Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.09.2009 – 26 W (pat) 19/09
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 19/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 40 146.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
für
Klasse 38 vom 3. November 2006 und vom 21. Dezember 2007
im Umfang ihrer Zurückweisung aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 41 angemeldete
Wortmarke 306 40 146
TRUMAN
in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren/Dienstleistungen
„Bespielte magnetische, optische, magneto-optische, elektronische Bildträger (belichtet) sowie Tonträger und Datenspeicher,
insbesondere CDs, CD-ROMs, CDi`s, MP3s, DVDs, Disketten,
jeweils auch zur digitalen Datenübertragung; Videobänder; Schallplatten; Magnetaufzeichnungsträger; elektronische Publikationen
jeder Art (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, ausgenommen
Geschichtsbücher; Kalender; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Unterhaltung,
insbesondere
Rundfunk-, Fernseh- und Internetunterhaltung und Unterhaltung
über sonstige drahtlose oder
leitungsgebundene Netze; Erziehung; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten“.
Zur Begründung wurde ausgeführt, im Umfang ihrer Zurückweisung weise die
angemeldete Marke keine für eine Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft
auf; zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis an der verfahrensgegenständlichen
Bezeichnung. Mit dem Begriff „TRUMAN“ verbinde nämlich der angesprochene
Verkehr einen sachbeschreibenden Hinweis auf den ehemaligen Präsidenten der
Vereinigten Staaten von Amerika Harry S. Truman, in dessen Amtszeit bedeutende weltgeschichtliche Ereignisse wie der Atombombenabwurf auf Hiroshima
und Nagasaki gefallen seien. Dieses Verkehrsverständnis gründe auf der Erfahrung, dass bekannte Politiker üblicherweise nicht mit ihrem vollen Namen,
sondern nur mit ihrem Nachnamen bezeichnet würden. Der beschreibende Gehalt
der Prüfmarke zeige sich auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen, da diese geeignet seien, sich inhaltlich mit der Person und dem
politischen Schaffen des ehemaligen US-Präsidenten auseinanderzusetzen bzw.
solches zum Gegenstand zu haben.
Soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde, wendet sich hiergegen die
Anmelderin mit ihrer Beschwerde, wobei sie im Beschwerdeverfahren die Anmeldung der Marke „TRUMAN“, soweit für das Beschwerdeverfahren noch
erheblich, auf folgende Waren/Dienstleistungen beschränkt hat:
„Klasse 09: Mit Musik oder Hörbüchern, nämlich Kinder-, Kriminal- und
Romanhörbüchern, oder elektronischen Katalogen oder Atlanten
oder Stadtkarten oder Enzyklopädien oder Presseerzeugnissen,
nämlich Frauenbücher, Frauenmagazine, Männerbücher, Männermagazine, Jugendbücher, Jugendmagazine, Kinderbücher, Kinderzeitschriften, Elternbücher, Elternmagazine, Ratgeberbücher, Ratgebermagazine, Modebücher, Modemagazine, Lifestyle-Bücher,
Lifestyle-Magazine, Designbücher, Designmagazine, People-Magazine, Gesellschaftsmagazine, Musik-Bücher, Musik-Magazine, Star-
Magazine, Beauty-Magazine, Styling-Magazine, Entertainment-Magazine, Wohn- und Garten-Bücher, Wohn- und Garten-Magazine,
Auto- und Motor-Bücher, Auto- und Motor-Zeitschriften, Sportbücher,
Sportmagazine, Kochbücher, Kochzeitschriften, Gesundheitsbücher,
Gesundheitsmagazine, Ernährungsbücher, Ernährungsmagazine,
General-Interest-Magazine, Stadtführer, Reisebücher, Reisemagazine, Wissensbücher, Wissensmagazine, populärwissenschaftliche
Bücher, populärwissenschaftliche Magazine, Naturbücher, Naturzeitschriften, Tierbücher, Tiermagazine, Architekturbücher, Architekturmagazine, Computerbücher, Computerzeitschriften,
IT-/Telekommunikationsbücher,
IT-/Telekommunikationszeitschriften, Wirtschaftsbücher, Wirtschaftszeitschriften, Reportagemagazine, Wochenzeitschriften zu Gesellschaft und Politik, Satire-Bücher,
Satire-Magazine, Kunstbücher, Kunstmagazine, Fernseh-Zeitschriften, Kino-, Video-, Audio-Zeitschriften, Stadtmagazine, Veranstaltungsmagazine, Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wirtschaftszeitungen, Regionalzeitungen, Kleinanzeigen-Zeitungen oder
Kundenmagazine, bespielte magnetische, optische, magnetooptische, elektronische Bildträger (belichtet), Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CDs, CD-ROMs, CDi`s, MP3s, DVDs,
Disketten, Videobänder, Schallplatten und Magnetaufzeichnungsträger;
Elektronische Publikationen
jeder Art (herunterladbar), nämlich
Kataloge, Atlanten, Stadtkarten, Enzyklopädien, Frauenbücher,
Frauenmagazine, Männerbücher, Männermagazine, Jugendbücher,
Jugendmagazine, Kinderbücher, Kinderzeitschriften, Elternbücher,
Elternmagazine, Ratgeberbücher, Ratgebermagazine, Modebücher,
Modemagazine, Lifestyle-Bücher, Lifestyle-Magazine, Designbücher,
Designmagazine, People- Magazine, Gesellschaftsmagazine, Musik-
Bücher, Musik-Magazine, Star-Magazine, Beauty-Magazine, Styling-
Magazine, Entertainment-Magazine, Wohn- und Garten-Bücher,
Wohn- und Gartenmagazine, Auto- und Motor-Bücher, Auto- und
Motor-Zeitschriften, Sportbücher, Sportmagazine, Kochbücher, Kochzeitschriften, Gesundheitsbücher, Gesundheitsmagazine, Ernährungsbücher, Ernährungsmagazine, General-Interest-Magazine,
Stadtführer, Reisebücher, Reisemagazine, Wissensbücher, Wissensmagazine, populärwissenschaftliche Bücher, populärwissenschaftliche Magazine, Naturbücher, Naturzeitschriften, Tierbücher, Tiermagazine, Architekturbücher, Architekturmagazine, Computerbücher,
Computerzeitschriften,
IT-/Telekommunikationsbücher,
IT-/Telekommunikationszeitschriften, Wirtschaftsbücher, Wirtschaftszeitschriften, Reportagemagazine, Wochenzeitschriften zu Gesellschaft und Politik, Satire-Bücher, Satire-Magazine, Kunstbücher,
Kunstmagazine, Fernseh-Zeitschriften, Kino-, Video-, Audio-Zeitschriften, Stadtmagazine, Veranstaltungsmagazine, Tageszeitungen,
Wochenzeitungen, Wirtschaftszeitungen, Regionalzeitungen, Kleinanzeigen-Zeitungen, Kundenmagazine;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Kataloge, Atlanten, Stadtkarten,
Enzyklopädien, Frauenbücher, Frauenmagazine, Männerbücher,
Männermagazine, Jugendbücher, Jugendmagazine, Kinderbücher,
Kinderzeitschriften, Elternbücher, Elternmagazine, Ratgeberbücher,
Ratgebermagazine, Modebücher, Modemagazine, Lifestyle-Bücher,
Lifestyle-Magazine, Designbücher, Designmagazine, People- Magazine, Gesellschaftsmagazine, Musik-Bücher, Musik-Magazine, Star-
Magazine, Beauty-Magazine, Styling-Magazine, Entertainment-Magazine, Wohn- und Garten-Bücher, Wohn- und Gartenmagazine,
Auto- und Motor-Bücher, Auto- und Motor-Zeitschriften, Sportbücher,
Sportmagazine, Kochbücher, Kochzeitschriften, Gesundheitsbücher,
Gesundheitsmagazine, Ernährungsbücher, Ernährungsmagazine,
General-Interest-Magazine, Stadtführer, Reisebücher, Reisemagazine, Wissensbücher, Wissensmagazine, populärwissenschaftliche
Bücher, populärwissenschaftliche Magazine, Naturbücher, Naturzeitschriften, Tierbücher, Tiermagazine, Architekturbücher, Architekturmagazine, Computerbücher, Computerzeitschriften, IT-/Telekommunikationsbücher,
IT-/Telekommunikationszeitschriften, Wirtschaftsbücher, Wirtschaftszeitschriften, Reportagemagazine, Wochenzeitschriften zu Gesellschaft und Politik, Satire-Bücher, Satire-
Magazine, Kunstbücher, Kunstmagazine, Fernseh-Zeitschriften,
Kino-, Video-, Audio-Zeitschriften, Stadtmagazine, Veranstaltungsmagazine, Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wirtschaftszeitungen,
Regionalzeitungen, Kleinanzeigen-Zeitungen, Kundenmagazine;
Landschafts-, Kunst-, Satire-, Tier-, Blumen-, Mode-, Design-,Stadt-,
Architektur-, Natur-, Veranstaltungs- und Fotokalender; Fotographien; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diese Materialien,
soweit in dieser Klasse enthalten; Lehr- und Unterrichtsmittel in den
Bereichen Mode, Styling, Frisuren, Design, Architektur, Kunst, Satire,
Computer, Erziehung, Sozialpädagogik, Sport, Unterhaltung, Naturkunde, Schreibwaren;
Klasse 41: Unterhaltung,
insbesondere Rundfunk-, Fernseh- und
Internetunterhaltung und Unterhaltung über sonstige drahtlose oder
leitungsgebundene Netze, nämlich Frauenmagazine, Männermagazine, Jugendmagazine, Kindermagazine, Elternmagazine, Ratgebermagazine, Modemagazine, Lifestyle-Magazine, People-Magazine,
Gesellschaftsmagazine, Musik-Magazine, Star-Magazine, Beauty-
Magazine, Styling-Magazine, Entertainment-Magazine, Wohn- und
Gartenmagazine, Auto- und Motor-Magazine, Sportmagazine,
Kochmagazine, Gesundheitsmagazine, Ernährungsmagazine, Gene
ral-Interest-Magazine, Reisemagazine, Wissensmagazine, populärwissenschaftliche Magazine, Naturmagazine, Tiermagazine, Architekturmagazine, IT-/Telekommunikationsmagazine, Wirtschaftsmagazine, Reportagemagazine,
tagespolitische Magazine, Satire-
Magazine, Kunstmagazine, Kino-, Video-, Audio-magazine, Stadtmagazine, Veranstaltungsmagazine; Erziehung; Ausbildung in den
Bereichen Mode, Styling, Frisuren, Design, Architektur, Kunst, Satire,
Computer, Erziehung, Sozialpädagogik, Sport, Unterhaltung, Naturkunde; sportliche Aktivitäten; Organisation und Durchführung von
Kunstausstellungen und Kunstveranstaltungen, Architekturausstellungen und Architekturveranstaltungen, Mode- und Styling-Events,
Lifestyle- und Designausstellungen, Auto- und Motorausstellungen,
Unterhaltungsveranstaltungen
(kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung)“
Ihrer Auffassung nach stünden einer Eintragung der Marke „TRUMAN“ für die
vorstehend aufgeführten, nach Einschränkung noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. „TRUMAN“ stelle
sich für den Verkehr nicht als Nachname einer berühmten Person, namentlich des
ehemaligen US-Präsidenten Harry S. Truman, dar, sondern als im angloamerikanischen Raum gebräuchlicher Vor- bzw. Nachname. Insbesondere im
Hinblick auf die Verfilmung des Lebens des Schriftstellers Truman Capote und den
Spielfilm „Die Truman-Show“ sei dem inländischen Verkehr der Begriff „Truman“
als Vorname geläufig. Dem von der Markenstelle angenommenen Verkehrsverständnis stehe auch entgegen, dass dem Markenrecht ein Erfahrenssatz,
wonach sich der Verkehr im Zusammenhang mit Namensbezeichnungen - auch
solcher berühmter Politiker, die zumeist mit ihrem vollen Namen in der
Öffentlichkeit benannt würden - allein an Nachnamen orientiere, fremd sei. Nur in
Ausnahmefällen sei allein dem Nachnamen eine herkunftshinweisende Individualisierungsfunktion zuzubilligen (z. B. Churchill, Jelzin, Gorbatschow oder
Chrustschow). Ein solcher liege dem Streitfall jedoch nicht zugrunde. Als gewöhnlicher Vor- bzw. Zuname genieße daher die Marke „TRUMAN“ in Alleinstellung die Eignung, die beanspruchten Waren/Dienstleistungen als aus einem
bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Jedenfalls fehle es an
einem beschreibenden Bezug der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, selbst wenn der Verkehr „TRUMAN“ mit der Person des ehemaligen
US-Präsidenten in Verbindung bringen würde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle im Umfang ihrer
Zurückweisung aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der Eintragung der
verfahrensgegenständlichen Marke steht kein Schutzhindernis entgegen. Die
angegriffenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts waren daher
im Umfang ihrer Zurückweisung aufzuheben.
Personennamen sind grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 MarkenG eintragungsfähig,
wenn der Eintragung des Namens in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (vgl. § 37
Abs. 1 MarkenG). Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen denselben Kriterien wie alle anderen Markenformen
(EuGH
GRUR 2004, 946, 947 - Nichols). So sind Personnamen nicht eintragungsfähig,
wenn ihnen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder wenn sie ein Merkmal der mit
dem Namen beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte
des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin
besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl.
EuGH GRUR 2002, 804, 809 - Philips; GRUR 2003, 604, 607 - Libertel). Für
kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet
sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu
erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Die Unterscheidungskraft
ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und
zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl.
EuGH GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor; GRUR Int. 2004, 631, 633 -
Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem
solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
Hiernach kann der Prüfmarke die für eine Eintragung erforderliche hinreichende
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. „TRUMAN“ wird nach den von
der Anmelderin vorgelegten Auszügen aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia im
englisch-sprachigen Raum als Vor- bzw. Nachname verwendet. Dem inländischen
Verkehr sind diese Bedeutungen im Zusammenhang mit dem Spielfilm „Die
Truman-Show“ sowie der Bezeichnung bedeutender Persönlichkeiten wie des
Schriftstellers Truman Capote, aber auch des ehemaligen amerikanischen Präsidenten Harry S. Truman bekannt. Der Verkehr wird regelmäßig dem Begriff
„TRUMAN“ in Alleinstellung lediglich diesen allgemeinen Bedeutungsgehalt im
Sinne eines Vor- bzw. Zunamens zuordnen. Entgegen der Auffassung der
Markenstelle hat nämlich der Verkehr keine Veranlassung, „TRUMAN“ ohne
weitere Zusätze in unmittelbare Verbindung zur Person des bereits 1962 verstorbenen früheren US-Präsidenten zu bringen. Hiervon wäre nämlich lediglich
dann auszugehen, wenn der Name „TRUMAN“ in Alleinstellung für sich genommen schon solchermaßen einen individualisierenden Gehalt innehätte, dass
es weiterer Zusätze (wie etwa des Vornamens oder der Amtsbezeichnung) nicht
bedürfte, um den Verkehr auf dessen Namensträger hinzuweisen. Dies mag bei in
der zeitgeschichtlichen Historie
(nahezu) einmaligen Zunamen wie etwa
Gorbatschow oder Jelzin der Fall sein, trifft aber auf den im anglo-sächsischen
Sprachraum allgemein gebräuchlichen Namen „TRUMAN“ nicht zu. Hiernach ist
dem Anmeldezeichen ohne weiteres ausreichende Unterscheidungskraft zuzubilligen, da bei Namen grundsätzlich ein herkunftshinweisendes Verständnis
nahe liegt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 8 Rn. 148) und
Anhaltspunkte für eine anderweitige Betrachtungsweise nicht vorliegen.
Zwischen den nach Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses
durch die Anmelderin im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen und der Bezeichnung „TRUMAN“ besteht kein beschreibender
Bezug dergestalt, dass der Verkehr mit den solchermaßen gekennzeichneten
Produkten die Person des Harry S. Truman gedanklich in Verbindung bringen
könnte.
Da das Zeichen „TRUMAN“ auch nicht geeignet ist, die beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder hinsichtlich
sonstiger Merkmale im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben und
der Eintragung der Marke im beantragten Umfang ein Freihaltebedürfnis von
Mitbewerbern der Anmelderin nicht entgegensteht, war der Beschwerde stattzugeben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Me