Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 25.08.2009 – 25 W (pat) 30/08
25. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
28. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 17 819
… 08.05
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer
als Vorsitzende, der Richterin Dr. Kober-Dehm sowie des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Müller-Burzler
ist am 28. Juni 2005 u. a. für die Waren
"Klasse 05:
diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus getrockneten,
essbaren Pflanzen oder Pflanzenteilen oder deren
getrockneten Säften, Vitaminen, Mineralstoffen,
Spurenelementen und/oder anderen Nährstoffen,
entweder einzeln oder in Kombination, soweit in
Klasse 05 enthalten;
Klasse 29:
diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich
bestehend aus getrockneten, essbaren Pflanzen
oder Pflanzenteilen oder deren getrockneten Säften, getrocknetem Obst beziehungsweise getrockneten Früchten oder deren getrockneten Säften,
getrocknetem Gemüse oder getrocknetem Gemüsesaft, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen
und Spurenelementen, entweder einzeln oder in
Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; Milch
und Milchprodukte;
Klasse 30:
diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, auf der Basis von
Kohlenhydraten, Ballaststoffen, getrockneten, essbaren Pflanzen oder Pflanzenteilen oder deren getrockneten Säften, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen, entweder einzeln oder
in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Getreidepräparate sowie getreideähnliche Samen und
deren Produkte, insbesondere auch angekeimtes
und getrocknetes Getreide beziehungsweise angekeimte, getrocknete getreideähnliche Samen; Speiseeis"
in das Markenregister unter der Nummer 305 17 819 eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der älteren, seit dem 6. August 1990 unter der Nummer
1 162 113 für
"Babykost; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse,
Sahne, Joghurt, Buttermilch, Kefir, Milchpulver für Nahrungszwecke, alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne, Milchreis, Müslizubereitungen, im wesentlichen bestehend aus Sauerrahm, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir, Quark, zubereiteten
Früchten und Cerealien; Speiseeis; Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Eiern, Fleisch, Käse, zubereiteten Früchten,
Geflügel, Gemüse, Graupen, Gries, Grütze, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Teigwaren, Reis und Sago; Fleisch-, Fisch-, Frucht-, Nudel- und Reissalate; Saucen, einschließlich Salatsaucen und Saucen-Pulver; Suppen; Teigwaren; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte"
eingetragenen Wort-/Bildmarke
Widerspruch erhoben, wobei sich der Widerspruch nur gegen die obengenannten
Waren der Klasse 05, 29 und 30 der angegriffenen Marke richtet.
Die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 4. April 2008 den Widerspruch mangels bestehender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Auch bei Berücksichtigung einer möglichen Begegnung beider Marken auf identischen Waren, einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
sowie eines flüchtigen Erwerbs der Waren durch die vorliegend maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise hielten beide Marken den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand zueinander ein.
Die angegriffene Marke und der auf Seiten der Widerspruchsmarke für einen
Zeichenvergleich allein maßgebliche Wortbestandteil "müller" unterschieden sich
in ihrer Gesamtheit aufgrund des zusätzlichen Bestandteils "-Burzler" der angegriffenen Marke sowohl klanglich als auch in schriftbildlicher Hinsicht deutlich voneinander. Die Übereinstimmung in dem Wortbestandteil "Müller" wirke nicht kollisionsbegründend, da der Verkehr sowohl in dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke als auch in der angegriffenen Marke einen Eigen- und Familiennamen, im Falle der angegriffenen Marke in Form eines heutzutage gebräuchlichen Doppelnamens, erkennen werde, bei denen in der Regel kein Teil den Gesamteindruck präge. Gerade bei solchen Doppelnamen, die wie die angegriffene
Marke einen häufigen Familiennamen wie "Müller" enthielten, diene oft noch der
weitere Zusatz der Individualisierung, so dass auch aus diesem Grunde die Marke
nicht auf den Bestandteil "Müller" verkürzt werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. April 2008 die angegriffene Marke 305 17 819 für die angegriffenen Waren der Klassen 05, 29 und 30 zu löschen.
Ausgehend von einer teilweisen Identität der sich gegenüberstehenden Waren
könne eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken aufgrund des in beiden
Marken übereinstimmend vorhandenen Wortbestandteils "Müller/Müller" nicht verneint werden. Denn erfahrungsgemäß werde die angegriffene Marke aus Bequemlichkeitsgründen auf den Markenanfang "Müller" verkürzt, zumal Doppelnamen
ohenhin regelmäßig nur mit dem ersten Bestandteil wiedergegeben würden. Aus
der regemäßig undeutlichen Erinnerung heraus führe dies dann aber zu einer Verwechslungsgefahr.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Für eine von der Widersprechenden angenommenen Verkürzung der angegriffenen Marke auf "Müller" bestünden keine Anhaltspunkt, so dass aufgrund des weiteren Markenbestandteils "Burzler" jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen
sei.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat der Inhaber der angegriffenen Marke auf die
die zu Klasse 29 beanspruchten Waren "Milch und Milchprodukte" verzichtet und
eine entsprechende Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen
Marke vorgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse und
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erhobene und auf die obengenannten Waren der Klassen 05, 29 und 30 der angegriffenen Marke beschränkte Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.
Nach Auffassung des Senats besteht jedenfalls nach Herausnahme der Waren
"Milch und Milchprodukte" aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke
keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mehr.
Ausgehend von der mangels Erhebung der Nichtbenutzungseinrede maßgeblichen Registerlage können sich beide Marken jedenfalls teilweise auf identischen
und sehr ähnlichen Waren begegnen.
Der Senat bewertet die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
zugunsten der Widersprechenden unbeschadet einer möglichen Schwäche aufgrund des Umstands, dass es sich bei dem Wortbestandteil "müller" der Marke um
einen häufigen Familiennamen handelt und dieser eine gewisse Individualisierung
nur durch die Hinzufügung eines Vornamens erfährt (vgl. BPatGE 32, 65, 68 -
H.J. Müller-Connection; ferner BGH MarkenR 2008, 388, 389 Tz. 12 - Hansen-
Bau), ohne nähere Sachprüfung als durchschnittlich, so dass insgesamt strenge
Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, denen die angegriffene
Marke jedoch genügt.
Soweit die Widersprechende sich auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke beruft, kommt diese auch nach dem eigenen Vorbringen der
der Widersprechenden von vornherein nur für die eingetragenen Waren der Klasse 29 "Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Buttermilch, Kefir; alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne, Milchreis, Müslizubereitungen, im
wesentlichen bestehend aus Sauerrahm, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir,
Quark, zubereiteten Früchten und Cerealien" in Betracht. Insoweit dürfte jedoch
die als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juli 2006 vorgelegte Befragung vom
29. Juni 2005 allein ohne nähere und seitens der Widersprechenden unterbliebenen Darstellung des Umsatzes bzw. des Marktanteils im Bereich der hier maßgeblichen Produkte keine Feststellungen zur Marktpositionierung der Widerspruchsmarke im Vergleich zu Konkurrenzprodukten und damit zum Bekanntheitsgrad und
einer daraus sich ergebenden gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowohl für den Anmeldezeitraum als auch für den aktuellen Zeitpunkt erlauben, worauf der Senat
in der Ladung zum Termin vom
19. Februar 2009 bereits hingewiesen hat. Letztlich kann diese Frage jedoch offen
bleiben.
Zwar wirkt sich die Bekanntheit einer älteren Marke nicht nur auf deren Schutzbereich aus, sondern hat auch unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die
beiden Marken verwechselt werden können, denn bekannte oder berühmte Zeichen bleiben dem Verkehr in Erinnerung und bewirken, dass sie in der anderen
Kennzeichnung leichter wieder erkannt werden. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist damit auch bei der Prüfung der Frage, ob und
gegebenenfalls welcher Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke
in einer selbständig kollisionsbegründenden Art und Weise bestimmt, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2003, 880 - City Plus; GRUR 2007, 888 - Euro Telekom; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 291 f.).
Zu beachten ist jedoch, dass zwischen den Waren, für die die Widerspruchsmarke
ein erhöhter Schutzumfang zustehen könnte, und den noch relevanten, mit dem
Widerspruch angegriffenen Waren der Klassen 05, 29 und 30 der jüngeren Marke
ein deutlicher Warenabstand besteht. Wenngleich spezielle diätische Erzeugnisse
für nichtmedizinische Zwecke, wie sie die angegriffene Marke in den Klassen 29
und 30 beansprucht, als auch die weiterhin zu Klasse 30 beanspruchte Ware
"Speiseeis" als solche Milch enthalten können, ferner diätische Erzeugnisse und
Milchprodukte sich ergänzenden Ernährungszwecken dienen können und auch
häufig in denselben Vertriebsstätten angeboten werden, so ist die Ähnlichkeit
gleichwohl aufgrund der erheblichen Unterschiede in der stofflichen Beschaffenheit sowie ihres Bestimmungs- und Verwendungszwecks nicht so eng und ausgeprägt, als dass sich eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke insoweit in einem entscheidungserheblichem Maße auswirken könnte.
Selbst wenn man daher insoweit ohne nähere Sachprüfung zugunsten der Widersprechenden eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für
diesen Produktbereich unterstellt, ergeben sich daraus nach Herausnahme der im
Identitätsbereich liegenden Waren "Milch und Milchprodukte" aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke keine strengeren Anforderungen an den Markenabstand als dies bei den übrigen im Identitäts- bzw. engen Ähnlichkeitsbereich
liegenden Waren der Fall ist, für die die Widerspruchsmarke nur einen normalen
Schutzumfang beanspruchen kann.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken kommt es
maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 11), wobei entsprechend dem Verbraucherleitbild
des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 -
SAT.2). Dabei ist der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen
im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln, wobei für
die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH
MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC).
Wegen der Ausgestaltung der Widerspruchsmarke als Wort-/Bildmarke sowie vor
allem des weder zu übersehenden noch zu überhörenden zusätzlichen Bestandteils "-Burzler" auf Seiten der angegriffenen Marke und der sich daraus ergebenden Unterschiede im Wortende, in der Silbengliederung, in der Vokalfolge, in der
Silbenzahl sowie im Sprechrhythmus scheidet eine Verwechslungsgefahr bei einem Vergleich der Markenwörter in ihrer Gesamtheit bei einigermaßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile offensichtlich aus.
Eine Verwechslungsgefahr kommt daher von vornherein nur dann in Betracht,
wenn der Wortbestandteil "Müller" der angegriffenen Marke, welcher sich von dem
entsprechenden Wortbestandteil der Widerspruchsmarke nur unerheblich durch
die Groß-/Kleinschreibung des Anfangsbuchstabens "m" unterscheidet, zur Prüfung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit isoliert herangezogen werden könnte, weil er entweder den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt (vgl. BGH GRUR 859, 860 Tz. 18 - Malteserkreuz; MarkenR
2008, 405 406 Tz. 18 - SIERRA ANTIGUO) oder aber - unter dem Gesichtspunkt
einer Verwechslungefahr im weiteren Sinne - innerhalb des Zeichens eine selbständig kennzeichende Stellung besitzt, welche den Eindruck hervorruft, dass die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -
Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 - Interconnect).
Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der angegriffenen Marke handelt es sich erkennbar um einen aus dem häufig anzutreffenden Namen "Müller" sowie dem weiteren
Bestandteil "Burzler" gebildeten Nachnamen in Form eines Doppelnamens, was
nicht zuletzt auch aufgrund der Verbindung der beiden Wortelemente durch einen
Bindestrich ohne weiteres erkennbar ist. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht kein Erfahrungssatz, dass der Verkehr sich bei Doppelnamen aus Gründen der Vereinfachung und Bequemlichkeit nur an einem Bestandteil bzw. konkret dem ersten Namenselement orientiert. Denn mehr noch als bei
aus Vor- und Zunamen gebildeten Gesamtnamen, bei denen nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls kein Erfahrungssatz für eine Orientierung an einem Namensbestandteil, insbesondere dem Nachnamen besteht (vgl. BGH GRUR 2000,
233, 234 - RAUSCH / ELFI RAUCH; 2000, 1031, 1032 - Carl Link) bezieht ein
Doppelname seine eigentliche Individualisierungsfunktion gleichermaßen durch
beide Namensbestandteile. Die Individualisierung des Namensträgers erfordert
daher grundsätzlich auch die gleichzeitige Wahrnehmung und Benennung beider
Namensbestandteile. Bei einem um einen Bestandteil "verkürzten" Doppelnamen
handelt es sich hingegen - anders als z. B. bei einem um den Vornamen verkürzten Namen - um einen anderen Namen. Der Verkehr wird daher entgegen der
Auffassung der Widersprechenden generell nicht dazu neigen, derartige Doppelnamen aus Gründen der Vereinfachung und Bequemlichkeit auf einen Bestandteil
zu verkürzen. Ob im Einzelfall z. B. im Falle eines besonders seltenen und/oder
ausgefallenen Namens eine abweichende Beurteilung geboten ist, um eine rechtlich nicht gerechtfertigte Reduzierung des Schutzumfangs solcher Marken zu verhindern, bedarf vorliegend keiner abschliessenden Erörterung. Denn jedenfalls im
Falle einer Verbindung eines häufigen Familiennamens wie "Müller" besteht für
den Verkehr kein Anlass, den Bestandteil "Müller" der angegriffenen Marke gleichsam "herauszugreifen" und darin einen prägenden bzw. selbständig kennzeichnenden Bestandteil zu erkennen. Vielmehr wird er - worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat - zur Unterscheidung den weiteren "individuelleren" Namensbestandteil mit heranziehen und benennen (vgl. dazu auch BPatGE
32, 65, 68 - H.J. Müller-Connection sowie Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 325
für den Fall eines aus einem Vornamen und sog. "Allerweltsnachnamen" gebildeten Gesamtnamens).
Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch nicht
aus dem von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsbericht, in dem in der Überschrift der Name der früheren Bundesjustizminsterin
Leutheusser-Schnarrenberger offenbar allein aus gestalterischen Gründen auf
"Leutheusser" verkürzt worden ist, während im nachfolgenden Text jeweils der
vollständige Name genannt worden ist (vgl. dazu auch BGH Urteil vom
18. Dezember 2008 Az.: I ZR 200/06 Tz. 62 - Augsburger Puppenkiste; bisher nur
auf der Internet-Seite des BGH veröffentlicht).
Dem mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke bis auf die Schreibweise
übereinstimmenden Bestandteil "Müller" der angegriffenen Marke kann daher weder eine prägende noch - unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne - selbständig kennzeichnende Stellung und damit kollisionsbegründende Stellung innerhalb des angegriffenen Zeichens zuerkannt werden.
Allein die Hinzufügung eines weiteren Namensbestandteils bei einer erkennbar als
Doppelname ausgestalteten Marke bietet kein Anlass für die Annahme wirtschaftlicher Verbindungen. Der Verkehr wird vielmehr mit "Müller- Burzler" einen
anderen Namensträger verbinden als mit "Müller".
Im Übrigen gibt der Senat zu bedenken, dass selbst bei einer Identiät bzw. engen
Ähnlichkeit der Waren, für die die Widerspruchsmarke einen erweiterten Schutzumfang beanspruchten kann, die identische oder zumindest sehr ähnliche Übernahme des älteren Zeichens in ein jüngeres Kombinationszeichen nicht zwangsläufig zu einer prägenden bzw. selbständig kennzeichnenden Stellung der älteren
Marke innerhalb des jüngeren Zeichens führt. Denn zu berücksichtigen ist, dass
eine ältere Marke im Kontext einer jüngeren Kombinationsmarke einen anderen
Sinngehalt oder Stellenwert erhalten kann, so dass der betreffende Markenbestandteil insoweit nicht mehr als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 296). Dies
kommt auch bei Übernahme einer älteren, aus einem Namen bestehenden Marke
in ein jüngeres Zeichen in Form eines Doppelnames nach Auffassung des Senats
durchaus in Betracht, da eine solche als Doppelname ausgestaltete Marke nicht
zuletzt auch aufgrund der Verbindung durch einen Bindestrich als einheitlicher
Gesamtname erscheint. Einer abschliessenden Erörterung und Entscheidung bedarf diese Frage aber im Hinblick darauf, dass eine selbständig kollisionsbegründende Stellung des Bestandteils "Müller" in der angegriffenen Marke bereits
aufgrund des deutlichen Abstandes zwischen den Waren, für die ein erhöhter
Schutzumfang der Widerspruchsmarke in Betracht kommt, und den auf Seiten der
angegriffenen Marke noch zu berücksichtigenden Waren der Klassen 05, 29 und
30 ausscheidet, nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Bayer
Dr. Kober-Dehm
Merzbach
Hu