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BPatG Beschluss vom 25.08.2009 – 25 W (pat) 30/08

25. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

28. August 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 17 819

… 08.05

hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer

als Vorsitzende, der Richterin Dr. Kober-Dehm sowie des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

Müller-Burzler

ist am 28. Juni 2005 u. a. für die Waren

"Klasse 05:

diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus getrockneten,

essbaren Pflanzen oder Pflanzenteilen oder deren

getrockneten Säften, Vitaminen, Mineralstoffen,

Spurenelementen und/oder anderen Nährstoffen,

entweder einzeln oder in Kombination, soweit in

Klasse 05 enthalten;

Klasse 29:

diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich

bestehend aus getrockneten, essbaren Pflanzen

oder Pflanzenteilen oder deren getrockneten Säften, getrocknetem Obst beziehungsweise getrockneten Früchten oder deren getrockneten Säften,

getrocknetem Gemüse oder getrocknetem Gemüsesaft, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen

und Spurenelementen, entweder einzeln oder in

Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; Milch

und Milchprodukte;

Klasse 30:

diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, auf der Basis von

Kohlenhydraten, Ballaststoffen, getrockneten, essbaren Pflanzen oder Pflanzenteilen oder deren getrockneten Säften, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen, entweder einzeln oder

in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Getreidepräparate sowie getreideähnliche Samen und

deren Produkte, insbesondere auch angekeimtes

und getrocknetes Getreide beziehungsweise angekeimte, getrocknete getreideähnliche Samen; Speiseeis"

in das Markenregister unter der Nummer 305 17 819 eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der älteren, seit dem 6. August 1990 unter der Nummer

1 162 113 für

"Babykost; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse,

Sahne, Joghurt, Buttermilch, Kefir, Milchpulver für Nahrungszwecke, alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne, Milchreis, Müslizubereitungen, im wesentlichen bestehend aus Sauerrahm, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir, Quark, zubereiteten

Früchten und Cerealien; Speiseeis; Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Eiern, Fleisch, Käse, zubereiteten Früchten,

Geflügel, Gemüse, Graupen, Gries, Grütze, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Teigwaren, Reis und Sago; Fleisch-, Fisch-, Frucht-, Nudel- und Reissalate; Saucen, einschließlich Salatsaucen und Saucen-Pulver; Suppen; Teigwaren; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke

und Fruchtsäfte"

eingetragenen Wort-/Bildmarke

Widerspruch erhoben, wobei sich der Widerspruch nur gegen die obengenannten

Waren der Klasse 05, 29 und 30 der angegriffenen Marke richtet.

Die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 4. April 2008 den Widerspruch mangels bestehender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Auch bei Berücksichtigung einer möglichen Begegnung beider Marken auf identischen Waren, einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

sowie eines flüchtigen Erwerbs der Waren durch die vorliegend maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise hielten beide Marken den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand zueinander ein.

Die angegriffene Marke und der auf Seiten der Widerspruchsmarke für einen

Zeichenvergleich allein maßgebliche Wortbestandteil "müller" unterschieden sich

in ihrer Gesamtheit aufgrund des zusätzlichen Bestandteils "-Burzler" der angegriffenen Marke sowohl klanglich als auch in schriftbildlicher Hinsicht deutlich voneinander. Die Übereinstimmung in dem Wortbestandteil "Müller" wirke nicht kollisionsbegründend, da der Verkehr sowohl in dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke als auch in der angegriffenen Marke einen Eigen- und Familiennamen, im Falle der angegriffenen Marke in Form eines heutzutage gebräuchlichen Doppelnamens, erkennen werde, bei denen in der Regel kein Teil den Gesamteindruck präge. Gerade bei solchen Doppelnamen, die wie die angegriffene

Marke einen häufigen Familiennamen wie "Müller" enthielten, diene oft noch der

weitere Zusatz der Individualisierung, so dass auch aus diesem Grunde die Marke

nicht auf den Bestandteil "Müller" verkürzt werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. April 2008 die angegriffene Marke 305 17 819 für die angegriffenen Waren der Klassen 05, 29 und 30 zu löschen.

Ausgehend von einer teilweisen Identität der sich gegenüberstehenden Waren

könne eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken aufgrund des in beiden

Marken übereinstimmend vorhandenen Wortbestandteils "Müller/Müller" nicht verneint werden. Denn erfahrungsgemäß werde die angegriffene Marke aus Bequemlichkeitsgründen auf den Markenanfang "Müller" verkürzt, zumal Doppelnamen

ohenhin regelmäßig nur mit dem ersten Bestandteil wiedergegeben würden. Aus

der regemäßig undeutlichen Erinnerung heraus führe dies dann aber zu einer Verwechslungsgefahr.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für eine von der Widersprechenden angenommenen Verkürzung der angegriffenen Marke auf "Müller" bestünden keine Anhaltspunkt, so dass aufgrund des weiteren Markenbestandteils "Burzler" jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen

sei.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat der Inhaber der angegriffenen Marke auf die

die zu Klasse 29 beanspruchten Waren "Milch und Milchprodukte" verzichtet und

eine entsprechende Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen

Marke vorgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse und

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

erhobene und auf die obengenannten Waren der Klassen 05, 29 und 30 der angegriffenen Marke beschränkte Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.

Nach Auffassung des Senats besteht jedenfalls nach Herausnahme der Waren

"Milch und Milchprodukte" aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke

keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mehr.

Ausgehend von der mangels Erhebung der Nichtbenutzungseinrede maßgeblichen Registerlage können sich beide Marken jedenfalls teilweise auf identischen

und sehr ähnlichen Waren begegnen.

Der Senat bewertet die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

zugunsten der Widersprechenden unbeschadet einer möglichen Schwäche aufgrund des Umstands, dass es sich bei dem Wortbestandteil "müller" der Marke um

einen häufigen Familiennamen handelt und dieser eine gewisse Individualisierung

nur durch die Hinzufügung eines Vornamens erfährt (vgl. BPatGE 32, 65, 68 -

H.J. Müller-Connection; ferner BGH MarkenR 2008, 388, 389 Tz. 12 - Hansen-

Bau), ohne nähere Sachprüfung als durchschnittlich, so dass insgesamt strenge

Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, denen die angegriffene

Marke jedoch genügt.

Soweit die Widersprechende sich auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke beruft, kommt diese auch nach dem eigenen Vorbringen der

der Widersprechenden von vornherein nur für die eingetragenen Waren der Klasse 29 "Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Buttermilch, Kefir; alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne, Milchreis, Müslizubereitungen, im

wesentlichen bestehend aus Sauerrahm, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir,

Quark, zubereiteten Früchten und Cerealien" in Betracht. Insoweit dürfte jedoch

die als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juli 2006 vorgelegte Befragung vom

29. Juni 2005 allein ohne nähere und seitens der Widersprechenden unterbliebenen Darstellung des Umsatzes bzw. des Marktanteils im Bereich der hier maßgeblichen Produkte keine Feststellungen zur Marktpositionierung der Widerspruchsmarke im Vergleich zu Konkurrenzprodukten und damit zum Bekanntheitsgrad und

einer daraus sich ergebenden gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowohl für den Anmeldezeitraum als auch für den aktuellen Zeitpunkt erlauben, worauf der Senat

in der Ladung zum Termin vom

19. Februar 2009 bereits hingewiesen hat. Letztlich kann diese Frage jedoch offen

bleiben.

Zwar wirkt sich die Bekanntheit einer älteren Marke nicht nur auf deren Schutzbereich aus, sondern hat auch unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die

beiden Marken verwechselt werden können, denn bekannte oder berühmte Zeichen bleiben dem Verkehr in Erinnerung und bewirken, dass sie in der anderen

Kennzeichnung leichter wieder erkannt werden. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist damit auch bei der Prüfung der Frage, ob und

gegebenenfalls welcher Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke

in einer selbständig kollisionsbegründenden Art und Weise bestimmt, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2003, 880 - City Plus; GRUR 2007, 888 - Euro Telekom; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 291 f.).

Zu beachten ist jedoch, dass zwischen den Waren, für die die Widerspruchsmarke

ein erhöhter Schutzumfang zustehen könnte, und den noch relevanten, mit dem

Widerspruch angegriffenen Waren der Klassen 05, 29 und 30 der jüngeren Marke

ein deutlicher Warenabstand besteht. Wenngleich spezielle diätische Erzeugnisse

für nichtmedizinische Zwecke, wie sie die angegriffene Marke in den Klassen 29

und 30 beansprucht, als auch die weiterhin zu Klasse 30 beanspruchte Ware

"Speiseeis" als solche Milch enthalten können, ferner diätische Erzeugnisse und

Milchprodukte sich ergänzenden Ernährungszwecken dienen können und auch

häufig in denselben Vertriebsstätten angeboten werden, so ist die Ähnlichkeit

gleichwohl aufgrund der erheblichen Unterschiede in der stofflichen Beschaffenheit sowie ihres Bestimmungs- und Verwendungszwecks nicht so eng und ausgeprägt, als dass sich eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke insoweit in einem entscheidungserheblichem Maße auswirken könnte.

Selbst wenn man daher insoweit ohne nähere Sachprüfung zugunsten der Widersprechenden eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für

diesen Produktbereich unterstellt, ergeben sich daraus nach Herausnahme der im

Identitätsbereich liegenden Waren "Milch und Milchprodukte" aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke keine strengeren Anforderungen an den Markenabstand als dies bei den übrigen im Identitäts- bzw. engen Ähnlichkeitsbereich

liegenden Waren der Fall ist, für die die Widerspruchsmarke nur einen normalen

Schutzumfang beanspruchen kann.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken kommt es

maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 11), wobei entsprechend dem Verbraucherleitbild

des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 -

SAT.2). Dabei ist der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen

im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln, wobei für

die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH

MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC).

Wegen der Ausgestaltung der Widerspruchsmarke als Wort-/Bildmarke sowie vor

allem des weder zu übersehenden noch zu überhörenden zusätzlichen Bestandteils "-Burzler" auf Seiten der angegriffenen Marke und der sich daraus ergebenden Unterschiede im Wortende, in der Silbengliederung, in der Vokalfolge, in der

Silbenzahl sowie im Sprechrhythmus scheidet eine Verwechslungsgefahr bei einem Vergleich der Markenwörter in ihrer Gesamtheit bei einigermaßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile offensichtlich aus.

Eine Verwechslungsgefahr kommt daher von vornherein nur dann in Betracht,

wenn der Wortbestandteil "Müller" der angegriffenen Marke, welcher sich von dem

entsprechenden Wortbestandteil der Widerspruchsmarke nur unerheblich durch

die Groß-/Kleinschreibung des Anfangsbuchstabens "m" unterscheidet, zur Prüfung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit isoliert herangezogen werden könnte, weil er entweder den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt (vgl. BGH GRUR 859, 860 Tz. 18 - Malteserkreuz; MarkenR

2008, 405 406 Tz. 18 - SIERRA ANTIGUO) oder aber - unter dem Gesichtspunkt

einer Verwechslungefahr im weiteren Sinne - innerhalb des Zeichens eine selbständig kennzeichende Stellung besitzt, welche den Eindruck hervorruft, dass die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander

verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -

Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 - Interconnect).

Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der angegriffenen Marke handelt es sich erkennbar um einen aus dem häufig anzutreffenden Namen "Müller" sowie dem weiteren

Bestandteil "Burzler" gebildeten Nachnamen in Form eines Doppelnamens, was

nicht zuletzt auch aufgrund der Verbindung der beiden Wortelemente durch einen

Bindestrich ohne weiteres erkennbar ist. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht kein Erfahrungssatz, dass der Verkehr sich bei Doppelnamen aus Gründen der Vereinfachung und Bequemlichkeit nur an einem Bestandteil bzw. konkret dem ersten Namenselement orientiert. Denn mehr noch als bei

aus Vor- und Zunamen gebildeten Gesamtnamen, bei denen nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls kein Erfahrungssatz für eine Orientierung an einem Namensbestandteil, insbesondere dem Nachnamen besteht (vgl. BGH GRUR 2000,

233, 234 - RAUSCH / ELFI RAUCH; 2000, 1031, 1032 - Carl Link) bezieht ein

Doppelname seine eigentliche Individualisierungsfunktion gleichermaßen durch

beide Namensbestandteile. Die Individualisierung des Namensträgers erfordert

daher grundsätzlich auch die gleichzeitige Wahrnehmung und Benennung beider

Namensbestandteile. Bei einem um einen Bestandteil "verkürzten" Doppelnamen

handelt es sich hingegen - anders als z. B. bei einem um den Vornamen verkürzten Namen - um einen anderen Namen. Der Verkehr wird daher entgegen der

Auffassung der Widersprechenden generell nicht dazu neigen, derartige Doppelnamen aus Gründen der Vereinfachung und Bequemlichkeit auf einen Bestandteil

zu verkürzen. Ob im Einzelfall z. B. im Falle eines besonders seltenen und/oder

ausgefallenen Namens eine abweichende Beurteilung geboten ist, um eine rechtlich nicht gerechtfertigte Reduzierung des Schutzumfangs solcher Marken zu verhindern, bedarf vorliegend keiner abschliessenden Erörterung. Denn jedenfalls im

Falle einer Verbindung eines häufigen Familiennamens wie "Müller" besteht für

den Verkehr kein Anlass, den Bestandteil "Müller" der angegriffenen Marke gleichsam "herauszugreifen" und darin einen prägenden bzw. selbständig kennzeichnenden Bestandteil zu erkennen. Vielmehr wird er - worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat - zur Unterscheidung den weiteren "individuelleren" Namensbestandteil mit heranziehen und benennen (vgl. dazu auch BPatGE

32, 65, 68 - H.J. Müller-Connection sowie Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 325

für den Fall eines aus einem Vornamen und sog. "Allerweltsnachnamen" gebildeten Gesamtnamens).

Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch nicht

aus dem von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsbericht, in dem in der Überschrift der Name der früheren Bundesjustizminsterin

Leutheusser-Schnarrenberger offenbar allein aus gestalterischen Gründen auf

"Leutheusser" verkürzt worden ist, während im nachfolgenden Text jeweils der

vollständige Name genannt worden ist (vgl. dazu auch BGH Urteil vom

18. Dezember 2008 Az.: I ZR 200/06 Tz. 62 - Augsburger Puppenkiste; bisher nur

auf der Internet-Seite des BGH veröffentlicht).

Dem mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke bis auf die Schreibweise

übereinstimmenden Bestandteil "Müller" der angegriffenen Marke kann daher weder eine prägende noch - unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im

weiteren Sinne - selbständig kennzeichnende Stellung und damit kollisionsbegründende Stellung innerhalb des angegriffenen Zeichens zuerkannt werden.

Allein die Hinzufügung eines weiteren Namensbestandteils bei einer erkennbar als

Doppelname ausgestalteten Marke bietet kein Anlass für die Annahme wirtschaftlicher Verbindungen. Der Verkehr wird vielmehr mit "Müller- Burzler" einen

anderen Namensträger verbinden als mit "Müller".

Im Übrigen gibt der Senat zu bedenken, dass selbst bei einer Identiät bzw. engen

Ähnlichkeit der Waren, für die die Widerspruchsmarke einen erweiterten Schutzumfang beanspruchten kann, die identische oder zumindest sehr ähnliche Übernahme des älteren Zeichens in ein jüngeres Kombinationszeichen nicht zwangsläufig zu einer prägenden bzw. selbständig kennzeichnenden Stellung der älteren

Marke innerhalb des jüngeren Zeichens führt. Denn zu berücksichtigen ist, dass

eine ältere Marke im Kontext einer jüngeren Kombinationsmarke einen anderen

Sinngehalt oder Stellenwert erhalten kann, so dass der betreffende Markenbestandteil insoweit nicht mehr als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 296). Dies

kommt auch bei Übernahme einer älteren, aus einem Namen bestehenden Marke

in ein jüngeres Zeichen in Form eines Doppelnames nach Auffassung des Senats

durchaus in Betracht, da eine solche als Doppelname ausgestaltete Marke nicht

zuletzt auch aufgrund der Verbindung durch einen Bindestrich als einheitlicher

Gesamtname erscheint. Einer abschliessenden Erörterung und Entscheidung bedarf diese Frage aber im Hinblick darauf, dass eine selbständig kollisionsbegründende Stellung des Bestandteils "Müller" in der angegriffenen Marke bereits

aufgrund des deutlichen Abstandes zwischen den Waren, für die ein erhöhter

Schutzumfang der Widerspruchsmarke in Betracht kommt, und den auf Seiten der

angegriffenen Marke noch zu berücksichtigenden Waren der Klassen 05, 29 und

30 ausscheidet, nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

Bayer

Dr. Kober-Dehm

Merzbach

Hu