Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 16.11.2009 – 19 W (pat) 304/09

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 304/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 18 567

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl,

der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller 08.05

beschlossen:

Das Patent 102 18 567 wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am

22. Juni 2009, angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3, eingegangen am 22. Juni 2009, übrige Unterlagen, Beschreibungsseiten 4 bis 6, und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Für die am 26. April 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 18. August 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft ein

Anschlusssystem.

Gegen das Patent wurde mit Schriftsatz vom 18. November 2005, eingegangen

beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. November 2005 Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der

Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist,

und

der Gegenstand sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig.

Mit Schreiben vom 10. April 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat sich zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 zu den Vorhaltungen der Einsprechenden geäußert. Sie beantragt (sinngemäß);

das Patent 102 18 567 unverändert,

hilfsweise

mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten,

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag mit

überarbeiteten Beschreibungsseiten 2 bis 3, jeweils eingegangen

am 22. Juni 2009, übrige Unterlagen Beschreibung, Seiten 4 bis 6

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

sowie weiter hilfsweise

die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet unter Einfügung einer Gliederung:

„Anschlusssystem (1)

a- mit einer Stromschiene (4),

b- mit einer Tragschiene (6)

b1- mit einem Tragschienenrand (6a),

c- mit einem einen ersten Kontaktschenkel (8) aufweisenden

Kontaktfuß (2), der an der Stromschiene (4) mittels einer

federelastischen Klemmverbindung kontaktiert ist,

d- mit einem einen zweiten Kontaktschenkel (12) aufweisenden,

zu dem Kontaktfuß (2) und der Stromschiene (4) separaten

Klemmelement (3),

das

den

Tragschienenrand (6a)

hintergreift und den Kontaktfuß (2) an der Tragschiene (6)

fixiert, wobei

eeiner der Kontaktschenkel (8) als Widerlager für den anderen

Kontaktschenkel (12) dient, so dass dieser in der Verbindung

mit der Stromschiene (4) federelastisch vorgespannt ist.“

Der erteilte Patentanspruch 5 (Hauptantrag) lautet unter Einfügung einer Gliederung:

„Anschlusssystem (1)

a

b

- mit einer Stromschiene (4),

- mit einer Tragschiene (6)

b1 mit einem Tragschienenrand (6a),

c'

- mit einem Kontaktfuß (2’),

c’1

c’2

c’3

der an der Stromschiene (4) mittels einer federelastischen Klemmverbindung kontaktiert ist,

wobei an dem Kontaktfuß (2’) ein erster Kontaktschenkel (8’) und

ein zweiter Kontaktschenkel (12’) angeformt sind,

e’ wobei zumindest einer der Kontaktschenkel (8’) in Richtung zu

dem anderen Kontaktschenkel (12’) hin ausgelenkt ist, so

dass dieser in der Verbindung mit der Stromschiene (4) federelastisch vorgespannt ist, und

d'

- mit einem am Kontaktfuß (2’) angeformten Klemmelement (3’), das den Tragschienenrand (6a) hintergreift und

den Kontaktfuß (2’) an der Tragschiene (6) fixiert.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 22. Juni 2009, lautet

unter Einfügung einer Gliederung:

„Anschlusssystem (1)

a

b

c

- mit einer Stromschiene (4),

- mit einer Tragschiene (6)

b1 mit einem Tragschienenrand (6a),

- mit einem einen ersten Kontaktschenkel (8) aufweisenden Kontaktfuß (2), der an der Stromschiene (4) mittels

einer federelastischen Klemmverbindung kontaktiert ist,

dneu- mit einem einen zweiten Kontaktschenkel (12) aufweisenden separaten Klemmelement (3), das den Tragschienenrand (6a) hintergreift und den Kontaktfuß (2) an der Tragschiene (6) fixiert, wobei

eneueine in Richtung auf das Klemmelement (3) erhabene Auswölbung (25) des Kontaktfußes (2) als Widerlager

für den

Kontaktschenkel (12) des Klemmelements (3) dient, so dass

dieser in der Verbindung mit der Stromschiene (4) federelastisch vorgespannt ist.“

Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag ist durch Umnummerierung ohne Änderung des Wortlauts aus dem Patentanspruch 5 erteilter Fassung hervorgegangen.

Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein aus dem Stand der Technik bekanntes Anschlusssystem fertigungstechnisch zu vereinfachen (Abs. 0005

der Streitpatentschrift).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG auf begründete Zuständigkeit des BPatG für

die Entscheidung über den am 18. November 2005 eingelegten Einspruch besteht

auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum 1. Juli 2006 nach dem allgemeinen

verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori fort (vgl. BGH GRUR 2009,

184, 185 (Nr. 5) - Ventilsteuerung).

Unter der Maßgabe, dass ein zulässiger Einspruch vorlag, ist durch § 61, Abs. 1,

Satz 2 PatG vorgegeben, das Einspruchsverfahren auch nach Rücknahme des

Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen. Der Einspruch war hier zulässig.

Im Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende unter Punkt III ausführlich den von

ihr erhobenen Vorwurf der unzulässigen Erweiterung unter Angabe von Bezugsstellen sowohl in den ursprünglichen Unterlagen als auch in der Streitpatentschrift

begründet, so dass zumindest bezüglich dieses in § 21, Abs. 1, Nr. 4 PatG genannten Widerrufsgrunds, die gemäß § 59 Abs. 1 PatG erforderliche Angabe von

einzelnen Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, hinreichend gemacht

ist.

Die nach Rücknahme des Einspruchs ohne Beteiligung der Einsprechenden fortgesetzte Einspruchsverfahren führte zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Streitpatents gemäß Hilfsantrag.

A) Hauptantrag

Der Gegenstand des Patents erteilter Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, wie sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.

Während durch den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmal e) ins Belieben gestellt ist, welcher Kontaktschenkel das Widerlager für den anderen Kontaktschenkel bildet und wie das Widerlager beschaffen ist, war in den ursprünglichen Unterlagen eindeutig festgelegt, dass der an dem Kontaktfuß ausgebildete

erste Kontaktschenkel (8) als Widerlager für den zweiten, an dem Klemmelement

ausgebildeten zweiten Kontaktschenkel (12) dient (folgt aus Patentanspruch 7

i. V. m. S. 7 Abs. 3 urspr. Unterlagen) und,

dass das Widerlager eine in Richtung auf das Klemmelement erhabene Auswölbung des Kontaktfußes ist (folgt aus Patentanspruch 10 i. V. m. § 7 Abs. 3 urspr.

Unterlagen),

Die dadurch gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommene Verallgemeinerung des Patentanspruchs 1 erweitert den Gegenstand des

Patents in unzulässiger Weise.

Daher konnte der Patentanspruch 1 erteilter Fassung aufgrund § 21 Abs. 1, Nr. 4

PatG keinen Bestand haben und dem Hauptantrag der Patentinhaberin nicht gefolgt werden.

B) Hilfsantrag der Patentinhaberin

1. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist durch die Aufnahme

der im ursprünglichen Patentanspruch 4 genannten Merkmale im Austausch für

die unzulässig erweiternden in den erteilten Patentanspruch 1 gebildet.

Gegenüber der erteilten Fassung wurde im Merkmal d die Formulierung „…, zu

dem Kontaktfuß und der Stromschiene … „ weggelassen. Dadurch wird der

Schutzbereich des Patents nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 PatG), da das Klemmelement nur zu Kontaktfuß und Stromschiene separat sein kann.

Auch die im Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen (Merkmal eneu) des unzulässig erweiternden Merkmals e des erteilten Patentanspruchs 1 führt - gegenüber

der erteilten Fassung - weder zu einer Erweiterung noch setzt es an die Stelle der

patentierten Erfindung eine andere. Sie beschränkt vielmehr das Patent in zulässiger Weise (BGH - GRUR 1990, 432, 433, rechte Spalte, Absatz 3 „Spleißkammer“).

Die Patentansprüche 2 und 3 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert,

die Patentansprüche 4 bis 8 sind durch Umnummerierung aus den erteilten Patentansprüchen 5 bis 9 hervorgegangen. Die vorgenommenen Änderungen sind

daher zulässig.

2. Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der unabhängigen

Patentansprüche 1 und 4 sind gegenüber dem im Verfahren nachgewiesenen

Stand der Technik neu und beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Prüfungsverfahren und im Einspruchsschriftsatz wurden folgende Entgegenhaltungen genannt (Die Nummerierung basiert auf dem Einspruchsschriftsatz unter Hinzufügung der Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren. Eine Entgegenhaltung mit der Ordnungskennzeichnung D9 gibt es deshalb nicht):

D1:

D2:

D3:

D4:

D5:

D6:

D7:

D8:

DE 299 14 290 U1

DE 101 00 182 A1

DE 197 08 911 C1

DE 196 17 114 C2

US 5 480 310 A

US 2001 / 0 051 466 A1

EP 554 519 B1

DE 77 12 331 U

D10:

Katalog der Firma cabur "CATALOGO GENERALE" Edizione settembre1999

D11:

Prospekt der Firma cabur "NOVITA" Edizione maggio 2000

D12:

Katalog der Firma cabur "Morsetteria per quadri elettrici" Edizionegennaio 2002.

3. Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein Diplom-

Ingenieur (FH) der Elektrotechnik, mit einschlägiger Erfahrung im Bereich Elektromechanik, speziell bei der Konstruktion und Entwicklung von Klemmelementen.

4. Alle Entgegenhaltungen, die im Prüfungs- oder Einspruchsverfahren genannt

wurden, betreffen ebenso wie die Streitpatentschrift Anschlusssysteme mit sogenannten Schutzleiter- oder Erdungsreihenklemmen, bei denen eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den Anschlussstellen der Klemmen für einzelne elektrische Leiter und der Tragschiene hergestellt wird.

Dabei ist im elektrisch isolierenden Klemmenkörper zusätzlich zu den sonst bei

Reihenklemmen üblichen elektrisch leitenden Verbindungsmitteln, ein zusätzlicher

leitender Kontaktfuß angeordnet, der zwischen den Klemmstellen für die einzelnen

Leiter, bzw. einer Stromschiene, die die Klemmstellen miteinander verbindet, einerseits und einer Tragschiene andererseits, eine elektrisch leitende Verbindung

herstellt.

Es ist dabei gang und gäbe, die Verbindung zur Tragschiene lösbar zu gestalten,

damit die Reihenklemme im Bedarfsfall von der Tragschiene abgenommen werden kann.

Von den im Verfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen offenbaren lediglich

die D3 und die D4 eine Verbindung unter federelastischer Vorspannung zwischen

Stromschiene und Kontaktfuß.

Gemäß D1 ist zu diesem Zweck eine Schraube vorgesehen, die weiteren Entgegenhaltungen D2, D5, D6, D7, D8, D10, D11 sowie D12 lassen offen, wie die Verbindung zwischen Stromschiene und Kontaktfuß hergestellt ist, wobei die zeichnerischen Darstellungen darauf hindeuten, das der Kopf des Kontaktfußes jeweils

mit der Stromschiene verstemmt oder vernietet ist.

Aus der D3 (vgl. Fig. 1) ist -mit den Worten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag - Folgendes bekannt: ein

Anschlusssystem

a

b

- mit einer Stromschien 6,

- mit einer Tragschiene 1

b1- mit einem Tragschienenrand 5,

c

- mit einem einen ersten Kontaktschenkel 8 aufweisenden

Kontaktfuß 3, der an der Stromschiene 6 mittels einer federelastischen Klemmverbindung (siehe die Bezeichung

des Kontaktfußes als Klemmfeder) kontaktiert ist,

dneu - mit einem einen zweiten Kontaktschenkel 9 aufweisenden

separaten Klemmelement (unterer Teil, bei der Bezugsziffer 16, der Klemmfeder=Kontaktfuß 3), das den Tragschienenrand 5 hintergreift und den Kontaktfuß 3 an der Tragschiene 1 fixiert.

Da die beiden Kontaktschenkel sich aber nicht aneinander abstützen sondern

ausschließlich an der Stromschiene bzw. am Tragschienenrand, ist der D3 das

Merkmal eneu, nicht zu entnehmen.

Die D4 - offenbart - in Worten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag - Folgendes: ein

Anschlusssystem

a

b

c

- mit einer Stromschiene 15, 18,

- mit einer Tragschiene 7

b1 mit einem Tragschienenrand

(bei Tragschienen

selbstverständlich),

- mit einem einen ersten Kontaktschenkel 14 aufweisenden Kontaktfuß 9, der an der Stromschiene 15, 18 mittels

einer federelastischen Klemmverbindung kontaktiert ist.

Anders als im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag definiert, ist jedoch das

Klemmelement 11, das den Tragschienenrand hintergreift und den Kontaktfuß 9

an der Tragschiene 7 fixiert, kein separates Teil, sondern einstückig mit dem

Kontaktfuß 9 ausgeführt.

Außerdem besteht gemäß D4 die federelastische Vorspannung nicht, wie im Patentanspruch 1 angegeben, zwischen zwei Kontaktschenkeln des Kontaktfußes,

sondern zwischen jeweils zwei Kontaktschenkeln zweier Mittelabgriffe (15 bzw.

18) der Stromschiene, die zudem ebenfalls nicht separat sondern einstückig ausgebildet sind.

Somit ist das durch den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag definierte Anschlusssystem gegenüber den im Verfahren genannten Entgegenhaltungen neu.

5. Auch eine Zusammenschau mehrerer der entgegengehaltenen Druckschriften

führt den Fachmann nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu einem derartigen Anschlusssystem, da aus keiner der Entgegenhaltung bekannt ist, Kontaktfuß und

Klemmelement im Sinne des Patentanspruchs 1 als voneinander separate Bauteile auszühren.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

6. Von den im Verfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen offenbaren, wie

schon oben ausgeführt, lediglich die D3 und die D4 eine Verbindung unter federelastischer Vorspannung zwischen Stromschiene und Kontaktfuß.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag ist nicht durch die D3

vorweggenommen, diesem ist - in den Worten des Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag - folgender Gegenstand zu entnehmen: ein

Anschlusssystem

a

b

c'

- mit einer Stromschiene 2,

- mit einer Tragschiene 1

b1 mit einem Tragschienenrand 5,

- mit einem Kontaktfuß 3,

c’1

der an der Stromschiene 2 mittels einer federelastischen Klemmverbindung kontaktiert ist (Fig. 2),

c’2 wobei an dem Kontaktfuß 3 ein erster Kontaktschenkel 8 und

c’3

ein zweiter Kontaktschenkel 9 angeformt sind,

d'

- mit einem am Kontaktfuß 3 angeformten Klemmelement

(bei Bezugsziffer 16), das den Tragschienenrand 5 hintergreift und den Kontaktfuß 3 an der Tragschiene 1 fixiert.“

Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Klemmfeder gemäß D3 einen Kontaktfuß im

Sinne des Streitpatents darstellt. Aber selbst unter der Annahme, dass diese Betrachtung nicht in Kenntnis der Erfindung geschieht, bliebe noch der Unterschied,

dass gemäß Patentanspruch 4 Merkmale zumindest einer der Kontaktschenkel (8’) in Richtung zu dem anderen Kontaktschenkel (12’) hin ausgelenkt ist, so

dass dieser in der Verbindung mit der Stromschiene (4) federelastisch vorgespannt ist.

Gemäß D3 ist nämlich der Kontaktschenkel 9 in Richtung von dem anderen Kontaktschenkel 8 weg ausgelenkt (Sp. 4 Z. 51 bis 66), damit dieser in der Verbindung

mit der Stromschiene 2 federelastisch vorgespannt ist.

Die D4 offenbart lediglich ein

Anschlusssystem

a

b

- mit einer Stromschiene 15,18,

- mit einer Tragschiene 7

b1 mit einem Tragschienenrand (bei Tragschienen selbstverständlich),

c'

- mit einem Kontaktfuß 9,

c’1

der an der Stromschiene 15,18 mittels einer

federelastischen Klemmverbindung kontaktiert

ist

(Patentanspruch 1),

c’2 wobei an dem Kontaktfuß 9 ein erster Kontaktschenkel 14 und

c’3

ein zweiter Kontaktschenkel 12,13 angeformt sind,

und

d'

- mit einem am Kontaktfuß 9 angeformten Klemmelement 11, das den Tragschienenrand hintergreift und den

Kontaktfuß 9 an der Tragschiene 1 fixiert.“

Anders als im Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag angegeben, besteht gemäß

D4 die federelastische Vorspannung nicht zwischen zwei Kontaktschenkeln des

Kontaktfußes, sondern jeweils zwischen zwei Kontaktschenkeln sogenannter

„Mittelabgriffe“ (15 bzw. 18) der Stromschiene (Fig. 2).

7. Auch eine Zusammenschau der vorstehend abgehandelten Druckschriften

führt den Fachmann nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu den Anschlusssystem

nach Patentanspruch 4, da der Fachmann ausgehend vom Anschlusssystem der

D4 statt der dort vorgesehenen Kontaktschenkel der „Mittelabgriffe“ 15, 18, eine

einfache Stromschiene vorsehen und zugleich die Kontaktschenkel 14, 12,13 des

Kontaktfußes 9 um eine senkrechte Achse um 90° gedreht anordnen müsste. Dies

wäre aber bei dem mehrfach abgekanteten Blechbiegeteil, aus dem der Kontaktfuß des Anschlusssystems gemäß D4 besteht, nicht ohne weiteres möglich. Ein

Anlass für eine solche Umkonstruktion ist nicht ersichtlich.

Die Gegenstände der übrigen entgegengehaltenen Druckschriften liegen noch

weiter von dem Anschlusssystem nach Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag ab.

Insbesondere ist keiner dieser Druckschriften ein Hinweis zu entnehmen, den

Kontaktfuß mit zwei Kontaktschenkeln zu versehen, die in Verbindung mit der

Stromschiene federelastisch vorgespannt sind.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag auf erfinderischer Tätigkeit.

8.

Im Einspruchsschriftsatz wurde die Auffassung vertreten, die D10 bis D12

nebst Anlagen würden den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 5, der

identisch ist mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag, vollständig vorwegnehmen.

Diese Auffassung greift nicht durch, da die Einzelheit, wie die Kontaktschenkel des

Kontaktfußes mit der Stromschiene zusammenwirken, nicht erkennbar ist.

Damit kann dahin gestellt bleiben, ob die D10 bis D12 tatsächlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Nach

Rücknahme des einzigen Einspruchs wäre dies ohnehin kaum noch zu klären gewesen.

9. Die von der Patentinhaberin mit

ihrem Schreiben vom 19. Juni 2009

eingereichten übrigen Unterlagen genügen ebenfalls den an sie zu stellenden

Anforderungen, so dass dem hilfsweise gestellten Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung stattgegeben werden konnte.

Damit kam der weitere Hilfsantrag Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht zum Tragen. Vielmehr konnte im schriftlichen Verfahren

entschieden werden.

Somit war das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.

Bertl

Kirschneck

Groß

J. Müller

prö