Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.12.2009 – 30 W (pat) 67/08
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
7. Dezember 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 397 30 116
hier: Löschungsverfahren S 291/07 Lö
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie des Richters Paetzold und der
Richterin Hartlieb
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Juni 2008 aufgehoben, soweit darin die Löschung der Marke 397 30 116 für folgende Waren und
Dienstleistungen angeordnet worden ist:
„wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische
Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für
die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik,
nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Feuerlöschgeräte; Computer; Computer-Software,
soweit in Klasse 9 enthalten; Datenträger, soweit in Klasse 9
enthalten; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Diapositiva; Rahmen für Diapositiva; Diaprojektoren; Entfernungsmesser; Schrittmesser; Höhenmesser; Apparate und Geräte
zur Erfassung physikalischer Größen, soweit in Klasse 9 enthalten; Ferngläser; Lautsprecher; Magnetkarten; Chipkarten;
Monitore, soweit in Klasse 9 enthalten; Objektive, soweit in
Klasse 9 enthalten; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf
dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Fahrräder; Fahrradfelgen; Fahrradglocken; Fahrradketten; Fahrradklingeln;
Fahrradlenkstangen; Fahrradmotoren; Fahrradnaben; Fahrradnetze; Fahrradpedale; Fahrradpumpen; Fahrradräder;
Fahrradrahmen; Fahrradreifen; Fahrradsättel; Fahrradschläuche; Fahrradspeichen; Fahrradstützen; Fahrtrichtungsanzeiger
für Fahrzeuge; Musikinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien;
Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder
für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Spiele, Spielzeug; Spielkarten, Turn- und
Sportgeräte; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck; Rollschuhe; Inline-Skater; Billardbahnen; Billardkegel; Billardkreide; Billardstöcke; Billardtische; Bobs; Bodybuilding-Geräte; Bögen(Bogenschießen);
Bogenschießgeräte; Brettspiele; Fahrzeugmodelle (verkleinert); Fahrrad-Heimtrainer; Expander; Fechtwaffen; Fechtmasken; Fechthandschuhe; Golfhandschuhe; Golfschläger;
Golftaschen; Hängegleiter; Hanteln; Harpunengewehre
(Sportartikel); Hockeyschläger; Kegel (Spiel); Klettergurte
(Sportartikel); Knieschützer (Sportartikel); Geräte für Körperübungen; Roller (Kinderfahrzeuge); Skateboards; Skier; Skibindungen; Snowboards; Spielbälle; Kaffee, Tee, Kakao,
Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und
Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren,
Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf;
Essig, Saucen
(Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Tabak;
Raucherartikel; Streichhölzer; Arbeitnehmerüberlassung auf
Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung
von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Meinungsforschung; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für
andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung;
Werbung; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu
gewerblichen oder zu Werbezwecken; Dienstleistungen eines
Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen
und betriebswirtschaftlichen Know-hows im Bereich der Ausbildung, Weiterbildung und Kunsterziehung; des Publizierens
und der Medienarbeit; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Fernschreibdienst; Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes); Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Sammeln und Liefern von Nachrichten; Ton- und
Bildübertragung durch Satelliten; Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Unterricht durch Rundfunk und Fernsehen; Weiterbildung; Betrieb eines botanischen Gartens; Betrieb eines Museums; Betrieb eines zoologischen Gartens; Büchervermietung; Filmproduktion; Filmvermietung; Filmvorführungen;
Künstlervermittlung; Musikdarbietung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Theateraufführung; Veranstaltung sportlicher
Wettbewerbe; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen
für kulturelle und Unterrichtszwecke; Vermietung von Bühnendekorationen; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen; Photographieren; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen
Know-hows im Bereich sportlicher und kultureller Aktivitäten;
Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Zimmerreservierung, Zimmervermittlung; Verwaltung und Verwertung von
Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte“.
Der Löschungsantrag wird insoweit zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I .
Unicum
ist seit dem 29. September 1997 unter der Nummer 397 30 116 nach Teillöschung
für die Waren und Dienstleistungen
„wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und
Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung; Apparate und
Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Feuerlöschgeräte; Computer; Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Datenträger, soweit in Klasse 9 enthalten; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Diapositiva; Rahmen für Diapositiva; Diaprojektoren; Entfernungsmesser; Schrittmesser; Höhenmesser; Apparate
und Geräte zur Erfassung physikalischer Größen, soweit in Klasse 9 enthalten; Ferngläser; Lautsprecher; Magnetkarten; Chipkarten; Monitore, soweit in Klasse 9 enthalten; Objektive, soweit in
Klasse 9 enthalten; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem
Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Fahrräder; Fahrradfelgen; Fahrradglocken; Fahrradketten; Fahrradklingeln; Fahrradlenkstangen; Fahrradmotoren; Fahrradnaben; Fahrradnetze; Fahrradpedale; Fahrradpumpen; Fahrradräder; Fahrradrahmen; Fahrradreifen; Fahrradsättel; Fahrradschläuche; Fahrradspeichen;
Fahrradstützen; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Musikinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Spielkarten, Turn- und
Sportgeräte; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck; Rollschuhe; Inline-Skater; Billardbahnen; Billardkegel; Billardkreide; Billardstöcke; Billardtische; Bobs;
Bodybuilding-Geräte; Bögen(Bogenschießen); Bogenschießgeräte; Brettspiele; Fahrzeugmodelle (verkleinert); Fahrrad-Heimtrainer; Expander; Fechtwaffen; Fechtmasken; Fechthandschuhe;
Golfhandschuhe; Golfschläger; Golftaschen; Hängegleiter; Hanteln; Harpunengewehre (Sportartikel); Hockeyschläger; Kegel
(Spiel); Klettergurte (Sportartikel); Knieschützer (Sportartikel); Geräte für Körperübungen; Roller (Kinderfahrzeuge); Skateboards;
Skier; Skibindungen; Snowboards; Spielbälle; Kaffee, Tee, Kakao,
Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig,
Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Tabak; Raucherartikel;
Streichhölzer; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von
Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung
in Geschäftsangelegenheiten; Meinungsforschung; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse;
Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung;
Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermietung
von Verkaufsautomaten; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung;
Werbung; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Know-hows im Bereich der Ausbildung,
Weiterbildung und Kunsterziehung; des Publizierens und der Medienarbeit; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;
Fernschreibdienst; Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes); Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Sammeln und
Liefern von Nachrichten; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Unterricht durch Rundfunk
und Fernsehen; Weiterbildung; Betrieb eines botanischen Gartens; Betrieb eines Museums; Betrieb eines zoologischen Gartens;
Büchervermietung; Filmproduktion; Filmvermietung; Filmvorführungen; Künstlervermittlung; Musikdarbietung; Rundfunk- und
Fernsehunterhaltung; Theateraufführung; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen
für kulturelle und Unterrichtszwecke; Vermietung von Bühnendekorationen; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von
Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen; Photographieren; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich
Vermittlung des organisatorischen Know-hows im Bereich sportlicher und kultureller Aktivitäten; Beherbergung und Verpflegung
von Gästen; Zimmerreservierung, Zimmervermittlung; Verwaltung
und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher
Schutzrechte“
in das Markenregister eingetragen.
Die Antragstellerin hat die Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da sie
entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem Löschungsantrag widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat dem Löschungsantrag mit Beschluss vom 24. Juni 2008 stattgegeben, da es sich zum
Zeitpunkt der Eintragung und noch immer um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe handle. „Unicum“ bezeichne in
der deutschen Umgangssprache etwas in seiner Art, Qualität, Beschaffenheit oder
sonstigen Merkmalen Einzigartiges und Seltenes, also etwas ganz Besonderes.
Die angegriffene Marke sei daher für sämtliche noch eingetragenen Produkte ein
ausschließlich werbemäßig anpreisender Hinweis auf eine besonders herausragende Qualität der so beworbenen Produkte, der vom Verkehr auch nur als Anpreisung nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Die abweichende Schreibweise „Unicum“ statt „Unikum“ wirke sich nicht auf das Verständnis aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie führt hierzu im
Wesentlichen aus, der Begriff „Unicum“ sei kein Wort der deutschen Alltagssprache und sei auch nicht auf dem Gebiet des Verlagswesens oder der Merchandising-Artikel als Fachsprache eingeführt, so dass der Begriff für diese Bereiche
schutzfähig sei. Die weitere Bedeutung (Sonderling) sei nicht berücksichtigt worden, die Bedeutung „einzigartiges Produkt“ sei nicht konkret auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen bezogen worden. Die Marke „Unicum“ sei eine phantasievolle Zusammensetzung aus „Uni(versität)“ und „cum(laude)“. Auch wenn vereinzelten Verkehrsteilnehmern der Begriff „Unikum“ in der Bedeutung „einzigartig“
geläufig sei, habe dies keinen Einfluss auf die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke; vor allem dem jungen Publikum sei der Begriff „Unicum“ als Name
einer Zeitschrift für Studenten und Abiturienten geläufig. Der Begriff sei daher für
alle im Zusammenhang mit dem Verlagswesen stehenden Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom
24. Juni 2008 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Beschluss der Markenabteilung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Löschungsantragsgegnerin und Markeninhaberin
hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im obengenannten Umfang führt.
Die angegriffene Marke ist insoweit nicht entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und Schutzhindernisse nach dieser Vorschrift liegen
insoweit auch im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) nicht
vor. Der Löschungsantrag, dem die Antragsgegnerin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2
MarkenG rechtzeitig widersprochen hat, ist deshalb insoweit zurückzuweisen.
Im Übrigen ist sie nicht begründet, da der angegriffenen Marke hinsichtlich der
Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ sowohl im Zeitpunkt
der Eintragung als Marke wie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag das Schutzhindernis des Freihalteinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen stand und noch entgegen steht (§ 50 MarkenG Abs. 1, Abs. 2
S. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auf die von der Antragsgegnerin problematisierte Frage der Mehrdeutigkeit der
Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht
an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR,
2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur
Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen
oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale
sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor).
Das in die deutsche Sprache eingegangene Fremdwort „Unikum“ (vom lat. Unicus
= der Einzige; einzigartig) bedeutet: 1. nur in einem Exemplar vorhandenes Erzeugnis der grafischen Künste; 2. ein Unikat (botanisch); 3. etwas sehr Ausgefallenes, Merkwürdiges, Einzigartiges; 4. ein merkwürdiger Mensch (vgl. Duden
- Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. Mannheim 2007 - CD-ROM; Duden - Dt. Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 - CD-ROM).
Wie die Markenabteilung festgestellt hat, steht dabei eine abweichende Schreibweise dem Verständnis nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Markenabteilung lässt sich hingegen keine Bedeutung von „Unikum“ im Sinne von hoher Qualität feststellen. Wenn etwas also mit dem Begriff Unikum bezeichnet wird, bedeutet dies zunächst lediglich, dass es in seiner Art das Einzige ist, also hinsichtlich
z. B. Inhalt, Form, Gestaltung oder Herkunft, nicht aber, dass es von besonders
herausragender Qualität wäre. So ist eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Unicum“ bzw. Unikat in diesem Sinne für Waren denkbar, deren Einzigartigkeit und damit Einzelstückcharakter aus einem nennenswerten Anteil künstlerischer Arbeit oder aus einem hohen Grad individueller Anforderung und handwerklicher Maßanfertigung herrührt, so dass sie im tatsächlich nur einmal existieren.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Bedeutung „merkwürdiger
Mensch“ nicht naheliegend.
Wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss 27 W (pat) 95/02
- Unicum - ausgeführt hat, sei der Verkehr an die beschreibende Verwendung des
Begriffs „Unicum“ im Bereich der Bekleidung gewöhnt. Dies erscheint nachvollziehbar, da im Modebereich durch das Zusammenwirken von Designerleistung
und Maßanfertigung tatsächlich „einzigartige“ Produkte im Sinne von Einzelstücken angeboten werden.
In Bezug auf die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ ergibt die Marke „Unicum“ daher die die Schutzfähigkeit als Marke ausschließende,
zur Beschreibung geeignete und naheliegende Sachaussage, dass es sich um
Waren handelt, die in ihrer Art, Form, ihrem Inhalt oder ihrer Herkunft nach einzigartig und somit Einzelstücke sind. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt
sich damit insoweit ein eindeutig beschreibender Begriffsgehalt feststellen.
Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.
2. Dagegen kann den darüber hinaus von der Marke „Unicum“ beanspruchten
Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Im Gegensatz zu den zuvor genannten Waren
handelt es sich bei den weiteren Waren regelmäßig um Massenprodukte, die in
großer Anzahl und in industrieller Fertigung ohne Berücksichtigung der von einem
Einzelstück zu fordernden individuellen und einmaligen Ausgestaltung hergestellt
werden.
Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen lässt sich kein beschreibender
Bezug zu den gegenständlichen Einzelstücken im obengenannten Sinn feststellen.
Nach Auffassung des Senats liegen keine für eine Löschung der angegriffenen
Marke ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Begriff „Unicum“ insoweit
als übliche Bezeichnung bereits zum Zeitpunkt der Eintragung gebräuchlich oder
geeignet war oder heute noch in Gebrauch oder zur beschreibenden Verwendung
geeignet ist.
Auch die Antragstellerin hat über die angeführten Bekleidungswaren hinaus keine
Ausführungen zu weiteren Waren oder Dienstleistungen gemacht.
Die angegriffene Marke „Unicum“ ist in dem im Tenor genannten Umfang damit
keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
3. Unter diesen Umständen kommt eine Löschung des angegriffenen Zeichens in
diesem Umfang auch nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Betracht.
Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die
Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete)
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH MarkenR 2004, 39 - Cityservice;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; BGHZ 167, 278 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2009, 949 - My World). Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des
BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl.
BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf
ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und
vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a O.
- Postkantoor). Nicht unterscheidungskräftig sind danach Bezeichnungen, bei
denen es sich um warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Cityservice).
Nach den Feststellungen des Senats haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Begriff „Unicum“ über den Modebereich hinausgehend zur Bezeichnung der genannten Waren und Dienstleistungen gebräuchlich ist oder für diese
werbemäßig verwendet wird.
Andere Schutzhindernisse, die einer Eintragung des Zeichens „Unicum“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entgegengestanden hätten, sind nicht
ersichtlich.
6. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass § 71 Abs. 1 MarkenG.
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Cl