Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 30.09.2009 – 28 W (pat) 139/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 304 06 425
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. September 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters
Schell
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 vom 26. März 2007 und
25. Juli 2008 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 057 621 wird die
Löschung der Marke 304 06 425 für die Waren der Klasse 10
angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 10 und 44
"medizinische Geräte, insbesondere physikalische Behandlungsgeräte
für die Dermatologie,
Iontophorese Geräte (2 Zellen
Bäder), Leitungswasser Iontophorese Geräte, Interferenzstrom
Therapiegeräte;
medizinische Dienstleistungen, nämlich physikalische Therapie,
insbesondere physikalische Therapie von dermatologischen Erkrankungen, Iontophoresetherapie, Interferenzstromtherapie "
am 16. September 2004 in das Register eingetragenen und am 22. Oktober 2004
veröffentlichten Wort-/Bildmarke
wurde Widerspruch aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 057 621
IONTO-COMED
eingelegt, die seit dem 27. Dezember 1983 für die nachfolgend aufgeführten
Waren der Klassen 8, 9, 10, 11 und 20
„Elektrische Apparate zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich
Lupenleuchten, Bedampfungsgeräte,
Iontophorese und Reizstromgeräte, Gleichstromgeräte, Reizstromgeräte, Fußpflegegeräte, Bürsten- und Schleifgeräte mit und ohne Komedonenabsauger und Sprühflaschen, Warmwachsgeräte, Enthaarungsgeräte, Sterilisatoren; Geräte zur kosmetischen Behandlung,
nämlich verstellbare Liege zur kosmetischen Behandlung, verstellbare Stühle zur kosmetischen Behandlung, Gerätewagen zur
Aufbewahrung kosmetischer Geräte; Zubehör zur elektro-kosmetischen Behandlung, nämlich Elektrodenunterlagen, Elektroden
verschiedener Größen".
geschützt ist. Der Widerspruch wurde dabei gezielt nur gegen die Waren der
Klasse 10 der angegriffenen Marke gerichtet.
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Auf die von der Markeninhaberin zulässig erhobene
Benutzungseinrede hin sei es der Widersprechenden nicht gelungen, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nachzuweisen. Selbst wenn man eine solche
Benutzung unterstellen würde, könne eine Verwechslungsgefahr zwischen den
beiden Marken trotz identischer bzw. ähnlicher Vergleichswaren ausgeschlossen
werden. So scheitere eine visuelle Verwechslungsgefahr bereits an der grafischen
Ausgestaltung der angegriffenen Marke. Eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr käme allenfalls dann in Betracht, wenn die angegriffene Marke
von ihrem Wortbestandteil in kollisionsbegründender Weise geprägt würde. Dies
käme jedoch nicht in Betracht, da die Kennzeichnungskraft des Markenwortes
„Iontomed“ aufgrund seines produktbeschreibenden Hinweises auf die Iontophorese-Therapie sehr gering sei. Vor diesem Hintergrund genügten die vorhandenen Abweichungen, um die Gefahr von Verwechslungen zwischen den
beiden Vergleichsmarken auszuschließen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Die gegenseitigen Waren seien identisch. Der Widerspruchsmarke käme zudem aufgrund
ihrer intensiven Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu, so dass von der
angegriffenen Marke ein deutlicher Abstand eingehalten werden müsse. Die
beiden Markenwörter„IONTO-COMED“ und „IONTOMED“ wiesen jedoch bereits in
klanglicher Hinsicht eine so ausgeprägte Ähnlichkeit auf, dass Verwechslungen
unausweichlich seien. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende weitere Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin für die Waren der
Klasse 10 im Register zu löschen.
Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Markeninhaberin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Sie trägt vor, es fehle weiterhin an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke, da den vorgelegten Unterlagen lediglich eine firmenmäßige Verwendung der Bezeichnung „IONTO-
COMED“ zu entnehmen sei. Als Kennzeichnung werde stattdessen ausschließlich
eine andere, unter der Registernummer 1 066 353 für die Widersprechende
eingetragene Wort-/Bildmarke verwendet, aus der allerdings kein Widerspruch
erhoben worden sei. Die Benutzung dieser Marke könne deshalb der Widerspruchsmarke nicht zugerechnet werden. Im Übrigen bestehe zwischen den
gegenseitigen Waren auch keine relevante Ähnlichkeit, da die Widerspruchsmarke
Geräte zur Körper- und Schönheitspflege beanspruche, während es sich bei den
für die angegriffene Marke geschützten Waren um medizinische Geräte für den
Bereich der Dermatologie handle. Was die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken angehe, könne aufgrund der zusätzlichen Silbe „CO“ in der Wortmitte des
Widerspruchszeichens eine klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken sicher
ausgeschlossen werden. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheide schon
wegen der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke aus. Anhaltspunkte
für eine mittelbare Verwechslungsgefahr seien ebenfalls nicht ersichtlich.
An der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da zwischen den Vergleichsmarken in
dem im Tenor genannten Umfang eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 42 Abs. 2
Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist auf die Ähnlichkeit der gegenseitigen
Waren und Dienstleistungen sowie auf die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken
abzustellen. Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände des konkreten Falls zu
berücksichtigen, die sich auf die Gefahr von Verwechslungen auswirken können,
insbesondere die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Die einzelnen
Faktoren sind dabei zwar zunächst voneinander unabhängig zu beurteilen, dann
aber in der kollisionsrechtlichen Gesamtwürdigung in einer Art von Wechselbeziehung zu bewerten, so dass beispielsweise bei einem höheren Grad der
Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr auch dann zu bejahen sein kann,
wenn nur ein geringerer Grad der Markenähnlichkeit vorliegt und umgekehrt (vgl.
BGH WRP 2006, 92, 93, Rdn. 12 – coccodrillo; sowie Hacker in Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32 m. w. N.).
Der Senat geht im vorliegenden Fall von einem durchschnittlichen Schutzumfang
der Widerspruchsmarke aus, da konkrete Anhaltspunkte für eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht gegeben sind. So ist der Wortbestandteil
„Ionto“ weder als eigenständiger Sachbegriff noch als Abkürzung, etwa für die so
genannte Iontophorese (einer mit Gleichstrom arbeitenden Therapie gegen
Hyperhidrose), lexikalisch nachweisbar. Ebenso wenig ist die Buchstabenfolge
„Ionto“ als Bestandteil anderer medizinischer Fachbegriffe lexikalisch zu belegen.
Bei dem genannten Wortelement handelt es sich auch nicht um ein in der Praxis
verwendetes, fachspezifisches Kürzel, wie sie etwa bei Arzneimitteln als Hinweis
auf einschlägige Wirkstoffe oder Indikationen bekannt sind. Die Ermittlungen des
Senats haben keine ausreichenden Feststellungen dafür ergeben, dass sich der
Bestandteil „Ionto“ in der maßgeblichen Fach- oder Werbesprache in irgendeiner
Form als beschreibendes Wortbildungselement bzw. als Hinweis auf produktbezogene Zusammenhänge mit der Iontophorese etabliert hätte. Lediglich in einer
US-Patentschrift aus dem Jahr 1993 konnte die Verwendung der Sachbegriffe
„iontotherapeutic“ und „IONTO-THERAPEUTIC SYSTEM“ nachgewiesen werden.
Darüber hinaus ließ sich auf der Homepage eines amerikanischen Medizintechnik-
Unternehmens das Angebot eines
„Ionto Systems“ ermitteln
(vgl. unter
http://www.matteng.com/ionto2.html). Im deutschsprachigen Raum konnte neben
einem markenmäßigen Einsatz der Wortelements „Ionto“ nur in einem Fall die
Verwendung der Sachbezeichnung „Ionto-Therapie“ auf einer fachärztlichen
Homepage ermittelt werden
(vgl. unter http://www.dr-blazek.de/PhysikalischeTherapie/physikalischetherapie.html). Diese Feststellungen reichen in keiner
Weise aus, um der Widerspruchsmarke unter kollisionsrelevanten Gesichtspunkten einen eingeschränkten Schutzumfang zuzumessen. Ob der Widerspruchsmarke möglicherweise sogar ein erhöhter Schutzumfang aufgrund intensiver Benutzung zuzubilligen ist, wie dies die Widersprechende geltend gemacht
hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da bereits bei einer normalen Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens eine Verwechslungsgefahr besteht.
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke schon im patentamtlichen Verfahren zulässigerweise die Benutzungseinrede erhoben hat, sind auf Seiten des
Widerspruchszeichens nur diejenigen Waren bei der kollisionsrechtlichen Prüfung
zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht
wurde (§ 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG). Die erforderlichen Nachweise müssen sich
dabei auf beide in § 43 Abs. 1 MarkenG genannten Zeiträume beziehen, da die
Markeninhaberin die Einrede unbeschränkt geltend gemacht hat. Die Widersprechende muss somit eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für die
letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der jüngeren Marke (Oktober 1999 bis
Oktober 2004) und für die zurückliegenden fünf Jahre vor der Beschwerdeentscheidung (September 2004 bis September 2009) glaubhaft machen. Allerdings müssen sich die Benutzungshandlungen bzw. die entsprechenden Belege
nicht über die gesamte Dauer der fraglichen Fünfjahreszeiträume erstrecken,
vielmehr ist es völlig ausreichend, wenn der Nachweis für einen relevanten Teil
der beiden Benutzungszeiträume geführt wird. Überschneiden sich – wie hier im
Jahr 2004 – die beiden Zeiträume des § 43 Abs. 1 MarkenG, kann es sich
beispielsweise anbieten, die Glaubhaftmachung vor allem auf die betreffende
Zeitspanne konzentrieren. Genau diesen Weg ist die Widersprechende im vorliegenden Fall gegangen. In der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers, vom 12. März 2009, wurde die Verwendung der Widerspruchsmarke im
Inland für die Waren „elektrische Apparate und Geräte für die Körper- und
Schönheitspflege“ versichert und dabei exemplarisch für das Jahr 2004 und
darüber hinaus noch für das Jahr 2007 Umsatzzahlen genannt, die jeden Zweifel
an einer Ernsthaftigkeit der Benutzungshandlungen ausschließen. Zur Verwendungsform der Marke wurde in der Eidesstattlichen Versicherung auf verschiedene Kataloge der Widersprechenden Bezug genommen. Soweit die
Markeninhaberin geltend macht, diesen Unterlagen ließe sich ausschließlich ein
firmenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung „IONTO-COMED“ entnehmen, während zur eigentlichen Kennzeichnung der abgebildeten Waren ausschließlich eine
ebenfalls für die Widersprechende eingetragene Wort-/Bildmarke verwendet
worden sei, deren Benutzung hier nicht relevant sei, kann dem nicht gefolgt
werden. Zwar zeigen die eingereichten Unterlagen tatsächlich Verwendungsbeispiele der fraglichen, unter der Registernummer 1 066 353 eingetragenen
Wort-/Bildmarke. Die Frage, ob die Benutzung dieses Zeichens der Widerspruchsmarke gemäß § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG zugerechnet werden kann, oder
ob diese Norm mit den verbindlichen Vorgaben der Markenrichtlinie unvereinbar
ist (vgl. hierzu EuGH GRUR 2008, Rdn. 86 – BAINBRIDGE; BGH GRUR 2009,
772, Rdn. 43 – Augsburger Puppenkiste), stellt sich im vorliegenden Fall jedoch
nicht. Denn die Unterlagen belegen entgegen den Ausführungen der Markeninhaberin gerade auch die – markenmäßige – Verwendung der hier verfahrensgegenständlichen Widerspruchsmarke, wie sie in der Eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich erklärt wurde. In der mündlichen Verhandlung hat die
Widersprechende in diesem Zusammenhang zudem auf weitere Verwendungsbeispiele Bezug genommen und ihren Vortrag entsprechend ergänzt. Damit hat
die Widersprechende entgegen der Ansicht der Markeninhaberin alle maßgeblichen Umstände einer rechtserhaltenden Markenbenutzung glaubhaft gemacht. An die Glaubhaftmachung nach § 43 Abs. 1 MarkenG sind von vornherein
deutlich geringere Anforderungen zu stellen, als an den zivilprozessualen Strengbeweis. Während dieser zur vollen Überzeugung des Gerichts führen muss,
genügt bei der Glaubhaftmachung bereits eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“, die für den Senat im vorliegenden Fall erfüllt ist. Denn bei einer
Glaubhaftmachung durch eine Eidesstattliche Versicherung ist zunächst immer
von der Kompetenz des Erklärenden sowie der inhaltlichen Richtigkeit der von ihm
erklärten Angaben auszugehen. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Eidesstattliche Versicherung in sich unschlüssig ist und sich dadurch Anhaltspunkte
für ihre Unrichtigkeit ergeben. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, so dass
die vorgelegte Eidesstattliche Versicherung vom 12. März 2009 ausreichend ist,
die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren „elektrische Apparate und Geräte für die Körper- und Schönheitspflege“ glaubhaft zu
machen.
Die genannten Produkte sind als ähnlich zu den Waren der jüngeren Marke zu
werten. In die Beurteilung der Ähnlichkeit von Vergleichswaren sind alle Faktoren
miteinzubeziehen, die das Verhältnis der jeweiligen Produkte zueinander bestimmen. Ob die fraglichen Waren einander als ähnlich im markenrechtlichen
Sinne anzusehen sind, hängt somit maßgeblich von den Gemeinsamkeiten bzw.
Unterschieden ab, die sie im Hinblick auf ihre Art und Beschaffenheit, ihre übliche
betriebliche Herkunft, ihren Bestimmungszweck, ihre wirtschaftliche Bedeutung
sowie im Hinblick auf ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Produkte aufweisen. Dabei ist maßgeblich auf die einschlägigen
Markt- bzw. Branchengegebenheiten abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922,
923 f., Rdn. 22-29 – Canon; BGH GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd; BGH
GRUR 2002, 340 – Fabergé; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN). Auf
dem hier einschlägigen Fachgebiet der Dermatologie gehen medizinische Therapie- und kosmetische Behandlungsformen häufig Hand in Hand und ergänzen
sich in ihrer Wirkungsweise. Wie stark sich die beiden Bereiche dabei überschneiden können, verdeutlicht gerade der vorliegende Fall. Die hier einschlägige
Iontophorese, einer Therapieform gegen Hyperhidrose, einer krankhaft gesteigerten Aktivität der Schweißdrüsen, sieht zur Behandlung des genannten Krankheitsbilds den Einsatz eines schwachen elektrischen Gleichstromes vor. Entsprechende Apparate und Geräte zur Iontophorese-Therapie werden dabei auf
dem Markt sowohl als medizinische Geräte wie auch als Apparate zur Körper- und
Schönheitspflege angeboten, wie sich dies im Übrigen auch aus den Warenverzeichnissen der beiden Vergleichsmarken ergibt. Damit ist von einem medizinischen und kosmetischen Anwendungsbereich der gegenseitigen Therapiegeräte auszugehen. Vor dem Hintergrund dieser Branchengegebenheiten bzw.
aufgrund der ausgeprägten Überschneidungen der verfahrensgegenständlichen
Waren in ihrem Einsatzzweck und ihrer Beschaffenheit als elektrische Therapiegeräte sind diese in einen engen Ähnlichkeitsbereich einzuordnen. Daraus
ergibt sich in kollisionsrechtlicher Hinsicht, dass die angegriffene Marke zum
Widerspruchszeichen einen deutlichen Abstand einhalten muss. Diesen Anforderungen wird sie jedoch nicht gerecht.
Die beiden Markenwörter „IONTOMED“ und „IONTO-COMED“ kommen einander
in klanglicher Hinsicht verwechselbar nahe. Bei ihrer Gegenüberstellung sind
weitgehende Übereinstimmungen am Wortanfang und -ende festzustellen, die das
Gesamtklangbild der beiden Marken klar dominieren. Diesen ausgeprägten
Übereinstimmungen stehen lediglich geringfügige Unterschiede in der weniger
beachteten Wortmitte gegenüber, die nicht stark genug hervortreten, um ein
ausreichendes Gegengewicht zu den dargestellten Gemeinsamkeiten bilden zu
können. Dies umso weniger, als vom Verkehr vor allem Übereinstimmungen am
Wortanfang erfahrungsgemäß besonders beachtet werden (vgl. Hacker a. a. O,
§ 9 Rdn. 194 m. w. N.), vor allem dann, wenn sie – wie hier – in ungewöhnlichen
und damit besonders auffälligen Buchstabenfolgen bestehen. Unterschiede in der
Wortmitte bleiben dagegen regelmäßig weniger deutlich in Erinnerung, insbesondere dann, wenn sie kaum wahrnehmbar hervortreten. Den vorhandenen
Abweichungen kommt damit insgesamt kein maßgeblicher Einfluss auf den
phonetischen Gesamteindruck der beiden Marken zu. Damit ist selbst bei günstigen Übermittlungsbedingungen für die beteiligten Verkehrskreise keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden Marken gewährleistet, zumal die
Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar
miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der
erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerung heraus voneinander abgrenzen
müssen (vgl. Hacker a. a. O., § 9 Rdn. 179 m. w. N.). Die klangliche Ähnlichkeit
der Vergleichszeichen wird auch nicht durch begriffliche Unterschiede neutralisiert.
Mit dem Markenbestandteil „COMED“ ist bei dem Widerspruchszeichen zwar ein
gewisser Bedeutungsanklang vorhanden. Als weitere Voraussetzung für eine
mögliche Neutralisierung klanglicher Ähnlichkeiten müssen die begrifflichen
Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken von den angesprochenen Verbrauchern aber zunächst einmal überhaupt hinreichend sicher wahrgenommen
werden können (vgl. hierzu EuGH GRUR 2006, 237, 228, Rdn. 22 – PICASSO;
EuGH GRUR 2006, 413, 414, Rdn. 36 - ZIRH/SIR). Sind die klanglichen
Übereinstimmungen zwischen den Markenwörtern jedoch wie im vorliegenden Fall
so stark ausgeprägt, dass dies nicht mehr gewährleistet ist, scheidet die Möglichkeit einer Neutralisierung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung von
vornherein aus.
Die angefochtenen Beschlüsse waren somit antragsgemäß aufzuheben und die
teilweise Löschung des angegriffenen Zeichens für die Waren der Klasse 10
anzuordnen.
Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Martens
Schell
Me