Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 23.09.2009 – 26 W (pat) 19/09

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 19/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 40 146.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts

für

Klasse 38 vom 3. November 2006 und vom 21. Dezember 2007

im Umfang ihrer Zurückweisung aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 angemeldete

Wortmarke 306 40 146

TRUMAN

in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren/Dienstleistungen

„Bespielte magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bildträger (belichtet) sowie Tonträger und Datenspeicher,

insbesondere CDs, CD-ROMs, CDi`s, MP3s, DVDs, Disketten,

jeweils auch zur digitalen Datenübertragung; Videobänder; Schallplatten; Magnetaufzeichnungsträger; elektronische Publikationen

jeder Art (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, ausgenommen

Geschichtsbücher; Kalender; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Unterhaltung,

insbesondere

Rundfunk-, Fernseh- und Internetunterhaltung und Unterhaltung

über sonstige drahtlose oder

leitungsgebundene Netze; Erziehung; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten“.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im Umfang ihrer Zurückweisung weise die

angemeldete Marke keine für eine Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft

auf; zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis an der verfahrensgegenständlichen

Bezeichnung. Mit dem Begriff „TRUMAN“ verbinde nämlich der angesprochene

Verkehr einen sachbeschreibenden Hinweis auf den ehemaligen Präsidenten der

Vereinigten Staaten von Amerika Harry S. Truman, in dessen Amtszeit bedeutende weltgeschichtliche Ereignisse wie der Atombombenabwurf auf Hiroshima

und Nagasaki gefallen seien. Dieses Verkehrsverständnis gründe auf der Erfahrung, dass bekannte Politiker üblicherweise nicht mit ihrem vollen Namen,

sondern nur mit ihrem Nachnamen bezeichnet würden. Der beschreibende Gehalt

der Prüfmarke zeige sich auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen, da diese geeignet seien, sich inhaltlich mit der Person und dem

politischen Schaffen des ehemaligen US-Präsidenten auseinanderzusetzen bzw.

solches zum Gegenstand zu haben.

Soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde, wendet sich hiergegen die

Anmelderin mit ihrer Beschwerde, wobei sie im Beschwerdeverfahren die Anmeldung der Marke „TRUMAN“, soweit für das Beschwerdeverfahren noch

erheblich, auf folgende Waren/Dienstleistungen beschränkt hat:

„Klasse 09: Mit Musik oder Hörbüchern, nämlich Kinder-, Kriminal- und

Romanhörbüchern, oder elektronischen Katalogen oder Atlanten

oder Stadtkarten oder Enzyklopädien oder Presseerzeugnissen,

nämlich Frauenbücher, Frauenmagazine, Männerbücher, Männermagazine, Jugendbücher, Jugendmagazine, Kinderbücher, Kinderzeitschriften, Elternbücher, Elternmagazine, Ratgeberbücher, Ratgebermagazine, Modebücher, Modemagazine, Lifestyle-Bücher,

Lifestyle-Magazine, Designbücher, Designmagazine, People-Magazine, Gesellschaftsmagazine, Musik-Bücher, Musik-Magazine, Star-

Magazine, Beauty-Magazine, Styling-Magazine, Entertainment-Magazine, Wohn- und Garten-Bücher, Wohn- und Garten-Magazine,

Auto- und Motor-Bücher, Auto- und Motor-Zeitschriften, Sportbücher,

Sportmagazine, Kochbücher, Kochzeitschriften, Gesundheitsbücher,

Gesundheitsmagazine, Ernährungsbücher, Ernährungsmagazine,

General-Interest-Magazine, Stadtführer, Reisebücher, Reisemagazine, Wissensbücher, Wissensmagazine, populärwissenschaftliche

Bücher, populärwissenschaftliche Magazine, Naturbücher, Naturzeitschriften, Tierbücher, Tiermagazine, Architekturbücher, Architekturmagazine, Computerbücher, Computerzeitschriften,

IT-/Telekommunikationsbücher,

IT-/Telekommunikationszeitschriften, Wirtschaftsbücher, Wirtschaftszeitschriften, Reportagemagazine, Wochenzeitschriften zu Gesellschaft und Politik, Satire-Bücher,

Satire-Magazine, Kunstbücher, Kunstmagazine, Fernseh-Zeitschriften, Kino-, Video-, Audio-Zeitschriften, Stadtmagazine, Veranstaltungsmagazine, Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wirtschaftszeitungen, Regionalzeitungen, Kleinanzeigen-Zeitungen oder

Kundenmagazine, bespielte magnetische, optische, magnetooptische, elektronische Bildträger (belichtet), Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CDs, CD-ROMs, CDi`s, MP3s, DVDs,

Disketten, Videobänder, Schallplatten und Magnetaufzeichnungsträger;

Elektronische Publikationen

jeder Art (herunterladbar), nämlich

Kataloge, Atlanten, Stadtkarten, Enzyklopädien, Frauenbücher,

Frauenmagazine, Männerbücher, Männermagazine, Jugendbücher,

Jugendmagazine, Kinderbücher, Kinderzeitschriften, Elternbücher,

Elternmagazine, Ratgeberbücher, Ratgebermagazine, Modebücher,

Modemagazine, Lifestyle-Bücher, Lifestyle-Magazine, Designbücher,

Designmagazine, People- Magazine, Gesellschaftsmagazine, Musik-

Bücher, Musik-Magazine, Star-Magazine, Beauty-Magazine, Styling-

Magazine, Entertainment-Magazine, Wohn- und Garten-Bücher,

Wohn- und Gartenmagazine, Auto- und Motor-Bücher, Auto- und

Motor-Zeitschriften, Sportbücher, Sportmagazine, Kochbücher, Kochzeitschriften, Gesundheitsbücher, Gesundheitsmagazine, Ernährungsbücher, Ernährungsmagazine, General-Interest-Magazine,

Stadtführer, Reisebücher, Reisemagazine, Wissensbücher, Wissensmagazine, populärwissenschaftliche Bücher, populärwissenschaftliche Magazine, Naturbücher, Naturzeitschriften, Tierbücher, Tiermagazine, Architekturbücher, Architekturmagazine, Computerbücher,

Computerzeitschriften,

IT-/Telekommunikationsbücher,

IT-/Telekommunikationszeitschriften, Wirtschaftsbücher, Wirtschaftszeitschriften, Reportagemagazine, Wochenzeitschriften zu Gesellschaft und Politik, Satire-Bücher, Satire-Magazine, Kunstbücher,

Kunstmagazine, Fernseh-Zeitschriften, Kino-, Video-, Audio-Zeitschriften, Stadtmagazine, Veranstaltungsmagazine, Tageszeitungen,

Wochenzeitungen, Wirtschaftszeitungen, Regionalzeitungen, Kleinanzeigen-Zeitungen, Kundenmagazine;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Kataloge, Atlanten, Stadtkarten,

Enzyklopädien, Frauenbücher, Frauenmagazine, Männerbücher,

Männermagazine, Jugendbücher, Jugendmagazine, Kinderbücher,

Kinderzeitschriften, Elternbücher, Elternmagazine, Ratgeberbücher,

Ratgebermagazine, Modebücher, Modemagazine, Lifestyle-Bücher,

Lifestyle-Magazine, Designbücher, Designmagazine, People- Magazine, Gesellschaftsmagazine, Musik-Bücher, Musik-Magazine, Star-

Magazine, Beauty-Magazine, Styling-Magazine, Entertainment-Magazine, Wohn- und Garten-Bücher, Wohn- und Gartenmagazine,

Auto- und Motor-Bücher, Auto- und Motor-Zeitschriften, Sportbücher,

Sportmagazine, Kochbücher, Kochzeitschriften, Gesundheitsbücher,

Gesundheitsmagazine, Ernährungsbücher, Ernährungsmagazine,

General-Interest-Magazine, Stadtführer, Reisebücher, Reisemagazine, Wissensbücher, Wissensmagazine, populärwissenschaftliche

Bücher, populärwissenschaftliche Magazine, Naturbücher, Naturzeitschriften, Tierbücher, Tiermagazine, Architekturbücher, Architekturmagazine, Computerbücher, Computerzeitschriften, IT-/Telekommunikationsbücher,

IT-/Telekommunikationszeitschriften, Wirtschaftsbücher, Wirtschaftszeitschriften, Reportagemagazine, Wochenzeitschriften zu Gesellschaft und Politik, Satire-Bücher, Satire-

Magazine, Kunstbücher, Kunstmagazine, Fernseh-Zeitschriften,

Kino-, Video-, Audio-Zeitschriften, Stadtmagazine, Veranstaltungsmagazine, Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wirtschaftszeitungen,

Regionalzeitungen, Kleinanzeigen-Zeitungen, Kundenmagazine;

Landschafts-, Kunst-, Satire-, Tier-, Blumen-, Mode-, Design-,Stadt-,

Architektur-, Natur-, Veranstaltungs- und Fotokalender; Fotographien; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diese Materialien,

soweit in dieser Klasse enthalten; Lehr- und Unterrichtsmittel in den

Bereichen Mode, Styling, Frisuren, Design, Architektur, Kunst, Satire,

Computer, Erziehung, Sozialpädagogik, Sport, Unterhaltung, Naturkunde, Schreibwaren;

Klasse 41: Unterhaltung,

insbesondere Rundfunk-, Fernseh- und

Internetunterhaltung und Unterhaltung über sonstige drahtlose oder

leitungsgebundene Netze, nämlich Frauenmagazine, Männermagazine, Jugendmagazine, Kindermagazine, Elternmagazine, Ratgebermagazine, Modemagazine, Lifestyle-Magazine, People-Magazine,

Gesellschaftsmagazine, Musik-Magazine, Star-Magazine, Beauty-

Magazine, Styling-Magazine, Entertainment-Magazine, Wohn- und

Gartenmagazine, Auto- und Motor-Magazine, Sportmagazine,

Kochmagazine, Gesundheitsmagazine, Ernährungsmagazine, Gene

ral-Interest-Magazine, Reisemagazine, Wissensmagazine, populärwissenschaftliche Magazine, Naturmagazine, Tiermagazine, Architekturmagazine, IT-/Telekommunikationsmagazine, Wirtschaftsmagazine, Reportagemagazine,

tagespolitische Magazine, Satire-

Magazine, Kunstmagazine, Kino-, Video-, Audio-magazine, Stadtmagazine, Veranstaltungsmagazine; Erziehung; Ausbildung in den

Bereichen Mode, Styling, Frisuren, Design, Architektur, Kunst, Satire,

Computer, Erziehung, Sozialpädagogik, Sport, Unterhaltung, Naturkunde; sportliche Aktivitäten; Organisation und Durchführung von

Kunstausstellungen und Kunstveranstaltungen, Architekturausstellungen und Architekturveranstaltungen, Mode- und Styling-Events,

Lifestyle- und Designausstellungen, Auto- und Motorausstellungen,

Unterhaltungsveranstaltungen

(kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung)“

Ihrer Auffassung nach stünden einer Eintragung der Marke „TRUMAN“ für die

vorstehend aufgeführten, nach Einschränkung noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. „TRUMAN“ stelle

sich für den Verkehr nicht als Nachname einer berühmten Person, namentlich des

ehemaligen US-Präsidenten Harry S. Truman, dar, sondern als im angloamerikanischen Raum gebräuchlicher Vor- bzw. Nachname. Insbesondere im

Hinblick auf die Verfilmung des Lebens des Schriftstellers Truman Capote und den

Spielfilm „Die Truman-Show“ sei dem inländischen Verkehr der Begriff „Truman“

als Vorname geläufig. Dem von der Markenstelle angenommenen Verkehrsverständnis stehe auch entgegen, dass dem Markenrecht ein Erfahrenssatz,

wonach sich der Verkehr im Zusammenhang mit Namensbezeichnungen - auch

solcher berühmter Politiker, die zumeist mit ihrem vollen Namen in der

Öffentlichkeit benannt würden - allein an Nachnamen orientiere, fremd sei. Nur in

Ausnahmefällen sei allein dem Nachnamen eine herkunftshinweisende Individualisierungsfunktion zuzubilligen (z. B. Churchill, Jelzin, Gorbatschow oder

Chrustschow). Ein solcher liege dem Streitfall jedoch nicht zugrunde. Als gewöhnlicher Vor- bzw. Zuname genieße daher die Marke „TRUMAN“ in Alleinstellung die Eignung, die beanspruchten Waren/Dienstleistungen als aus einem

bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Jedenfalls fehle es an

einem beschreibenden Bezug der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, selbst wenn der Verkehr „TRUMAN“ mit der Person des ehemaligen

US-Präsidenten in Verbindung bringen würde.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle im Umfang ihrer

Zurückweisung aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der Eintragung der

verfahrensgegenständlichen Marke steht kein Schutzhindernis entgegen. Die

angegriffenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts waren daher

im Umfang ihrer Zurückweisung aufzuheben.

Personennamen sind grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 MarkenG eintragungsfähig,

wenn der Eintragung des Namens in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (vgl. § 37

Abs. 1 MarkenG). Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen denselben Kriterien wie alle anderen Markenformen

(EuGH

GRUR 2004, 946, 947 - Nichols). So sind Personnamen nicht eintragungsfähig,

wenn ihnen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder wenn sie ein Merkmal der mit

dem Namen beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte

des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin

besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl.

EuGH GRUR 2002, 804, 809 - Philips; GRUR 2003, 604, 607 - Libertel). Für

kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet

sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu

erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Die Unterscheidungskraft

ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und

zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl.

EuGH GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor; GRUR Int. 2004, 631, 633 -

Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem

solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen

Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152

- marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).

Hiernach kann der Prüfmarke die für eine Eintragung erforderliche hinreichende

Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. „TRUMAN“ wird nach den von

der Anmelderin vorgelegten Auszügen aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia im

englisch-sprachigen Raum als Vor- bzw. Nachname verwendet. Dem inländischen

Verkehr sind diese Bedeutungen im Zusammenhang mit dem Spielfilm „Die

Truman-Show“ sowie der Bezeichnung bedeutender Persönlichkeiten wie des

Schriftstellers Truman Capote, aber auch des ehemaligen amerikanischen Präsidenten Harry S. Truman bekannt. Der Verkehr wird regelmäßig dem Begriff

„TRUMAN“ in Alleinstellung lediglich diesen allgemeinen Bedeutungsgehalt im

Sinne eines Vor- bzw. Zunamens zuordnen. Entgegen der Auffassung der

Markenstelle hat nämlich der Verkehr keine Veranlassung, „TRUMAN“ ohne

weitere Zusätze in unmittelbare Verbindung zur Person des bereits 1962 verstorbenen früheren US-Präsidenten zu bringen. Hiervon wäre nämlich lediglich

dann auszugehen, wenn der Name „TRUMAN“ in Alleinstellung für sich genommen schon solchermaßen einen individualisierenden Gehalt innehätte, dass

es weiterer Zusätze (wie etwa des Vornamens oder der Amtsbezeichnung) nicht

bedürfte, um den Verkehr auf dessen Namensträger hinzuweisen. Dies mag bei in

der zeitgeschichtlichen Historie

(nahezu) einmaligen Zunamen wie etwa

Gorbatschow oder Jelzin der Fall sein, trifft aber auf den im anglo-sächsischen

Sprachraum allgemein gebräuchlichen Namen „TRUMAN“ nicht zu. Hiernach ist

dem Anmeldezeichen ohne weiteres ausreichende Unterscheidungskraft zuzubilligen, da bei Namen grundsätzlich ein herkunftshinweisendes Verständnis

nahe liegt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 8 Rn. 148) und

Anhaltspunkte für eine anderweitige Betrachtungsweise nicht vorliegen.

Zwischen den nach Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses

durch die Anmelderin im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen und der Bezeichnung „TRUMAN“ besteht kein beschreibender

Bezug dergestalt, dass der Verkehr mit den solchermaßen gekennzeichneten

Produkten die Person des Harry S. Truman gedanklich in Verbindung bringen

könnte.

Da das Zeichen „TRUMAN“ auch nicht geeignet ist, die beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder hinsichtlich

sonstiger Merkmale im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben und

der Eintragung der Marke im beantragten Umfang ein Freihaltebedürfnis von

Mitbewerbern der Anmelderin nicht entgegensteht, war der Beschwerde stattzugeben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Lehner

Me