Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.11.2009 – 19 W (pat) 137/09

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 137/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe)

hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) in

der Sitzung am 17. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und

Dipl.-Ing. J. Müller 08.05

beschlossen:

1

Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

2. Dem Anmelder wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht bewilligt und Herr

Rechtsanwalt

Dr.

U…,

in H…, beigeordnet.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse H01R des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die von dem Anmelder am

8. Dezember 2004

eingereichte Patentanmeldung …

(Doppelfassung

II)

zurückgewiesen, weil der Anmelder den mit Prüfungsbescheid vom

1. Oktober 2008 gerügten Mangel der unzulässigen Erweiterung der geltenden

geänderten Ansprüche gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen nicht beseitigt hat (§§ 38, 45, 48 PatG).

Im Verfahren vor dem Patentamt ist dem Anmelder auf seinen Antrag Verfahrenkostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fällig

werdenden Jahresgebühren bewilligt worden, zuletzt mit Beschluss der Patentabteilung 22 vom 8. Mai 2007.

Gegen den am 27. Juni 2009 mit Einschreiben zugestellten Zurückweisungsbeschluss vom 15. Juni 2009 hat der Anmelder mit am 21. Juli 2009 beim DPMA

eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist bisher nicht gezahlt worden. Mit Schriftsatz vom 29. September 2009, eingegangen

beim Gericht am selben Tag, hat sich Rechtsanwalt Dr. U…

in H…,

als mit der Interessenswahrnehmung des Anmelders Beauftragter gemeldet und

beantragt,

-

-

dem Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren, sowie

dem

Anmelder

im

Beschwerdeverfahren

vor

dem

Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und

ihm Rechtsanwalt Dr. Uwe Richter beizuordnen.

Er trägt im Wesentlichen vor, der 1933 in K… geborene Anmelder, der nur sehr

schlecht die deutsche Sprache spreche, sei seit ca. eineinhalb Jahren gesundheitlich nicht mehr in der Lage, ständig seine Alltagsangelegenheiten und

seine geschäftlichen Aktivitäten kontinuierlich auszuüben. Er leide an Altersdiabetes, Herz-Kreislauf-Beschwerden, Nierenleiden und Depressionen und sei in

ständiger ärztlicher Behandlung. Nach der fristgerechten Beschwerdeeinlegung

sei der Anmelder wiederum krankheitsbedingt erst am 28. September 2009 in der

Lage gewesen, Rechtsanwalt Dr. R… mit der Wahrnehmung seiner Interessen

anwaltlich zu beauftragen. Dem Schriftsatz beigefügt ist eine Erklärung des Anmelders über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ergänzende Belege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Dem Anmelder war Wiedereinsetzung in die Frist zu Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG und

Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG) zu gewähren, da er nach

Überzeugung des Senats ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert

Der Anmelder befand sich offensichtlich in einem Rechtsirrtum darüber, dass die

ihm vom DPMA durch Beschluss vom 10. Januar 2006 bewilligte Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren seiner Patentanmeldung nicht auch die

Kosten eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht mit umfasst

(§ 136 Satz 1 PatG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BPatGE 32, 128) und er

deshalb nicht von der Zahlung der Beschwerdegebühr befreit ist. Denn anders ist

es nicht zu erklären, dass er zwar fristgerecht Beschwerde eingelegt, aber nicht

gleichzeitig Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt hat. Dieser Irrtum hat sich

allem Anschein nach erst mit Aufsuchen des

jetzt seine

Interessen

wahrnehmenden Rechtsanwalts am 28. September 2009 aufgeklärt, wie sich aus

der

unverzüglichen

Stellung

des Wiedereinsetzungs-

und

des

Verfahrenskostenhilfeantrags durch den Anwalt am 29. September 2009 ergibt.

Zwar ist ein Rechtsirrtum bzw. mangelnde Rechtskenntnis grundsätzlich kein

Wiedereinsetzungsgrund. Denn an sich ist jeder Beteiligte verpflichtet, sich die

notwendigen Kenntnisse über das jeweils geltende Recht zu verschaffen und sich

ggf. sachkundigen Rat einzuholen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 136

m. w. N.). Vorliegend erachtet der Senat die

irrige Rechtsauffassung des

Anmelders aber ausnahmsweise für entschuldbar. Grund hierfür ist insbesondere,

dass der Beschluss des DPMA, mit dem für das Patenterteilungsverfahren

Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht hinreichend deutlich erkennen

lässt, dass die Bewilligung nur für das – erstinstanzliche – Verfahren vor dem

DPMA

gilt,

nicht

jedoch

für

ein

etwaig

daran

anschließendes

Rechtsmittelverfahren. Ein dahingehender aufklärender Hinweis ist dem Beschluss

an keiner Stelle zu entnehmen, so dass die darin ausgesprochene Bewilligung der

Verfahrenskostenhilfe „für das Erteilungsverfahren“ ohne weiteres auch dahin

aufgefasst werden kann, dass diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Erteilungsverfahrens, also ggf. auch noch für das Prüfungs-Beschwerdeverfahren

vor

dem

Bundespatentgericht,

Geltung

besitzt.

Nachdem

die

Rechtsmittelbelehrung zu dem die Patentanmeldung zurückweisenden Beschluss

vom 15. Juni 2009 ebenfalls einen Hinweis auf die Notwendigkeit der gesonderten

Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vermissen

lässt, und der zur fraglichen Zeit nicht anwaltlich vertretene Anmelder zudem

aufgrund seines Alters, seiner geringen Deutschkenntnisse sowie seines glaubhaft

dargelegten

schlechten Gesundheitszustandes

in

seinem

allgemeinen

Handlungsspielraum nicht unwesentlich beeinträchtigt war, beruht hier die

mangelnde Kenntnis der Rechtslage ausnahmsweise nicht auf seinem

Verschulden.

Die versäumte Handlung, hier die Stellung des Antrags auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (anstelle der Zahlung der

Beschwerdegebühr), wurde am 29. September 2009, also innerhalb von zwei

Monaten nach Wegfall des Hindernisses am 28. September 2009 nachgeholt

Aufgrund der zu gewährenden Wiedereinsetzung ist der Antrag auf Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

gestellt und infolgedessen der Lauf dieser Frist gemäß § 134 PatG gehemmt.

2. Dem statthaften und zulässigen Antrag des Anmelders auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe

für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht

(§§ 129, 130, 136 Satz PatG, § 119 Abs. 1 ZPO) war stattzugeben.

Der Senat hält es aufgrund der bereits beim DPMA zu dem dortigen Verfahrenkostenhilfeantrag eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders vom 11. Oktober 2004 einschließlich der

zugehörigen Belege sowie der weiteren, dem Gericht vorgelegten aktuellen

Erklärung des Anmelders vom 28. September 2009 und der hierzu beigefügten

Belege aus dem Jahr 2009 für hinreichend glaubhaft, dass der Anmelder nach

seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann.

Es besteht auch hinreichende Aussicht für einen Erfolg der Beschwerde, weil eine

Änderung der im Verfahren vor der Prüfungsstelle geltenden Patentansprüche zur

Patentfähigkeit der Anmeldung führen kann (vgl. Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 41

und 42 m. w. N.).

3. Auf seinen Antrag war dem Anmelder weiterhin Rechtsanwalt Dr. U…,

in H…, beizuordnen (§ 133 PatG). Die Vertretung erscheint zur sachdienlichen

Erledigung des Verfahrens erforderlich. Seine Bereitschaft zur Vertretung hat der

Rechtsanwalt durch die Wahrnehmung der anwaltlichen Interessen des Anmelders

zu erkennen gegeben

Bertl

Kirschneck

Groß

J. Müller

prö