Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 20.07.2009 – 20 W (pat) 61/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 06 595
… 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den
Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner sowie den Richter
Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf den Einspruch hin hat die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 197 06 595 mit Beschluss vom 21. Juni 2004 wegen fehlender Neuheit widerrufen.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2007 wurde das Streitpatent umgeschrieben auf die
I… GmbH & Co. KG in P…. In der mündlichen Verhandlung vom
20. Juli 2009 hat die Einsprechende gem. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG ihre Zustimmung dazu erklärt, dass die neue Patentinhaberin an
Stelle der bisherigen Patentinhaberin in das Verfahren eintritt.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragte,
den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. Juni 2004 aufzuheben und das Patent auf
der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten.
Anspruch 1 nach Hauptantrag;
hilfsweise:
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1;
weiter hilfsweise:
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2;
weiter hilfsweise:
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3;
alle vorstehenden Ansprüche überreicht in der mündlichen Verhandlung,
zu allen Anträgen Ansprüche 2 bis 8, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragte,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Funkgerät, insbesondere Funktelefon,
mit einer Anzeigevorrichtung (5) und mindestens einem Bedienelement (12) zur Auswahl und/oder Aktivierung von an der Anzeigevorrichtung (5) darstellbaren Funktionen (> 1. Wartet,…..) des
Funkgerätes,
wobei das mindestens eine Bedienelement (12,...) in unmittelbarer
Nähe der Anzeigevorrichtung (5) derart angeordnet ist, dass eine
örtliche Zuordnung zwischen dem mindestens einen Bedienelement (12,...) und der Darstellung der Funktionen (> 1. Wartet, ......)
des Funkgerätes an der Anzeigevorrichtung (5) besteht,
gekennzeichnet durch
einen ersten Gesprächszustand
in Form eines geführten
1. Gespräches, in welchem dem Bedienelement (12,...) eine das
geführte 1. Gespräch betreffende Information, bei welcher bei
Betätigung des Bedienelements (12,...) keine Funktion aktiviert
wird, über diesen ersten Gesprächszustand an der Anzeigevorrichtung (5) zugeordnet ist,
einen zweiten Gesprächszustand in Form eines während des
1. Gespräches angenommenen 2. Gespräches,
in welchem dem Bedienelement (12,...) eine Umschaltfunktion zur
Aktivierung des ersten Gesprächszustandes zugeordnet ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
„Funkgerät, insbesondere Funktelefon,
mit einer Anzeigevorrichtung (5) und mindestens einem ersten und
einem zweiten Bedienelement (12, 13, ...) zur Auswahl und/oder
Aktivierung von an der Anzeigevorrichtung (5) darstellbaren Funktionen (> 1. Wartet,…..) des Funkgerätes,
wobei die Bedienelemente (12, 13, ...) in unmittelbarer Nähe der
Anzeigevorrichtung (5) derart angeordnet sind, dass eine örtliche
Zuordnung zwischen den Bedienelementen (12, 13, ...) und der
Darstellung der Funktionen (> 1. Wartet, ......) des Funkgerätes an
der Anzeigevorrichtung (5) besteht,
gekennzeichnet durch
einen ersten Gesprächszustand
in Form eines geführten
1. Gespräches, in welchem dem ersten Bedienelement (12) eine
das geführte 1. Gespräch betreffende Information, bei welcher bei
Betätigung des Bedienelements (12,...) keine Funktion aktiviert
wird, über diesen Gesprächszustand an der Anzeigevorrichtung (5) zugeordnet ist,
einen zweiten Gesprächszustand in Form eines während des
1. Gespräches angenommenen 2. Gespräches,
in welchem dem zweiten Bedienelement (13) eine das
2. Gespräch betreffende Information bei Aufrechterhaltung des
ersten Gesprächszustands und dem ersten Bedienelement (12)
eine Umschaltfunktion zur Aktivierung des ersten Gesprächszustandes zugeordnet ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
„Funkgerät (1), insbesondere Funktelefon,
mit einer Anzeigevorrichtung (5) und mindestens einem Bedienelement (11, ...., 16), das in unmittelbarer Nähe der Anzeigevorrichtung (5) angeordnet ist, wobei eine örtliche Zuordnung zwischen dem mindestens einen Bedienelement (11, ..., 16) und einer
Funktionsdarstellung an der Anzeigevorrichtung (5) besteht, wobei
durch das mindestens eine Bedienelement (11, ..., 16) an der Anzeigevorrichtung (5) die darstellbaren Funktionen des Funkgerätes (1) auswählbar und/oder aktivierbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein zweites Bedienelement (12) vorgesehen ist, dem nun - d. h.
nach Übernahme eines Gespräches durch das mindestens eine
Bedienelement (13) - lediglich die Information zugeordnet ist, dass
ein ursprüngliches Gespräch geführt wird, so dass bei Betätigung
des zweiten Bedienelementes (12) keine Funktion aktiviert wird.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:
„Funkgerät (1), insbesondere Funktelefon,
mit einer Anzeigevorrichtung (5) und mindestens einem Bedienelement (11, ...., 16), das in unmittelbarer Nähe der Anzeigevorrichtung (5) angeordnet ist, wobei eine örtliche Zuordnung zwischen dem mindestens einen Bedienelement (11, ..., 16) und einer
Funktionsdarstellung an der Anzeigevorrichtung (5) besteht, wobei
durch das mindestens eine Bedienelement (11, ..., 16) an der Anzeigevorrichtung (5) die darstellbaren Funktionen des Funkgerätes (1) auswählbar und/oder aktivierbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein zweites Bedienelement (12) vorgesehen ist, dem nun - d. h.
nach Übernahme eines Gespräches durch das mindestens eine
Bedienelement (13) - lediglich die Information zugeordnet ist, dass
ein ursprüngliches Gespräch geführt wird, so dass bei Betätigung
des zweiten Bedienelementes (12) keine Funktion aktiviert wird,
und dem zweiten Bedienelement (12) als Funktion die Übernahme
des ursprünglichen Gespräches zugeordnet wird, wobei dem mindestens einen Bedienelement (13) in diesem Fall keine Funktion
zugeordnet ist, sondern lediglich die Information, das aktuell das
Gespräch geführt wird.“
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Funkgerät (1), insbesondere Funktelefon,
mit einer Anzeigevorrichtung (5) und mindestens einem Bedienelement (11, ...., 16), das in unmittelbarer Nähe der Anzeigevorrichtung (5) angeordnet ist, wobei eine örtliche Zuordnung zwischen dem mindestens einen Bedienelement (11, ..., 16) und einer
Funktionsdarstellung an der Anzeigevorrichtung (5) besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
durch das mindestens eine Bedienelement (11, ..., 16) an der Anzeigevorrichtung (5) die darstellbaren Funktionen des Funkgerätes (1) auswählbar und/oder aktivierbar sind.“
Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, mindestens ein Bedienelement vorzusehen, das mehrfunktional verwendbar ist, so dass Platz an der Geräteoberfläche
des Funkgerätes eingespart und damit die Übersichtlichkeit und der Bedienkomfort für den Benutzer erhöht wird (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 20 bis 24).
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sich die in
den nunmehr geltenden Patentansprüchen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 vorgenommenen Änderungen aus der Patentbeschreibung ergäben und verweist dazu auf die Abschnitte Spalte 3, Zeile 36 bis Spalte 4, Zeile 30,
insbesondere Spalte 4, Zeilen 27 bis 29, i. V. m. den Figuren 5a und 5b, entsprechend in den ursprünglich eingereichten Unterlagen Seite 6 Zeile 14 bis Seite 8,
Zeile 9, insbesondere Seite 8, Zeilen 4 bis 8. Auch würden die in die Ansprüche
aufgenommenen Merkmale das Patent beschränken. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 seien im Übrigen gegenüber dem entgegengehaltenen
Stand der Technik neu und auch erfinderisch.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die gemäß
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 vorgelegten Patentansprüche 1 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 unzulässig abgeändert seien. Im Übrigen
seien die jeweils beanspruchten Gegenstände gegenüber dem angegebenen
Stand der Technik nicht erfinderisch.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1) Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg. Nachdem
das Patent im vorliegenden Beschwerdeverfahren in veränderter Fassung verteidigt wird, ist die Zulässigkeit dieser Fassung ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die geltend gemachten Widerrufsgründe zu prüfen (BGH GRUR 98, 901
- Polymermasse). Das Patent ist nicht rechtsbeständig, da sowohl durch die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch durch die jeweiligen
Fassungen des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen der Schutzbereich des
Patents unzulässig erweitert wird (BGH, GRUR 90, 432 - Spleißkammer).
2) Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Nachrichtentechnik anzusehen, der
mit der Entwicklung von bedienerfreundlichen (Hand-) Funkgeräten der drahtlosen
Nachrichtenübermittlung, insbesondere auch Mobiltelefonen, befasst ist.
3) Nach dem erteilten Patentanspruch 1 sind durch das mindestens eine Bedienelement an der Anzeigevorrichtung die darstellbaren Funktionen des Funkgerätes
auswählbar und/oder aktivierbar.
Das vorgenannte Merkmal findet sich zwar seinem Inhalt nach auch in den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3, jedoch fordert
Anspruch 1 nach Hauptantrag u. a. darüber hinaus, dass „dem Bedienelement“ in
einem ersten „Gesprächszustand in Form eines geführten 1. Gespräches“ „eine
das geführte 1. Gespräch betreffende Information, bei welcher bei Betätigung des
Bedienelements keine Funktion aktiviert wird, über diesen ersten Gesprächszustand an der Anzeigevorrichtung zugeordnet ist“. Dasselbe Merkmal findet sich
auch in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Dem inhaltlich entsprechend fordern die
Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 u. a., dass „ein zweites Bedienelement vorgesehen ist, dem nun - d. h. nach Übernahme eines Gespräches durch
das mindestens eine Bedienelement - lediglich die Information zugeordnet ist,
dass ein ursprüngliches Gespräch geführt wird, so dass bei Betätigung des zweiten Bedienelementes keine Funktion aktiviert wird“.
Der Fachmann versteht die oben zitierten und in den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 hinzugefügten Merkmale dahingehend,
dass durch das Bedienelement an der Anzeigevorrichtung nicht nur die darstellbaren Funktionen des Funkgerätes auswählbar und/oder aktivierbar sein sollen und
damit Funktionen dem jeweiligen Bedienelement zugeordnet sind, sondern nunmehr ist dem Bedienelement - zusätzlich - eine Information zugeordnet, die wiederum nicht den darstellbaren Funktionen des Funkgerätes zuordenbar ist, nachdem bei einer Betätigung des Bedienelements ausdrücklich keine Funktion aktiviert wird. Auf diese Weise wird aber der Gegenstand und damit der Schutzbereich des erteilten, auf ein Funkgerät gerichteten Patents, das dadurch gekennzeichnet ist, dass durch das mindestens eine Bedienelement an der Anzeigevorrichtung die darstellbaren Funktionen des Funkgerätes auswählbar und/oder aktivierbar sind, gemäß den nunmehr vorliegenden Ansprüchen erweitert auf Bedienelemente, denen Informationen zugeordnet sind, die allgemein über Gesprächszustände informieren, ohne dass damit die Auswählbarkeit und/oder Aktivierbarkeit einer darstellbaren Funktion des Funkgerätes i. S. d. erteilten Patents verbunden wäre.
4) Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat argumentiert, der Fachmann
lese die erteilten Patentansprüche im Lichte der Beschreibung des Patents, insbesondere sei der Beschreibung Spalte 4, Zeilen 2 bis 30 i. V. m. den Figuren 5a
und 5b zu entnehmen, dass Bedienelementen auch lediglich eine Information zugeordnet sein könne, ohne dass damit das Bedienelement mit einer Funktion belegt sei; der Fachmann verstehe somit die patentgemäßen Bedienelemente als
sogenannte „Softkeys“. Die nunmehr mit den Ansprüchen gemäß Hauptantrag und
den Hilfsanträgen 1 bis 3 beanspruchten Gegenstände seien den ursprünglich
eingereichten Unterlagen und auch den Unterlagen des Streitpatents als zur Erfindung gehörend entnehmbar, und die in die Ansprüche neu aufgenommenen
Merkmale würden das Patent wirksam beschränken.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin und Patentinhaberin mag zwar darin
beizupflichten sein, dass die in die Ansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 nunmehr aufgenommenen Merkmale den ursprünglich eingereichten Unterlagen und auch den Unterlagen des Streitpatents als zur Erfindung
gehörend entnehmbar sind, auch sind zur Auslegung der Ansprüche Beschreibung und Zeichnungen des Patents heranzuziehen, primär wird der Schutzbereich
eines Patents jedoch durch den Inhalt der Ansprüche bestimmt (§ 14 PatG). Bezugsgrundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs des erteilten Patents sind
die Patentschrift und die in ihr enthaltenen Patentansprüche. Der Schutzbereich
des geänderten Patents wird durch den Inhalt der geänderten Patentansprüche
bestimmt. Für die Bestimmung des Schutzbereichs der geänderten Patentansprüche sind die ursprüngliche Offenbarung und die Patentschrift des erteilten Patents
nicht maßgebend, vielmehr ist von der vorgelegten neuen Fassung der Patentansprüche auszugehen. Maßgebend für die Bestimmung der jeweiligen Schutzbereiche
ist das Verständnis des Fachmanns, vgl. oben unter Abschnitt 2)
(Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage, § 21, Rdn. 1 bis 16). Wie oben, unter Abschnitt 3) ausgeführt, umfasst der Schutzbereich der mit Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 3 beanspruchten Ansprüche nunmehr auch Bedienelemente,
denen Informationen zugeordnet sind, die allgemein über Gesprächszustände informieren, ohne dass damit die Auswählbarkeit und/oder Aktivierbarkeit einer darstellbaren Funktion des Funkgerätes i. S. d. erteilten Patents verbunden ist. Dagegen wird der Schutzumfang des erteilten Patents bzgl. der Bedienelemente dadurch bestimmt, dass durch das mindestens eine Bedienelement an der Anzeigevorrichtung die darstellbaren Funktionen des Funkgerätes auswählbar und/oder
aktivierbar sind. Die in den geltenden Ansprüchen neu aufgenommenen Merkmale
mögen zwar in den ursprünglich offenbarten Unterlagen, in der Beschreibung und
auch in den Zeichnungen der Patentschrift enthalten sein, werden aber von den
erteilten Patentansprüchen nicht mit umfasst und sind somit offensichtlich nicht im
Schutzumfang des erteilten Patents enthalten.
Der weiters vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin und Patentinhaberin,
die zusätzlich in den geltenden Ansprüchen aufgenommenen Merkmale würden
den Schutzbereich beschränken, kann sich der Senat nicht anschließen. Die nunmehr beanspruchten Bedienelemente stellen ein Aliud dar zu den Bedienelementen gemäß dem erteilten Patent. Der Fachmann konnte nach Überzeugung des
Senats den erteilten Unterlagen nicht entnehmen, dass sich der Gegenstand und
damit der Schutzbereich des erteilten Patents auch auf Bedienelemente erstrecken soll, denen Informationen zugeordnet sind, die allgemein über Gesprächszustände informieren, ohne dass damit die Auswählbarkeit und/oder Aktivierbarkeit
einer darstellbaren Funktion des Funkgerätes i. S. d. erteilten Patents verbunden
ist. Zwar kann die Patentinhaberin ihr Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren
beschränken. Sie darf aber weder den Schutzbereich des erteilten Patents erweitern (§ 22 PatG), noch an die Stelle der ihr erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere setzen (BGH BlPMZ 1990, 325 „Spleißkammer“). Gerade das
würde jedoch geschehen, wenn das Patent nach dem Haupt- oder nach den Hilfsanträgen aufrechterhalten werden würde.
5) Die auf den
jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 3 rückbezogenen Unteransprüche fallen mit dem jeweiligen
Patentanspruch 1.
6) Darauf, ob - wie von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin vorgetragen - die beanspruchten Lehren im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sind, kommt es unter diesen Umständen sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch der Hilfsanträge nicht an.
7) Das Patent war vollständig zu widerrufen, weil durch den neuen Patentanspruch 1 sowohl nach dem Haupt - als auch nach allen Hilfsanträgen der Schutzbereich des Patents unzulässig erweitert ist. Alle weiteren Patentansprüche sind
auf diese Ansprüche zurückbezogen und mussten deswegen ebenfalls fallen.
Dr. Mayer
Dr. Hartung
Werner
Gottstein
Pr