Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 96/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 96/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 66 994.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. Juni 2006 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. November 2004 das Wort-
/Bildzeichen
für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege;
Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger;
Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher, Kataloge und Kalender;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug (ausgenommen Spielgeräte und solche, die Fußball zum Gegenstand haben); Turn- und
Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);
Klasse 32: Biere;
Klasse 35: Werbung einschließlich Rundfunk- und Fernsehwerbung; Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-
Veranstaltungen im Sport- und Kulturbereich (soweit
in Klasse 35 enthalten);
Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich Online-Kommunikation;
Klasse 41: Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Bereitstellen von Sportinformationen aller Art im Internet;
Online angebotene Spieldienstleistungen, nämlich
Sportwetten und Tippspiele; Veranstaltung von Sportwettkämpfen.
der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses teilweise
für nachfolgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher, Kataloge und Kalender;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren;
Klasse 28: Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);
Klasse 35: Werbung einschließlich Rundfunk- und Fernsehwerbung; Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-
Veranstaltungen im Sport- und Kulturbereich (soweit
in Klasse 35 enthalten);
Klasse 41: Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Bereitstellen von Sportinformationen aller Art im Internet;
Online angebotene Spieldienstleistungen, nämlich
Sportwetten und Tippspiele; Veranstaltung von Sportwettkämpfen.
Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, der Begriff "kicker" werde dahingehend verstanden, dass die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen speziell für Fußballer geeignet bzw. bestimmt seien oder Fußball zum
Thema hätten. Insofern weise das angemeldete Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen weite Teile der Bevölkerung zu zählen seien,
nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Es handele sich um ein jedermann
verständliches Wort der deutschen Alltagssprache, das auch lexikalisch nachweisbar sei. Eine Mehrdeutigkeit sei nicht ersichtlich, da die weiteren Bedeutungen des
Wortes "kicker" von großen Teilen der Bevölkerung nicht erkannt würden und somit außer Betracht bleiben müssten. Auch die grafische, in der Werbung häufig
vorkommende Gestaltung könne dem beanspruchten Zeichen nicht den notwendigen phantasievollen Überschuss verleihen. Selbst wenn es andere Möglichkeiten
der Benennung gebe, so dürfe der Begriff "kicker" nicht für die Anmelderin monopolisiert werden. Die von ihr gemachten Angaben reichten für die Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus. Die Eintragbarkeit werde auch
nicht durch den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16. Oktober 2002 zu
der Wort-/Bildmarke "kicker" begründet (Az. 29 W (pat) 367/00), da er sich lediglich mit den nicht von der Zurückweisung umfassten Waren "Spiele, Spielzeug
(ausgenommen Spielgeräte und solche, die Fußball zum Gegenstand haben)" beschäftige.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss vom 14. Juni 2006 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, und
hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zur Begründung der Beschwerde führt sie aus, dass das Wort "kicker" tatsächlich
fast ausschließlich als Titel des von der Beschwerdeführerin herausgegebenen
Sportmagazins oder als Synonym für Tischfußball verwendet werde und somit
keinen Bezug zu einem Fußballspieler aufweise. Es sei zudem mehrdeutig, da mit
ihm eine bestimmte Karte beim Pokern oder eine für Ski- oder Skateboardfahrer
genutzte kleine Rampe bezeichnet werde. Selbst wenn unter dem angemeldeten
Zeichen ein Fußballspieler verstanden werde, so sei trotz seiner lexikalischen
Nachweisbarkeit die Unterscheidungskraft zu bejahen, da die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen weder auf ein bestimmtes Thema
beschränkt seien noch von dem Begriff "kicker" konkret beschrieben würden. So
seien fast alle Bekleidungsstücke und Schuhwaren zur Ausübung des Breitensports Fußball geeignet. Der Begriff "kicker" vermittle allenfalls eine Aussage über
das sportliche Image der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, so dass
ein Freihaltebedürfnis zu verneinen sei. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke EU 004 539 425 - kicker, die
Eintragung der nationalen Marke 397 17 437 - kicker und auf den zu letztgenannter Marke im Löschungsverfahren ergangenen Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16. Oktober 2002 (Az. 29 W (pat) 367/00). Schließlich hat sie unter
Vorlage verschiedener Belege hilfsweise Verkehrsdurchsetzung für die Waren
"Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften" und die Dienstleistungen "Bereitstellen von Sportinformationen aller Art im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen, nämlich Tippspiele" geltend gemacht.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt gefasst:
Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege;
Klasse 9: Unbespielte Magnetaufzeichnungsträger;
Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 25: Abendbekleidung, Blazer, Blusen, Anzüge, Hosenanzüge, Jacken, Jeans, Kleider, Kostüme, Longshirts,
Tuniken, Mäntel, Nachtwäsche, Sweatshirts, Röcke,
Bermudas, Tops, Westen; Bademoden, Bodys,
Strumpfhosen, Unterröcke und -kleider, Krawatten,
Mützen, Hüte, Kappen, Schals; klassische Hemden,
klassische Hosen, Pyjamas, Sakkos; Freizeithosen,
Freizeithemden, Freizeit-T-Shirts, -Pullover und -Jacken; sportliche Freizeitbekleidung, Businessbekleidung; Abendschuhe, Badeschuhe und -pantoletten,
Zehentrenner, Ballerinas und Slipper, Clogs, Hausschuhe, Plateauschuhe, Pumps, Sandalen, Sandaletten, Stiefeletten; Freizeitschuhe, Businessschuhe;
Schneeanzüge und Overalls; Bekleidung und Schuhwaren für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball,
Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf,
Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug (ausgenommen Spielgeräte und
solche, die Fußball zum Gegenstand haben); Sportartikel für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball,
Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf,
Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport;
Klasse 32: Biere;
Klasse 35: Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen im Kulturbereich (soweit in Klasse 35 enthalten); Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen in den Sportarten Eishockey,
Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport
einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich
Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Skispringen, Tauchen,
Tennis, Inline, Skifahren (nämlich Abfahrtski und
Langlauf), Snowboard, Leichtathletik und Pferdesport
(soweit in Klasse 35 enthalten);
Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich Online-Kommunikation;
Klasse 41: Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet,
jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich
Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern
und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-
Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren,
Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski
und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet in Bezug
auf Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen
und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportvermarktung und Sportsponsoring in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf),
Leichtathletik und Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung in den Sportarten Eishockey, Hockey,
Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich
Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen,
Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren
(nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und
Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung,
nämlich Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportvermarktung und Sport-Sponsoring in den Sportarten
Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball,
Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen,
einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon,
Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen,
Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf),
Leichtathletik und Pferdesport; Veranstaltung von
Sportwettkämpfen in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich
Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen,
Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren
(nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und
Pferdesport.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Nach der Beschränkung sind der Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens im Beschwerdeverfahren die folgenden Waren und
Dienstleistungen zugrunde zu legen:
Klasse 9: Unbespielte Magnetaufzeichnungsträger;
Klasse 25: Abendbekleidung, Blazer, Blusen, Anzüge, Hosenanzüge, Jacken, Jeans, Kleider, Kostüme, Longshirts,
Tuniken, Mäntel, Nachtwäsche, Sweatshirts, Röcke,
Bermudas, Tops, Westen; Bademoden, Bodys,
Strumpfhosen, Unterröcke und -kleider, Krawatten,
Mützen, Hüte, Kappen, Schals; klassische Hemden,
klassische Hosen, Pyjamas, Sakkos; Freizeithosen,
Freizeithemden, Freizeit-T-Shirts, -Pullover und -Jacken; sportliche Freizeitbekleidung, Businessbekleidung; Abendschuhe, Badeschuhe und -pantoletten,
Zehentrenner, Ballerinas und Slipper, Clogs, Hausschuhe, Plateauschuhe, Pumps, Sandalen, Sandaletten, Stiefeletten; Freizeitschuhe, Businessschuhe;
Schneeanzüge und Overalls; Bekleidung und Schuhwaren für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball,
Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf,
Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport;
Klasse 28: Sportartikel für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1,
Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking,
Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf,
Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und
Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport;
Klasse 35: Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen im Kulturbereich (soweit in Klasse 35 enthalten); Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen in den Sportarten Eishockey,
Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport
einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich
Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Skispringen, Tauchen,
Tennis, Inline, Skifahren (nämlich Abfahrtski und
Langlauf), Snowboard, Leichtathletik und Pferdesport
(soweit in Klasse 35 enthalten);
Klasse 41: Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet,
jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich
Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern
und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-
Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren,
Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski
und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet in Bezug
auf Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen
und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportvermarktung und Sportsponsoring in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf),
Leichtathletik und Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung in den Sportarten Eishockey, Hockey,
Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich
Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen,
Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren
(nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und
Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung,
nämlich Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportvermarktung und Sport-Sponsoring in den Sportarten
Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball,
Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen,
einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon,
Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen,
Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf),
Leichtathletik und Pferdesport; Veranstaltung von
Sportwettkämpfen in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich
Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen,
Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren
(nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und
Pferdesport.
Die vorgenommene Beschränkung ist zulässig, da sie der Rechtsprechung
des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entspricht. Danach ist es
nicht möglich, eine Marke für Waren oder Dienstleistungen einzutragen, die
ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. Dies würde ansonsten zu
Rechtsunsicherheit bei Dritten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes
führen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674; Rdnr. 114 und 115 - Postkantoor). Die
eben genannten Waren- und Dienstleistungsbegriffe enthalten jedoch keinen
Ausnahmevermerk, sondern sind entsprechend ihrer Beschaffenheit oder
Zweckbestimmung positiv gefasst.
2.
In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist das angemeldete Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft
auf, so dass der begehrten Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht mehr entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428,
431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden
kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850,
854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, weist das Wort "kicker" verschiedene Bedeutungen auf. So wird es in der deutschen Umgangssprache
als Synonym für "Fußballspieler" gebraucht (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM). Darüber hinaus handelt es sich
um die Bezeichnung für Tischfußball, für eine besondere Karte beim Pokerspiel oder für eine kleine Rampe für Snowboarder bzw. Skater (vgl. "YA-
HOO! Suche", Suchbegriff: kicker; "William Hill Casino - Casinoglossar" unter
"http://de.williamhillcasino.com"; "Kicker" unter "http://www.hochkoenig.at";
"Skateboard Lexikon" unter "http://www.skateboardschule.de"). Im Englischen wird darunter des Weiteren ein Querulant oder eine Vergünstigung
bzw. ein Anreiz verstanden (vgl. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch,
3. Auflage 2005, CD-ROM; PONS Großwörterbuch Englisch - Deutsch,
1. Auflage 2002, Seite 484).
Für die Verneinung der Unterscheidungskraft reicht es zwar aus, wenn einem
Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage
mit eindeutig beschreibendem Sinngehalt entnommen werden kann (vgl.
BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Dies ist jedoch nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr der
Fall. Insbesondere weisen die beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen keinen konkreten Bezug mehr zu einem Fußballspieler, zu
Tischfußball oder Fußball im Allgemeinen auf. Auch stehen sie mit einer
Rampe für Skispringer, Inline-Skater oder Snowboarder in keinem bzw. in
keinem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang.
Ebenso handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um ein so gebräuchliches Wort, das vom Verkehr nicht als Hinweis auf die Beschwerdeführerin verstanden werden würde. Selbst wenn es sehr oft gerade auch im
Inland verwendet wird (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: kicker), so geschieht dies fast ausschließlich in Verbindung mit Fußball oder der Beschwerdeführerin. Hingegen lässt sich nicht feststellen, dass es universell
und außerhalb der oben genannten Themenbereiche eingesetzt wird. Insofern kommt dem beanspruchten Zeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die allesamt keine oder keine ausreichend
enge Beziehung zu den oben genannten Bedeutungen des Wortes "kicker"
mehr aufweisen, die notwendige Hinweisfunktion zu.
3.
Das Anmeldezeichen ist zudem keine freihaltungsbedürftige Merkmals- und
Eigenschaftsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen
können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH
GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen
im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Entsprechend den Ausführungen unter 2. lässt sich dem Wort "kicker" nach
der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses keine
Sachaussage mehr entnehmen, so dass es zugunsten von Mitbewerbern
nicht freigehalten werden muss.
Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.
Grabrucker
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu