Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 29/08
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
13. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 34 452
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. September 2009 unter Mitwirkung der Richterin
Bayer als Vorsitzende, des Richters Merzbach und des Richters k.A. Metternich
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. September 2006 und 29. April 2008 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 303 30 182
gegen die Marke 303 34 452 hinsichtlich der Waren
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Diagnostika für pharmazeutische und veterinärmedizinische Zwecke, insbesondere chemisch, biologisch
und/oder gentechnisch hergestellte Erzeugnisse zur medizinischdiagnostischen Analyse; Medizinprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten“
zurückgewiesen worden ist.
Die Marke 303 34 452 ist für diese Waren zu löschen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Pamedro
Die Wortmarke
ist am 20. November 2003 für die Waren
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Diagnostika für pharmazeutische und veterinärmedizinische Zwecke, insbesondere chemisch, biologisch und-
/oder gentechnisch hergestellte Erzeugnisse zur medizinischdiagnostischen Analyse; Medizinprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten“
in das Markenregister unter der Nummer 303 34 452 eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die
Inhaberin der prioritätsälteren, seit dem
10. November 2003 unter der Nummer 303 30 182 für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen
und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial"
eingetragenen Wortmarke
PAMIDRO-cell.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 12. März 2009 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die
Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 zur Glaubhaftmachung
einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke eine eidesstattliche
Versicherung vom 24. April 2009, Kopien von Verpackungen sowie weitere Unterlagen mit Angaben zu Umsätzen und Produkteigenschaften vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 14. September 2006 und 29. April 2008, von denen einer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen.
Ausgehend von einer nach der Registerlage möglichen Warenidentität sowie einer
normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch einhalte.
Eine Verwechslungsgefahr komme nur in Betracht, wenn dem Bestandteil
„PAMIDRO“ innerhalb der Widerspruchsmarke eine selbständig kollisionsbegründende Stellung zuerkannt werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn sowohl „PAMIDRO" als erkennbare Anlehnung an den Wirkstoff „Pamidronsäure“
(INN) auch der weitere Bestandteil „-cell" als Hinweis auf „Zelle“ der Widerspruchsmarke seien von Haus aus kennzeichnungsschwach. Eine selbständig
kollisionsbegründende Stellung komme deshalb keinem der Bestandteile zu, vielmehr seien sie als gleichwertig (schwache) Bestandteile einer insgesamt durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke anzusehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem (sinngemäßen) Antrag,
unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. September 2006 und 29. April 2008 die Wortmarke 303 34 452
zu löschen.
Ausgehend von einer möglichen Warenidentität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der
Waren könne eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Bei der Widerspruchsmarke sei insoweit auf den Bestandteil „PAMIDRO“ abzustellen, da diesem neben dem glatt beschreibenden Bestandteil „-cell“ eine selbständig kollisionsbegründende Stellung innerhalb dieses Zeichens zukomme. Der Abstand zu
dem angegriffenen Zeichen sei dann zu gering, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Aufgrund der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „PAMIDRO“ als erkennbare Verkürzung des INN „Pamidronsäure“ komme diesem innerhalb der Widerspruchsmarke keine prägende und damit selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Da der Verkehr, insbesondere der vorliegend auch maßgeblich zu beachtende Endverbraucher, bei der Benennung von Arzneimitteln zudem nicht dazu
neige, die Bezeichnungen zu verkürzen oder sich verkürzt zu merken, seien bei
der Widerspruchsmarke beide Bestandteile gleichermaßen für den Gesamteindruck von Bedeutung, so dass eine Verwechslungsgefahr aufgrund des zusätzlichen Bestandteils „-cell“ ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat teilweise Erfolg. Zwischen
der angegriffenen Marke „Pamedro“ und der Widerspruchsmarke „PAMIDRO-cell“
besteht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in
Bezug auf die im Tenor genannten Waren der angegriffenen Marke, so dass der
Beschwerde der Widersprechenden insoweit stattzugeben war; die weitergehende
Beschwerde war hingegen zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat nach Ablauf der Benutzungsschonfrist
der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise die Einrede mangelnder Benutzung
i. S. von § 43 Abs. 1 MarkenG erhoben. Maßgebend ist insoweit allein der Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jüngeren Marke noch nicht fünf Jahre eingetragen war.
Für diesen Zeitraum hat die Widersprechende mit Vorlage der eidesstattlichen
Versicherung vom 24. April 2009 der Geschäftsführerin der „C… GmbH in
B…“ und den darin enthaltenen Umsatzzahlen sowie durch Vorlage von
Verpackungskopien eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für
ein onkologisches, pamidronsäurehaltiges Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung, welches z. B. zur Stärkung der Knochensubstanz bei Tumoren der
Knochen eingesetzt wird und in der aktuelle ROTEN LISTE 2009 verzeichnet ist
(68 030), in einer den Anforderungen des § 26 Abs. 3 MarkenG genügenden Form
glaubhaft gemacht. Soweit die Benutzungsunterlagen eine „C… GmbH“ als
Herstellerin/Anbieterin ausweisen und auch die eidesstattliche Versicherung von
der Geschäftsführerin dieser Gesellschaft abgegeben wurde, kann aufgrund der
Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 24. April 2009, wonach es bei
dieser Gesellschaft um
„einen Teil der S… GmbH“ handele, von
einer Drittbenutzung mit Zustimmung des Markeninhabers nach § 26 Abs. 2 MarkenG ausgegangen werden.
Weiterhin ist im Hinblick auf die Benutzungslage zugunsten der Widersprechenden im Rahmen der Integrationsfrage aufgrund der nach ständiger Rechtsprechung anzuwendenden „erweiterten Minimallösung“ (vgl. BPatG, MarkenR 2004,
361, 362 CYNARETTEN/Circanetten) von einer Benutzung der Widerspruchsmarke
für
„Osteoporosemittel/Calcium-/Knochenstoffwechselregulatoren“ der
Hauptgruppe 68 der ROTEN LISTE auszugehen.
Soweit die angegriffene Marke Schutz für „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse“ beansprucht, können sich beide Marken danach auf identischen bzw. - was die veterinärmedizinischen Erzeugnisse betrifft - im engeren
Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren begegnen, da diese Warenoberbegriffe der
angegriffenen Marke auch solche der Behandlung von Knochenerkrankungen dienende Präparate umfassen.
Zu den weiterhin von der angegriffenen Marke beanspruchten „Sanitärprodukte für
medizinische Zwecke; Diagnostika für pharmazeutische und veterinärmedizinische
Zwecke, insbesondere …; Medizinprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten“ besteht
eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit, da unter diese Warenoberbegriffe
auch Produkte und Präparate fallen können, die sich mit den „Osteoporosemittel/Calcium-/Knochenstoffwechselegulatoren“ der Hauptgruppe 68 der ROTEN
LISTE ergänzen oder Überschneidungen im Anwendungsbereich aufweisen.
Wenngleich solche Waren zwar nicht direkt für die Behandlung von Krankheiten in
einem engen funktionalen Sinne bestimmt sind, so dienen sie jedoch ebenso wie
Arzneimittel und pharmazeutische Erzeugnisse einem gesundheitlichen Zweck, so
dass unter Berücksichtigung weiterer Berührungspunkte bei den Vertriebsstätten,
den Abgabeformen und Aufmachungen der Produkte jedenfalls kein ausgeprägter
Warenabstand oder gar eine Warenferne angenommen werden kann.
Hingegen unterscheiden sich die auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren von den weiteren Warenoberbegriffen „Babykost; Pflaster,
Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“ der angegriffenen Marke nach Herstellung,
Beschaffenheit sowie vor allem Bestimmungs- und Verwendungszweck in aller
Regel so deutlich, dass für den Verkehr eine gemeinsame betriebliche Herkunft
nicht mehr nahe liegt, so dass insoweit, wenn nicht von einer Warenunähnlichkeit,
so doch jedenfalls von einer deutlichen Warenferne auszugehen ist.
Weiterhin geht der Senat bei seiner Entscheidung von einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Wenngleich der Bestandteil „PAMIDRO“ auf den INN „Pamidronsäure“ und der Endbestandteil „-cell“ auf den Wirkungsbereich der entsprechenden Produkte bzw. Präparate („Zelle“) hinweisen, erscheinen im Hinblick auf
die bei pharmazeutischen Erzeugnissen übliche Praxis, Marken in der Weise zu
bilden, dass einzelne Zeichenteile Art, Zusammensetzung, Wirkung, Indikation
und dergleichen jedenfalls für den Fachmann erkennen lassen (vgl. BGH
GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), diese Elemente in der Widerspruchsmarke
hinreichend phantasievoll zusammengefügt, so dass keine erhebliche Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung angenommen werden kann.
Da das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke eine Beschränkung auf rezeptpflichtige Arzneimittel nicht enthält, sind grundsätzlich auch die allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004,
943 - SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567
- Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer
begegnet als bei vielen anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR
1995, 50 - INDOREKTAL/INDOHEXAL).
Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den in Hauptgruppe 68 der Roten Liste
aufgeführten Arzneimittel ausschließlich um rezeptpflichtige und ansonsten apothekenpflichtige Präparate handelt und die Widerspruchsmarke tatsächlich auch
für ein rezeptpflichtiges Präparat benutzt wird. Aufgrund dessen steht dann aber
trotz der nach der erweiterten Minimallösung nicht bestehenden Rezeptpflicht für
die Waren der Widerspruchsmarke in tatsächlicher Hinsicht ebenso wie bei den
rezeptpflichtigen Waren der angegriffenen Marke der im Umgang mit Arzneimittel
sorgfältigere Fachverkehr im Vordergrund (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat)
148/03 v. 11. November 2004 - Binox/Timox). Zudem sind aufgrund der sich daraus ergebenden geringeren Anzahl mündlicher Benennungen die Anforderungen
an den klanglichen Abstand beider Marken gegenüber dem insoweit im Vordergrund stehenden schriftbildlichen Vergleich etwas geringer, wenngleich die Gefahr
mündlicher Benennungen durch den Patienten bzw. Endabnehmer nicht völlig
vernachlässigt werden darf (vgl. EuGH GRUR Int. 2007, 718 - Tz. 56, 58
- TRAVATAN II; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 182, 189).
Trotz dieser die Gefahr von Verwechslungen mindernden Umstände weist die angegriffene Marke nach Auffassung des Senats jedoch in klanglicher Hinsicht keinen hinreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke auf, soweit sich beide Marken
auf den identischen bzw. zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Diagnostika für
pharmazeutische und veterinärmedizinische Zwecke, insbesondere chemisch,
biologisch und/oder gentechnisch hergestellte Erzeugnisse zur medizinisch-diagnostischen Analyse; Medizinprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten“ der angegriffenen Marke begegnen können.
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist,
dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Der Grad der Ähnlichkeit
der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im
Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer
Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21
- HEITEC).
In ihrer Gesamtheit betrachtet unterscheidet sich die Widerspruchsmarke durch
den zusätzlichen Bestandteil „-cell“ klanglich und bildlich deutlich von der Einwortmarke „Pamedro“. so dass eine Verwechslungsgefahr von vornherein nur in
Betracht kommt, wenn auf Seiten der Widerspruchsmarke der Bestandteil
„PAMIDRO“ den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr
mitbestimmen (vgl. BGH MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR
2008, 405 406 Tz. 18 - SIERRA ANTIGUO).
Von einer solchen Prägung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke durch
„PAMIDRO“ ist jedoch entgegen der Auffassung der Markenstelle jedenfalls in
klanglicher Hinsicht auszugehen. Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass es sich
bei der Lautfolge „-cell“ um ein in Arzneimittelkennzeichnungen vielfach verwendetes, kennzeichnungsschwaches Wortbildungselement mit der auch allgemeinen
Verkehrskreisen bekannten Bedeutung „Zelle“ handelt, welches sich in einem
bloßen Hinweis auf den Wirkungsbereich der entsprechenden Produkte bzw. Präparate erschöpft, so dass insbesondere der vorliegend in entscheidungserheblichem Umfang zu beachtende Fachverkehr darin einen rein beschreibenden und
nichts zur Kennzeichnung der Bezeichnung beitragender Anhang erkennen wird.
Zwar weist auch „PAMIDRO“ aufgrund seiner Übereinstimmung in den ersten sieben Buchstaben mit dem INN „Pamidronsäure“ einen beschreibenden Anklang
auf. Dieser ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden aus Rechtsgründen auch unabhängig davon zu berücksichtigen, ob den ebenfalls angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen der Begriff „Pamidronsäure“ bekannt ist. Allerdings ist der Bestandteil „Pamidro“ seinem Gesamteindruck nach der Wirkstoffbezeichnung nicht so stark angenähert, dass seine Fähigkeit zur Kennzeichnung von
Waren letztlich in Frage gestellt wäre Es entspricht zwar im Arzneimittelbereich
vor allem in Zusammenhang mit der Herstellung von Präparaten aus patentfrei
gewordenen Wirkstoffen einer weit verbreiteten Übung, Marken als sog. „sprechende Zeichen“ durch ein die vollständige Wirkstoffbezeichnung schlagwortartig
verkürzendes und leichter erfassbares Wortelement mit angehängtem Firmen-
/Unternehmenshinweis oder einem sonstigen Stammbestandteil zu bilden. Der
Bestandteil „PAMIDRO“ weicht von dieser Art der Markenbildung jedoch insoweit
ab, als er sich nicht in einer einfachen, dem Sprach- und Betonungsrhythmus sowie der Silbengliederung des jeweiligen INN entsprechenden Verkürzung erschöpft. Vielmehr wird durch die der Silbengliederung „Pa-mi-dron-säu-re“ widersprechende Verkürzung der dritten Silbe um den Schlusskonsonanten „n“ eine
gewisse Verfremdung gegenüber der Wirkstoffangabe begründet, welche von einem Verständnis als bloße Abkürzung einer Wirkstoffbezeichnung wegführt. Dies
gilt um so mehr, als sich eine das Verständnis als Produktbeschreibung fördernde
Verwendung von „PAMIDRO“ als Fachbegriff bzw. gebräuchliche Abkürzung des
INN „Pamidronsäure“ nicht nachweisen lässt. So weist insbesondere die „Rote
Liste 2008“ keine weiteren Arzneimittelbezeichnungen mit „PAMIDRO“ aus.
Zur selbständig kollisionsbegründenden Stellung von „PAMIDRO“ trägt vor allem
auch der Umstand bei, dass dieser in Großbuchstaben wiedergegebene Bestandteil innerhalb der Gesamtbezeichnung in ihrer für das Widerspruchsverfahren
allein maßgeblichen registrierten Form (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
9. Aufl., § 9 Rdnr. 151, 152) gegenüber dem in Kleinbuchstaben ausgestalteten
und durch einen Bindestrich deutlich abgesetzten Bestandteil „-cell“ so markant
hervortritt, dass dies eine Wahrnehmung und ein Verständnis und der Widerspruchsmarke als „PAMIDRO“-Marke mit einem angehängten und nichts zur
Kennzeichnung beitragendem Hinweis auf den Wirkungsbereich („Zelle“) nahe
legt. Dieser Umstand verbietet auch einen Vergleich mit der seitens der Inhaberin
der angegriffenen Marke genannten „Pantogast“-Entscheidung des BGH (GRUR
2008, 909), bei der die jeweiligen Markenbestandteile zu einer Einwortmarke zusammengefügt waren.
Wenngleich daher aufgrund des erkennbaren „sprechenden“ Anklangs die Kennzeichnungskraft des Bestandteils „PAMIDRO“ eingeschränkt ist, so ist dennoch
letztlich seine Eignung als produktidentifizierendes Element aufgrund seiner deutlichen Hervorhebung innerhalb der Gesamtbezeichnung sowie der Kennzeichnungsschwäche des glatt beschreibenden Bestandteils „-cell“ nicht so nachhaltig
eingeschränkt, dass der Verkehr darin nicht mehr den produktkennzeichnenden
und den Gesamteindruck prägenden Schwerpunkt der Widerspruchsmarke sehen
kann. Die angesprochenen Fachverkehrskreise, aber auch die allgemeinen Verkehrskreise werden daher allein in dem Bestandteil „PAMIDRO“ die eigentliche
Kennzeichnung sehen und nur diesen Wortbestandteil als betriebliches Herkunfts-
und Unterscheidungsmerkmal auffassen.
Die demnach miteinander zu vergleichenden Markenwörter „Pamedro“ und
„PAMIDRO“ sind jedoch im klanglichen Gesamteindruck so stark angenähert,
dass eine hinreichend sichere Unterscheidung der beiden Marken nicht gewährleistet ist, soweit sich beide Marken auf identischen oder zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können. Die alleinige Abweichung in den Vokalen
„i/e“ im ohnehin weniger beachteten Wortinnern der beiden Markenwörter
„Pamedro“ und „PAMIDRO wirkt insoweit einer klanglichen Verwechslungsgefahr
angesichts des ansonsten übereinstimmenden Gesamtklangbilds beider Markenwörter nicht hinreichend entgegen, zumal der Verkehr die Marken in aller Regel
nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild
bestimmt wird (vgl. EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints).
Auf die Beschwerde der Widersprechenden ist daher aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 303 30 182 die angegriffene Marke 303 34 452 hinsichtlich der im
Tenor genannten Waren zu löschen, so dass die Beschwerde insoweit Erfolg hat.
In Bezug auf die weiterhin von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren
„Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“ genügen hingegen die
insgesamt eher geringen Unterschiede im Klangbild der beiden Markenwörter
„Pamidro“ und „PAMEDRO“, um in Anbetracht der Warenferne zu den auf Seiten
der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren eine Verwechslungsgefahr
in klanglicher Hinsicht wie auch in schriftbildlicher Hinsicht zu verneinen, so dass
die Beschwerde insoweit erfolglos bleibt.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Bayer
Metternich
Merzbach
Cl