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BPatG Beschluss vom 10.09.2009 – 17 W (pat) 318/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 318/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 10. September 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 23 198

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. September 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch,

der Richterin Eder und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Das deutsche Patent 100 23 198 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 100 23 198.5 53 wurde ein Patent mit der Bezeichnung

"System und Verfahren zur Auslesung und Abrechnung von

Verbrauchswerten einer Liegenschaft"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patententerteilung ist der 8. Januar 2004.

Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 8. April 2004 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht geltend, dass das System gemäß Anspruch 1 und das

Verfahren gemäß Anspruch 7 nicht so deutlich und vollständig offenbart seien,

dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann und dass das Patent über den

Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Weiter macht sie den Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend; sie

hält den Gegenstand des Patents weder für neu noch auf erfinderischer Tätigkeit

beruhend.

Neben der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen EP 0 924 949 A1 (D2) greift

sie folgende Druckschriften auf:

D1: "Diebold Management Report" Nr. 9-99, 1999, S. 3 - 6 und 25

D3: US 5 897 607

D4: WO 00/04427 A1

Sie stellt den Antrag,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

gemäß Hauptantrag mit

Patentansprüchen 1 bis 8,

Beschreibung Seiten 2 bis 4 und

1 Blatt Zeichnungen mit 1 Figur,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 8,

Beschreibung Seiten 2 bis 4 und

1 Blatt Zeichnungen mit 1 Figur, jeweils vom 26. August 2009,

eingegangen am 27. August 2009.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag lautet:

"System zur Auslesung und Abrechnung von Verbrauchswerten einer Liegenschaft,

mit wenigstens einer Messstelle (3) zur Erfassung von Verbrauchswerten

der Liegenschaft,

mit wenigstens einem Datensammler (4) zum Zusammenführen der

erfassten Verbrauchswerte,

mit einer Speichereinrichtung (5, 9) zum Speichern der in den Datensammlern (4) gesammelten Daten und

mit einem Benutzerterminal (8), das mit einem externen Datennetz (11)

verbindbar ist,

wobei in dem externen Datennetz (11) eine Programmanwendung (10)

zum Erstellen einer Verbrauchsabrechnung (12) verfügbar ist,

die Programmanwendung (10) ein Modul zum Zugriff auf die Verbrauchswerte und

ein Modul zur Eingabe von Sekundärdaten aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Programmanwendung (10) von dem Benutzer am Benutzerterminal (8) bedienbar ist,

indem die Programmanwendung (10) nach dem Aufruf in dem externen

Datennetz (11) lokal auf dem Benutzerterminal (8) ausgeführt wird,

wobei die Programmanwendung (10) auf die Verbrauchswerte in der

Datenspeichereinrichtung (5, 9) zugreift

und die Sekundärdaten lokal an dem Benutzerterminal (8) eingegeben

werden."

Der nebengeordnete Anspruch 6 gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren zur Auslesung und Abrechnung von Verbrauchswerten einer

Liegenschaft,

bei dem die an wenigstens einer Messstelle (3) erfassten Verbrauchswerte zusammengeführt

und in bestimmten Zeitabständen zu einer Datenspeichereinrichtung (5, 9)

übertragen werden,

wobei eine in einem externen Datennetz (11) verfügbare Programmanwendung (10) die Abrechnung der Verbrauchswerte erstellt

und dem Benutzer an einem Benutzerterminal (8) zur Verfügung stellt,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Programmanwendung (10) nach dem Aufruf in dem externen

Datennetz (11) durch einen Benutzer lokal auf einem Benutzerterminal (8)

ausgeführt wird,

wobei die Programmanwendung (10) eine Verbindung zu der Datenspeichereinrichtung (5, 9) aufbaut, um die benötigten Verbrauchsdaten einzulesen,

und der Benutzer zur Erstellung der Abrechnung benötigte Sekundärdaten

lokal eingibt."

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag lautet:

"System zur Auslesung und Abrechnung von Verbrauchswerten einer Liegenschaft,

mit wenigstens einer Messstelle (3) zur Erfassung von Verbrauchswerten

der Liegenschaft,

mit wenigstens einem Datensammler (4) zum Zusammenführen der

erfassten Verbrauchswerte,

mit einer Speichereinrichtung (5, 9) zum Speichern der in den Datensammlern (4) gesammelten Daten und

mit einem Benutzerterminal (8), das mit einem externen Datennetz (11)

verbindbar ist,

wobei in dem externen Datennetz (11) eine Programmanwendung (10)

zum Erstellen einer Verbrauchsabrechnung (12) verfügbar ist,

die Programmanwendung (10) ein Modul zum Zugriff auf die Verbrauchswerte und

ein Modul zur Eingabe von Sekundärdaten aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass den Verbrauchswerten eine bei der Erstellung der Abrechnung anzugebende Kennung zugeordnet ist und

dass die Programmanwendung (10) von dem Benutzer am Benutzerterminal (8) bedienbar ist, indem die Programmanwendung (10) nach dem Aufruf im Internet lokal auf dem Benutzerterminal (8) ausgeführt wird,

indem zur Programmausführung notwendige Programmteile auf das

Benutzerterminal (8) geladen werden,

wobei die Programmanwendung (10) auf die Verbrauchswerte in der

Datenspeichereinrichtung (5, 9) zugreift

und die Sekundärdaten lokal an dem Benutzerterminal (8) eingegeben

werden."

Der nebengeordnete Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag lautet:

"Verfahren zur Auslesung und Abrechnung von Verbrauchswerten einer

Liegenschaft,

bei dem die an wenigstens einer Messstelle (3) erfassten Verbrauchswerte zusammengeführt

und in bestimmten Zeitabständen zu einer Datenspeichereinrichtung (5, 9)

übertragen werden,

wobei eine in einem externen Datennetz (11) verfügbare Programmanwendung (10) die Abrechnung der Verbrauchswerte erstellt

und dem Benutzer an einem Benutzerterminal (8) zur Verfügung stellt,

dadurch gekennzeichnet,

dass den Verbrauchswerten eine Kennung zugeordnet ist, die bei der

Erstellung der Abrechnung angegeben werden muss, und

dass die Programmanwendung (10) nach dem Aufruf im Internet durch

einen Benutzer lokal auf einem Benutzerterminal (8) ausgeführt wird,

indem zur Programmausführung notwendige Programmteile auf das

Benutzerterminal (8) geladen werden,

wobei die Programmanwendung (10) eine Verbindung zu der Datenspeichereinrichtung (5, 9) aufbaut, um die benötigten Verbrauchsdaten einzulesen,

und der Benutzer zur Erstellung der Abrechnung benötigte Sekundärdaten

lokal eingibt."

Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, dass das Patent in den verteidigten Fassungen Bestand haben müsse. Der Gegenstand des Patents sei ausreichend klar

und gehe auch nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen

hinaus. Gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik sei er auch neu

und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.

II.

1.

Der Einspruch ist zulässig, da er frist- und formgerecht erhoben sowie nach

Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG begründet worden ist. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hat auch die Patentinhaberin nicht geltend gemacht.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag mit

Patentansprüchen, die gegenüber den erteilten Ansprüchen geändert sind. Es

kann dahin stehen, in wie weit diese Patentansprüche zulässig sind, denn die mit

ihnen beanspruchten Gegenstände beruhen jedenfalls nicht auf erfinderischer

Tätigkeit. Das Patent war daher wegen mangelnder Patentfähigkeit zu widerrufen

(§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 PatG).

2.

In der Beschreibung des Streitpatents wird einleitend ausgeführt, dass es

heute üblich sei, für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Wärme- oder Wasserkosten in Wohnungen die Verbrauchswerte einmal jährlich abzulesen. Die

abgelesenen Werte würden in einem mobilen Computer gespeichert oder per

Modem fernausgelesen und einem auf die Abrechnung der Verbrauchswerte spezialisierten Dienstleistungsunternehmen übermittelt. Die Verbrauchswerte würden

dann mit Kosten- und Mieterdaten zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verarbeitet. Dabei bestehe das Problem, dass die Erstellung und Weiterleitung der

Daten mit erheblichem manuellen Aufwand verbunden sei.

Entsprechend soll dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde liegen, ein System zur

Auslesung und Abrechnung von Verbrauchswerten der eingangs genannten Art

vorzuschlagen, das einfach handhabbar ist und dem Benutzer eine hohe Flexibilität bei der Erstellung von Abrechnungen ermöglicht (vgl. Abs. [0005 der Patentschrift]).

3.

Als zuständiger Fachmann für eine elektronische Verbrauchsabrechnung von

Liegenschaften ist ein Datenverarbeitungstechniker oder -Ingenieur anzusehen,

der auf dem genannten Gebiet über Berufspraxis verfügt.

Dieser Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung

(Hauptantrag) den Vorschlag, die Verbrauchswerte mit Messstellen zu erfassen,

über einen Datensammler zusammenzuführen und in einer Speichereinrichtung zu

speichern. In der Beschreibung ist hierzu erläutert, dass die Zusammenführung

per Modem oder alternativ per Chipkarte erfolgen kann. Die Speichereinrichtung

kann in ein Benutzerterminal integriert sein, das dem Eigentümer oder Verwalter

zur Verfügung steht (vgl. Abs. [0008] und [0009]).

Dieses Benutzerterminal, bspw. ein PC mit Internetanschluss (vgl. Abs. [0007]),

soll mit einem externen Datennetz verbindbar sein, in dem eine Programmanwendung zum Erstellen einer Verbrauchsabrechnung verfügbar ist. Diese Programmanwendung soll auch Module zum Zugriff auf die Verbrauchswerte und zur Eingabe von Sekundärdaten aufweisen. Unter Sekundärdaten sind dabei Kostendaten, Mieterdaten oder dergleichen zu verstehen (vgl. Abs. [0023]).

Zur Durchführung der Verbrauchsabrechnung schlägt der Anspruch vor, "die Programmanwendung nach dem Aufruf in dem externen Datennetz lokal auf dem

Benutzerterminal" auszuführen.

Die Einsprechende bemängelt diese Formulierung als unklar und in der Patentschrift nicht weiter erläutert. Die Patentinhaberin sieht in dieser Anweisung ein

zentrales Merkmal des beanspruchten Systems. Sie vertritt die Auffassung, dass

der Fachmann hierunter keine ständige Installation der Programmanwendung auf

dem Benutzerterminal verstehe, sondern nur ein temporäres Laden des Programms bei Bedarf.

In Abs. [0010] der Patentschrift ist ausgeführt, dass vorgesehen sein kann, dass

die Programmanwendung aus dem externen Datennetz auf das Benutzerterminal

herunterladbar ist und dort permanent zur Verfügung steht. In Abs. [0023] ist weiterhin die Möglichkeit aufgezeigt, dass nach dem Aufruf der Programmanwendung

die zur Programmausführung notwendigen Programmteile in einem zentralen Server ausgeführt werden und/oder auf das Benutzerterminal geladen und auf diesem

ausgeführt werden. Gegenüber den im Streitpatent erwähnten Möglichkeiten ist

der Patentanspruch 1 seinem Wortlaut nach auf die Alternative beschränkt, dass

die Programmanwendung auf das Benutzerterminal geladen und dort, d. h. lokal

ausgeführt wird. Was mit der Programmanwendung nach ihrer Ausführung

geschieht, ergibt sich aus dem Anspruch nicht.

Aus diesem Verständnis des erläuterten Merkmals ergeben sich zwanglos die im

Anspruch weiter genannten Merkmale, nämlich dass die Programmanwendung

von dem Benutzer am Benutzerterminal bedienbar ist und die Verbrauchsabrechnung anhand der in der Datenspeichereinrichtung gespeicherten Verbrauchswerte

und mit den vom Benutzer eingegebenen Sekundärdaten erstellt wird.

4.

Das System zur Auslesung und Abrechnung von Verbrauchswerten einer

Liegenschaft gemäß dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag ist

dem Fachmann jedoch aus dem Stand der Technik nahe gelegt.

Auch die Patentinhaberin geht davon aus, dass die im Prüfungsverfahren entgegengehaltene EP 0 924 949 A1 (D2) nächstliegender Stand der Technik ist.

In dieser Druckschrift ist ein rechnergestütztes Datenerfassungs-, Datenauswertungs- und Kommunikationssystem für Nutzer einer Liegenschaft beschrieben, bei

dem die Verbrauchswerte in Übereinstimmung mit Anspruch 1 von Messstellen

(Messstellen 12b) erfasst, in einem Datensammler (Steuerrechner 30) zusammengeführt, in einer Speichereinrichtung (Speicher 32) gespeichert und über eine

Datenübertragungseinrichtung 34 z. B. einmal am Tag per MODEM, ISDN über

Internet oder Bus an ein Benutzerterminal (zentrale Rechnereinheit 40) übertragen

werden (vgl. Abs. [0033] - [0035] i. V. m. Figur 1 der D2). In dem Benutzerterminal

bzw. der zentralen Rechnereinheit 40 sind sämtliche Wohnungen mit ihren Datensätzen geführt, d. h. mit ihren Sekundärdaten (vgl. Abs. [0036] und Tabelle auf

S. 5 unten, S. 6 oben). Das Benutzerterminal bzw. die zentrale Rechnereinheit 40

kann einem Benutzer eine gegenwartsnahe Information bspw. über die Heizkosten

einer bestimmten Liegenschaft zur Verfügung zu stellen (vgl. Abs. [0040] und

Abs. [0044]). Diese Formulierung versteht der Fachmann in dem Sinne, dass auf

dem Benutzerterminal bzw. der zentralen Rechnereinheit 40 eine Programmanwendung abläuft, mit der ein Benutzer eine Verbrauchsabrechnung erstellen kann,

wobei diese Programmanwendung neben einem Modul für die Abrechnung auch

Module für den Zugriff auf die Verbrauchswerte und die Eingabe von Sekundärdaten aufweist. Ein Hinweis darauf, dass die Programmanwendung nach dem Aufruf aus dem externen Datennetz heruntergeladen und nachfolgend lokal ausgeführt wird, findet sich in der D2 aber nicht, so dass der Auffassung der Patentinhaberin beizutreten ist, dass die D2 von einer (ständigen) Installation der Programmanwendung auf dem Benutzerterminal ausgeht.

Eine Anregung, die Programmanwendung zum Erstellen einer Verbrauchsabrechnung aus einem Datennetz herunterzuladen und lokal auf dem Benutzerterminal

auszuführen, erhält der Fachmann jedoch aus dem von der Einsprechenden

genannten "Diebold Management Report" (D1).

Dieser Aufsatz befasst sich unter dem Titel "Software mieten" mit dem "Application

Service Providing (ASP)", also mit der externen Bereitstellung von Software für

bestimmte Anwendungen. Wie die Patentinhaberin zutreffend ausführt, wird in diesem Aufsatz einleitend erläutert, dass bei diesem Modell ein "Application Service

Provider" die Programmanwendungen bereitstellt und sie auch in einem Rechenzentrum betreibt, d. h. nicht lokal beim Benutzer.

Im weiteren werden in der D1 verschiedene Typen von ASP-Lösungen diskutiert,

darunter "Ready-to-Run"-Programme, d. h. fertige Programmanwendungen, die

direkt über das Internet nutzbar sein sollen. Als Beispiel dafür wird Software

genannt, die nur gelegentlich verwendet wird (vgl. D1, Tabelle auf S. 3, linke

Spalte "z. B. für Hausabrechnung"). In dem Abschnitt "Individuelle Branchenprogramme" wird in Hinblick auf den Typ "Ready-to-work-Lösungen" ausgeführt, dass

"die zuvor geschilderten Programme wie gewohnt beim Anwender selbst oder im

Rahmen von ASP von einem externen Dienstleister für den Anwender betrieben

werden" (vgl. S. 5 der D1). Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin wies diese

Textpassage den Fachmann auf die Möglichkeit hin, die von einem "Application

Service Provider" angebotene Programmanwendung nicht bei dem externen

Dienstleister zu betreiben, sondern aus dem Internet herunterzuladen und lokal

auf dem Benutzerterminal auszuführen, zumal davon auszugehen ist, dass die

generelle Möglichkeit des Herunterladens von Programmen aus dem Internet und

der nachfolgenden lokalen Ausführung dem Fachmann bekannt war.

Das System zur Auslesung und Abrechnung gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher nicht

patentfähig.

Dem Hauptantrag der Patentinhaberin war schon aus diesem Grund nicht zu folgen.

Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Anspruch 6 ist auf ein Verfahren zur Auslesung und Abrechnung von Verbrauchswerten einer Liegenschaft gerichtet. Er hat

im Wesentlichen die Arbeitsweise des Systems nach Anspruch 1 zum Gegenstand. Diese Arbeitsweise ist, wie erläutert, dem Fachmann durch den Stand der

Technik nahegelegt. Eine Verteidigung des Patents auf der Grundlage dieses

nebengeordneten Anspruchs hätte daher auch nicht zu einer Aufrechterhaltung

des Patents führen können.

5.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag unterscheidet

sich von dem nach Hauptantrag zunächst durch die Ergänzung des Merkmals,

"dass den Verbrauchswerten eine bei der Erstellung der Abrechnung anzugebende Kennung zugeordnet ist".

Die Patentinhaberin verweist hierzu auf Abs. [0026] des Streitpatents. Aus diesem

Absatz ergibt sich, dass die Zuordnung der Kennung dem Zweck dient, die richtige

Zuordnung der Verbrauchswerte zu den Sekundärdaten (einer Liegenschaft)

sicherzustellen.

Die Zuordnung einer Kennung zu einem solchen Zweck ist jedoch bereits in der

D2 beschrieben. Dort ist in Abs. [0034] ausgeführt, dass die in der Speichereinrichtung (Speicher 32) den empfangenen Signalen entsprechenden (Verbrauchs-)

Werte zusammen mit Kennungen der jeweiligen Wohn- oder Büroeinheiten zwischengespeichert werden.

Weiterhin unterscheidet sich diese Fassung des Patentanspruchs 1 von der nach

Hauptantrag dadurch, dass die Programmanwendung nunmehr aus dem Internet

und nicht mehr aus einem (beliebigen) externen Datennetz aufgerufen und geladen werden soll.

Die Verwendung des Internets für das Laden von Programmen ist, wie zum Hauptantrag erläutert, für "Ready-to-Run"-Programme aus der D1, Tabelle auf S. 3

bekannt.

Das weiterhin ergänzte Merkmal "indem zur Programmausführung notwendige

Programmteile auf das Benutzerterminal geladen werden" ergänzte der Fachmann

aus der im Anspruch 1 nach Hauptantrag enthaltenen Anweisung, dass die Programmanwendung lokal auf einem Benutzerterminal ausgeführt wird. Insoweit

ergibt sich durch diese Ergänzung keine geänderte Sachlage.

Das System gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht sonach ebenfalls

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der nebengeordnete Anspruch 6 nach Hilfsantrag ist auf ein Verfahren gerichtet,

dessen Ablauf in der gleichen Weise modifiziert ist, wie zum Anspruch 1 nach

Hilfsantrag erläutert. Es beruht daher aus den gleichen Erwägungen nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Es konnte daher auch dem Hilfsantrag der Patentinhaberin nicht gefolgt werden.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Dr. Thum-Rung

Fa