Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.09.2009 – 8 W (pat) 338/06
8. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 019 115
8 W (pat) 338/06 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne,
des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und
des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I .
Die Erteilung des Patents 10 2004 019 115 mit der Bezeichnung „Verfahren zum
Herstellen eines Dicht- oder Zierstreifens, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, sowie ein solcher Dicht- oder Zierstreifen“ wurde am 5. Januar 2006 veröffentlicht.
Am 3. April 2006 ging ein Einspruch der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden „Namens und im Auftrag der - mit Schriftsatz vom 5. April 2006 als richtigerweise bezeichneten - Firma
G… Inc.
S…
D… in D1… in USA
ein, der die gesetzlich zulässigen Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2
PatG geltend macht und die erforderlichen Tatsachen hierzu angibt.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin dargelegt, sie habe
auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank und anderer Recherchen
keine Hinweise auf die vorgenannte Gesellschaft unter der Anschrift in D1…
und ihren gesetzlichen Vertreter erhalten. Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Unterlagen über die Gründung der Gesellschaft („certificate of incorporation“) und Kopien von zwei nach ihren Angaben im Original in
dem Verfahren 8 W (pat) 310/06 eingereichte, zahlreiche Verfahren betreffende
schriftliche Vollmachten vorgelegt, in denen auch das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens aufgeführt ist. Eine dieser Vollmachten enthält unter der maschinenschriftlich
eingefügten
Bezeichnung
„G… Inc.“
eine
Unterschrift,
unter
der
handschriftlich
„N… PRESIDENT“ mit
einem
unleserlichen Zusatz (w… & G1…) eingefügt ist, die andere enthält eine Unterschrift, unter der ebenfalls handschriftlich eingefügt
ist
„P… 11-06-07“.
Außerdem haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von
Schriftstücken eingereicht, die überschrieben sind mit
„G… INC.
Unanimous Written Consent of the Board of Directors
In Lieu of Meeting
June 6, 2007”
und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden
„N…
G2…
P…
President
Treasurer and Secretary
Vice President.“
Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden
maschinenschriftlichen Textes
von
„W…, Director“
stammt, die andere eine solche von „P1…, Director“. Der Text der Schriftstücke ist mit
dem Satz eingeleitet: „The undersigned, being the all of the members of the Board
of Directors of G… INC.”
Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden weiterhin mitgeteilt, die Bezeichnung der Einsprechenden habe sich in
„H… Inc.“
geändert
und
ein
„Certificate of Amendment“, das die Unterschrift eines Herrn
„D2…,
President“ enthält, und eine Bestätigung des Secretary of State von D1…
vorgelegt.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das Vorbringen der Einsprechenden und die
von ihr vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, die Legitimation der für die G…
Inc.
handelnden Personen
und
damit
auch
die Bevollmächtigung
der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden lückenlos nachzuweisen. Zur Unterstützung ihrer Auffassung hat sie Kopien der Beschlüsse des 9. Senats des
Bundespatentgerichts vom 8. Juli 2008 (9 W (pat) 345/05) und des 7. Senats vom
12. November 2008 (7 W (pat) 357/05) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
Überdies sei nicht erwiesen, dass es sich bei den Herren N… und P… tatsächlich um den Präsidenten und Vizepräsidenten und bei den Herren W…
und P1… tatsächlich um Aufsichtsräte der Einsprechenden gehandelt habe.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen und das Patent
10 2004 019 115 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Den ursprünglich enthaltenen Antrag auf hilfsweise Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 zurückgenommen.
Der anwaltliche Vertreter der Einsprechenden hat nach Rückfrage des Senats mit
Schreiben vom 26. Juni 2009 im Parallelverfahren 8 W (pat) 310/06 bestätigt, dass
er den für die Einsprechende gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen hat es dabei bleiben soll. Er beabsichtigte auch nicht, an einer etwaigen Verhandlung teilzunehmen, da er nicht mandatiert sei, sich zu den Unklarheiten an dem Nachweis seiner Bevollmächtigung etwa durch Erklärungen oder
Genehmigungen
seitens des
zuletzt genannten Präsidenten D2
in
den beim 8. Senat anhängigen Verfahren zu äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere
auch auf die der Einspruchsverfahren 8 W (pat) 310/06 und 8 W (pat) 339/06 Bezug genommen.
II.
PatG seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung dargelegt und nachgewiesen hat,
nachdem die Patentinhaberin den Mangel der Vollmacht gerügt hatte.
Der Vollmachtsnachweis ist dabei in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht bis auf die Einsprechende zurückgeführt werden kann (OLGR Saarbrücken
2008, 641-643). Ist die Vollmacht von einem Vertreter einer Partei unterzeichnet
worden, so ist der Nachweis der Vertretungsmacht dieses Vertreters Teil des
Nachweises der Vollmacht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, § 80
Rdn. 27). Die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden haben indessen weder
einen Nachweis dafür erbracht, dass die Personen, die die in Kopie eingereichten
Vollmachtsurkunden unterzeichnet haben, selbst von den hierfür zuständigen
Vertretern der Gesellschaft wirksam bevollmächtigt waren, noch haben sie belegt,
dass die Einlegung des Einspruchs zu einem noch späteren Zeitpunkt genehmigt
worden ist.
Aus den von der Einsprechenden in Kopie vorgelegten Unterlagen geht hervor,
dass aufgrund eines einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines „Board of Directors“
vom
6. Juni 2007,
unterzeichnet
von
„W…, Director“
und
von
„P1…, Director“,
die Herren N…
und
P…
als
President und Vice President der G…
Inc. bestellt worden sind, und
dass die letztgenannten Personen die im Original in dem Verfahren 8 W (pat)
310/06 vorgelegten Vollmachten der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden
unterzeichnet haben. Die Vertretungsmacht der für eine nach den Vorschriften des
Delaware General Corporation Law errichteten Gesellschaft richtet sich grundsätzlich nach dem entsprechenden amerikanischen Recht (siehe auch BGH NJW
1990, 3088). Im Regelfall steht den Mitgliedern des „Board of Directors“ einer solchen Gesellschaft nach Section 141 des Delaware General Corporation Law Gesamtvertretungsmacht zu, und sie sind auch im Rahmen dieser Gesamtvertretungsmacht befugt, gemeinschaftlich den Präsidenten und Vizepräsidenten als mit
der Führung der laufenden Geschäfte beauftragte „executive officers“ zu ernennen. Weiterhin kann der Präsident einer solchen Gesellschaft diese üblicherweise
im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs vertreten (vgl. Report 2001/4 des
Deutschen Notariatsinstituts „USA/Delaware; Vertretung einer corporation“ vom
Februar 2001 m. w. N.). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Präsident von
den hierzu ermächtigten Vertretern der Gesellschaft wirksam bestellt worden ist,
was die Patentinhaberin bestritten hat.
Die in Form von Kopien vorgelegten Unterlagen über die Entscheidung des „Board
of Directors" vom 6. Juni 2007 reichen für sich allein als Nachweis der Vertretungsmacht der Direktoren zur Bestellung des Präsidenten nicht aus. Vielmehr
hätte substantiiert dargelegt und belegt werden müssen, dass die Herren
W… und P1…
ihrerseits von den hierzu ermächtigten Vertretern der
Gesellschaft als Mitglieder des „Board of Directors“ bestellt worden waren.
Der Wortlaut des „certificate of incorporation“ gibt keine Hinweise auf die Bestellung der Herren W… und P… als Mitglieder des „Board of Directors“. Die
Einsprechende hat auch nichts vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass die
Direktoren W… und P1… nach Sections 107 und 108 des Delaware General Corporation Law und dem Gesellschaftsstatut von dem Gründer („incorporator“) oder von den von diesem bestellten „initial directors“ oder zu einem späteren
Zeitpunkt von hierfür zuständigen Vertretern der Einsprechenden wirksam bestellt
und zur Ernennung der „executive officers“ der Gesellschaft ermächtigt worden
sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Sachvortrag
mit einer eidesstattlichen Versicherung oder „affidavit“ (BGH NJW 1992, 627, 628)
zum Nachweis der Vertretungsmacht ausgereicht hätte.
Schließlich ist auch weder vorgetragen noch aus dem von dem Präsidenten der
H… Inc.
am
14. Januar 2008
unterzeichneten Schriftstück über die Änderung der Bezeichnung der Einsprechenden ersichtlich, dass die Einlegung des Einspruchs nachträglich genehmigt
worden wäre.
Nachdem die Frage der wirksamen Bevollmächtigung zwischen den Beteiligten in
mehreren Verfahren kontrovers diskutiert und die Einsprechende auch durch das
in Kopie eingereichte Schreiben des 9. Senats in dem Verfahren 9 W (pat) 345/05
auf die Notwendigkeit ergänzenden Vorbringens und weiterer Belege hingewiesen
worden ist, bestand keine Veranlassung, den Vertretern der Einsprechenden auch
in diesem Verfahren ausdrücklich nahezulegen, eine ergänzende Stellungnahme
abzugeben und weitere Unterlagen vorzulegen. Denn sie hat auch hinsichtlich des
vorliegenden Verfahrens zu erkennen gegeben, dass der Inlandsvertreter auf
Grund der Weisung der Einsprechenden weder willens noch in der Lage ist, die in
den beim 8. Senat anhängigen Einspruchsparallelverfahren aufgetretenen Zweifel
an dem Nachweis seiner Bevollmächtigung etwa durch Vorlage von Erklärungen
oder Genehmigungen seitens des neuen Präsidenten der Einsprechenden auszuräumen und den Mangel rückwirkend zu heilen.
Da die Patentinhaberin die Rüge des fehlenden Nachweises der Vollmacht weiter
aufrecht erhält, gehen die verbleibenden Zweifel bzw. fehlenden Erklärungen zu
Lasten der Einsprechenden, so dass ihr Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist.
Mit dem Verwerfen des einzigen Einspruchs entfällt die Grundlage für eine Entscheidung in der Sache, da diese mindestens einen zulässigen Einspruch voraussetzt (vgl. z. B. Schulte/Monfang, PatG, 8. Aufl. § 61 Rdn. 23). Es verbleibt somit
bei der erteilten Fassung des Patents 10 2004 019 115.
Dehne
Huber
Pagenberg
Dorfschmidt
Cl