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BPatG Beschluss vom 29.06.2026 – 11 W (pat) 27/24
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290626B11Wpat27.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 107 020.1
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 29. Juni 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-
Dünnweber sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Chem. Dr. Deibele und
Dr. Poeppel
ECLI:DE:BPatG:2026:290626B11Wpat27.24.0
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B21D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2024 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 19, eingereicht am 2. Juli 2024
- Beschreibungsseiten 1 bis 15, eingereicht am 2. Juli 2024
- Figuren 1 bis 8, eingereicht am 20. August 2019
Die Bezeichnung lautet „Stanzwerkzeug, strukturierte Metallfolie
und Verfahren zur Herstellung“.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 hat die Prüfungsstelle für Klasse B21D des
Deutschen Patent- und Markenamtes die am 24. September 2020 offengelegte
Patentanmeldung vom 19. März 2019 mit der Bezeichnung
„Stanzwerkzeug, strukturierte Metallfolie und Verfahren zur Herstellung“
aus den Gründen des Bescheids vom 5. Mai 2022, auf den ohne weitere
Ausführungen verwiesen wurde, zurückgewiesen.
Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1 DE 195 35 511 A1
D2 EP 1 156 894 B1
D3 DE 103 59 018 A1
D4 DE 698 07 037 T2
D5 EP 0 840 388 A1
Im Bescheid vom 5. Mai 2022 hat die Prüfungsstelle u. a. ausgeführt, durch
selbstverständliches Mitlesen, spätestens jedoch vor dem Hintergrund seines
technischen Grundlagenwissens wären dem Fachmann sämtliche Merkmale des
Anspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der D3 bekannt. Somit beruhe der
Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Aus der D4 sei ebenfalls der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 bekannt.
Zum nebengeordneten Patentanspruch 6 hat die Prüfungsstelle lediglich „in gleicher
Argumentation und bezüglich der gleichen Zitierstellen wie zum Hauptanspruch auf
die Druckschrift D3“ sowie auf die D4 und die D5, aus der „weitere Fortsätze“
bekannt wären, verwiesen.
Zum nebengeordneten Anspruch 19 hat die Prüfungsstelle ausgeführt: „mit den
sinngemäßen Merkmalen entsprechend den Ansprüchen 1 und 6, wird ebenfalls auf
die Zitierstellen und in gleicher Argumentation wie zu den beiden Ansprüchen 1 und
6, verwiesen.“
Auf den Prüfungsbescheid hat die Anmelderin am 2. Juli 2024 einen neuen
Anspruchssatz mit geringfügig geänderten Patentansprüchen 1, 6 und 19
eingereicht.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Hinweis auf den
vorangegangenen Bescheid vom 5. Mai 2022 ohne weitere Ausführungen
zurückgewiesen,
insbesondere ohne auf die geänderten Patentansprüche
einzugehen.
Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am
7. August 2024 eingegangene Beschwerde. Die Anmelderin beantragt,
-
den angefochtenen Beschluss aufzuheben; und
-
hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Anmelderin führt aus, dass die unabhängigen Patentansprüche neu seien und
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Die D3 betreffe einen
folienartigen, metallischen Körper, der aus Kupfer bestehe und als eine Elektrode
einer Batterie verwendet werden könne. Allerdings würde diese Folie durch Prägen
mit zwei Walzen und nicht wie beansprucht durch ein gerades Messer mit einer
Schneide mit einer Vielzahl von Zähnen und einem gegenüberliegenden Amboss
ausgebildet. Weiterhin zeige die D3 nicht das Merkmal eines ersten Zahns, der
trapezförmig mit zwei Schenkeln und einer Schneidkante ausgebildet sei sowie das
Merkmal einer regelmäßigen Abfolge des ersten Zahns und eines zweiten Zahns
entlang der Schneide. Der Anspruch 1 sei daher neu gegenüber der D3.
Nächstliegender Stand der Technik sei die D2, wobei der Anspruch 1 durch seinen
kennzeichnenden Teil gegenüber der D2 abgegrenzt wäre. Die D2 zeige eine
Ausbildung von trapezförmigen Zähnen mit einer regelmäßigen Zahnteilung, jedoch
keinen zweiten Zahn mit einer Zahnspitze und eine regelmäßige Abfolge dieser
ersten und zweiten Zähne an der Schneide. Weder die D2 noch eine der anderen
Druckschriften würden nahelegen, dieses Merkmal an der Schneide der D2 zu
verwirklichen. Der Anspruch 1 beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der unabhängige Anspruch 6 sei um das Merkmal ergänzt worden, dass es sich bei
der strukturierten Metallfolie um ein Streckgitter für einen Akkumulator handelt.
Lediglich die D2 zeige ein Streckgitter, ohne Fortsätze in den Öffnungen des
Streckgitters zu offenbaren. Die D3 offenbare hingegen eine perforierte Folie, die
nicht als ein Streckgitter angesehen werden könne. Die D3 zeige zwar Fortsätze in
der Öffnung der Perforation der Folie, lege jedoch nicht nahe, diese auch beim
Streckgitter der D2 auszubilden. Durch die Perforation bzw. das Durchstechen einer
Metallfolie ergäben sich naturgemäß Fortsätze. Ein Streckgitter würde jedoch
mittels Schneiden ausgebildet, sodass nicht ohne Weiteres Fortsätze an den
Öffnungen des Gitters der D2 entstehen könnten. Eine Kombination des
Fertigungsverfahrens der D2 mit dem der D3 sei nicht naheliegend, da der
Fachmann keine Veranlassung habe, am Streckgitter der D2 eine Perforation
auszubilden. Der Anspruch 6 beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der im Prüfungsverfahren zuletzt beantragte Patentanspruch 1 lautet in einer
gegliederten Fassung (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch
markiert):
1. Stanzwerkzeug (41) für eine Stanze zur Herstellung einer strukturierten
Metallfolie (26, 31, 34, 53), insbesondere Streckgitter für einen Akkumulator
oder dergleichen,
1.1 wobei das Stanzwerkzeug als ein gerades Messer (42) mit einer Schneide (43)
ausgebildet ist,
1.2 welches an der Stanze gegenüberliegend einem Amboss der Stanze anordbar
und zur Ausbildung von partiellen Schnitten in einer über dem Amboss mittels
der Stanze vorschiebbbaren Metallfolie (26, 31, 34, 53) ausgebildet ist,
1.3 wobei die Schneide eine Vielzahl von Zähnen (44, 45) zur Ausbildung von
Maschen (53) in der Metallfolie (26, 31, 34, 53) aufweist,
1.4 wobei die Zähne (44, 45) entlang der Schneide (43) mit einer regelmäßigen
Zahnteilung Z ausgebildet sind,
1.5 wobei ein erster Zahn (44) trapezförmig mit zwei Schenkeln (46) und einer
Schneidkante (47) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.6 dass ein zweiter Zahn (45) mit einer Zahnspitze (49) ausgebildet ist,
1.7 wobei die ersten Zähne (44) und zweiten Zähne (45) in einer regelmäßigen
Abfolge entlang der Schneide (43) ausgebildet sind.
Der im Prüfungsverfahren zuletzt beantragte Patentanspruch 6 lautet in einer
gegliederten Fassung (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch
markiert):
6. Strukturierte Metallfolie (26, 31, 34, 53),
6.1
insbesondere wobei die strukturierte Metallfolie ein Streckgitter für einen
Akkumulator ist oder dergleichen,
6.2 wobei die strukturierte Metallfolie (26, 31, 34, 53) mit einer Vielzahl von
Maschen (39, 55) ausgebildet ist,
6.3 wobei die Maschen (39, 55) von strukturiert angeordneten Öffnungen (27, 32,
35, 54) in der strukturierten Metallfolie (26, 31, 34, 53) ausgebildet sind,
6.4 wobei die Öffnungen (27, 32, 35, 54) in Zeilen (28) und Reihen (29), die relativ
zueinander um eine halbe Öffnung (27, 32, 35, 54) versetzt sind, ausgebildet
sind,
dadurch gekennzeichnet,
6.5 dass an den Öffnungen (27, 32, 35, 54) jeweils Fortsätze (30, 33, 36, 58)
ausgebildet sind.
Der im Prüfungsverfahren zuletzt beantragte Patentanspruch 19 lautet in einer
gegliederten Fassung (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch
markiert):
19. Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie (26, 31, 34, 53),
insbesondere Streckgitter für einen Akkumulator oder dergleichen,
19.1 aus einer Metallfolie (26, 31, 34, 53) mit einer Stanze,
19.2 wobei mit einem Stanzwerkzeug (41), welches als ein gerades Messer (42)
mit einer Schneide (43) mit einer Vielzahl von Zähnen (44, 45) ausgebildet ist,
19.3 eine Vielzahl von strukturiert angeordneten Öffnungen (27, 32, 35, 54) in der
Metallfolie (26, 31, 34, 53) ausgebildet werden,
19.4 wobei die Öffnungen (27, 32, 35, 54) in Zeilen (28) und Reihen (29), die relativ
zueinander um eine halbe Öffnung (27, 32, 35, 54) versetzt sind,
19.5 durch einen schrittweisen Vorschub der Metallfolie (26, 31, 34, 53) und einen
abwechselnden Versatz des Stanzwerkzeugs
(41) quer zu einer
Vorschubrichtung ausgebildet werden,
dadurch gekennzeichnet,
19.6 dass an den Öffnungen (27, 32, 35, 54) jeweils Fortsätze (30, 33, 36, 58)
ausgebildet werden,
19.7 wobei mittels eines ersten Zahnes (44) der Schneide (43) die Öffnungen (27,
32, 35, 54) und mittels eines zweiten Zahnes (45) der Schneide (43) die
Fortsätze (30, 33, 36, 58) ausgebildet werden.
Die Patentanmeldung wurde
im Namen der X … GmbH und der
Y … Aktiengesellschaft eingereicht. Nach Beschwerdeeinlegung unter Benennung
beider Anmelderinnen wurde auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten beider
Anmelderinnen vom 23. Oktober 2024 die Umschreibung der Anmeldung auf die
Y … Aktiengesellschaft als alleinige Anmelderin am 19. Dezember 2024 im Register
veröffentlicht. Die Verfahrensbevollmächtigte teilte am 23. Oktober 2024 zudem mit,
die Y … Aktiengesellschaft weiter zu vertreten.
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere zum Wortlaut der abhängigen
Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 18 wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit der Umschreibung der Anmeldung auf
die Y … Aktiengesellschaft als alleinige Anmelderin und der Einreichung von
Schriftsätzen nur noch im Namen der Y … Aktiengesellschaft hat diese das
Beschwerdeverfahren als alleinige Beschwerdeführerin übernommen, so dass die
ursprüngliche weitere Beschwerdeführerin, die X … GmbH, auch ohne Zustimmung
der Beteiligten aus dem Verfahren ausgeschieden ist, § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG.
1.
Die Erfindung betrifft ein Stanzwerkzeug für eine Stanze zur Herstellung einer
strukturierten Metallfolie, eine strukturierte Metallfolie und ein Verfahren zur
Herstellung einer strukturierten Metallfolie, insbesondere Streckgitter für einen
Akkumulator, wobei die strukturierte Metallfolie aus einer Metallfolie mit einer
Stanze mit ausgebildet wird, die ein Stanzwerkzeug mit einem geraden Messer mit
einer Schneide mit einer Vielzahl von Zähnen aufweist.
Die Herstellung bekannter Streckgitter erfolge, nach Angaben der Streitanmeldung
(veröffentlicht als DE 10 2019 107 020 A1), mittels einer Stanze mit einem
Stanzwerkzeug und einem gegenüberliegend dem Stanzwerkzeug angeordneten
Amboss, wobei dem Stanzwerkzeug eine glatte und ebene Metallfolie bzw. ein
derartiges Metallblech mit einem schrittweisen Vorschub zugeführt werde. Das
Stanzwerkzeug sei als ein gerades Messer mit einer Schneide ausgebildet, wobei
an der Schneide eine Vielzahl von Zähnen in einem stets gleichen Abstand bzw.
einer Zahnteilung ausgebildet seien. Die Zähne wiesen eine im Wesentlichen
gerade Schneidkante auf. Die Metallfolie würde von den Zähnen des
Schneidwerkzeugs am Amboss gestanzt und dann abschnittsweise geschnitten,
sodass eine beispielsweise rautenförmige Öffnung in der Metallfolie ausgebildet
werde. Nach einem Vorschubschritt werde erneut ein Stanzschnitt ausgeführt,
wobei dann das Stanzwerkzeug um eine halbe Öffnungsbreite bzw. eine halbe
Zahnteilung versetzt sei. Hieraus ergebe sich eine Abfolge von Öffnungen in der
Metallfolie in Zeilen und Reihen, die relativ zueinander um eine halbe Öffnung
versetzt seien (vgl. Absatz [0002]).
Derart hergestellte Streckgitter bzw. strukturierte Metallfolien würden beispielsweise
als eine Elektrode eines Akkumulators, z.B. einzeln aufladbare Speicherelemente
oder Sekundärzellen verwendet. Die Elektrode eines Akkumulators bzw. Anode
oder Kathode seien vom Elektrodenmaterial des Akkumulators umgeben. Für eine
hohe Leistungsdichte könne die Elektrode aus einem Streckgitter bzw. einer
entsprechend ausgebildeten strukturierten Metallfolie bestehen. Derartige
strukturierte Metallfolien müssten reißfest und gleichzeitig ausreichend dehnbar
sein, um auch bei Temperaturschwankungen innerhalb eines Akkumulators nicht
beschädigt zu werden. Darüber hinaus sei es wünschenswert, dass die Oberfläche
der strukturierten Metallfolie so beschaffen sei, dass eine Delamination der
strukturierten Metallfolie in Folge von beispielsweise Temperaturschwankungen
verhindert werde und eine gute Bindung der strukturierten Metallfolie mit dem
Elektrodenmaterial bestünde. Wenn die strukturierte Metallfolie als ein Streckgitter
ausgebildet sei, könne diese besonders gut im Elektrodenmaterial eingebettet
werden und aufgrund der Öffnungen in der strukturierten Metallfolie könne der
Masseanteil an Elektrodenmaterial erhöht werden (vgl. Absatz [0002]).
Nachteilig sei jedoch, dass sich nach einer Anzahl Lade- und Entladezyklen eine
Verbindung der strukturierten Metallfolie mit dem Elektrodenmaterial in Folge von
durch Temperaturschwankungen bedingter Dehnung verschlechtere, was bei
ansteigender Zyklenzahl eine nachlassende Kapazität des Akkumulators zur Folge
hätte.
Der Streitanmeldung
läge daher das
technische Problem zugrunde, ein
Stanzwerkzeug zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie, eine strukturierte
Metallfolie und ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie
vorzuschlagen, mit dem bzw. der eine verbesserte Leistung eines Akkumulators
erzielbar sei.
Das Problem solle durch ein Stanzwerkzeug nach Anspruch 1, eine strukturierte
Metallfolie nach Anspruch 6 sowie ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten
Metallfolie nach Anspruch 19 gelöst werden (vgl. Absatz [0005]).
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall, abweichend zur Definition der
Prüfungsstelle, als Fachmann ein Maschinenbauingenieur (FH) der Fachrichtung
Fertigungstechnik anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung in der Konzeption
von Blechen und Dünnblechen für die Anwendung in Akkumulatoren verfügt.
Nach dem Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand
nach Hauptantrag wie folgt dar:
a)
Nach den Merkmalen 1.1. und 1.2 besteht das Stanzwerkzeug aus einem
geraden Messer mit einer Schneide, welches eine Stanzbewegung in Richtung
eines gegenüberliegenden Ambosses ausführt und eine mittels der Stanze
vorschiebbbaren Metallfolie partiell schneidet. Unter einem Amboss versteht der
Fachmann regelmäßig ein stationäres Werkzeug, welches die Gegenschneidkante
aufweist, aber selbst keine Schneidbewegung ausführt. Schneidwerkzeuge, die aus
zwei gegenläufigen Walzen bestehen,
fallen daher nicht unter den
Anspruchswortlaut. Auch die gesamte Beschreibung gibt keinerlei Hinweis auf ein
Metallbearbeitungsverfahren, das nicht auf einer Stanzbewegung eines
Stanzwerkzeugs gegenüber einem Amboss beruht.
Nach den Merkmalen 1.3 bis 1.7 weist das gerade Messer eine Vielzahl von Zähnen
mit einer regelmäßigen Zahnteilung auf, wobei sich jeweils ein erster trapezförmiger
Zahn mit zwei Schenkeln und einer Schneidkante und ein zweiter Zahn mit einer
Zahnspitze einer regelmäßigen Abfolge entlang der Schneide abwechseln.
b)
Nach Merkmal 6.1 stellt die strukturierte Metallfolie ein Streckgitter für einen
Akkumulator dar. Das Streitpatent versteht unter einer Metallfolie Folien und
Dünnbleche mit einer Dicke von 10 bis 400 µm (vgl. auch Absatz [0024]).
Unter einem Streckgitter versteht der Fachmann ein Blech, in dem durch
unterbrochene Scherschnitte und gleichzeitiges plastisches Verformen an den
Schnittstellen meistens rautenförmige Durchbrüche ausgebildet sind. Die folgenden
Figuren verdeutlichen die Abfolge der typischen Arbeitsschritte.
Der erste Scherschnitt erfolgt mit einem
Messer mit
einer
trapezförmigen
Schnittkante (rot). Das bewegte Messer
drückt die abgeschnittenen, unter sich
befindlichen Blechteile nach unten, wobei
diese gestreckt werden und Trapezform
annehmen. Dabei
ist die Schnitttiefe
derart begrenzt, dass das Blech zwischen
den Trapezen nicht geschnitten wird.
Der nächste Arbeitsschritt erfolgt mit um
die
halbe Maschenbreite
seitlich
versetztem Messer. Die Messerbreite
entspricht
dem
vom Messer
zu
streckenden
Blechstreifen.
Bei
horizontalem Blechvorschub
fällt das
Streckmetall schräg nach unten (vgl. auch
D2)
tahokovu (2014), Zdeněk Blecha: Technologie výroby Wikimedia unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Technologie_v%C3 %BDroby_tahokovu.JPG (abgerufen am 29. Juni 2026).
Commons,
abrufbar
Dementsprechend stellen strukturierte Metallfolien für Akkumulatoren, die mittels
Rotationswalzen oder Tiefziehen hergestellt werden, keine Streckgitter dar.
Nach den Merkmalen 6.2 bis 6.4 weist die strukturierte Metallfolie eine Vielzahl von
Maschen in Form von strukturiert angeordneten Öffnungen auf, wobei die
Öffnungen in Zeilen und Reihen, die relativ zueinander um eine halbe Öffnung
versetzt sind, ausgebildet sind.
Nach dem kennzeichnenden Merkmal 6.5 sind an den Öffnungen jeweils Fortsätze
ausgebildet. Entsprechend der Beschreibung der Absätze [0015] und [0016] sowie
der Figuren könnten die Öffnung vorzugsweise zwei Fortsätze mit freien Enden in
Art eines Stegs aufweisen, die sich in die Öffnung hinein erstrecken. Besonders
vorteilhaft sei es, wenn die Fortsätze aus der Öffnung, d.h. über die Öffnungsebene,
die die Öffnung überspannt, hinausragen, wodurch eine dreidimensionale Gestalt
der Oberfläche der Metallfolie erreicht werde. Es sei jedoch auch möglich, dass je
nach Ausgestaltung des Stanzwerkzeugs nur einen Fortsatz oder auch mehr als
zwei Fortsätze je Öffnung ausgebildet würden.
Dementsprechend fallen unter einen erfindungsgemäßen Fortsatz alle Elemente,
die als Art eines Vorsprungs in eine Öffnung eines Streckgitters für einen
Akkumulator zweidimensional hineinragen und/oder beginnend vom Innenrand der
Öffnung dreidimensional über die Ebene des Streckgitters hinausragen.
c)
Nach den Merkmalen 19.4 und 19.5 des Herstellungsverfahrens werden die
in Zeilen und Reihen relativ zueinander um eine halbe Öffnung versetzten
Öffnungen durch einen schrittweisen Vorschub der Metallfolie und einen
abwechselnden Versatz des Stanzwerkzeugs quer zu einer Vorschubrichtung
ausgebildet. Dadurch wird erreicht, dass entsprechend Merkmal 19.7 mittels eines
ersten Zahnes der Schneide die Öffnungen und mittels eines zweiten Zahnes der
Schneide die Fortsätze ausgebildet werden.
Darunter ist entsprechend Absatz [0037] zu verstehen, dass beim Stanzen einer
Metallfolie zuerst mit einem Hub der Stanze mit dem ersten Zahn die Öffnung und
mit einem zweiten Hub die Fortsätze ausgebildet werden, indem die Zahnspitze an
dem Knoten das Material der Metallfolie abschnittsweise durchtrennt und aufbiegt.
Dementsprechend ist – wie die Anmeldung weiter ausführt – im Unterschied zum
Stand der Technik eine doppelte Anzahl Hübe zur Ausbildung der strukturierten
Metallfolie erforderlich, wobei bei aufeinanderfolgenden Hüben ein seitlicher
Versatz des Stanzwerkzeugs entsprechend einer regelmäßigen Zahnteilung Z um
eine halbe Öffnungsweite erfolgt.
Auch hieraus resultiert, dass Schneidwerkzeuge, die aus zwei gegenläufigen
Walzen bestehen, von der Streitanmeldung nicht umfasst werden.
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Die Merkmale der Ansprüche 1, 6 und 19 beruhen auf den ursprünglichen
Ansprüchen; durch Streichungen wurde die mit Anspruch 6 beanspruchte
strukturierte Metallfolie auf ein Streckgitter für einen Akkumulator beschränkt .
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber den im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen neu, da keiner der im Verfahren befindlichen
Druckschriften ein Stanzwerkzeug mit allen Merkmalen des Anspruchs 1
entnehmbar ist.
Die von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift D3 zeigt eine folienartige
metallische Struktur, die als Elektrode einer Batterie verwendet werden kann und
durch Prägen zwischen zwei Walzen ausgebildet wird, wobei die Walzen mit
miteinander korrespondierenden Erhöhungen und Vertiefungen versehen sind (vgl.
Figuren 5A und 5B). An den Spitzen sind jeweils zwei kreuzende Schneidkanten
ausgebildet, die die Folie perforieren (vgl. Fig. 1 und 2). Daher zeigt die D3 kein
gerades Messer mit einer Schneide, die an einer Stanze, gegenüberliegend einem
Amboss der Stanze, anordenbar wäre. Weiterhin zeigt die D3, entsprechend den
Ausführungen der Anmelderin, nicht das Merkmal eines ersten Zahns, der
trapezförmig mit zwei Schenkeln und einer Schneidkante ausgebildet ist, sowie
nicht das Merkmal einer regelmäßigen Abfolge des ersten Zahns und eines zweiten
Zahns entlang der Schneide.
Die von der Prüfungsstelle, mit Hinweis auf Figur 7C und Beschreibung Seite 12
letzter Absatz bis Seite 13, ebenfalls als neuheitsschädlich bezeichnete Druckschrift
D4 liegt noch weiter ab.
Denn die D4 zeigt ein Verfahren zum Herstellen einer Elektrodenkernplatte für
Batteriezellen, die analog zur D3 durch Prägen zwischen zwei walzenförmigen
„Formgebungsblöcken“ einer Dreh- bzw. Rotationspresse ausgebildet wird, wobei
die Walzen mit miteinander korrespondierenden Erhöhungen und Vertiefungen
versehen sind (vgl. Figur 7C, Seite 4, Zeile 8 – Seite 5, Zeile 28). Beim Prägen
werden dünnwandige Abschnitte nahe der Spitzen der Vorsprünge erzeugt,
während direkt an den Spitzen sehr kleine Löcher 10 ausgebildet werden können
(vgl. Figuren 4 und 5). Anschließend werden in einem zwingend auszuführenden
Arbeitsschritt die dünnwandigen Bereiche durch eine Ätzbehandlung entfernt, um
die Durchgangslöcher auszubilden.
Auch die D4 zeigt daher kein gerades Messer mit einer Schneide und keine
abwechselnd angeordneten verschiedenen Zähne entlang der Schneide
entsprechend den Merkmalen 1.5 bis 1.7.
Der D5 fehlt es schon an jeglicher Offenbarung eines Schneidwerkzeuges.
Die im ursprünglichen Recherchebericht als Stand der Technik genannte D1
offenbart lediglich eine Trennvorrichtung für Verpackungsmaterial und hat mit dem
Gegenstand der Streitanmeldung nichts gemein.
4.
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann
ausgehend vom Stand der Technik der Druckschriften D2 bis D4 und unter
Berücksichtigung seines Fachwissens nicht in naheliegender Weise.
Die von der Anmelderin nachgereichte D2 zeigt als einzige Entgegenhaltung
unstrittig ein Stanzwerkzeug entsprechend dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1
bzw. der Figuren 1 und 2 der Streitanmeldung.
Aus der D2 selbst erhält der Fachmann jedoch keinerlei Anregungen oder Hinweise,
das Messer mit abwechselnd angeordneten unterschiedlichen Zähnen
auszustatten.
Die Ausführungen der Prüfungsstelle im Bescheid vom 5. Mai 2022 bzgl. einer
möglichen Offenbarung bzw. einer Anregung der kennzeichnenden Merkmale 1.6
und 1.7 in der D3 sind unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar.
Bei den beiden Prägewalzen der D3 mit den miteinander korrespondierenden
Erhöhungen und Vertiefungen wechseln sich in jeder Reihe zwar eine Erhöhung
und eine Vertiefung jeweils ab (vgl. Figuren 5a, 5b und 6). Da aber aufgrund des
kontinuierlichen Durchlaufs des Blechs bzw. der Metallfolie durch die Prägewalzen
nicht vorgesehen ist, entsprechend dem Gegenstand der Anmeldung mit den
unterschiedlich ausgeformten Bereichen der Prägewalzen jede erzeugte Öffnung
zweimal zu bearbeiten (vgl. Verfahrensanspruch 19), erhält der Fachmann aus der
D3 keine Anregungen dazu, das aus der D2 bekannte Stanzwerkzeug mit einem
Messer entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1
auszurüsten.
Auch die D4 zeigt nur zwei Prägewalzen mit miteinander korrespondierenden
Erhöhungen und Vertiefungen, bei denen sich in jeder Reihe auf der Walze ein
Stempel und eine Matrize abwechseln (vgl. Figur 7), wobei aufeinanderfolgende
Reihen darüber hinaus jeweils um eine halbe Öffnungsbreite versetzt sind. Aber
auch die D4 enthält aufgrund des kontinuierlichen Durchlaufs des Blechs bzw. der
Metallfolie durch die Prägewalzen keinen Hinweis darauf, mit den unterschiedlich
ausgeformten Bereichen der Prägewalzen jede erzeugte Öffnung zweimal zu
bearbeiten. Daher erhält der Fachmann auch aus der D4 keine Anregungen dazu,
das aus der D2 bekannte Stanzwerkzeug mit einem Messer entsprechend den
kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 auszurüsten.
5.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 19 ist gegenüber den im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen neu, da keiner der im Verfahren befindlichen
Druckschriften ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie mit allen
Merkmalen des Anspruchs 19 entnehmbar ist.
Entsprechend den Merkmalen 19.6 und 19.7 wird beim nach Anspruch 19
beanspruchten Verfahren zur Ausbildung der Fortsätze jede Öffnung nacheinander
mit dem ersten und dem zweiten Zahn der Schneide des Messers bearbeitet, wobei
der erste Zahn die Öffnung herstellt und der zweite Zahn in dieser Öffnung dann
Fortsätze ausbildet.
Entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 wird in den Entgegenhaltungen
ein derartiges Verfahren bzw. ein entsprechendes Werkzeug weder offenbart noch
nahegelegt.
6.
Der Gegenstand des Anspruchs 6 ist gegenüber den im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen neu, da keiner der im Verfahren befindlichen
Druckschriften eine strukturierte Metallfolie mit allen Merkmalen des Anspruchs 6
entnehmbar ist.
Die D2 zeigt strukturierte Metallfolien als Streckgitter für einen Akkumulator mit allen
Merkmalen des Oberbegriffs. Fortsätze im Sinne des Merkmals 6.5 werden weder
offenbart noch nahegelegt.
Die D3 offenbart einen metallischen, porösen Körper mit einer Blechdicke von 10
bis 50 µm (vgl. Absatz [0022]), der u.a. als Elektrode von elektrochemischen
Vorrichtungen wie Batterien brauchbar sein soll (M6.1).
Das Blech weist eine Vielzahl von Maschen in Form von Öffnungen auf (M6.2 und
M6.3), die in Zeilen und Reihen, die relativ zueinander um eine halbe Öffnung
versetzt sind, angeordnet sind (Fig. 7+8 - M6.4).
Ob die Vorsprünge 9 am konkaven Öffnungsteil 8 (vgl. Figur 1) Fortsätze im Sinne
der Streitanmeldung darstellen könnten, kann dahingestellt bleiben, da das Blech
der D3 mittels Rotationswalzen hergestellt wird und daher kein Streckgitter darstellt.
Die D3 offenbart daher kein Streckgitter mit den Merkmalen des Anspruchs 6.
Aufgrund der komplett anderen Herstellungsweise würde der Fachmann die D3
auch nicht zu Rate ziehen, wenn er das aus der D2 bekannte Streckgitter
weiterentwickeln wollte.
Gleiches gilt für die D4. Die dort offenbarten Elektrodenplatten für Akkumulatoren
werden ebenfalls mittels Rotationswalzen hergestellt und stellen kein Streckgitter
dar.
Die D5 offenbart ebenfalls nur durch Tiefziehen geformte Grundkörper von
elektrochemisch aktiven Elementen, die in Batterien eingesetzt werden können.
Darüber hinaus zeigt die D5 noch ein strukturiertes Blech mit durch Stanzen
gewonnenen Durchbrüchen und beidseitig aufgebogenen Zungen (Figur 3). Auch
hier wird kein Streckgitter offenbart noch die Ausbildung von Fortsätzen in einem
Streckgitter nahegelegt.
7.
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 18 betreffen
zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Gegenstände der
nebengeordneten Ansprüche 1 und 6. Sie sind daher mit diesem ebenfalls
gewährbar. Da auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind (§§ 34,
37 PatG) ist ein Patent wie mit Hauptantrag beantragt zu erteilen.
8.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird gemäß § 80 Abs. 3 PatG
angeordnet, weil das Prüfungsverfahren Verfahrensmängel aufweist, die in der
Gesamtschau als so schwerwiegend erscheinen, dass die Einbehaltung der
Beschwerdegebühr unbillig wäre.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG steht im billigen
Ermessen des Gerichts und kann von Amts wegen auch ohne Antrag angeordnet
werden. Sie hat dann zu erfolgen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unbillig wäre
(st. Rspr., vgl. z. B. BPatG, Beschl. v. 26. Januar 2010, 17 W (pat) 127/05; BPatG,
Beschl. v. 19. Juli 2007, 21 W (pat) 72/04). Die Billigkeit der Rückzahlung der
Beschwerdegebühr kann sich insbesondere aus der Sachbehandlung durch das
Deutsche Patent- und Markenamt ergeben, z. B. aus einer sachlich grob unrichtigen
Beurteilung oder einem Verfahrensfehler oder auch einem Verstoß gegen das
Gebot der Verfahrensökonomie.
Wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, hat die Prüfungsstelle im zweiten
Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2022 erstmalig zur Patentfähigkeit argumentiert. In
dem Bescheid hatte die Prüfungsstelle auf insgesamt vier Patentierungshindernisse
hingewiesen: erstens Verwendung „fakultativer“, nicht eindeutig formulierter
Merkmale in den Ansprüchen; zweitens unvollständiges Versehen der in den
Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen; drittens
fehlende Bezugsquelle bzw. Zitierung des in der Beschreibung angegebenen
Standes der Technik sowie viertens fehlende erfinderische Tätigkeit. Zu den
Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 führt die Prüfungsstelle
pauschal aus, diese seien aus Druckschrift D3 bekannt. Zu den Merkmalen M1.6
und M1.7 (von der Prüfungsstelle Merkmal M1.1 benannt) stellt die Prüfungsstelle
einen Bezug zu den Absätzen [0043] und [0044] der D3 her. Ferner vertritt sie die
Auffassung, dass durch selbstverständliches Mitlesen, spätestens jedoch vor dem
Hintergrund des technischen Grundlagenwissen des Fachmanns somit sämtliche
Merkmale des Anspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der D3 bekannt wären
und der Gegenstand des Anspruches 1 gegenüber diesem Stand Technik nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würde. Die gleiche Argumentation gelte für
die Entgegenhaltungen D4 und D5 sowie die Gegenstände der nebengeordneten
Ansprüche 6 und 19.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 hat die Anmelderin die Patentfähigkeit der
Ansprüche 1, 6 und 19 verteidigt und argumentiert, dass die D3 (und auch die D4)
zwei gegenläufige Prägewalzen zeige, die kein gerades Messer mit einer Schneide
und einem gegenüberliegenden Amboss offenbare, da die Prüfungsstelle in ihrem
Bescheid keine substantiellen Angaben dazu gemacht habe, wo sie das gerade
Messer und den Amboss an den in den Entgegenhaltungen offenbarten jeweiligen
Prägewalzen
verkörpert
sehe.
Am
8. Juli
erfolgte
der
Zurückweisungsbeschluss aus Gründen des Bescheids vom 5. Mai 2022.
Vorliegend hat die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss lediglich formelhaft
und ohne jede weitere Ausführung auf den Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2022
verwiesen, ohne die auf diesen Prüfungsbescheid neu eingereichten Ansprüche
und Beschreibungsseiten auch nur zu erwähnen oder auf die im Kern zutreffende
Argumentation der Anmelderinnen zum Verständnis der Druckschriften
in
irgendeiner Weise einzugehen. Da der Zurückweisungsbeschluss der
Prüfungsstelle den am 2. Juli 2024 eingegangenen Schriftsatz der Anmelderin
überhaupt nicht erwähnt, ist aus der Akte nicht ersichtlich, ob die Prüfungsstelle den
Schriftsatz nicht bemerkt oder gar übersehen hat oder ob sie ihn bemerkt und
gelesen, aber für nicht erheblich für die Entscheidung gehalten hat. Hinzu kommt,
dass die Anmelderinnen mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 neue Unterlagen
eingereicht haben, mit denen die ersten drei der vier von der Prüfungsstelle
benannten Patentierungshindernisse ausgeräumt wurden. Die Prüfungsstelle stützt
die Zurückweisung durch den pauschalen Verweis auf ihren Prüfungsbescheid vom
5. Mai 2022
im Beschluss gleichwohl auch auf diese ersten drei
Patentierungshindernisse und übergeht damit erhebliches Vorbringen in Form der
zwischenzeitlich angepassten Unterlagen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist
(vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz mit EPÜ, § 80 Rn. 122 i. V. m. § 73 Rn. 150,
148 m. w. N.; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, § 80 Rn. 67).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Otten-Dünnweber
Brunn
Deibele
Poeppel