Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.10.2009 – 29 W (pat) 1/09
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 1/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 12 858.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Oktober 2009 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. Juni 2008 und 16. September 2008 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der
Farbmarke
(HKS 5) für die Waren "Zweisprachige Wörterbücher in Printform" beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschlüsse vom 17. Juni 2008 und 16. September 2008, von
Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass einer Farbe als solcher nur unter
außergewöhnlichen Umständen Unterscheidungskraft zukomme. Dies sei etwa
dann der Fall, wenn der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei. Hiervon könne
vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Verkehr an den intensiven Einsatz
von Einzelfarben in fast allen Wirtschaftsbereichen gewöhnt sei. Zwar würden beispielsweise in der Buchhandlung Hugendubel am Marienplatz in München mehrere grün oder gelb gestaltete zweisprachige Wörterbücher der Firmen K… bzw.
L… angeboten. Allerdings sei das Sprachensortiment wesentlich bun
ter, zumal in den mit "Sprachen A-Z" betitelten Regalen zahlreiche andersfarbige
zweisprachige Bücher angeboten würden. Es sei darüber hinaus erkennbar, dass
Verlage ihre Bücher nicht immer einheitlich gestalten würden. Auf dem einschlägigen Warengebiet sei es üblich, beliebige Farben oder Farbkombinationen zu
verwenden, mit denen keinerlei Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft
verbunden sei. Demzufolge könne dem Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft nur auf Grund von Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zukommen, die jedoch nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. Juni 2008 und 16. September 2008 aufzuheben.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt, in dem sie geltend macht, dass abstrakte Farben gemäß § 3 Abs. 1
MarkenG markenfähig seien. Ob ein Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweise, setze tatsächliche Feststellungen
zur Verkehrsübung und zum Verkehrsverständnis voraus. Hierbei sei zu beachten,
dass es sich bei der angemeldeten Farbe um eine charakteristische Mischung aus
… % Gelb und … % Magenta handele, die dem Farbton HKS 5 entspreche. Es
sei üblich, gedruckte zweisprachige Wörterbücher abhängig von ihrer unternehmerischen Herkunft mit einer speziellen Farbe zu versehen. Demzufolge sei eine
Herkunftszuordnung der Wörterbücher anhand ihrer besonderen Farbgestaltung
möglich. Dies werde beispielsweise auch daran deutlich, dass in Buchhandlungen
der Firma H… vornehmlich zweisprachige Wörterbücher in Grün (PONS-
Bücher) und Gelb (Langenscheidt-Bücher) angeboten würden. Die in den Regalen
anzutreffende Vielfalt von Farben beruhe zum einen darauf, dass dort auch Sprachenbücher zu finden seien, bei denen es sich nicht um zweisprachige Wörterbücher handele. Zum anderen sei nicht von jedem Verlag das gesamte Sortiment
an zweisprachigen Wörterbüchern vorhanden. Andere Verlage würden die Farbe
"Gelb" nicht als Mittel der Gestaltung zweisprachiger Wörterbücher verwenden.
Für diese existiere ein spezifischer Markt. Zudem werde Markenschutz nur für
einen bestimmten Gelbton beansprucht. Auf Grund der vielfältigen Farbkombinationen bestehe kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der
beanspruchten Farbe. Demzufolge sei sie auch nicht als übliche Bezeichnung
nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG anzusehen. Die Beschwerdeführerin macht hilfsweise Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG geltend. Sie legt zu diesem Zweck ein vom 28. Juli 2009 stammendes demoskopisches Gutachten der
G…
vor
und
führt
hierzu
aus,
dass
der
Bekanntheits
grad der Farbmarke "Gelb" (HKS 5) für "Zweisprachige Wörterbücher in Printform"
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bei … % liege.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Für die
Waren "Zweisprachige Wörterbücher in Printform" hat sich das angemeldete Zeichen auf Grund seiner markenmäßigen Benutzung im Verkehr gemäß § 8 Abs. 3
MarkenG durchgesetzt.
1.
Die angemeldete Farbmarke ist mangels Unterscheidungskraft von Hause
aus nicht schutzfähig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1.1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung
der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229,
Rdnrn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rdnr. 34 - Postkantoor; BGH GRUR
2005, 417, 418, 419 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL
WM 2006). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten
Farbmarke ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren oder ihrer
Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine abstrakte
Farbe im Verkehr grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet
wird. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rdnrn. 65 f. - Libertel).
1.2.
Zweisprachige Wörterbücher in gedruckter Form werden von allgemeinen
Verkehrskreisen erworben. Bei ihnen handelt es sich um sehr spezifische
Waren, die auf dem eng umgrenzten Markt der Übersetzungshilfen angeboten werden. Die verfahrensgegenständlichen Waren gehören daher einem
spezifischen Warensegment im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an (vgl. EuGH - Libertel, a. a. O.,
Rdnr. 66). Er nennt die beschränkte Zahl der Waren und Dienstleistungen
und den spezifischen Markt als Beispiele außergewöhnlicher Umstände, die
dazu führen können, dass der Verkehr eine Farbe nicht wie sonst üblich als
Warenfarbe oder dekoratives Element, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis ansieht. Dabei geht er offensichtlich davon aus, dass nur in einem
überschaubaren Marktsegment mit eigenen Kennzeichnungsgewohnheiten
eine "Umgewöhnung" des Verkehrs in der Wahrnehmung abstrakter Farben
stattfinden kann. Für den Senat folgt daraus, dass außergewöhnliche Umstände nur angenommen werden können, wenn die Waren Teil eines in
sich geschlossenen, von den üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten unabhängigen und in diesem Sinne spezifischen Marktsegments sind (vgl.
BPatG 29 W (pat) 58/06 - Signalgelb). Dies ist hier der Fall (vgl. BPatG
GRUR 2005, 1056, 1058 - Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 - Zitzengummis für Melkanlagen).
1.3. Dem Zeichen kann jedoch keine Unterscheidungskraft von Hause aus zugebilligt werden, weil sich für die beanspruchten Waren eine Gewöhnung
des Verkehrs an die herkunftshinweisende Verwendung abstrakter Farben
im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft nicht feststellen lässt (vgl. EuGH - Libertel, a. a. O., Rdnr. 65). Auf
dem Gebiet der gedruckten zweisprachigen Wörterbücher werden Farben
vielfach und beliebig dekorativ eingesetzt. Die Recherchen des Senats zeigen, dass bei Verlagen, die zweisprachige Wörterbücher herausgeben, eine
allgemeine Übung besteht, die Umschlagseiten farbig zu gestalten. Die Farbe hat dabei im Wesentlichen die Funktion eines "Eye-Catchers" und erregt
die Aufmerksamkeit des Lesers bzw. Nutzers. Die Anbieter gestalten die
Wörterbücher dabei in unterschiedlichen Farben. Mitbewerber verwenden
etwa Grün (PONS); daneben gibt es vereinzelt Wörterbücher anderer Verlage, die verschiedenfarbig gestaltet sind (zum Beispiel "Pocket Oxford, Italian - English"). Die Farbe wird dabei üblicherweise nicht als Merkmal eines
Verlags hervorgehoben. Es wird auch kein Bezug zwischen der jeweiligen
Farbe und dem herausgebenden Verlag hergestellt (vgl. Grabrucker, Der
Schutzgegenstand der Farbmarke, GRUR 1999, 850, 852; dies., Offene
Rechtsfragen zur Praxis der abstrakten Farbmarke, WRP 2000, 1331,
1334). In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich
Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen lediglich dekorativen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR
2007, 780, Rdnr. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rdnr. 24 - Goldhase;
GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke
Rot).
1.4. Da es bereits an einer Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben als
Kennzeichnungsmittel im spezifischen Marktsegment fehlt, erübrigt sich die
Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Es kommt auf die Frage einer möglichen beschreibenden Bedeutung der Farbe "Gelb" für die beanspruchten Waren daher nicht an. Lässt
sich für das beanspruchte Marktsegment keine Gewöhnung der Verbraucher an die markenmäßige Verwendung von Farben feststellen, so ist eine
Eintragung grundsätzlich nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung möglich
(vgl. Grabrucker/Fink, Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts
im Jahre 2007 Teil I: Markenrecht, GRUR 2008, 371 ff.).
2.
Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft hat die angemeldete Marke aber für die beanspruchten Waren in Folge ihrer Durchsetzung
im Verkehr überwunden (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
2.1. Die Eintragung einer Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen in Folge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung
für die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil
der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird (vgl. BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 23 - VISA-
GE). Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft insbesondere der von der Marke
gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die
Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der
Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder
anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rdnr. 75 - Wicklerform; GRUR 2002, 804, Rdnr. 60 - Philips; GRUR 1999, 723, Rdnr. 51 -
Chiemsee). Die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke
beruhen, also einer Benutzung, die der Identifizierung der Ware oder
Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend dient
(EuGH - Chiemsee, a. a. O., Rdnrn. 49, 54; EuGH - Philips, a. a. O.,
Rdnr. 64; BGH - VISAGE, a. a. O.).
2.2. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ergibt eine Gesamtschau der vorgetragenen Umstände und des vorgelegten demoskopischen Gutachtens vom
Juli 2009, dass das Schutzhindernis der von Hause aus fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG überwunden ist. Dies gilt
im Übrigen auch für das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,
sofern ergänzend vom Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses ausgegangen wird.
2.2.1. Der Marktanteil der Beschwerdeführerin liegt nach ihren glaubhaften Angaben bei ca. … %. Der nächste Wettbewerber für zweisprachige Wörterbü
cher weist nur einen Marktanteil von ca. … % auf. In den vergangenen elf
Jahren hat die Anmelderin ca. … Millionen zweisprachige Wörterbücher
verkauft, wobei ihr jährlicher Werbeaufwand in den letzten acht Jahren bei
rund … Millionen EUR lag.
2.2.2. Dem demoskopischen Gutachten vom Juli 2009 ist zu entnehmen, dass der
Zuordnungsgrad der Farbmarke "Gelb" (HKS 5) für zweisprachige Wörterbücher innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bei … % liegt. Die Befra
gung wurde von einem anerkannten Institut zur Durchführung von Verkehrsbefragungen durchgeführt. Befragungsumfang, Repräsentativität der
Stichproben sowie Ablauf der Befragungen und Inhalt der Fragebögen sind
nachvollziehbar dargestellt. Abzustellen ist bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auf die Nutzer bzw. Verwender von zweisprachigen Wörterbüchern,
da diese Waren nicht zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören
und deshalb nur einen Teil der Bevölkerung ansprechen. Dieser Verkehrskreis umfasst etwa … % der Gesamtbevölkerung ab … Jahren, da sich bei
der Befragung von … Personen herausstellte, dass … Personen Nut
zer bzw. Verwender von zweisprachigen Wörterbüchern sind. Ihnen wurde
bei der anschließenden Befragung die Abbildung eines gelben (HKS 5)
Kästchens gezeigt. … der … zu den beteiligten Verkehrskreisen zu zählenden Befragten sehen in der Farbe "Gelb" (HKS 5) im Zusammenhang
mit zweisprachigen Wörterbüchern einen Hinweis auf einen ganz bestimmten Verlag und benennen ihn mit "Langenscheidt". Ausweislich des vorgelegten Gutachtens liegt unter Berücksichtigung der Größe des befragten
Verkehrskreises, einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von … % und der sta
tistischen Schwankungsbreite der Zuordnungsgrad zwischen … % und
… %. Somit ist die untere Grenze von … % in jedem Fall überschritten.
Dies gilt auch dann, wenn unter zweisprachigen Wörterbüchern auch solche in nicht gedruckter Form verstanden werden. Angesichts der geringeren Verbreitung von elektronischen "Wörterbüchern", des auch heute vorherrschenden Verständnisses des Begriffs "Wörterbuch" und der in dem
Gutachten gestellten Frage nach einem bestimmten Verlag ist davon auszugehen, dass die Befragten bei ihren Antworten grundsätzlich Wörterbücher in Papier- und damit in Printform gemeint haben.
Der Beschwerde ist somit im Hinblick auf das Begehren der Beschwerdeführerin, das beantragte Zeichen im Wege der Verkehrsdurchsetzung einzutragen, stattzugeben.
Grabrucker
Ri'in Kopacek ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.
Grabrucker
Dr. Kortbein
Hu