Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 8/08
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 8/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 09 496.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Bender und der Richter Kätker und Knoll
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Die Bezeichnung
Flughafen
Berlin Brandenburg International
ist am 14. Februar 2007 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25
und 35 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden, unter anderem
für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere Flugtickets; Photographien;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 35:
Werbung, insbesondere Werbung aller Art, Flughafenwerbung;
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit teilweise, und zwar für alle
vorstehend aufgeführten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke sei in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen nicht schutzfähig, weil ihr insoweit die Unterscheidungskraft fehle
und auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben sei. Im Zusammenhang mit den Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere Flugtickets; Photographien; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ gelange der Verkehr zu der Auffassung, dass dadurch lediglich die Bestimmung und der Verwendungszweck sowie
die Art der Waren selbst angesprochen werde. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen sei es üblich, durch Werbe- und Marketingmaßnahmen einen internationalen Flughafen in den öffentlichen Fokus zu stellen, um
einen hohen Bekanntheitsgrad zu erwerben sowie einen großen Kundenkreis aufzubauen. Die Werbung für einen solchen internationalen Flughafen stehe daher in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer inhaltlich-thematischen Ausrichtung und einer Bestimmungsangabe. Die angemeldete Wortfolge stelle in ihrer
Gesamtheit einen beschreibenden Sachhinweis dahingehend dar, dass die Erzeugnisse und Serviceleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem internationalen Flughafen für die Nutzung von internationalen Flügen aus der
Region Berlin Brandenburg einsetzbar seien. Ausgehend davon werde der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.
Außerdem stelle die angemeldete Wortfolge im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch eine beschreibende Angabe i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, was weiter ausgeführt wird. Der Hinweis des Anmelders auf nach seiner Auffassung vergleichbare Voreintragungen könne zu keiner anderen Beurteilung führen, weil selbst identische Voreintragungen keine verbindliche Wirkung entfalten würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der damit ohne konkrete
Antragstellung die Eintragung der angemeldeten Marke in vollem Umfang, also
auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen begehrt.
Der Begriff der Marke sei bedeutend weiter gefasst, als es der des Warenzeichens
gewesen sei. Gemäß § 3 MarkenG könnten als Marke alle Zeichen eingetragen
werden, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, einschließlich der
Form der Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellung. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte
der Anmelder unter anderem behauptet, dass vergleichbare Bezeichnungen als
Marke eingetragen seien. Außerdem beanspruche er für die angemeldete Wortfolge das Urheberrecht.
Mit begründetem Bescheid vom 1. September 2009 ist der Anmelder unter Vorlage von umfangreichem Recherchematerial zur beschreibenden Verwendung der
angemeldeten Wortfolge darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde nach
vorläufiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die angemeldete Wortfolge für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine
beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle, der auch die
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Ohne in der Sache
weiter vorzutragen, hat der Anmelder daraufhin um Beschlussfassung gebeten.
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht gestellt worden.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Anmeldung aufgrund des Antrags auf
Umschreibung
vom 28.10.2008
vom ursprünglichen Anmelder Herrn
Dr. F…
auf
Frau B…
umgeschrieben
worden.
Auf
die
Anfrage des Gerichts an beide Personen, wer das Beschwerdeverfahren als
Beteiligter weiterführt, wurde von beiden übereinstimmend mitgeteilt, dass der
ursprüngliche Anmelder weiterhin Beschwerdeführer sein soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Beschwerdeführer und damit Verfahrensbeteiligter ist weiterhin der ursprüngliche
Anmelder. Gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO kann er auch
nach Umschreibung der Anmeldung auf eine dritte Person das Verfahren im Wege
der Prozessstandschaft mit Wirkung für die Rechtsnachfolgerin weiterführen (h. M.
vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 14; siehe dazu insbesondere auch BGH - GRUR 2000, 892, 893 - MTS). Dies entspricht ferner dem im
Verfahren übereinstimmend geäußerten Willen sowohl des ursprünglichen Anmelders als auch der neuen „Inhaberin der Anmeldung“. Die vorliegende Entscheidung wirkt in entsprechender Anwendung des § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die
Rechtsnachfolgerin (BGH GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm).
Die zulässige und in Prozessstandschaft weitergeführte Beschwerde des ursprünglichen Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung stellt nach der Erkenntnis des Senats in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG dar, der zudem die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehlt. Die Anmeldung war deshalb insoweit von der Markenstelle zu
Recht nach § 37 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8
Rdn. 23 ff.). Von den streitgegenständlichen Waren der Klasse 16 werden insbesondere die allgemeinen Verkehrskreise angesprochen. Die streitgegenständlichen Dienstleistungen richten sich vor allem an Firmen und Gewerbetreibende.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung
des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein
Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25)
„Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674,
676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl.
auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 222 m. w. N.). In diesem Sinne
ist die angemeldete Wortfolge nach Auffassung des Senats beschreibend.
Die angemeldete Bezeichnung „Flughafen Berlin Brandenburg International“ ist
zur Bezeichnung eines Flughafens in der Region Berlin/Brandenburg mit einem
über den nationalen Raum hinausgehenden Flugangebot ohne weiteres verständlich. Sie ist auch sprachüblich gebildet und reiht sich schlüssig in bestehende
Flughafenbezeichnungen wie „Flughafen Düsseldorf International“, „Flughafen
Köln/Bonn“ oder Flughafen „Leipzig/Halle“ ein. Der Umstand, dass ein Städtename mit der Angabe einer Region bzw. eines Bundeslandes kombiniert ist, erscheint nicht ungewöhnlich. Entscheidend ist außerdem, dass die angemeldete
Wortfolge als Bezeichnung für den geplanten und im Bau befindlichen Großflughafen Berlin allgemein üblich geworden ist. Dies konnte anhand der Senatsrecherche und der dabei ermittelten Unterlagen eindeutig belegt werden (vgl. dazu
die dem Anmelder mit dem Senatshinweis vom 1. September 2009 übersandten
Unterlagen, Bl. 24/37 d. A.). Die angemeldete Wortfolge ist inzwischen sogar lexikalisch nachweisbar (siehe dazu den Ausdruck aus Wikipedia, der Enzyklopädie
im Internet, Bl. 26/27 d. A.), wobei dort ausgeführt ist, dass der Flughafen Berlin
Brandenburg International (BBI) ein im Bau befindlicher Flughafen an der südlichen Stadtgrenze Berlins auf dem Gebiet der Gemeinde Schönefeld im Land
Brandenburg ist. Den beschreibenden Zusammenhang zwischen der Wortfolge
und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle zutreffend ermittelt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann, zumal der Anmelder im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente hierzu angeführt hat. Der Umstand, dass der Flughafen derzeit seinen Betrieb noch nicht aufgenommen hat, sondern erst im Bau ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die im Markengesetz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 verwendete Formulierung „die zur Bezeichnung … dienen können“ verlangt bei der Beurteilung des
beschreibenden Charakters einer Marke ausdrücklich die Berücksichtigung des
Allgemeininteresses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren mögliche künftige beschreibende Verwendung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 241). Dementsprechend hat der EuGH hervorgehoben,
dass bei der Prüfung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur die
aktuellen Gegebenheiten zu beachten sind, sondern auch die Möglichkeit zu erörtern ist, ob eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen
Marke vernünftigerweise in der Zukunft erwartet werden kann (so ständige Rechtsprechung des EuGH und BGH; vgl. z. B. EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr. 30,
31) - Chiemsee). Angezeigt ist eine realitätsbezogene Prognose, die aber nicht
nur auf die gegenwärtigen Verhältnisse abstellt, sondern auch mögliche, nicht
außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt, welche eine beschreibende Verwendung der betreffenden Angabe vernünftigerweise erwarten lassen. Dies ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen.
Nachdem der Flughafen bereits im Bau ist, ist auch seine Inbetriebnahme absehbar. Angesichts der weit verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Flughafen
Berlin Brandenburg International“ für den im Bau befindlichen Flughafen ist auch
nach der Inbetriebnahme eine entsprechende Verwendung nicht nur wahrscheinlich, sondern zumindest als Zweitbezeichnung für einen längeren Zeitraum mit
Sicherheit zu erwarten, unabhängig davon, ob bei der Namensgebung eine berühmte Persönlichkeit noch eine Rolle spielen sollte (wie etwa bei dem Flughafen
München Franz Josef Strauß). Es versteht sich von selbst, dass die Mitbewerber
der Anmelderin im Zusammenhang mit dem absehbaren Flugbetrieb beim künftigen „Flughafen Berlin Brandenburg International“ etwa im Zusammenhang mit
Flugtickets oder der Flughafenwerbung unbeeinträchtigt von Monopolrechten
Dritter auf diesen Flughafen hinweisen können müssen.
Da der Verkehr im vorliegend gegebenen Waren- und Dienstleistungszusammenhang in der angemeldeten Bezeichnung zudem lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen wird, fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Soweit der Anmelder behauptet, er sei der Urheber dieser Wortfolge, ist dies nicht
entscheidungserheblich. Die Urheberschaft einer Bezeichnung spielt ebenso wenig wie deren eventuelle Neuheit bei der Beurteilung der markenrechtlichen
Schutzfähigkeit eine Rolle (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 89,
90 und 335). Da das Formalrecht an der registrierten Marke keine schützenswerte
vorherige Leistung des Markenanmelders voraussetzt, ist für die Frage der Unterscheidungskraft und auch der Schutzfähigkeit allgemein unerheblich, ob und inwieweit die angemeldete Marke vom Anmelder „erfunden“ worden ist. Das gilt insbesondere für Markenkreationen, die entweder von vornherein sprachüblich gebildet und deshalb als sachbezogene Zeichen oder Angaben aufzufassen waren
oder sich nachträglich zu einer Sach- bzw. Werbeaussage entwickelt haben (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 90 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
Auch der Hinweis des Anmelders auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der EuGH in seiner auch für das nationale
Verfahren maßgeblichen Rechtsprechung mehrfach und zuletzt auf ein dahingehend gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich nochmals bestätigt
(vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die
Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 (Nr. 47 - 51) - BioID; GRUR 2004, 674
(Nr. 42 - 44) - Postkantoor; GRUR 2004, 428 (Nr. 63) - Henkel). Dies entspricht
auch der ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 18) - Marlene-Dietrich-Bildnis;
BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Die Frage der Schutzfähigkeit
einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf
der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Aus dem
Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte
Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische
Entscheidung zu erlangen.
Im Übrigen weichen die vom Anmelder genannten Vergleichsmarken, sofern sie
überhaupt existieren, zum größten Teil schon in Bezug auf die Markenbildung
deutlich von der vorliegend angemeldeten Wortfolge ab, worauf der Anmelder bereits im Bescheid des Senats vom 1. September 2009 im Einzelnen hingewiesen
worden ist.
Bender
Kätker
Knoll
Cl