Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.07.2009 – 30 W (pat) 7/09
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 7/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 783 625
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel
von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland sucht die international registrierte
Marke
TRAIN GUARD
nach; das Warenverzeichnis lautet:
„Appareils et équipements pour le contrôle et la sécurité de la circulation ferroviaire, pour la transmission de l'information entre
postes fixes et véhicules, et pour le contrôle et la programmation
de circuits
ferroviaires, équipements électriques auxiliaires,
équipements d'alimentation électriques et installations de câbles
électriques; parties et accessoires pour les produits susmentionnés, compris dans cette classe. Montage, entretien et réparation
d'appareils et équipements pour le contrôle et la sécurité de la circulation ferroviaire, pour la transmission de l'information entre
postes fixes et véhicules, et pour le contrôle et la programmation
de circuits ferroviaires, ainsi que d'équipements électriques auxiliaires et équipements d'alimentation électriques, et d'installations
de câbles. Conception, mise à jour de logiciels pour le contrôle et
la sécurité de la circulation ferroviaire, pour la transmission de
l'information entre postes fixes et véhicules et pour le contrôle et la
programmation de circuits ferroviaires, ainsi que consultation
y relative (support).“
Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke in zwei Beschlüssen, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen,
den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses verweigert. Die Anmeldung sei ein beschreibender Sachhinweis im Sinne einer Zweckbestimmung darauf, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen eine Schutz- oder Sicherheits-
/Sicherungsvorrichtung für Züge darstellen bzw. die Sicherheit von Zugverkehr
gewährleisten sollten oder darauf ausgerichtet seien. Trotz möglicher anders lautender Fachbegriffe sei auch für Fachleute die im Vordergrund stehende beschreibende Aussage erkennbar. Die Erinnerungsprüferin hat zusätzlich ausgeführt,
„train guard“ sei ein feststehender Begriff für Zugpersonal, dessen Aufgaben neben der Sicherheit der Fahrgäste auch die Sicherheit der technischen Anlagen
umfasse. Im Übrigen seien Personifizierungen von Produkten und Dienstleistungen weit verbreitet. Wegen der Verbreitung, Geläufigkeit und Erschließbarkeit der
Kombination „train guard“ werde auch der Fachverkehr die Marke „TRAIN
GUARD“ im oben genannten Sinne verstehen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, das
Markenwort sei nicht beschreibend, da anders lautende Fachbegriffe für Zugsicherungssysteme existierten. Es sei auf einen eng eingrenzbaren Kreis von hoch
qualifizierten Fachleuten abzustellen, die mit der Frage der Sicherungs- und Leittechnik für den Zugverkehr in Berührung kämen sowie deren Fachsprache. Diese
Fachleute verwendeten für die hier beanspruchten Sicherungssysteme andere
Fachbegriffe. Da der Begriff „guard“ im Sinne eines menschlichen Wächters verstanden werde, werde der Verkehr die Zusammensetzung „train guard“ in der Bedeutung „Zugwächter, Zugwache“ verstehen, die Verwendung dieses Begriffs für
technische Produkte sei somit originell. Aber auch wenn das Wort „guard“ im
technischen Sinne verstanden werde, ergebe sich ein breiter Spielraum von hiervon möglicherweise erfassten Waren und Dienstleistungen. Es könnten insbesondere solche Waren umfasst sein, die die Funktionen des Zuges oder den Fahrgastraum überwachen könnten. Hinsichtlich der von der IR-Marke „TRAIN
GUARD“ beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwende der Fachverkehr
hingegen den Begriff „control“. Eine beschreibende Bedeutung von „TRAIN
GUARD“ könne sich daher allenfalls für Schaffnerdienstleistungen und Fahrgastraumüberwachungssysteme und Dienstleistungen des Personen- und Innenraumschutzes ergeben, nicht aber für die hier beanspruchten Systeme der Eisenbahnsicherungs und -leittechnik.
Die IR-Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 IR
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Juli 2006 und
vom 20. August 2008 aufzuheben und der Marke den Schutz für
die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten und die der Markeninhaberin in einem
Zwischenbescheid übersandten Hinweise Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist in der Sache ohne Erfolg.
Bei der schutzsuchenden IR-Marke „TRAIN GUARD“ handelt es sich um eine für
den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ, weshalb ihr der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu Recht von der Markenstelle verweigert worden ist
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der
geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der
Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen
Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering
veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL
POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it). Dabei nimmt der Verkehr Kennzeichen
von Waren und Dienstleistungen regelmäßig in der Form auf, wie sie ihm entgegentreten und ist erfahrungsgemäß wenig geneigt, sie begrifflich zu analysieren,
um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können, so dass die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine
zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - 164
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort oder einer Wortfolge mit
mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der
beanspruchten Waren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher
beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,
insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR
Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es
keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht
erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIO-
MILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).
Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die
Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck
„dienen können“.
Es ist auch unerheblich, wie groß die Zahl der Mitbewerber ist, für die eine beschreibende Verwendung in Betracht kommt, weil beschreibende Angaben und
Zeichen jedermann zur freien Benutzung verfügbar bleiben müssen (vgl. EuGH
GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-
Postkantoor).
2.
In diesem Sinn
ist die Marke „TRAIN GUARD“ eine beschreibende,
freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke
erfassten Waren und Dienstleistungen dienen kann.
Die Wortmarke „TRAIN GUARD“ stellt eine Zusammensetzung aus zwei zum
englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen dar. Das englische Wort „train“
bedeutet im Deutschen „Zug“, der englische Begriff „guard“ bedeutet neben
„Schaffner, Zugbegleiter, Zugführer, Wächter“ im technischen Sinn auch „Schutz,
Schutzvorrichtung, Sicherung“ (vgl. LEO - Online Wörterbuch der TU München).
Der Bestandteil „guard“ wird in der Bedeutung „Sicherung“ auch in Zusammensetzungen mit dem zu sichernden Objekt verwendet wie z. B. in „neck-guard“ für
„Nackenschutz“ oder „open-circuit guard“ für „Leitungsbruchsicherung“ (vgl.
LEO - Online Wörterbuch der TU München). Die Zusammensetzung „train guard“
ist daher neben der allgemeinen Bedeutung „Zugbegleiter“ im technischen Sinn
auch als „Zugsicherung, Schutzvorrichtung für den Zug“ zu verstehen.
Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge
„TRAIN GUARD“ in ihrer Gesamtheit enthält damit keinen Aussagegehalt, der
über die Bedeutung
ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH
GRUR 2006, 229, Rn. 29 - BioID).
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin entnehmen auch die angesprochenen
fachlich informierten Verkehrskreise der sprachüblich gebildeten Kombination
ohne weiteres die Bedeutung „Zugsicherung“. Wie die Erinnerungsprüferin zutreffend festgestellt hat und wie auch aus dem der Markeninhaberin übersandten
Hinweis ersichtlich ist, sind insbesondere in der Werbesprache Personifizierungen
üblich, so dass die allgemeine Bedeutung im Sinne von „Zugwächter“ auch die
Bedeutung im Sinne einer technischen Zugsicherung bzw. eines Zugsicherungssystems mitumfasst (vgl. auch EuG, T-0297/07 v. 15.10.2008 - Intelligent Voltage
Guard in Zusammenfassung auf PAVIS PROMA CD-ROM; HABM, R0933/08-4 v.
3.11.2008 - GREASE GUARD
in Zusammenfassung auf PAVIS PROMA
CD-ROM).
In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die durchweg die
Sicherung des Zugbetriebs sowie die Planung, Herstellung und Unterhalt solcher
Anlagen betreffen, ergibt die schutzsuchende Marke „TRAIN GUARD“ die zur Beschreibung geeignete, naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und
Beschaffenheit um Waren oder Dienstleistungen handelt, die ein Zugsicherungssystem oder Teile hiervon darstellen oder hierfür bestimmt sind oder dort Verwendung finden. Die Dienstleistungen können sich hierauf beziehen.
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin lässt sich damit ein eindeutig beschreibender Begriffsgehalt für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen
feststellen. Denn zum einen setzt eine beschreibende Benutzung als Sachangabe
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht voraus, dass die
Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt hat und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat, zum anderen kann von einem die
Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen sein,
wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH GRUR 2008,
900 - 903 - SPA II; EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT).
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin steht einer beschreibenden Eignung
der sprachüblich verwendeten und ohne weiteres verständlichen Kombination
„TRAIN GUARD“ nicht entgegen, dass der eng begrenzte Fachverkehr für die hier
beanspruchten Zugsicherung- und -leitsysteme oder auch für Aufgaben der Fahrgastsicherung anderslautende Fachbegriffe verwendet. Die Angabe eines Ausstattungsmerkmals bzw. einer Bestimmungs- oder Inhaltsangabe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist eine wichtige Sachinformation, die auch
unabhängig davon, ob möglicherweise andere Angaben zur Bezeichnung dieser
Merkmale gebräuchlich sind, den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren und
Dienstleistungen zur Verfügung stehen muss. Maßgeblich ist der objektiv beschreibende Charakter und das darauf beruhende Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit als Sachangabe. Insoweit können bereits die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des Gesamtverkehrs der Markeneintragung unter
dem Gesichtspunkt des Allgemeininteresses entgegenstehen (vgl. EuGH a. a. O.
- KPN-Postkantoor; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Cl