop; 26 W (pat) 98/04 - Küchenpavillion).
Wie die Markenstelle durch entsprechende Internet-Ausdrucke nachgewiesen hat, gibt es im Inland eine sehr große Zahl an Hotel-, Gaststätten- und Veranstaltungsbetrieben, welche den Begriff "Lochmühle"
in ihrer Bezeichnung führen. Wie auch die Anmelderin nicht bestreitet,
stehen diese zahlreichen Betriebe in keinerlei rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu ihr. Damit das Publikum die einzelnen Betriebe unterscheiden kann, bedarf es daher stets weiterer Angaben;
hierfür wird in der Regel der konkrete Ortsname hinzugefügt oder der
allgemeine Begriff "Lochmühle" wird - wie es in der Firma der Anmelderin zum Ausdruck kommt und in welcher Form sie ihren Betrieb auch
tatsächlich betreibt - um die Angabe der konkreten angebotenen
Dienstleistung (hier also "Freizeitpark") erweitert (wobei Letzteres für
eine individualisierende Unterscheidung nur ausreichend sein dürfte,
solange es weitere Lochmühlen mit der konkreten Dienstleistung noch
nicht gibt).
Auch wenn der Begriff "Lochmühle" lexikalisch nicht nachweisbar ist
(worauf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - vgl.
EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450,
453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POST-
KANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); GRUR 2004,
943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID;
MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH - ohnehin nicht abzustellen ist) kann das Publikum mit dem hier angemeldeten allgemeinen
Begriff "Lochmühle" wegen der Häufigkeit seiner Verwendung zur Bezeichnung von Betrieben, in denen die hier in Rede stehenden Dienstleistungen angeboten werden oder zumindest werden können, nicht die
Vorstellung verbinden, die damit gekennzeichneten Dienstleistungen
stammten aus einem (einzigen) bestimmten Unternehmen.
Die Häufigkeit des Begriffs Lochmühle beruht darauf, dass Lochmühlen
weit verbreitete Einrichtungen waren. In ihnen wurden die für die Lochgerberei notwendigen pflanzlichen Gerbmittel zerkleinert. Vor allem
Fichten- und Eichenrinden aus sog. Lohwäldern werden zur "Lohe"
zermahlen.
Insbesondere in der Nähe von Gerbereien fanden sich häufig Lochmühlen. Ihre Standorte fanden oft Eingang in Straßen- oder Gaststättennamen.
Verschiedene Lochmühlen aus dem 18. Jahrhundert standen zum Beispiel auf der Lochmühleninsel am Landwehrkanal im Berliner Ortsteil
Kreuzberg.
In Lübeck gibt es das "Stadion an der Lochmühle".
Damit fehlt der Anmeldemarke die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für
eine Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft, so dass die
Markenstelle ihr die Eintragung teilweise für die entsprechenden angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 zu Recht versagt
hat.
Hieran ändert sich auch nichts durch die Behauptung der Anmelderin,
es handele sich bei diesen Drittanbietern (allesamt?) um "Nachahmer".
Zwar kann dem Internetauftritt der Anmelderin entnommen werden,
dass sie ihren Betrieb bereits seit mehr als … Jahren betreibt. Ange
sichts der Geschichte der Lohmühlen und vieler danach erfolgter Benennungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anmelderin diesen Begriff - wie ihr Hinweis auf eine angebliche Neuschöpfung
wohl verstanden werden muss - "erfunden" hat und die Vielzahl der
anderen Betriebe, welche ebenfalls den hier zu beurteilenden Begriff
enthalten, erst nach dem Markteintritt der Anmelderin mit ihrem Betrieb
diesen von der Anmelderin erstmals eingeführten Begriff "übernommen"
hätten. Ungeachtet dessen käme es hierauf aber auch nicht an; maßgeblich für die hier zu beurteilende Frage der Eintragbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung ist nämlich allein die Sachlage, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung vorliegt; diese ist aber wie
oben dargelegt dadurch gekennzeichnet, dass der Begriff "Lochmühle"
allgemein verwendet wird, was seiner jetzigen Eintragung wegen seines
Charakters als generischer Begriff entgegensteht. Selbst wenn die Anmelderin den Begriff als Etablissementbezeichnung "erfunden" hätte
und ihm andere Unternehmen in der Folgezeit "übernommen" hätten,
würde dies nämlich nichts daran ändern, dass es sich bei ihm zum
allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung seiner Eintragbarkeit als
Marke um eine allgemeine und damit nicht unterscheidungskräftige Angabe handelte, was seiner Eintragung als Marke aber entgegensteht.
2.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr dazu, ob
der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wobei allerdings fraglich
ist, ob der Begriff "Lochmühle", gerade weil er als allgemeine Angabe für
(irgendeinen) Veranstaltungsort Verwendung findet, noch als geografische
Angabe i. S. dieser Vorschrift erachtet werden kann.
3.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung jedenfalls wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
B.
Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG
bestand keine Veranlassung.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Hu