Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.07.2009 – 24 W (pat) 96/07

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 841 976

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters

Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 11 IR des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. Juli 2006 und vom 23. Oktober 2007 aufgehoben.

G r ü n d e

I .

Die unter der Nummer 841 976 international registrierte Marke (Wortmarke)

BRIXTON

beansprucht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz für folgende

Waren:

“07 Machines-outils; outils électriques et outils de jardinage électriques, presse-agrumes électriques; mixeurs, mixeurs électriques, robots ménagers, ouvre-boîtes électriques, centrifugeuses, couteaux électriques.

08 Outils et outils de jardinage, non compris dans d'autres classes; tondeuses non comprises dans d'autres classes; appareils de rasage; nécessaires de manucure électriques, nécessaires électriques pour le soin des cheveux, non compris

dans d'autres classes, appareils électriques pour le soin des

pieds et des mains; fers à friser électriques.

09 Fers à repasser électriques, fers à repasser à vapeur électriques.

11 Appareils de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation, de distribution d'eau; sèche-cheveux; percolateurs à

café, machines à faire des toasts, appareils de cuisson à micro-ondes, fours; plaques chauffantes électriques, bouilloires

électriques, coquetières électriques, bouilloires à riz électriques, friteuses électriques; gaufriers électriques, appareils

électriques à croque-monsieur, plaques pour grils (appareils

de cuisson), grille-pain, appareils de climatisation; radiateurs

électriques, poêles électriques, ventilateurs électriques, vaporisateurs faciaux (saunas), bains de pieds électriques.

21 Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine, non

compris dans d'autres classes; brosses à dents électriques;

brosses à cheveux électriques, mixeurs à main.”

Mit Beschlüssen vom 27. Juli 2006 und vom 23. Oktober 2007, von denen letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 11 IR des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) der IR-Marke 841 976 den Schutz in

Deutschland wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses verweigert (§§ 107, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 5 Abs. 1 MMA i. V. m. Art. 6quinquies

Abschnitt B Nr. 2 PVÜ). Die Schutzverweigerung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Schutz suchende IR-Marke sich als Angabe der geografischen

Herkunft der beanspruchten Waren eigne und daher im Allgemeininteresse freihaltebedürftig sei. Unbestritten handele es sich bei „BRIXTON“ um den Namen

eines Stadtteils im Londoner Stadtbezirk Lambeth. Bei geografischen Angaben

komme es für die Frage der Freihaltebedürftigkeit nicht nur auf die aktuellen Gegebenheiten an. Geografische Angaben würden bereits dann einem Eintragungsverbot unterliegen, wenn vernünftigerweise nicht auszuschließen sei, dass diese

Angaben als Herkunftsbezeichnung herangezogen würden. Insbesondere bei Namen von Großstädten und deren Stadtteilen bestehe grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangabe zur freien Verwendung für

Waren benötigt würden. Aufgrund der im Stadtbezirk ansässigen Geschäftsbetriebe und wegen eines dort bekannten Marktes sei nicht ausgeschlossen, dass

„BRIXTON“ als geografische Herkunftsangabe verstanden werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden Marke. Zur Begründung trägt sie vor, die Markenstelle habe zwar die bekannte Rechtsprechung richtig dargestellt, jedoch hieraus die falschen Schlüsse gezogen. Bei

der Bezeichnung „BRIXTON“ sei vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass diese

künftig als Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren herangezogen werde. Es sei bereits fraglich, ob die beteiligten

Verkehrskreise die vorliegende Marke überhaupt mit dem Namen eines Londoner

Stadtteils in Verbindung brächten. Bei dem Stadtteil „Brixton“ handele es sich zudem um einen Ort, der nicht dazu geeignet sei, Sitz eines entsprechenden Herstellung- oder Vertriebsunternehmens von Waren der Klassen 7, 8, 9, 11 und 21

zu sein. Die Markenstelle habe nicht dargelegt, woraus sich konkrete Anknüpfungspunkte, aus denen sich eine Verbindung zu den einschlägigen Warengruppen herstellen ließe, ergeben könnten. Der Stadtteil sei ungewöhnlich dicht

besiedelt und grenze unmittelbar an die Innenstadt von London. Das Wort

„BRIXTON“ sei zudem ein in der britischen Bevölkerung häufig vorkommender

Name. Die Marke „BRIXTON“ verfüge demzufolge auch über die erforderliche Unterscheidungskraft. Ferner gebe es viele im deutschen Markenregister oder anderen Registern eingetragene Kennzeichen, die Städte oder Stadtteile Londons oder

andere Großstädte Englands bezeichneten, die zudem bekannter als „BRIXTON“

seien. In Registern zu finden seien z. B. die Marken „SOHO“, „KINGSTON“,

„GREENWICH“, „RICHMOND“, „KENSINGTON“, „SHEFFIELD“, „BRISTOL“ und

„BRADFORD“.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden Marke ist zulässig und hat

auch in der Sache Erfolg. Die international registrierte Marke unterliegt in Bezug

auf die mit ihr beanspruchten Waren keinem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2

MarkenG. Insbesondere handelt es sich bei der Marke um keine freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die zuständige Markenstelle

hat der Marke „BRIXTON“ daher zu Unrecht den Schutz für die Bundesrepublik

Deutschland verweigert.

Der Markenstelle ist allerdings insoweit zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates

der EG Nr. 89/104 (nunmehr Richtlinie 2008/95/EG) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (Markenrichtlinie), der durch § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, für eine geografische Bezeichnung

der Schutz als Marke auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn deren Benutzung als geografische Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren noch nicht

beobachtet worden ist; ein Schutzhindernis besteht nämlich auch dann, wenn eine

entsprechende geografische Angabe einen Ort bezeichnet, bei dem zumindest für

die Zukunft vernünftigerweise zu erwarten ist, dass er von den beteiligten Verkehrskreisen mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird

(EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 29 ff.) „Chiemsee“; vgl. auch BGH GRUR 2003,

882, 883 „Lichtenstein“). Sofern die Verwendung einer Angabe als geografische

Herkunftsangabe - wie vorliegend - bei den konkret mit einer Marke beanspruchten Waren noch nicht bekannt ist, bedarf es zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses einer Prognoseentscheidung zu deren künftigen Verwendung. Diese Prognoseentscheidung darf allerdings nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen

(BGH GRUR 2003, 882, 883 „Lichtenstein“; GRUR 2009, 994, 995 (Nr. 15) „Vierlinden“). Bei dieser Prüfung ist einerseits von Belang, inwieweit den beteiligten

Verkehrskreisen die betreffende Bezeichnung bekannt ist, und andererseits, welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren haben

(vgl. EuG GRUR Int. 2006, 47, 49 (Nr. 38) „CLOPPENBURG“; BGH GRUR 2009,

994, 995 (Nr. 14) „Vierlinden“).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass den deutschen Verkehrkreisen

die Bezeichnung „BRIXTON“ als mögliche Herkunftsangabe und die Eigenschaften der gegebenenfalls so bezeichneten Orte weitgehend unbekannt sind. Der

Senat hat in den ihm zugänglichen gebundenen, deutschsprachigen Lexika nach

dem Stichwort „Brixton“ recherchiert, wobei es ihm nicht möglich war, in diesen

Werken einen Nachweis zu

finden (vgl. BROCKHAUS, Enzyklopädie

in

30 Bänden, 21. Aufl., Band 4, BHAS - BUCH, Mannheim 2006; DIE ZEIT, Das Lexikon

in 20 Bänden, Band 2, Bas - Chaq, Hamburg 2005; BERTELSMANN

LEXIKON in 15 Bänden, Band 2, Aust - Bros, Gütersloh 1984; MEYERS Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, Band 4, Bes - Buc, korrigierter Nachdruck,

Mannheim 1984). Dem entspricht, dass die Markenstelle die Information, dass mit

„Brixton“ ein Stadtteil im Londoner Stadtbezirk Lambeth, eine Station der Londoner U-Bahn oder eine kleine Ortschaft in Neuseeland bezeichnet sein können,

Quellen aus dem Internet entnommen hat. Der äußerst geringe Bekanntheitsgrad

dieser Bedeutungen innerhalb der relevanten, inländischen Verkehrskreise wird

zusätzlich durch den Umstand belegt, dass alle näheren Erkenntnisse zum Begriff

„Brixton“ ausschließlich englischen Internetseiten, insbesondere der Website

„http://en.wikipedia.org/wiki/Brixton“, entnommen sind. Soweit die Markenstelle

detaillierte Informationen aus dem Internet zum Stichwort „Brixton“ in deutscher

Sprache nachgewiesen hat, rührt dies offensichtlich nur daher, dass sich die Markenstelle

der

von

der

Suchmaschine …

angebotenen Möglichkeit einer maschinellen Übersetzung ins Deutsche bedient hat.

Unabhängig von der Tatsache, dass der Begriff „Brixton“ innerhalb der inländischen Verkehrskreise so gut wie unbekannt ist, erweist sich auch der Einwand der

Inhaberin der Schutz suchenden Marke als zutreffend, dass aufgrund der Eigenschaften eines Ortes „Brixton“ und der Besonderheiten der vorliegend beanspruchten Waren vernünftigerweise nicht mit einer Verwendung des Wortes „Brixton“ zur Bezeichnung einer geografischen Herkunft zu rechnen ist. Sowohl die Inhaberin der Schutz suchenden Marke als auch die Markenstelle sind zutreffend

davon ausgegangen, dass von den drei oben genannten, möglichen Bedeutungen

des Wortes „Brixton“ in erster Linie der Name eines Stadtteils im Londoner Stadtbezirk Lambeth als entscheidungsrelevant zu Grunde zu legen ist. Die Inhaberin

der Schutz suchenden Marke hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass es sich bei

„Brixton“ um ein Gebiet im Süden des Stadtzentrums von London handelt, das

weder gegenwärtig als geografischer Herkunftshinweis für Waren der Klassen 7,

8, 9, 11 und 21, insbesondere elektrisch betriebener Geräte, benutzt wird noch

vernünftigerweise - wegen des besonderen Zuschnitts dieses Stadtteils - eine solche Verwendung für die Zukunft prognostiziert werden kann. Eine vom Senat im

Internet ergänzend durchgeführte Recherche hat bestätigt, dass der Londoner

Stadtteil Brixton ein Areal ist, das weit überwiegend von Wohnbebauung geprägt

wird und das sich insbesondere durch eine ungewöhnlich hohe Bevölkerungsdichte auszeichnet. Der Stadtteil hat zudem den Charakter einer multiethnischen

Gemeinschaft, wobei 24 % der Bevölkerung afrikanischer oder karibischer Abstammung sind (vgl. im Internet unter: http://en.wikipedia.org/wiki/Brixton).

Die Markenstelle hat zwar zutreffend auf das im Stadtteil Brixton ansässige Einzelhandelsgewerbe und den täglich im Zentrum stattfindenden „Brixton Market“

hingewiesen, jedoch deren Bedeutung für die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses nicht zutreffend eingeschätzt. Nicht richtig ist bereits die Überlegung, dass

ein Ort, an dem elektrisch betriebene Geräte von Händlern zum Kauf angeboten

werden, als Bezeichnung der geografischen Herkunft dieser Geräte von Bedeutung sein könnte. Darüber hinaus ist der „Brixton Market“ lediglich ein lokaler

Markt, der durch sein Angebot gerade die kulturelle Vielfalt der im Stadtteil Brixton

ansässigen „Communities“ mit Migrationshintergrund widerspiegelt. Neben indischen und vietnamesischen Supermärkten sowie südamerikanischen Metzgereien

in seiner unmittelbaren Umgebung zeichnet sich der „Brixton Market“ vor allem

dadurch aus, dass in vielen dort betriebenen Geschäften und Ständen afro-karibische Produkte angeboten werden

(vgl. wiederum

im

Internet unter:

http://en.wikipedia.org/wiki/Brixton). Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten liegt es ersichtlich fern, die beteiligten Verkehrskreise würden die vorliegende Marke „BRIXTON“ mit dem Sitz eines entsprechenden Herstellungsbetriebs von Waren der Klassen 7, 8, 9, 11 und 21, insbesondere von elektrisch

betriebenen Geräten, in Verbindung zu bringen. Die angefochtenen Entscheidungen der Markenstelle, in denen diese im Allgemeininteresse von einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeht, beruhen damit im oben

genannten Sinne lediglich auf rein theoretischen Erwägungen, die eine Schutzverweigerung für die Schutz suchende Marke „BRIXTON“ nicht rechtfertigen können.

Zugleich kann ausgeschlossen werden, dass der Schutz suchenden Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Da die

Marke „BRIXTON“ nach den tatsächlichen Feststellungen nicht als geografische

Herkunftsangabe dienen kann und auch im Übrigen keine erkennbaren Bedeutungsinhalte aufweist, kann ihr auch ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft

nicht abgesprochen werden.

Hacker

Kober-Dehm

Eisenrauch

Richterin Dr. Kober-Dehm ist wegen Abordnung zum Bundesgerichtshof an der Unterschrift gehindert.

Hacker

Cl