Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.11.2009 – 33 W (pat) 131/07

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 131/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 34 769

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Bender und der Richter Knoll und Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 20. November 2003 erfolgte Eintragung der Marke 303 34 769

FINANZARCHITEKT

eingetragen für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 41,

42, u. a.

Klasse 36:

Finanzwesen;

finanzielle Beratung; Versicherungsberatung;

Clearing (Verrechnungsverkehr); Finanzanalysen; finanzielle Planung von Vermögen und Einkommen; Erstellen von finanziellen

Konzepten; finanzielle Konzeptberatung; Vermögensaufbau durch

Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, Vermittlung

von Versicherungsprodukten; Erteilung von Finanzauskünften; Finanzierungen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Aktien, Bankprodukten, Bausparprodukten,

Investmentgeschäfte;

Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung;

Geldgeschäfte

ist ein Antrag auf teilweise Löschung nach §§ 54 Abs. 1, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2

und 3 MarkenG für die o. g. Dienstleistungen gestellt worden.

Dem ihm am 2. September 2005 zugestellten Löschungsantrag hat der Markeninhaber am 11. Oktober 2005 widersprochen.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts angeordnet, dass die Eintragung der angegriffenen

Marke im Umfang der oben aufgeführten Dienstleistungen gelöscht wird. Nach

Auffassung der Markenabteilung ist die angegriffene Marke für die streitgegenständlichen Dienstleistungen entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen

worden, wobei das Eintragungshindernis auch heute noch fortbestehe. Das Markenwort "FINANZARCHITEKT" sei eine gebräuchliche Metapher für einen unabhängig agierenden Finanzplaner, -berater bzw. -makler, der unter Berücksichtigung der verschiedenen Produkte der Finanzbranche individuell auf die Vermögens- und Einkommenssituation des Kunden zugeschnittene Finanzlösungen entwickele und dabei, vergleichbar einem Architekten, auch die hierfür eingeschalteten Leistungs- bzw. Produktanbieter koordiniere. Die angegriffene Marke bezeichne damit die Art des Leistungserbringers. Bereits 1992 sei das Markenwort

als Begriff für maßgeschneiderte Finanzlösungen oder - in einem allgemeineren

Sinne - eines Finanzfachmanns für komplexe Konzeptionen und Transaktionen

verwendet worden. Dies werde durch verschiedene Literatur- und Internetfundstellen belegt. Entgegen der Auffassung des Markeninhabers könne dabei keine

beachtliche Mehrdeutigkeit festgestellt werden. Insbesondere verfüge das Markenwort über einen aussagekräftigen Kern. Unerheblich sei auch, dass es sich bei

einem Finanzarchitekten nicht um ein fest gefügtes, offizielles Berufsbild handele.

Mögliche Überschneidungen mit Bezeichnungen wie Finanzplaner, Finanzberater,

Finanzmakler usw. änderten nichts am beschreibenden Bedeutungsgehalt. Auch

die (im Übrigen unzutreffende) Annahme des Markeninhabers, die Marke sei eine

völlig neue Wortkreation, rechtfertige keine andere Beurteilung, zumal der Verkehr

an ständig neue Begriffe aus der Werbung gewöhnt sei, die ihm sachbezogene

Informationen in einprägsamer Form übermittelten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Zur Begründung führt

er aus, dass die angegriffene Marke die von der Rechtsprechung an die Unterscheidungskraft gestellten geringen Anforderungen erfülle. Der Begriff "Finanzarchitekt" sei nicht allgemein gebräuchlich und werde vom Verkehr in Verbindung

mit "Finanzwaren" nicht verstanden. Vielmehr handele es sich um eine eigene

Wortkreation des Markeninhabers aus den nicht zusammen passenden Bereichen

der Finanzwelt und der Architekten. Sie verfüge über einen fantasievollen Überschuss, der insbesondere aus dieser Kombination entstehe. Zudem weise die angegriffene Marke für die fraglichen Dienstleistungen keine eindeutig beschreibende Aussage auf. Nach der Lebenserfahrung werde der inländische Verkehr die

Marke nicht ausschließlich im Sinne eines Finanzfachmanns, also etwa eines

Finanzplaners oder -beraters verstehen, da sie mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Sie könne einen Architekten bezeichnen, der auch Finanzen bearbeite,

eine Person aus dem Finanzwesen, die Architektur studiert habe, einen reichen

Architekten, einen Architekten für Reiche oder einen Architekten für Menschen,

die auf ihre Finanzen achten müssten, ebenso Künstler, Schriftstücke, Finanzgegenstände und Architekturgegenstände. Es gebe noch eine Vielzahl weiterer Bedeutungsmöglichkeiten, weil die beiden Begriffe inhaltlich nicht zueinander

passten. Es sei keineswegs erkennbar, welcher Bedeutungsinhalt hinter diesem

"Kunstprodukt" stecke.

Die Behauptung, das Wort "Finanzarchitekt" sei eine gebräuchliche Metapher für

einen unabhängigen Finanzplaner, sei schon vom Ansatz her falsch. Bereits die

aufgeführten Verwendungen am Markt seien so wechselnd und hätten so wenig

mit den der Wortmarke zugedachten Eigenschaften zu tun, dass es nicht ausreichen könne, nur die Gebräuchlichkeit festzustellen. Tatsächlich gebe es im englischen Sprachraum für den Finanzexperten die Bezeichnung "financial taylor", jedoch nicht den "financial architect" oder "Finanzarchitekten". Auch der Umstand,

dass beide Bestandteile der angegriffenen Wortkombination seit langem bekannt

seien, ändere nichts daran, dass die angegriffene Marke selbst nicht seit langer

Zeit bestehe.

Zudem habe sich die angegriffene Marke bereits im Verkehr durchgesetzt. Dazu

verweist der Markeninhaber auf verschiedene Trefferseiten der Suchmaschinen

Google und msn aus den Jahren 2004 und 2007. Sie zeigten, dass die Marke mit

der Geschäftstätigkeit des Markeninhabers eng verbunden sei. Zu Beginn der

markenrechtlichen Auseinandersetzung habe es im Internet weitestgehend nur

Einträge zugunsten des Markeninhabers gegeben. Durch das Verfahren sei der

Angriff auf die Marke erhöht worden, wobei immer mehr Drittbenutzer im Internet

eine Angriffsmöglichkeit gefunden hätten. Dies könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.

Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist die angefochtene Entscheidung der Markenabteilung

über die Teillöschung der angegriffenen Marke zu Recht ergangen. Das Wort "Finanzarchitekt" sei, wie das Patentamt festgestellt habe, eine gebräuchliche Metapher für einen unabhängig agierenden Finanzplaner, -berater oder -makler, der

unter Berücksichtigung der verschiedensten Produkte der Finanzbranche individuell auf die Vermögens- und Einkommenssituation des Kunden zugeschnittene Finanzlösungen entwickele und dabei, vergleichbar einem Architekten, auch die

hierfür eingeschalteten Leistungs- und Produktanbieter (Banken, Versicherungen,

Steuerberater, Anwälte usw.) koordiniere. Damit erschöpfe sich die Marke für die

gelöschten Dienstleistungen in einem beschreibenden Begriffsinhalt. Dies habe

das Patentamt zu Recht unter Berufung auf entsprechende Quellen entschieden.

Selbst ohne entsprechende Belege sei keine andere Beurteilung möglich. Die angegriffene Marke kombiniere zwei bekannte Wörter der deutschen Sprache. Der

Begriffsgehalt von "Finanz" und "Architekt" sei praktisch der ganzen Bevölkerung

bekannt. Daher sei es für die Bevölkerung auch nicht schwierig, beide Wörter begrifflich miteinander zu verbinden. Dies zeigten auch vergleichbare Wortkombinationen wie "Softwarearchitekt", "Rechnerarchitektur", "Lebensmittelarchitekt", "Genarchitekt", oder "Wirtschaftsarchitekt". Auch Begriffe wie "Bankenarchitekt", "Lebensarchitekt" oder "Friedensarchitekt" würden (belegbar) verwendet. Es sei für

den Verkehr daher ohne weiteres möglich, bei einer entsprechenden Wortkombination, die am Ende das Wort "Architekt" aufweise, einen begrifflichen Inhalt zu

finden. Hingegen seien die vom Markeninhaber für möglich gehaltenen Interpretationen nicht nachvollziehbar. Selbst im gegenteiligen Falle wären die von ihm dargestellten Bedeutungsmöglichkeiten beschreibender Natur und nach den

Grundsätzen der Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint nicht zur

Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet. Abgesehen davon könne eine gewisse

begriffliche Unbestimmtheit auch nicht die Unterscheidungskraft begründen, zumal

eine Bezeichnung wie "Finanzarchitekt" gerade erreichen solle, dass sich zahlreiche Verbraucher angesprochen fühlten und ihr persönliches Finanzproblem als

von dieser Person lösbar ansähen. Eine gewisse Unschärfe sei daher geradezu

gewollt. Auch komme es bei der Frage der Unterscheidungskraft nicht auf die angebliche Neuheit der angegriffenen Wortkombination an.

Soweit der Markeninhaber behaupte, dass sich die angegriffene Marke nach ihrer

Eintragung im Verkehr durchgesetzt habe, entspreche dies nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 MarkenG, der eine Verkehrsdurchsetzung spätestens zum

Eintragungszeitpunkt verlange. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass eine

zwischenzeitlich eingetretene Verkehrsdurchsetzung ausreiche, sei diese nicht

nachgewiesen. Die bloße Vorlage von Auszügen aus Internet-Suchmaschinen

genüge hierfür nicht. Unerheblich für die Frage der Verkehrsdurchsetzung sei es

auch, ob die Angriffe auf die Marke infolge des laufenden Verfahrens erhöht worden seien. Selbst wenn dies der Fall sei, könne die Marke deswegen nicht als fiktiv verkehrsdurchgesetzt angesehen werden.

Mit Bescheid vom 28. August 2009 hat der Senat den Beteiligten das Ergebnis

seiner Recherche übermittelt und ihnen seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass auch das Schutzhindernis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenabteilung nach § 50 Abs. 1 MarkenG die teilweise

Löschung der Marke für die vom Löschungsantrag erfassten Dienstleistungen angeordnet, weil die Marke insoweit entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist.

1. Bei der angegriffenen Marke handelt es sich in Bezug auf die von der

angefochtenen Teillöschungsanordnung erfassten finanzbezogenen Dienstleistungen um eine bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung und auch heute noch (von

Haus aus) für die Mitbewerber freizuhaltende beschreibende Angabe i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der im Übrigen jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Wort "FINANZARCHITEKT" bezeichnet einen

Finanzberater und (kumulativ wie auch alternativ) einen Finanzplaner. Dies wird

durch den Inhalt der bereits im Verfahren vor der Markenabteilung in das Verfahren eingeführten Belege, ebenso wie durch das Ergebnis der Senatsrecherche

belegt. So finden sich bereits für die Zeit vor der Eintragung der angegriffenen

Marke am 20. November 2003 entsprechend datierte Belege, aus denen eine

Verwendung des Markenworts "Finanzarchitekt", ebenso wie des verwandten

Begriffs "Finanzarchitektur", im o. g. beschreibenden Sinn ersichtlich ist, etwa:

www.sineus.de/meldungen/main19.htm:

"29. Januar 2002 …

Der Finanzplaner als Finanzarchitekt des Kunden …";

www.welt.de/print-welt/…:

"Kleine Schritte für den IWF

23. April 1999, 00:00 Uhr

Kommentar von Inga Michler

Es ist ruhig geworden unter den Finanzarchitekten dieser Welt. Wenn die Finanzminister und Notenbankchefs der größten Industrieländer am Wochenende zur

Frühjahrstagung des Internationalen Währungsfonds …";

www.uni-heidelberg.de/uni/aktu/9905cart.htm:

"Heidelberger Universitätsreden: "Reform der internationalen Finanzarchitektur

- Wunschtraum oder Wirklichkeit?"

Vortrag von Dr. Ulrich Cartellieri, Mitglied des Aufsichtsrates der Deutschen Bank

AG - Donnerstag, 27. Mai 1999, 18:15, …";

www.intangibleassets.de/ARTICLES/interview_ia_daum_d.pdf:

"18.02.2002/SAP INFO Interview mit Jürgen H. Daum:

Zusammen mit seinen Kollegen betreibt er seit 2003 das sogenannte SAP Finance Best Practice Network. Es dient als Plattform für die CFOs europäischer

SAP-Kunden und für ihre Finanzarchitekten …";

www.diplom.de/Diplomarbeit-16730/…:

Der Internationale Währungsfonds (IWF) - Robert Huber … Diplomarbeit; Abgabe

Oktober 2002 …:

… Zusammenfassung: Diese Arbeit stellt die Debatte um eine Reform des Internationalen Währungsfonds und der internationalen Finanzarchitektur auf dem derzeitigen Stand dar. …";

www.wiwo.de/unternehmer-maerkte/banken-versteinerter-wald-318308/:

(Artikel-Datum: 26.04.2003)

"… Deutsche Finanzarchitekten beharren dagegen auf der Dreiteilung von Privatbanken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften …";

www.handelsblatt.com/unternehmen/…:

(Artikeldatum: 09.10.2003)

"… Mezzanine bezeichnet in der Sprache der Finanzarchitekten ein Zwischengeschoss und steht …";

www.welt.de//print-wams/…:

"Fondsingenieure schrauben jetzt privat

Von Karl-Heinz Möller 12. Oktober 2003, 00:00 Uhr

… Für Investoren, die über mindestens fünf Millionen Euro flüssiges Kapital verfügen, bauen Finanzarchitekten das Passende zusammen. Financial Engeneering

…";

www.all4finance.de/index.php; …:

"Banker sind Finanzarchitekten …

Quelle: Bankmagazin Ausgabe Nr.: 2003-12 …".

Darüber hinaus wurde das Wort "Finanzarchitekt" (ebenfalls vor der Eintragung

der angegriffenen Marke) auch im deutschsprachigen Ausland beschreibend verwendet, was aus den Erscheinungsdaten oder aus der Nennung der seit 2002 abgelösten Währung "Schilling" folgender Belege hervorgeht:

www.h-net.org/reviews/…:

(Buchbesprechung:) "Wolfgang Fritz: Der Kopf des Asiaten Breitner: Politik und

Ökonomie im Roten Wien: Hugo Breitner Leben und Werk. Wien: Löcker Verlag,

2000 …"

(Auszug aus der Buchbesprechung: "… Sein Name ist in hohem Maß mit den

Reformbemühungen der Wiener Sozialdemokratie der Ersten Republik verbunden,

er gilt als der Finanzarchitekt des "Roten Wien". Für die einen war er der Planer

einer Finanzstrategie, die …";

www.rbwt.at/wohnservice:

"BAUEN UND KAUFEN

Wer monatlich mehrere tausend Schilling für die Miete aufwendet, …

Der Raiffeisenberater - Ihr Finanzarchitekt: Wir beraten Sie umfassend …".

Die beiden letztgenannten Belege zeigen zum einen eine geografisch weite

Verbreitung über Deutschland hinaus, auf die es markenrechtlich eigentlich nicht

ankommt, die aber - als Ergänzung inländischer Belege - durchaus Rückschlüsse

auf ein breites Verständnis auch im Inland zulässt. Zum anderen werden deutschen Kunden bekanntlich auch in bzw. aus Österreich, der Schweiz und Liechtenstein Finanzdienstleistungen angeboten, so dass Verwendungen in diesen

Staaten durchaus von Interesse sind.

Der oben zitierte Teil des Rechercheergebnis zeigt insgesamt, dass es sich bei

der angegriffenen Marke nicht um ein "Kunstprodukt" mit unbestimmten Bedeutungsgehalt handelt, sondern um einen zum Zeitpunkt der Eintragung längst in die

deutsche Sprache übernommenen beschreibenden Begriff für einen Finanzplaner

und -berater. Mit dem Wort "Finanzarchitekt" werden die streitgegenständlichen

Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass sie von einem (irgendeinem)

Finanzarchitekten erbracht werden und Bestandteil einer wie auch immer gearteten Finanzarchitektur sind oder werden sollen. Sie stellt damit eine Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Außerdem ist die angegriffene

Marke nicht geeignet, finanzbezogene Dienstleistungen eines Anbieters von denjenigen eines anderen Anbieters nach ihrer Herkunft aus einem ganz bestimmten

Betrieb zu bezeichnen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Eine begriffliche Unbestimmtheit oder Mehrdeutigkeit, die das Begriffsverständnis

erschwert oder gar unmöglich macht, besteht dabei offensichtlich nicht, andernfalls wäre die Verwendung in den oben zitierten Beispielen nicht erklärbar. Im Übrigen ist es unerheblich, ob das Wort "Finanzarchitekt" keinen völlig eindeutigen,

feststehenden Bedeutungsgehalt aufweist und z. B. sowohl einen Finanzarchitekten bezeichnet, der Kunden bei der Vermögensanlage berät, wie auch einen solchen, der für das öffentliche Finanzwesen verantwortlich ist. Denn zum einen wird

der Verkehr zumeist aus dem konkreten Zusammenhang, in dem ihm das Markenwort als Kennzeichnung einer bestimmten Finanzdienstleistung begegnet, unschwer erkennen, welcher konkrete Bedeutungsgehalt gemeint ist, so dass insoweit bereits keine Mehrdeutigkeit vorliegt. Zum anderen reicht es für die Annahme

eines Schutzhindernisses aus, wenn ein Wortzeichen zumindest in einer seiner

möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint).

Auch zum heutigen Zeitpunkt (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist das Wort "Finanzarchitekt" nach wie vor eine rein beschreibende und damit nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 und 2 MarkenG schutzunfähige Angabe. Neben den oben zitierten Belegen

aus bzw. für die Zeit vor der Eintragung der angegriffenen Marke hat der Senat

den Beteiligten noch weitere 18 aktuelle beschreibende Verwendungen des Worts

"Finanzarchitekt" und fünf aktuelle beschreibende Verwendungen des Begriffs "Finanzarchitektur" übersandt. Hinzu kommen vier aktuelle beschreibende Verwendungen des Worts "Finanzarchitekt" in österreichischen, schweizerischen und

liechtensteinischen Internet-Verwendungen. Auf den Inhalt dieser Anlagen wird

verwiesen. Abgesehen davon entspricht es der Lebenserfahrung, dass Sachbegriffe, die sich einmal in der deutschen Sprache etabliert haben, nicht innerhalb

einer kurzen Zeit von sechs Jahren wieder aus ihr verschwinden.

Die angegriffene Marke ist daher zum Zeitpunkt ihrer Eintragung und auch heute

noch (von Haus aus) nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen.

2. Die o. g. Schutzhindernisse sind nicht durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8

Abs. 3 MarkenG überwunden worden. Weder für den Zeitpunkt der Eintragung der

angegriffenen Marke noch zum jetzigen Zeitpunkt ist nachgewiesen, dass sie sich

im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der streitgegenständlichen Finanzdienstleistungen aus dem Betrieb des Markeninhabers durchgesetzt hat.

Zum Beleg für die angebliche Verkehrsdurchsetzung hat der Markeninhaber mit

Schriftsatz vom 5. November 2007 die Kopie einer Trefferseite der Suchmaschine

Google (Ergebnisse 1 - 10 von ungefähr 309 für "Finanzarchitekt" Ausdruckdatum:

16.11.2007) und mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 mehrere Trefferseiten der

Suchmaschinen msn und Google (Netscape.de - "Suche mit Google") vorgelegt

(msn: Ergebnisse 1 – 40 von 40

für

"Finanzarchitekt", Ausdruckdatum:

28.07.2004; Google: Ergebnisse 1 - 40 für "Finanzarchitekt", Ausdruckdatum:

28.07.2004). Solche Trefferlisten aus Internetsuchmaschinen sind für sich genommen nicht geeignet, auch nur eine Anfangsglaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung darzutun. Hierfür wären vielmehr Angaben oder Belege geeignet,

wie etwa Werbematerial (mit Angabe der Auflagenzahl), Umsatzzahlen oder Werbeaufwendungen, Bescheinigungen einschlägiger Fachverbände o. ä. (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rdn. 432), wobei der einer Anfangsglaubhaftmachung

folgende eigentliche Nachweis der Verkehrsdurchsetzung bei

Dienstleistungen, die sich - wie hier - auch an breite Endverbraucherkreise wenden, letztlich zumeist mittels einer demoskopischen Endverbraucherbefragung

geführt wird (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 433).

Die vorgelegten Internet-Trefferlistenausdrucke sind dagegen völlig unzureichend

und rechtfertigen insbesondere keine weitere Klärung der Verkehrsdurchsetzung,

zumal der Senat in seinem Zwischenbescheid bereits darauf hingewiesen hat,

dass er die bis dahin eingereichte Google-Trefferliste als nicht im Ansatz zur Darlegung der Verkehrsdurchsetzung geeignet ansieht. Dies gilt umso mehr, als hier

angesichts der belegbaren Beliebtheit des Markenworts "Finanzarchitekt" als beschreibende Angabe vergleichsweise hohe Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung gestellt werden müssten. Ohne dass es noch entscheidungserheblich

darauf ankommt, sei im Übrigen bemerkt, dass die mit Schriftsatz vom

2. Oktober 2009 eingereichten Trefferlisten der Suchmaschine msn selbst einige

offensichtlich beschreibende Treffer enthalten, etwa:

-

Trefferseite "Ergebnisse 1 - 15 von 41"

5. Treffer: "… gibt allen Finanzplanern, Sales Managern und Finanzarchitekten

einen umfassenden Überblick zur Zielgruppe, zu …";

-

Trefferseite "Ergebnisse 16 - 30 von 40",

3. Treffer: … Wegmarken für "Finanzarchitekten". …;

5. und 6. Treffer: "…politik haben diese sogenannten internationalen Finanzarchitekten bewegt, die sich gegenseitig ausschließen, weshalb …";

8. und 9. Treffer: "… pro Tag müssen es schon sein -, ist den amerikanischen Finanzarchitekten inzwischen so ziemlich jedes Mittel recht …",

usw.

Die vorgelegten Ergebnisse der Suchmaschine Google (über Netscape.de) weisen

zwar keine erkennbar beschreibenden bzw. nicht auf das Unternehmen des Markeninhabers hinweisenden Treffer auf. Dort wird das Angebot des Markeninhabers

zumeist in Online-Branchenverzeichnissen, wie www.sachsennet.com, bauwesenverzeichnis.de, www.webbes.de, jobscout24.de; city-ulm.de; kundenbeziehungen.com; topadress.net; ummelden24.com usw. wiedergegeben. Dies zeigt aber

nur, dass sein Internetangebot von solchen Verzeichnissen bzw. deren Suchrobotern erfasst und angezeigt wird. Für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung

kann auch dies erkennbar nicht ausreichen.

Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Bender

Knoll

Kätker

Cl