Rechtsprechung / BPatG / 2010
BPatG Beschluss vom 26.01.2010 – 17 W (pat) 127/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 127/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 020 701.1-53
hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 26. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und
der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn 08.05
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Am 28. April 2004 ist ein Patent mit der Bezeichnung
„Pocket-PC mit Zugriffskontrolle“
unter der Nummer 10 2004 020 701.1-53 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F hat am 25. Oktober 2004 einen Prüfungsbescheid erlassen, in dem sie unter Nennung der Druckschrift 1 ausführt, dass ein
PC - welcher selbstverständlich auch ein Pocket-PC sein könne - gemäß dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 allgemein bekannt und in Gebrauch sei. Die
kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 seien aus der Druckschrift 1
offensichtlich bekannt. Um diese Lehre bei einem Pocket-PC gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 anzuwenden, bedürfe es für einen Durchschnittsfachmann keines erfinderischen Zutuns. Die Mittel und Maßnahmen gemäß den Patentansprüchen 2-6 seien offensichtlich ebenfalls aus der Druckschrift 1 bekannt.
Der Vorschlag gemäß dem Patentanspruch 7 bedeute keine Weiterbildung der
Technik und sei bekannt. Die Maßnahme des Patentanspruchs 8 sei lediglich von
fachmännischer Art. Die Lehre des Patentanspruchs 9 sei unklar und hinsichtlich
Patentanspruch 10 sei die Wahl eines geeigneten Passwortes dem Fachmann an
die Hand gegeben.
Auf diesen Prüfungsbescheid hin hat die Anmelderin am 7. Dezember 2004 einen
neuen Patentanspruch 1 eingereicht. Dieser enthalte ein zusätzliches Merkmal
und der kennzeichnende Teil werde durch eine Angabe erweitert. Mit dem zusätzlichen Merkmal seien die baulichen Unterschiede zwischen dem Pocket-PC des
Anspruchs 1 und dem Computersystem der Druckschrift 1 klargestellt. Für das
Funktionieren des Zugriffsschutzes stellten diese beiden Merkmale einen wesentlichen Unterschied dar. Insgesamt sei Patentanspruch 1 neu gegenüber der D 1
und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Nachdem die Anmelderin Entscheidung nach Aktenlage beantragt hat, hat die
Prüfungsstelle am 21. Juni 2005 einen Beschluss erlassen, mit dem sie die
Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 25. Oktober 2004 zurückweist. Eine darüber hinausgehende Begründung ist nicht erfolgt.
Hiergegen hat sich die Anmelderin mit der Beschwerde gewandt, mit der sie beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu
erteilen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 7. Dezember 2004. Zudem beantragt sie, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, weil das
Verfahren vor dem Patentamt mit einem schweren Mangel behaftet gewesen sei.
Der angegriffene Beschluss sei nämlich entgegen der Vorschrift des § 47 PatG
nicht begründet. Die Anmelderin habe in Beantwortung auf den Prüfungsbescheid
vom 25. Oktober 2004 einen neuen Patentanspruch 1 zu den Akten gereicht und
ausführlich zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des durch den Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstands gegenüber dem Stand der Technik Stellung
genommen. Auf diesen geänderten Patentanspruch 1 sei die Prüfungsstelle
jedoch in ihrem Zurückweisungsbeschluss nicht eingegangen. Ihr, der Anmelderin,
sei nicht klar, ob ihre Eingabe nicht berücksichtigt worden sei und damit eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliege, oder ob die Prüfungsstelle den Vortrag
der Anmelderin zwar berücksichtigt, ihre Auffassung hierzu in dem ergangenen
Zurückweisungsbeschluss jedoch nicht begründet habe. Bei jeder der beiden
genannten Möglichkeiten liege ein schwerer Verfahrensmangel vor, der eine
Rückzahlung der Beschwerdegebühr geboten erscheinen lasse.
Auf einen Zwischenbescheid des Senats hin hat die Anmelderin den Hauptantrag,
also den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent zu erteilen, zurückgenommen, den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr jedoch aufrechterhalten.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig. Auch nach Rücknahme der Beschwerde kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden (§ 80 Abs. 4 PatG). Dabei ist im vorliegenden Fall nach Auffassung
des Senats die Rücknahme des Hauptantrags, also des Antrags, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen, als Rücknahme der Beschwerde zu verstehen.
Der Antrag hat auch Erfolg. Wegen der Formulierung „kann“ in § 80 Abs. 3 PatG
wird die Beschwerdegebühr zurückgezahlt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die
Billigkeit der Rückzahlung kann sich beispielsweise aus der Sachbehandlung
durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergeben, die unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit und der Angemessenheit der Maßnahmen zu würdigen ist (Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 21; Schulte, Patentgesetz,
8. Aufl., § 80 Rdnr. 110 ff.). Verfahrensfehler können eine fehlerhafte Sachbehandlung darstellen; allerdings rechtfertigt nicht jeder Verfahrensfehler die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Sie ist aber billig, wenn ein schwerwiegender
Verstoß, also zum Beispiel die Verletzung des rechtlichen Gehörs, vorliegt
(Schulte, a. a. O., § 73 Rdnr. 132, 135), wenn diese für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war. Ursächlich in diesem Sinne ist ein Verstoß, wenn aus
Sicht eines verständigen Beschwerdeführers nicht auszuschließen ist, dass die
Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre und er deshalb die
Beschwerde für notwendig halten durfte. Dies ist hier der Fall.
Die Anmelderin hat auf den Prüfungsbescheid hin einen neuen Patentanspruch 1
eingereicht, der durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung eine deutliche Änderung des bisherigen Patentanspruchs 1 beinhaltet. Auf diese Änderung
ist die Prüfungsstelle weder in ihrem Beschluss vom 21. Juni 2005 noch davor in
irgendeiner Art und Weise eingegangen. Aus der Aktenführung lassen sich auch
keine Unregelmäßigkeiten im Foliieren des Schriftsatzes der Anmelderin vom
7. Dezember 2004 erkennen, vielmehr ist dieser sechs Monate vor Erlass des
Zurückweisungsbeschlusses eingegangen.
Auch die (sinngemäße) Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer Anhörung und die Bitte um Entscheidung nach Aktenlage rechtfertigen das völlige
Übergehen dieser Eingabe nicht. Da der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle den fraglichen Schriftsatz der Anmelderin überhaupt nicht erwähnt, bleibt
- wie bereits von der Beschwerdeführerin vorgetragen - unklar, ob die Prüfungsstelle diesen nicht bemerkt oder gar übersehen hat oder ob sie ihn bemerkt und
gelesen, aber für nicht entscheidungserheblich gehalten hat. Dieser Aspekt ist
aber letztlich nicht entscheidungserheblich. Bei jeder denkbaren Fallkonstellation
liegt ein Verfahrensfehler vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nämlich jedenfalls dann vor, wenn eine Anmeldung ohne vorherige Beanstandung der
Mängel, auf die die Entscheidung gestützt ist, zurückgewiesen wird (§ 48 Satz 2
PatG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG; Schulte, a. a. O., Einl. Rdnr. 257 Pkt. 7).
Der Verstoß war für die Beschwerdeeinlegung ursächlich. Unabhängig davon, ob
die Zurückweisung der Anmeldung auch im Hinblick auf den neu eingereichten
Patentanspruch 1 sachlich gerechtfertigt war, war aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers nicht auszuschließen, dass die Entscheidung ohne den
Fehler anders ausgefallen wäre. Deshalb durfte die Anmelderin die Beschwerde
für notwendig halten.
Nach alledem entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Dr. Fritsch
Baumgardt
Wickborn
Eder
Fa