Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 35/09
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 35/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 24 622.7
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. November 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie
des Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternich
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
EM 2012
Die Bezeichnung
ist am 14. Mai 2003 für die Waren
"Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle
für Klasse 30 des DPMA vom
22. Juni 2007 und vom 27. Februar 2008, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG zurückgewiesen.
Der Marke fehle die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Zeichenzusammensetzung "EM 2012" werde generell nur als Bezeichnung der Fußballeuropameisterschaft in dem Jahr 2012 verstanden, nicht jedoch als Hinweis
auf die Herkunft der beanspruchten Waren. Bei diesen Waren handle es sich nicht
um solche, bei denen aus einer Buchstabenkombination und einer Zahl gebildete
Marken zu den Kennzeichengewohnheiten zählten. Bereits dies erlaube die Prognose, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke, sondern nur als Bezeichnung der Europameisterschaft 2012 verstanden werden werde. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass zwischen den Waren und der Bedeutung der
angemeldeten Marke ein Bezug bestehe. Die Bezeichnung könne für die Waren
der Klasse 16 eine Inhaltsangabe darstellen, für die Waren der Klasse 25, zu denen typische Fanartikel zählten, stelle sie eine Angabe über deren Gestaltung,
nämlich der Beschriftung dar. Auch die Waren der Klasse 30 zählten zu den Waren, deren Hersteller typischerweise Sponsoren sportlicher Großereignisse seien.
Zumindest für die Waren der Klassen 16 und 25 stelle die angemeldete Marke
auch eine Angabe über deren Beschaffenheit im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Sie gebe an, dass sich die Druckereierzeugnisse inhaltlich mit der "EM
2012" befassten, bzw. dass die Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen mit dem Schriftzug "EM 2012" versehen seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des DPMA vom
22. Juni 2007 und vom 27. Februar 2008 aufzuheben.
Desweiteren beantragt sie,
das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Löschungsverfahrens
betreffend
die Gemeinschaftsmarke
"WM 2006" der FIFA (EuG Case T-446/08) auszusetzen.
Hinsichtlich des Aussetzungsantrags verweist die Beschwerdeführerin auf eine
Begründungsschrift der FIFA gegen das Harmonisierungsamt, in der die FIFA von
der Schutzfähigkeit der Wortmarke "WM 2006" ausgehe. Weiterhin wird auf die
prioritätsjüngere angemeldete Gemeinschaftsmarke "EM 2012" der UEFA verwiesen, wegen der ein Interesse der Beschwerdeführerin bestehe, die Entscheidung
über ihre angemeldete Marke erst nach rechtskräftigem Abschluss des Löschungsverfahrens "WM 2006" herbeizuführen. Zur Sache hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor).
Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt allein der Herkunftsfunktion
die maßgebliche Bedeutung zu (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl.
§ 8 Rdn. 42).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Produkte
abzustellen ist. Die angemeldeten Waren richten sich vorliegend an allgemeine
Verkehrskreise.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat
der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Schutzhindernis bereits dann
gegeben ist, wenn es für einen Teil der Waren besteht, die unter die jeweiligen angemeldeten Oberbegriffe fallen. Ansonsten wäre es möglich, ein für bestimmte
Waren bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass ein entsprechend weit gefasster Oberbegriff angemeldet wird (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 8 Rdn. 22).
Der Verkehr hat bei den angemeldeten Waren keinen Anlass in der angemeldeten
Bezeichnung eine unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination
zu sehen, sondern wird "EM 2012" lediglich als Hinweis auf die Europameisterschaft im Jahr 2012 verstehen.
Im Jahr 2012 findet - was den Durchschnittsabnehmern der angemeldeten Waren
bekannt ist - die Fußball-Europameisterschaft statt, und zwar in Polen und der
Ukraine. In Medien wurde sogar Deutschland als Ersatzausrichter ins Gespräch
gebracht. Die Abkürzung "EM" für "Europameisterschaft" ist den allgemeinen Verkehrskreisen geläufig, wobei in der Regel der Verkehr dabei an eine Fußballeuropameisterschaft denkt. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der Jahreszahl 2012, da in diesem Jahr die nächste Fußballeuropameisterschaft ausgetragen wird. Erhebliche Verkehrskreise werden die angemeldete Bezeichnung in
Verbindung mit den angemeldeten Waren lediglich als Hinweis auf dieses Ereignis
sehen, nicht dagegen als Betriebskennzeichen, da insoweit der Verkehr in der Bezeichnung lediglich eine Bezugnahme zu der Veranstaltung sieht.
Für "Druckereierzeugnisse" kann die angemeldete Bezeichnung eine Inhalts- und
Themenangabe sein, so dass insoweit ein enger Sachbezug besteht, und die Angabe nicht geeignet ist, als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu wirken. Über Fußballeuropameisterschaften werden sowohl im Voraus als auch während und nach der Veranstaltung in verschiedensten Druckereierzeugnissen berichtet und sie werden medial ausgewertet.
Die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" weisen ebenfalls
einen engen Sachbezug zu der Europameisterschaft auf. So werden anlässlich
dieser Veranstaltung spezielle Outfits hergestellt und Kollektionen für das Ereignis
von unterschiedlichen Anbietern entworfen.
Auch hinsichtlich der Waren "Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren" besteht ein enger Bezug zu der Fußball-Europameisterschaft. Anlässlich einer solchen Veranstaltung werden Lebens- und Genussmittel hergestellt und vertrieben, die durch ihre Gestaltung oder Verpackung
einen Bezug zu diesem Ereignis haben. Zudem gibt es entsprechende Erzeugnisse, die durch ihre Inhaltsstoffe besonders auch für Sportler geeignet sind. Auch
wird damit geworben, wenn ein Betrieb Lieferant bei den Veranstaltungen ist. Der
Verkehr wird daher auch in Verbindung mit diesen Waren in der angemeldeten
Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf das Ereignis und nicht auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen.
Diese Beurteilung der angemeldeten Marke entspricht auch den Grundsätzen, die
in der Entscheidung BGH I ZB 97/05 zu der Marke 30238936 "WM 2006" aufgestellt wurden. Entscheidend kam es bei dieser Marke darauf an, ob der Verkehr
Anlass hatte, in der Bezeichnung einen Bezug zu der Fußball WM zu sehen, oder
ob er sie als unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination versteht. Im Ergebnis führte dies letztlich zur Löschung der Marke 30238936 "WM
2006" u. a. für vergleichbare Waren wie "Bekleidung, Schuhe, Veranstaltungsprogramme, gedrucktes Lehrmaterial, Aufkleber" und "Kopfbedeckungen, Kakao,
feine Backwaren".
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 82
Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO konnte nicht stattgegeben werden. Das Löschungsverfahren betreffend die Gemeinschaftsnmarke "WM 2006" der FIFA
(EuG Case T-446/08) ist nicht vorgreiflich. Der Ausgang des Verfahrens zu der
Marke "WM 2006" ist keine zu klärende Vorfrage für die Entscheidung zu der
vorliegenden Beschwerde.
Bayer
Merzbach
Metternich
Hu