Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.10.2009 – 10 W (pat) 18/08
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 18/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 693 05 169 (EP 0 648 289)
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Schülke, den Richter Rauch und die Richterin Püschel 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. Juli 1993 eingereichte Anmeldung wurde der Patentinhaberin mit
Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland das europäische Patent
0 648 289 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Papierfärbung" erteilt, das beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 693 05 169.8 geführt
wird.
Das Patentamt wies die Patentinhaberin im Dezember 2004 auf den Ablauf der
Zahlungsfrist für die 12. Jahresgebühr (620,- €) mit Verspätungszuschlag (50,- €)
am 31. Januar 2005 hin. Die Zahlung erfolgte am 1. Februar 2005. Das Patentamt
teilte der Patentinhaberin mit Bescheid vom 31. Mai 2005 mit, dass das Patent
wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der 12. Jahresgebühr erloschen sei. Die Rückzahlung dieser Jahresgebühr, zusammen mit der Rückzahlung der folgenden
13. und 14. Jahresgebühr, verfügte das Patentamt aber erst im August 2006.
Im August 2007 hat die Patentinhaberin Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist
zur Zahlung der 12. Jahresgebühr gestellt. Es liege ein Amtsfehler vor, weil entgegen der Mitteilung im amtlichen Bescheid vom 31. Mai 2005, wonach die verspätet
gezahlte 12. Jahresgebühr nach Ablauf von zwei Monaten zurückgezahlt werde,
die Rückzahlung nicht zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei, sondern erst im August 2006. Wegen der Ablage des Amtsbescheides vom 31. Mai 2005 an einer
falschen Stelle sei davon ausgegangen worden, dass das Patent nicht erloschen
sei. Die 12. Jahresgebühr sei mit Einzugsermächtigung vom 31. Januar 2005 gezahlt worden, das Bestätigungsschreiben über den Eingang sei mit der Lochung
1. Februar 2005 an den anwaltlichen Vertreter zurück gekommen. Leider sei weder auf dem Rücksendeschein noch sonst irgendwo darauf hingewiesen worden,
dass in Folge der Verspätung um einen Tag das Schutzrecht erlösche, sofern
nicht Wiedereinsetzung beantragt werde. Es seien daher die 13. und
14. Jahresgebühr einbezahlt worden, ohne dass seitens des Patentamts eine
Mitteilung hierzu erfolgt sei. Erst aufgrund der Rückerstattung habe damit begonnen werden können, die Jahresgebührensituation zu untersuchen, wobei es
schwierig gewesen sei zu ermitteln, aus welchen Gebühren sich die Rückzahlungssumme zusammengesetzt habe. Eine Wiedereinsetzung könne auch nach
Ablauf der Jahresfrist bewilligt werden, sofern die Akte eine klare Absichtserklärung enthalte, die Anmeldung aufrechtzuerhalten (unter Hinweis auf Schulte,
PatG, 6. Aufl., § 123 S. 1207); dies habe sich hier ohne weiteres aus der Zahlung
der 13. und 14. Jahresgebühr ergeben. Zudem sei der anwaltliche Vertreter
schwerbehindert und stehe dauernd unter ärztlicher Behandlung.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.26 - hat nach vorherigem Zwischenbescheid durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 den Antrag der
Patentinhaberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, der Antrag sei mehr als ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist eingegangen; die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG schließe
aber aus Gründen der Rechtssicherheit eine Wiedereinsetzung nach Ablauf eines
Jahres aus.
Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde und beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.26 aufzuheben und die Patentinhaberin auf dem Wege der Wiedereinsetzung in die Jahresgebührenzahlung wieder einzusetzen.
Ferner regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, die Rechtssicherheit würde bei Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags nicht gestört, denn die Patentinhaberin habe in 27 Staaten
Patentschutz. Aufgrund der zunächst erfolgten Einbehaltung der gezahlten
12., 13. und 14. Jahresgebühr habe die Patentinhaberin annehmen können, dass
das Patent weiterhin in Kraft sei.
Nach einem mit der Terminsladung vom 13. Oktober 2009 erteilten rechtlichen
Hinweis des Gerichts hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie zum Termin nicht
erscheinen werde und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Patentamt hat den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der 12. Jahresgebühr mit Zuschlag zu Recht zurückgewiesen.
1. Die Patentinhaberin hat die Frist zur Zahlung der 12. Jahresgebühr mit Zuschlag versäumt. Die 12. Jahresgebühr, die hier nach Art. II § 7 IntPatÜG i. V. m.
§ 17 Abs. 1 PatG zu zahlen ist, ist gemäß § 3 Abs. 2 PatKostG am 31. Juli 2004
fällig gewesen und konnte gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG bis zum
30. September 2004 zuschlagfrei, bis zum 31. Januar 2005 mit Verspätungszuschlag gezahlt werden. Die Zahlung erfolgte am 1. Februar 2005, also um einen
Tag verspätet. Das Patent ist damit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.
Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 kann ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr
nachgeholt werden. Da die Zahlungsfrist für die 12. Jahresgebühr mit Zuschlag
hier Ende Januar 2005 abgelaufen ist, hätte der Wiedereinsetzungsantrag spätestens bis Ende Januar 2006 gestellt werden müssen, stattdessen ist er erst über
zwei Jahre nach Fristablauf im August 2007 gestellt worden. Die Vorschrift des
§ 123 Abs. 2 Satz 4 PatG stellt eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene
Begrenzung und Einschränkung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit dar. Sie setzt
eine absolute Zeitgrenze, die eintritt, ohne dass Billigkeitsgründe berücksichtigt
werden können, und läuft grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Säumigen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rdn. 32).
Innerhalb der laufenden Jahresfrist wurde zwar die nächste Jahresgebühr gezahlt,
nämlich die 13. Jahresgebühr am 31. Mai 2005. Dies reicht aber nicht als Antragstellung aus. Die zitierte Kommentarstelle im Schulte, wonach es für die Wahrung
der Jahresfrist bereits ausreiche, wenn die Akte eine klare Absichtserklärung enthält, die Anmeldung aufrechterhalten zu wollen (vgl. Schulte, a. a. O., § 123
Rdn. 33), betrifft eine Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 22. Oktober 1992, J 6/90 (ABl. 1993, 714). Nach dem
Sachverhalt dieser Entscheidung hatte die Anmelderin vor Ablauf der Jahresausschlussfrist die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags angekündigt, was dann
als Antrag gewertet wurde. Keinesfalls kann dieser Entscheidung ein Verzicht auf
eine als Antragstellung aufzufassende Verfahrenshandlung entnommen werden
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009, 10 W (pat) 40/06 - Überwachungsvorrichtung, juris), an der es im vorliegenden Fall fehlt. Eine Durchbrechung der Jahresfrist könnte allenfalls in dem Ausnahmefall anzunehmen sein, in
dem die Versäumung der Jahresfrist allein auf Gründen beruht, die ihre Ursache in
der Sphäre des Patentamts haben (siehe Senatsbeschluss a. a. O.). Ein solcher
Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Rückzahlung der verspätet gezahlten
12. Jahresgebühr ist hier zwar nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt, das Patentamt hat aber die Patentinhaberin mit Bescheid vom 31. Mai 2005 über die verspätete Zahlung und den Eintritt des Rechtsverlusts unterrichtet.
Davon abgesehen ist auch die Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht
eingehalten. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Grundsätzlich lässt positive Kenntnis von
der Fristversäumung das Hindernis wegfallen (vgl. Schulte, a. a. O., § 123
Rdn. 28). Die Patentinhaberin bzw. ihr anwaltlicher Vertreter, was ihr gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, hatte mit Erhalt des patentamtlichen Bescheides vom
31. Mai 2005 positive Kenntnis von der Verspätung der Zahlung. Daher ist auch
die zweimonatige Antragsfrist spätestens im August 2005 schon abgelaufen.
Auch die Bestimmung des § 123 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz PatG, wonach Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (hier gegeben durch die
Zahlung der 12. Jahresgebühr am 1. Februar 2005), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, müssen
dann akten- oder offenkundig sein; soweit sie es nicht sind, müssen sie innerhalb
der zweimonatigen Antragsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag dargelegt sein
(vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rdn. 18). Das ist hier nicht der Fall, da wie ausgeführt, die zweimonatige Antragsfrist spätestens im August 2005 schon abgelaufen
ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, wobei im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte, da die Äußerung der Patentinhaberin auf die Terminsladung als Zurücknahme des hilfsweise gestellten Terminsantrags zu verstehen
war.
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die
Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 PatG nicht vorliegen; insbesondere war über
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
Schülke
Rauch
Püschel
Pr