Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.11.2009 – 19 W (pat) 137/09
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 137/09 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe)
hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) in
der Sitzung am 17. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und
Dipl.-Ing. J. Müller 08.05
beschlossen:
Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.
2. Dem Anmelder wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht bewilligt und Herr
Rechtsanwalt
Dr.
U…,
in H…, beigeordnet.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse H01R des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die von dem Anmelder am
8. Dezember 2004
eingereichte Patentanmeldung …
(Doppelfassung
II)
zurückgewiesen, weil der Anmelder den mit Prüfungsbescheid vom
1. Oktober 2008 gerügten Mangel der unzulässigen Erweiterung der geltenden
Im Verfahren vor dem Patentamt ist dem Anmelder auf seinen Antrag Verfahrenkostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fällig
werdenden Jahresgebühren bewilligt worden, zuletzt mit Beschluss der Patentabteilung 22 vom 8. Mai 2007.
Gegen den am 27. Juni 2009 mit Einschreiben zugestellten Zurückweisungsbeschluss vom 15. Juni 2009 hat der Anmelder mit am 21. Juli 2009 beim DPMA
eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist bisher nicht gezahlt worden. Mit Schriftsatz vom 29. September 2009, eingegangen
beim Gericht am selben Tag, hat sich Rechtsanwalt Dr. U…
in H…,
als mit der Interessenswahrnehmung des Anmelders Beauftragter gemeldet und
beantragt,
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-
dem Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, sowie
dem
Anmelder
im
Beschwerdeverfahren
vor
dem
Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und
ihm Rechtsanwalt Dr. Uwe Richter beizuordnen.
Er trägt im Wesentlichen vor, der 1933 in K… geborene Anmelder, der nur sehr
schlecht die deutsche Sprache spreche, sei seit ca. eineinhalb Jahren gesundheitlich nicht mehr in der Lage, ständig seine Alltagsangelegenheiten und
seine geschäftlichen Aktivitäten kontinuierlich auszuüben. Er leide an Altersdiabetes, Herz-Kreislauf-Beschwerden, Nierenleiden und Depressionen und sei in
ständiger ärztlicher Behandlung. Nach der fristgerechten Beschwerdeeinlegung
sei der Anmelder wiederum krankheitsbedingt erst am 28. September 2009 in der
Lage gewesen, Rechtsanwalt Dr. R… mit der Wahrnehmung seiner Interessen
anwaltlich zu beauftragen. Dem Schriftsatz beigefügt ist eine Erklärung des Anmelders über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ergänzende Belege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Dem Anmelder war Wiedereinsetzung in die Frist zu Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG und
Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG) zu gewähren, da er nach
Überzeugung des Senats ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
war (§ 123 Abs. 1 PatG).
Der Anmelder befand sich offensichtlich in einem Rechtsirrtum darüber, dass die
ihm vom DPMA durch Beschluss vom 10. Januar 2006 bewilligte Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren seiner Patentanmeldung nicht auch die
Kosten eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht mit umfasst
(§ 136 Satz 1 PatG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BPatGE 32, 128) und er
deshalb nicht von der Zahlung der Beschwerdegebühr befreit ist. Denn anders ist
es nicht zu erklären, dass er zwar fristgerecht Beschwerde eingelegt, aber nicht
gleichzeitig Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt hat. Dieser Irrtum hat sich
allem Anschein nach erst mit Aufsuchen des
jetzt seine
Interessen
wahrnehmenden Rechtsanwalts am 28. September 2009 aufgeklärt, wie sich aus
der
unverzüglichen
Stellung
des Wiedereinsetzungs-
und
des
Verfahrenskostenhilfeantrags durch den Anwalt am 29. September 2009 ergibt.
Zwar ist ein Rechtsirrtum bzw. mangelnde Rechtskenntnis grundsätzlich kein
Wiedereinsetzungsgrund. Denn an sich ist jeder Beteiligte verpflichtet, sich die
notwendigen Kenntnisse über das jeweils geltende Recht zu verschaffen und sich
ggf. sachkundigen Rat einzuholen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 136
m. w. N.). Vorliegend erachtet der Senat die
irrige Rechtsauffassung des
Anmelders aber ausnahmsweise für entschuldbar. Grund hierfür ist insbesondere,
dass der Beschluss des DPMA, mit dem für das Patenterteilungsverfahren
Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht hinreichend deutlich erkennen
lässt, dass die Bewilligung nur für das – erstinstanzliche – Verfahren vor dem
DPMA
gilt,
nicht
jedoch
für
ein
etwaig
daran
anschließendes
Rechtsmittelverfahren. Ein dahingehender aufklärender Hinweis ist dem Beschluss
an keiner Stelle zu entnehmen, so dass die darin ausgesprochene Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe „für das Erteilungsverfahren“ ohne weiteres auch dahin
aufgefasst werden kann, dass diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Erteilungsverfahrens, also ggf. auch noch für das Prüfungs-Beschwerdeverfahren
vor
dem
Bundespatentgericht,
Geltung
besitzt.
Nachdem
die
Rechtsmittelbelehrung zu dem die Patentanmeldung zurückweisenden Beschluss
vom 15. Juni 2009 ebenfalls einen Hinweis auf die Notwendigkeit der gesonderten
Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vermissen
lässt, und der zur fraglichen Zeit nicht anwaltlich vertretene Anmelder zudem
aufgrund seines Alters, seiner geringen Deutschkenntnisse sowie seines glaubhaft
dargelegten
schlechten Gesundheitszustandes
in
seinem
allgemeinen
Handlungsspielraum nicht unwesentlich beeinträchtigt war, beruht hier die
mangelnde Kenntnis der Rechtslage ausnahmsweise nicht auf seinem
Verschulden.
Die versäumte Handlung, hier die Stellung des Antrags auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (anstelle der Zahlung der
Beschwerdegebühr), wurde am 29. September 2009, also innerhalb von zwei
Monaten nach Wegfall des Hindernisses am 28. September 2009 nachgeholt
Aufgrund der zu gewährenden Wiedereinsetzung ist der Antrag auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
gestellt und infolgedessen der Lauf dieser Frist gemäß § 134 PatG gehemmt.
2. Dem statthaften und zulässigen Antrag des Anmelders auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht
(§§ 129, 130, 136 Satz PatG, § 119 Abs. 1 ZPO) war stattzugeben.
Der Senat hält es aufgrund der bereits beim DPMA zu dem dortigen Verfahrenkostenhilfeantrag eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders vom 11. Oktober 2004 einschließlich der
zugehörigen Belege sowie der weiteren, dem Gericht vorgelegten aktuellen
Erklärung des Anmelders vom 28. September 2009 und der hierzu beigefügten
Belege aus dem Jahr 2009 für hinreichend glaubhaft, dass der Anmelder nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann.
Es besteht auch hinreichende Aussicht für einen Erfolg der Beschwerde, weil eine
Änderung der im Verfahren vor der Prüfungsstelle geltenden Patentansprüche zur
Patentfähigkeit der Anmeldung führen kann (vgl. Schulte, a. a. O., § 130 Rn. 41
und 42 m. w. N.).
3. Auf seinen Antrag war dem Anmelder weiterhin Rechtsanwalt Dr. U…,
in H…, beizuordnen (§ 133 PatG). Die Vertretung erscheint zur sachdienlichen
Erledigung des Verfahrens erforderlich. Seine Bereitschaft zur Vertretung hat der
Rechtsanwalt durch die Wahrnehmung der anwaltlichen Interessen des Anmelders
zu erkennen gegeben
Bertl
Kirschneck
Groß
J. Müller
prö