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BPatG Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 52/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 21 467.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. März 2006 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 13. April 2005 das Wortzeichen

kicker

für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege;

Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger;

Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher, Kataloge und Kalender;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug (ausgenommen Spielgeräte und solche, die Fußball zum Gegenstand haben); Turn- und

Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);

Klasse 32: Biere;

Klasse 35: Werbung einschließlich Rundfunk- und Fernsehwerbung; Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-

Veranstaltungen im Sport- und Kulturbereich (soweit

in Klasse 35 enthalten);

Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich Online-Kommunikation;

Klasse 41: Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Online-Angebote, nämlich Sportinformationen aller Art,

Sportwetten und Tippspiele; Veranstaltung von Sportwettkämpfen.

Mit Beschluss vom 14. März 2006 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens

der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses teilweise

für nachfolgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher, Kataloge und Kalender;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren;

Klasse 28: Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);

Klasse 35: Werbung einschließlich Rundfunk- und Fernsehwerbung; Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-

Veranstaltungen im Sport- und Kulturbereich (soweit

in Klasse 35 enthalten);

Klasse 41: Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Online-Angebote, nämlich Sportinformationen aller Art,

Sportwetten und Tippspiele; Veranstaltung von Sportwettkämpfen.

Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, der Begriff "kicker" werde dahingehend verstanden, dass die von der Zurückweisung umfassten Waren und

Dienstleistungen speziell für Fußballer geeignet bzw. bestimmt seien oder Fußball

zum Thema hätten. Insofern weise das angemeldete Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen weite Teile der Bevölkerung zu zählen seien, nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Es handele sich um ein jedermann

verständliches Wort der deutschen Alltagssprache, das auch lexikalisch nachweisbar sei. Selbst wenn es andere Möglichkeiten der Benennung gebe, so dürfe der

Begriff "kicker" nicht für die Anmelderin monopolisiert werden. Die Eintragbarkeit

werde auch nicht durch den Beschluss des Bundespatentgerichts vom

16. Oktober 2002

zu

der

Wort-/Bildmarke

"kicker"

begründet

(Az. 29 W (pat) 367/00), da er sich lediglich mit den nicht von der Zurückweisung

umfassten Waren "Spiele, Spielzeug (ausgenommen Spielgeräte und solche, die

Fußball zum Gegenstand haben)" beschäftige.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss vom 14. März 2006 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, und

hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zur Begründung der Beschwerde führt sie aus, dass das Wort "kicker" keine eindeutige Sachaussage vermittle, da es im Sinne von "Fußball", "Fußballer", "(Freizeit-) Fußball", "Fußballspiele" oder "Freizeitkicker" verstanden werden könne.

Tatsächlich werde es fast ausschließlich als Titel des von der Beschwerdeführerin

herausgegebenen Sportmagazins oder als Synonym für Tischfußball verwendet.

Daneben weise das angemeldete Zeichen weitere, nicht mit Fußball im Zusammenhang stehende Bedeutungen auf. Als Wort der deutschen Alltagssprache sei

es nicht anzusehen, da es kaum noch als Bezeichnung für Fußballspieler gebraucht werde. Es vermittle lediglich das sportliche Image der gegenständlichen

Waren und Dienstleistungen, jedoch nicht eine konkret beschreibende Aussage.

Auch könne das Zeichen so mit ihnen verbunden werden, dass es als Marke

verstanden werde. Die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen seien nicht auf ein bestimmtes Thema beschränkt. Selbst unter Zugrundelegung der Bedeutung "Fußballspieler" sei nicht klar, auf was sie sich konkret

beziehen. Durch die Beschränkung der Waren "Bekleidungsstücke" und "Schuhwaren" sei zudem der beschreibende Bezug entfallen. Des Weiteren verweist die

Beschwerdeführerin auf die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke EU 004 539 425

- kicker, die Eintragung der nationalen Marke 397 17 437 - kicker und auf den zu

letztgenannter Marke im Löschungsverfahren ergangenen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16. Oktober 2002 (Az. 29 W (pat) 367/00). Schließlich hat sie

unter Vorlage verschiedener Belege hilfsweise Verkehrsdurchsetzung für die Waren "Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften" und die Dienstleistungen "Online-Angebote, nämlich Sportinformationen aller Art, Tippspiele" geltend gemacht.

Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt, so dass es nunmehr wie folgt lautet:

Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege;

Klasse 9: Unbespielte Magnetaufzeichnungsträger;

Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 25: Abendbekleidung, Blazer, Blusen, Anzüge, Hosenanzüge, Jacken, Jeans, Kleider, Kostüme, Longshirts,

Tuniken, Mäntel, Nachtwäsche, Sweatshirts, Röcke,

Bermudas, Tops, Westen; Bademoden, Bodys,

Strumpfhosen, Unterröcke und -kleider, Krawatten,

Mützen, Hüte, Kappen, Schals; klassische Hemden,

klassische Hosen, Pyjamas, Sakkos; Freizeithosen,

Freizeithemden, Freizeit-T-Shirts, -Pullover und -Jacken; sportliche Freizeitbekleidung, Businessbekleidung; Abendschuhe, Badeschuhe und -pantoletten,

Zehentrenner, Ballerinas und Slipper, Clogs, Hausschuhe, Plateauschuhe, Pumps, Sandalen, Sandaletten, Stiefeletten; Freizeitschuhe, Businessschuhe;

Schneeanzüge und Overalls; Bekleidung und Schuhwaren für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball,

Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf,

Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug (ausgenommen Spielgeräte und solche, die Fußball zum Gegenstand haben); Sportartikel

für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport

einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen,

einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf),

Leichtathletik und Pferdesport;

Klasse 32: Biere;

Klasse 35: Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen im Kulturbereich (soweit in Klasse 35

enthalten); Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen in den Sportarten Eishockey,

Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport

einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich

Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Skispringen, Tauchen,

Tennis, Inline, Skifahren (nämlich Abfahrtski und

Langlauf), Snowboard, Leichtathletik und Pferdesport

(soweit in Klasse 35 enthalten);

Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich Online-Kommunikation;

Klasse 41: Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet,

jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich

Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern

und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-

Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren,

Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski

und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet in Bezug

auf Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen

und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportvermarktung und Sportsponsoring in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf),

Leichtathletik und Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung in den Sportarten Eishockey, Hockey,

Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich

Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen,

Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren

(nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und

Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung,

nämlich Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportvermarktung und Sport-Sponsoring in den Sportarten

Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball,

Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen,

einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon,

Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen,

Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf),

Leichtathletik und Pferdesport; Veranstaltung von

Sportwettkämpfen in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich

Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen,

Darts, Radfahren, Golf Tauchen, Tennis, Skifahren

(nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und

Pferdesport.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der

mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Nach der Beschränkung sind der Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens im Beschwerdeverfahren die folgenden Waren und

Dienstleistungen zugrunde zu legen:

Klasse 9: Unbespielte Magnetaufzeichnungsträger;

Klasse 25: Abendbekleidung, Blazer, Blusen, Anzüge, Hosenanzüge, Jacken, Jeans, Kleider, Kostüme, Longshirts,

Tuniken, Mäntel, Nachtwäsche, Sweatshirts, Röcke,

Bermudas, Tops, Westen; Bademoden, Bodys,

Strumpfhosen, Unterröcke und -kleider, Krawatten,

Mützen, Hüte, Kappen, Schals; klassische Hemden,

klassische Hosen, Pyjamas, Sakkos; Freizeithosen,

Freizeithemden, Freizeit-T-Shirts, -Pullover und -Jacken; sportliche Freizeitbekleidung, Businessbekleidung; Abendschuhe, Badeschuhe und -pantoletten,

Zehentrenner, Ballerinas und Slipper, Clogs, Hausschuhe, Plateauschuhe, Pumps, Sandalen, Sandaletten, Stiefeletten; Freizeitschuhe, Businessschuhe;

Schneeanzüge und Overalls; Bekleidung und Schuhwaren für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball,

Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf,

Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport;

Klasse 28: Sportartikel für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1,

Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking,

Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf,

Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und

Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport;

Klasse 35: Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen im Kulturbereich (soweit in Klasse 35 enthalten); Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen in den Sportarten Eishockey,

Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport

einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich

Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball,

Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Skispringen, Tauchen,

Tennis, Inline, Skifahren (nämlich Abfahrtski und

Langlauf), Snowboard, Leichtathletik und Pferdesport

(soweit in Klasse 35 enthalten);

Klasse 41: Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet,

jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich

Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern

und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-

Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren,

Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski

und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet in Bezug

auf Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen

und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportvermarktung und Sportsponsoring in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf),

Leichtathletik und Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung in den Sportarten Eishockey, Hockey,

Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich

Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen,

Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren

(nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und

Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung,

nämlich Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportvermarktung und Sport-Sponsoring in den Sportarten

Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball,

Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen,

einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon,

Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen,

Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf),

Leichtathletik und Pferdesport; Veranstaltung von

Sportwettkämpfen in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport

einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich

Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen,

Darts, Radfahren, Golf Tauchen, Tennis, Skifahren

(nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und

Pferdesport.

Die vorgenommene Beschränkung ist zulässig, da sie der Rechtsprechung

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entspricht. Danach ist

es nicht möglich, eine Marke für Waren oder Dienstleistungen einzutragen,

die ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. Dies würde ansonsten zu

Rechtsunsicherheit bei Dritten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes

führen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674; Rdnr. 114 und 115 - Postkantoor). Die

eben genannten Waren- und Dienstleistungsbegriffe enthalten jedoch keinen

Ausnahmevermerk, sondern sind entsprechend ihrer Beschaffenheit oder

Zweckbestimmung eindeutig und bestimmt benannt.

2.

In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist das angemeldete Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft auf, so dass der begehrten Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht mehr entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR

2004, 428, 431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und

42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der

deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom

Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung,

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, weist das Wort "kicker" verschiedene Bedeutungen auf. So wird es in der deutschen Umgangssprache

als Synonym für "Fußballspieler" gebraucht (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM). Darüber hinaus handelt es sich

um die Bezeichnung für Tischfußball, für eine besondere Karte beim Pokerspiel oder für eine kleine Rampe für Snowboarder bzw. Skater (vgl. "YAHOO!

Suche", Suchbegriff: kicker; "William Hill Casino - Casinoglossar" unter

"http://de.williamhillcasino.com"; "Kicker" unter "http://www.hochkoenig.at";

"Skateboard Lexikon" unter "http://www.skateboardschule.de") Im Englischen

wird darunter des Weiteren ein Querulant oder eine Vergünstigung bzw. ein

Anreiz verstanden (vgl. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage

2005, CD-ROM; PONS Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Auflage 2002,

Seite 484).

Für die Verneinung der Unterscheidungskraft reicht es zwar aus, wenn einem

Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage

mit eindeutig beschreibendem Sinngehalt entnommen werden kann (vgl.

BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Dies ist jedoch nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr der

Fall. Insbesondere weisen die beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen keinen konkreten Bezug mehr zu einem Fußballspieler, zu

Tischfußball oder Fußball im Allgemeinen auf. Auch stehen sie mit einer

Rampe für Skispringer, Inline-Skater oder Snowboarder in keinem bzw. in

keinem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang.

Ebenso handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um ein so

gebräuchliches Wort, das vom Verkehr nicht als Hinweis auf die Beschwerdeführerin verstanden werden würde. Selbst wenn es sehr oft gerade auch

im Inland verwendet wird (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: kicker), so

geschieht dies fast ausschließlich in Verbindung mit Fußball oder der

Beschwerdeführerin. Hingegen lässt sich nicht feststellen, dass es universell

und außerhalb der oben genannten Themenbereiche eingesetzt wird. Insofern kommt dem beanspruchten Zeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die allesamt keine oder keine ausreichend enge Beziehung zu den oben genannten Bedeutungen des Wortes

"kicker" mehr aufweisen, die notwendige Hinweisfunktion zu.

3.

Das Anmeldezeichen ist zudem keine freihaltungsbedürftige Merkmals- und

Eigenschaftsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen

können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH

GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen

im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Entsprechend den Ausführungen unter 2. lässt sich dem Wort "kicker" nach

der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses keine

Sachaussage mehr entnehmen, so dass es zugunsten von Mitbewerbern

nicht freigehalten werden muss.

Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.

Grabrucker

Kopacek

Dr. Kortbein

Hu