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BPatG Beschluss vom 29.06.2026 – 11 W (pat) 27/24

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290626B11Wpat27.24.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 107 020.1

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 29. Juni 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-

Dünnweber sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Chem. Dr. Deibele und

Dr. Poeppel

ECLI:DE:BPatG:2026:290626B11Wpat27.24.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B21D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2024 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 19, eingereicht am 2. Juli 2024

- Beschreibungsseiten 1 bis 15, eingereicht am 2. Juli 2024

- Figuren 1 bis 8, eingereicht am 20. August 2019

Die Bezeichnung lautet „Stanzwerkzeug, strukturierte Metallfolie

und Verfahren zur Herstellung“.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 hat die Prüfungsstelle für Klasse B21D des

Deutschen Patent- und Markenamtes die am 24. September 2020 offengelegte

Patentanmeldung vom 19. März 2019 mit der Bezeichnung

„Stanzwerkzeug, strukturierte Metallfolie und Verfahren zur Herstellung“

aus den Gründen des Bescheids vom 5. Mai 2022, auf den ohne weitere

Ausführungen verwiesen wurde, zurückgewiesen.

Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:

D1 DE 195 35 511 A1

D2 EP 1 156 894 B1

D3 DE 103 59 018 A1

D4 DE 698 07 037 T2

D5 EP 0 840 388 A1

Im Bescheid vom 5. Mai 2022 hat die Prüfungsstelle u. a. ausgeführt, durch

selbstverständliches Mitlesen, spätestens jedoch vor dem Hintergrund seines

technischen Grundlagenwissens wären dem Fachmann sämtliche Merkmale des

Anspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der D3 bekannt. Somit beruhe der

Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Aus der D4 sei ebenfalls der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 bekannt.

Zum nebengeordneten Patentanspruch 6 hat die Prüfungsstelle lediglich „in gleicher

Argumentation und bezüglich der gleichen Zitierstellen wie zum Hauptanspruch auf

die Druckschrift D3“ sowie auf die D4 und die D5, aus der „weitere Fortsätze“

bekannt wären, verwiesen.

Zum nebengeordneten Anspruch 19 hat die Prüfungsstelle ausgeführt: „mit den

sinngemäßen Merkmalen entsprechend den Ansprüchen 1 und 6, wird ebenfalls auf

die Zitierstellen und in gleicher Argumentation wie zu den beiden Ansprüchen 1 und

6, verwiesen.“

Auf den Prüfungsbescheid hat die Anmelderin am 2. Juli 2024 einen neuen

Anspruchssatz mit geringfügig geänderten Patentansprüchen 1, 6 und 19

eingereicht.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Hinweis auf den

vorangegangenen Bescheid vom 5. Mai 2022 ohne weitere Ausführungen

zurückgewiesen,

insbesondere ohne auf die geänderten Patentansprüche

einzugehen.

Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die am

7. August 2024 eingegangene Beschwerde. Die Anmelderin beantragt,

-

den angefochtenen Beschluss aufzuheben; und

-

hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Anmelderin führt aus, dass die unabhängigen Patentansprüche neu seien und

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Die D3 betreffe einen

folienartigen, metallischen Körper, der aus Kupfer bestehe und als eine Elektrode

einer Batterie verwendet werden könne. Allerdings würde diese Folie durch Prägen

mit zwei Walzen und nicht wie beansprucht durch ein gerades Messer mit einer

Schneide mit einer Vielzahl von Zähnen und einem gegenüberliegenden Amboss

ausgebildet. Weiterhin zeige die D3 nicht das Merkmal eines ersten Zahns, der

trapezförmig mit zwei Schenkeln und einer Schneidkante ausgebildet sei sowie das

Merkmal einer regelmäßigen Abfolge des ersten Zahns und eines zweiten Zahns

entlang der Schneide. Der Anspruch 1 sei daher neu gegenüber der D3.

Nächstliegender Stand der Technik sei die D2, wobei der Anspruch 1 durch seinen

kennzeichnenden Teil gegenüber der D2 abgegrenzt wäre. Die D2 zeige eine

Ausbildung von trapezförmigen Zähnen mit einer regelmäßigen Zahnteilung, jedoch

keinen zweiten Zahn mit einer Zahnspitze und eine regelmäßige Abfolge dieser

ersten und zweiten Zähne an der Schneide. Weder die D2 noch eine der anderen

Druckschriften würden nahelegen, dieses Merkmal an der Schneide der D2 zu

verwirklichen. Der Anspruch 1 beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der unabhängige Anspruch 6 sei um das Merkmal ergänzt worden, dass es sich bei

der strukturierten Metallfolie um ein Streckgitter für einen Akkumulator handelt.

Lediglich die D2 zeige ein Streckgitter, ohne Fortsätze in den Öffnungen des

Streckgitters zu offenbaren. Die D3 offenbare hingegen eine perforierte Folie, die

nicht als ein Streckgitter angesehen werden könne. Die D3 zeige zwar Fortsätze in

der Öffnung der Perforation der Folie, lege jedoch nicht nahe, diese auch beim

Streckgitter der D2 auszubilden. Durch die Perforation bzw. das Durchstechen einer

Metallfolie ergäben sich naturgemäß Fortsätze. Ein Streckgitter würde jedoch

mittels Schneiden ausgebildet, sodass nicht ohne Weiteres Fortsätze an den

Öffnungen des Gitters der D2 entstehen könnten. Eine Kombination des

Fertigungsverfahrens der D2 mit dem der D3 sei nicht naheliegend, da der

Fachmann keine Veranlassung habe, am Streckgitter der D2 eine Perforation

auszubilden. Der Anspruch 6 beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der im Prüfungsverfahren zuletzt beantragte Patentanspruch 1 lautet in einer

gegliederten Fassung (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch

markiert):

1. Stanzwerkzeug (41) für eine Stanze zur Herstellung einer strukturierten

Metallfolie (26, 31, 34, 53), insbesondere Streckgitter für einen Akkumulator

oder dergleichen,

1.1 wobei das Stanzwerkzeug als ein gerades Messer (42) mit einer Schneide (43)

ausgebildet ist,

1.2 welches an der Stanze gegenüberliegend einem Amboss der Stanze anordbar

und zur Ausbildung von partiellen Schnitten in einer über dem Amboss mittels

der Stanze vorschiebbbaren Metallfolie (26, 31, 34, 53) ausgebildet ist,

1.3 wobei die Schneide eine Vielzahl von Zähnen (44, 45) zur Ausbildung von

Maschen (53) in der Metallfolie (26, 31, 34, 53) aufweist,

1.4 wobei die Zähne (44, 45) entlang der Schneide (43) mit einer regelmäßigen

Zahnteilung Z ausgebildet sind,

1.5 wobei ein erster Zahn (44) trapezförmig mit zwei Schenkeln (46) und einer

Schneidkante (47) ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.6 dass ein zweiter Zahn (45) mit einer Zahnspitze (49) ausgebildet ist,

1.7 wobei die ersten Zähne (44) und zweiten Zähne (45) in einer regelmäßigen

Abfolge entlang der Schneide (43) ausgebildet sind.

Der im Prüfungsverfahren zuletzt beantragte Patentanspruch 6 lautet in einer

gegliederten Fassung (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch

markiert):

6. Strukturierte Metallfolie (26, 31, 34, 53),

6.1

insbesondere wobei die strukturierte Metallfolie ein Streckgitter für einen

Akkumulator ist oder dergleichen,

6.2 wobei die strukturierte Metallfolie (26, 31, 34, 53) mit einer Vielzahl von

Maschen (39, 55) ausgebildet ist,

6.3 wobei die Maschen (39, 55) von strukturiert angeordneten Öffnungen (27, 32,

35, 54) in der strukturierten Metallfolie (26, 31, 34, 53) ausgebildet sind,

6.4 wobei die Öffnungen (27, 32, 35, 54) in Zeilen (28) und Reihen (29), die relativ

zueinander um eine halbe Öffnung (27, 32, 35, 54) versetzt sind, ausgebildet

sind,

dadurch gekennzeichnet,

6.5 dass an den Öffnungen (27, 32, 35, 54) jeweils Fortsätze (30, 33, 36, 58)

ausgebildet sind.

Der im Prüfungsverfahren zuletzt beantragte Patentanspruch 19 lautet in einer

gegliederten Fassung (Änderung gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch

markiert):

19. Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie (26, 31, 34, 53),

insbesondere Streckgitter für einen Akkumulator oder dergleichen,

19.1 aus einer Metallfolie (26, 31, 34, 53) mit einer Stanze,

19.2 wobei mit einem Stanzwerkzeug (41), welches als ein gerades Messer (42)

mit einer Schneide (43) mit einer Vielzahl von Zähnen (44, 45) ausgebildet ist,

19.3 eine Vielzahl von strukturiert angeordneten Öffnungen (27, 32, 35, 54) in der

Metallfolie (26, 31, 34, 53) ausgebildet werden,

19.4 wobei die Öffnungen (27, 32, 35, 54) in Zeilen (28) und Reihen (29), die relativ

zueinander um eine halbe Öffnung (27, 32, 35, 54) versetzt sind,

19.5 durch einen schrittweisen Vorschub der Metallfolie (26, 31, 34, 53) und einen

abwechselnden Versatz des Stanzwerkzeugs

(41) quer zu einer

Vorschubrichtung ausgebildet werden,

dadurch gekennzeichnet,

19.6 dass an den Öffnungen (27, 32, 35, 54) jeweils Fortsätze (30, 33, 36, 58)

ausgebildet werden,

19.7 wobei mittels eines ersten Zahnes (44) der Schneide (43) die Öffnungen (27,

32, 35, 54) und mittels eines zweiten Zahnes (45) der Schneide (43) die

Fortsätze (30, 33, 36, 58) ausgebildet werden.

Die Patentanmeldung wurde

im Namen der X … GmbH und der

Y … Aktiengesellschaft eingereicht. Nach Beschwerdeeinlegung unter Benennung

beider Anmelderinnen wurde auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten beider

Anmelderinnen vom 23. Oktober 2024 die Umschreibung der Anmeldung auf die

Y … Aktiengesellschaft als alleinige Anmelderin am 19. Dezember 2024 im Register

veröffentlicht. Die Verfahrensbevollmächtigte teilte am 23. Oktober 2024 zudem mit,

die Y … Aktiengesellschaft weiter zu vertreten.

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere zum Wortlaut der abhängigen

Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 18 wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit der Umschreibung der Anmeldung auf

die Y … Aktiengesellschaft als alleinige Anmelderin und der Einreichung von

Schriftsätzen nur noch im Namen der Y … Aktiengesellschaft hat diese das

Beschwerdeverfahren als alleinige Beschwerdeführerin übernommen, so dass die

ursprüngliche weitere Beschwerdeführerin, die X … GmbH, auch ohne Zustimmung

der Beteiligten aus dem Verfahren ausgeschieden ist, § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG.

1.

Die Erfindung betrifft ein Stanzwerkzeug für eine Stanze zur Herstellung einer

strukturierten Metallfolie, eine strukturierte Metallfolie und ein Verfahren zur

Herstellung einer strukturierten Metallfolie, insbesondere Streckgitter für einen

Akkumulator, wobei die strukturierte Metallfolie aus einer Metallfolie mit einer

Stanze mit ausgebildet wird, die ein Stanzwerkzeug mit einem geraden Messer mit

einer Schneide mit einer Vielzahl von Zähnen aufweist.

Die Herstellung bekannter Streckgitter erfolge, nach Angaben der Streitanmeldung

(veröffentlicht als DE 10 2019 107 020 A1), mittels einer Stanze mit einem

Stanzwerkzeug und einem gegenüberliegend dem Stanzwerkzeug angeordneten

Amboss, wobei dem Stanzwerkzeug eine glatte und ebene Metallfolie bzw. ein

derartiges Metallblech mit einem schrittweisen Vorschub zugeführt werde. Das

Stanzwerkzeug sei als ein gerades Messer mit einer Schneide ausgebildet, wobei

an der Schneide eine Vielzahl von Zähnen in einem stets gleichen Abstand bzw.

einer Zahnteilung ausgebildet seien. Die Zähne wiesen eine im Wesentlichen

gerade Schneidkante auf. Die Metallfolie würde von den Zähnen des

Schneidwerkzeugs am Amboss gestanzt und dann abschnittsweise geschnitten,

sodass eine beispielsweise rautenförmige Öffnung in der Metallfolie ausgebildet

werde. Nach einem Vorschubschritt werde erneut ein Stanzschnitt ausgeführt,

wobei dann das Stanzwerkzeug um eine halbe Öffnungsbreite bzw. eine halbe

Zahnteilung versetzt sei. Hieraus ergebe sich eine Abfolge von Öffnungen in der

Metallfolie in Zeilen und Reihen, die relativ zueinander um eine halbe Öffnung

versetzt seien (vgl. Absatz [0002]).

Derart hergestellte Streckgitter bzw. strukturierte Metallfolien würden beispielsweise

als eine Elektrode eines Akkumulators, z.B. einzeln aufladbare Speicherelemente

oder Sekundärzellen verwendet. Die Elektrode eines Akkumulators bzw. Anode

oder Kathode seien vom Elektrodenmaterial des Akkumulators umgeben. Für eine

hohe Leistungsdichte könne die Elektrode aus einem Streckgitter bzw. einer

entsprechend ausgebildeten strukturierten Metallfolie bestehen. Derartige

strukturierte Metallfolien müssten reißfest und gleichzeitig ausreichend dehnbar

sein, um auch bei Temperaturschwankungen innerhalb eines Akkumulators nicht

beschädigt zu werden. Darüber hinaus sei es wünschenswert, dass die Oberfläche

der strukturierten Metallfolie so beschaffen sei, dass eine Delamination der

strukturierten Metallfolie in Folge von beispielsweise Temperaturschwankungen

verhindert werde und eine gute Bindung der strukturierten Metallfolie mit dem

Elektrodenmaterial bestünde. Wenn die strukturierte Metallfolie als ein Streckgitter

ausgebildet sei, könne diese besonders gut im Elektrodenmaterial eingebettet

werden und aufgrund der Öffnungen in der strukturierten Metallfolie könne der

Masseanteil an Elektrodenmaterial erhöht werden (vgl. Absatz [0002]).

Nachteilig sei jedoch, dass sich nach einer Anzahl Lade- und Entladezyklen eine

Verbindung der strukturierten Metallfolie mit dem Elektrodenmaterial in Folge von

durch Temperaturschwankungen bedingter Dehnung verschlechtere, was bei

ansteigender Zyklenzahl eine nachlassende Kapazität des Akkumulators zur Folge

hätte.

Der Streitanmeldung

läge daher das

technische Problem zugrunde, ein

Stanzwerkzeug zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie, eine strukturierte

Metallfolie und ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie

vorzuschlagen, mit dem bzw. der eine verbesserte Leistung eines Akkumulators

erzielbar sei.

Das Problem solle durch ein Stanzwerkzeug nach Anspruch 1, eine strukturierte

Metallfolie nach Anspruch 6 sowie ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten

Metallfolie nach Anspruch 19 gelöst werden (vgl. Absatz [0005]).

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall, abweichend zur Definition der

Prüfungsstelle, als Fachmann ein Maschinenbauingenieur (FH) der Fachrichtung

Fertigungstechnik anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung in der Konzeption

von Blechen und Dünnblechen für die Anwendung in Akkumulatoren verfügt.

Nach dem Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand

nach Hauptantrag wie folgt dar:

a)

Nach den Merkmalen 1.1. und 1.2 besteht das Stanzwerkzeug aus einem

geraden Messer mit einer Schneide, welches eine Stanzbewegung in Richtung

eines gegenüberliegenden Ambosses ausführt und eine mittels der Stanze

vorschiebbbaren Metallfolie partiell schneidet. Unter einem Amboss versteht der

Fachmann regelmäßig ein stationäres Werkzeug, welches die Gegenschneidkante

aufweist, aber selbst keine Schneidbewegung ausführt. Schneidwerkzeuge, die aus

zwei gegenläufigen Walzen bestehen,

fallen daher nicht unter den

Anspruchswortlaut. Auch die gesamte Beschreibung gibt keinerlei Hinweis auf ein

Metallbearbeitungsverfahren, das nicht auf einer Stanzbewegung eines

Stanzwerkzeugs gegenüber einem Amboss beruht.

Nach den Merkmalen 1.3 bis 1.7 weist das gerade Messer eine Vielzahl von Zähnen

mit einer regelmäßigen Zahnteilung auf, wobei sich jeweils ein erster trapezförmiger

Zahn mit zwei Schenkeln und einer Schneidkante und ein zweiter Zahn mit einer

Zahnspitze einer regelmäßigen Abfolge entlang der Schneide abwechseln.

b)

Nach Merkmal 6.1 stellt die strukturierte Metallfolie ein Streckgitter für einen

Akkumulator dar. Das Streitpatent versteht unter einer Metallfolie Folien und

Dünnbleche mit einer Dicke von 10 bis 400 µm (vgl. auch Absatz [0024]).

Unter einem Streckgitter versteht der Fachmann ein Blech, in dem durch

unterbrochene Scherschnitte und gleichzeitiges plastisches Verformen an den

Schnittstellen meistens rautenförmige Durchbrüche ausgebildet sind. Die folgenden

Figuren verdeutlichen die Abfolge der typischen Arbeitsschritte.

Der erste Scherschnitt erfolgt mit einem

Messer mit

einer

trapezförmigen

Schnittkante (rot). Das bewegte Messer

drückt die abgeschnittenen, unter sich

befindlichen Blechteile nach unten, wobei

diese gestreckt werden und Trapezform

annehmen. Dabei

ist die Schnitttiefe

derart begrenzt, dass das Blech zwischen

den Trapezen nicht geschnitten wird.

Der nächste Arbeitsschritt erfolgt mit um

die

halbe Maschenbreite

seitlich

versetztem Messer. Die Messerbreite

entspricht

dem

vom Messer

zu

streckenden

Blechstreifen.

Bei

horizontalem Blechvorschub

fällt das

Streckmetall schräg nach unten (vgl. auch

D2)

tahokovu (2014), Zdeněk Blecha: Technologie výroby Wikimedia unter https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Technologie_v%C3 %BDroby_tahokovu.JPG (abgerufen am 29. Juni 2026).

Commons,

abrufbar

Dementsprechend stellen strukturierte Metallfolien für Akkumulatoren, die mittels

Rotationswalzen oder Tiefziehen hergestellt werden, keine Streckgitter dar.

Nach den Merkmalen 6.2 bis 6.4 weist die strukturierte Metallfolie eine Vielzahl von

Maschen in Form von strukturiert angeordneten Öffnungen auf, wobei die

Öffnungen in Zeilen und Reihen, die relativ zueinander um eine halbe Öffnung

versetzt sind, ausgebildet sind.

Nach dem kennzeichnenden Merkmal 6.5 sind an den Öffnungen jeweils Fortsätze

ausgebildet. Entsprechend der Beschreibung der Absätze [0015] und [0016] sowie

der Figuren könnten die Öffnung vorzugsweise zwei Fortsätze mit freien Enden in

Art eines Stegs aufweisen, die sich in die Öffnung hinein erstrecken. Besonders

vorteilhaft sei es, wenn die Fortsätze aus der Öffnung, d.h. über die Öffnungsebene,

die die Öffnung überspannt, hinausragen, wodurch eine dreidimensionale Gestalt

der Oberfläche der Metallfolie erreicht werde. Es sei jedoch auch möglich, dass je

nach Ausgestaltung des Stanzwerkzeugs nur einen Fortsatz oder auch mehr als

zwei Fortsätze je Öffnung ausgebildet würden.

Dementsprechend fallen unter einen erfindungsgemäßen Fortsatz alle Elemente,

die als Art eines Vorsprungs in eine Öffnung eines Streckgitters für einen

Akkumulator zweidimensional hineinragen und/oder beginnend vom Innenrand der

Öffnung dreidimensional über die Ebene des Streckgitters hinausragen.

c)

Nach den Merkmalen 19.4 und 19.5 des Herstellungsverfahrens werden die

in Zeilen und Reihen relativ zueinander um eine halbe Öffnung versetzten

Öffnungen durch einen schrittweisen Vorschub der Metallfolie und einen

abwechselnden Versatz des Stanzwerkzeugs quer zu einer Vorschubrichtung

ausgebildet. Dadurch wird erreicht, dass entsprechend Merkmal 19.7 mittels eines

ersten Zahnes der Schneide die Öffnungen und mittels eines zweiten Zahnes der

Schneide die Fortsätze ausgebildet werden.

Darunter ist entsprechend Absatz [0037] zu verstehen, dass beim Stanzen einer

Metallfolie zuerst mit einem Hub der Stanze mit dem ersten Zahn die Öffnung und

mit einem zweiten Hub die Fortsätze ausgebildet werden, indem die Zahnspitze an

dem Knoten das Material der Metallfolie abschnittsweise durchtrennt und aufbiegt.

Dementsprechend ist – wie die Anmeldung weiter ausführt – im Unterschied zum

Stand der Technik eine doppelte Anzahl Hübe zur Ausbildung der strukturierten

Metallfolie erforderlich, wobei bei aufeinanderfolgenden Hüben ein seitlicher

Versatz des Stanzwerkzeugs entsprechend einer regelmäßigen Zahnteilung Z um

eine halbe Öffnungsweite erfolgt.

Auch hieraus resultiert, dass Schneidwerkzeuge, die aus zwei gegenläufigen

Walzen bestehen, von der Streitanmeldung nicht umfasst werden.

2.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Die Merkmale der Ansprüche 1, 6 und 19 beruhen auf den ursprünglichen

Ansprüchen; durch Streichungen wurde die mit Anspruch 6 beanspruchte

strukturierte Metallfolie auf ein Streckgitter für einen Akkumulator beschränkt .

3.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber den im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen neu, da keiner der im Verfahren befindlichen

Druckschriften ein Stanzwerkzeug mit allen Merkmalen des Anspruchs 1

entnehmbar ist.

Die von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift D3 zeigt eine folienartige

metallische Struktur, die als Elektrode einer Batterie verwendet werden kann und

durch Prägen zwischen zwei Walzen ausgebildet wird, wobei die Walzen mit

miteinander korrespondierenden Erhöhungen und Vertiefungen versehen sind (vgl.

Figuren 5A und 5B). An den Spitzen sind jeweils zwei kreuzende Schneidkanten

ausgebildet, die die Folie perforieren (vgl. Fig. 1 und 2). Daher zeigt die D3 kein

gerades Messer mit einer Schneide, die an einer Stanze, gegenüberliegend einem

Amboss der Stanze, anordenbar wäre. Weiterhin zeigt die D3, entsprechend den

Ausführungen der Anmelderin, nicht das Merkmal eines ersten Zahns, der

trapezförmig mit zwei Schenkeln und einer Schneidkante ausgebildet ist, sowie

nicht das Merkmal einer regelmäßigen Abfolge des ersten Zahns und eines zweiten

Zahns entlang der Schneide.

Die von der Prüfungsstelle, mit Hinweis auf Figur 7C und Beschreibung Seite 12

letzter Absatz bis Seite 13, ebenfalls als neuheitsschädlich bezeichnete Druckschrift

D4 liegt noch weiter ab.

Denn die D4 zeigt ein Verfahren zum Herstellen einer Elektrodenkernplatte für

Batteriezellen, die analog zur D3 durch Prägen zwischen zwei walzenförmigen

„Formgebungsblöcken“ einer Dreh- bzw. Rotationspresse ausgebildet wird, wobei

die Walzen mit miteinander korrespondierenden Erhöhungen und Vertiefungen

versehen sind (vgl. Figur 7C, Seite 4, Zeile 8 – Seite 5, Zeile 28). Beim Prägen

werden dünnwandige Abschnitte nahe der Spitzen der Vorsprünge erzeugt,

während direkt an den Spitzen sehr kleine Löcher 10 ausgebildet werden können

(vgl. Figuren 4 und 5). Anschließend werden in einem zwingend auszuführenden

Arbeitsschritt die dünnwandigen Bereiche durch eine Ätzbehandlung entfernt, um

die Durchgangslöcher auszubilden.

Auch die D4 zeigt daher kein gerades Messer mit einer Schneide und keine

abwechselnd angeordneten verschiedenen Zähne entlang der Schneide

entsprechend den Merkmalen 1.5 bis 1.7.

Der D5 fehlt es schon an jeglicher Offenbarung eines Schneidwerkzeuges.

Die im ursprünglichen Recherchebericht als Stand der Technik genannte D1

offenbart lediglich eine Trennvorrichtung für Verpackungsmaterial und hat mit dem

Gegenstand der Streitanmeldung nichts gemein.

4.

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann

ausgehend vom Stand der Technik der Druckschriften D2 bis D4 und unter

Berücksichtigung seines Fachwissens nicht in naheliegender Weise.

Die von der Anmelderin nachgereichte D2 zeigt als einzige Entgegenhaltung

unstrittig ein Stanzwerkzeug entsprechend dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1

bzw. der Figuren 1 und 2 der Streitanmeldung.

Aus der D2 selbst erhält der Fachmann jedoch keinerlei Anregungen oder Hinweise,

das Messer mit abwechselnd angeordneten unterschiedlichen Zähnen

auszustatten.

Die Ausführungen der Prüfungsstelle im Bescheid vom 5. Mai 2022 bzgl. einer

möglichen Offenbarung bzw. einer Anregung der kennzeichnenden Merkmale 1.6

und 1.7 in der D3 sind unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar.

Bei den beiden Prägewalzen der D3 mit den miteinander korrespondierenden

Erhöhungen und Vertiefungen wechseln sich in jeder Reihe zwar eine Erhöhung

und eine Vertiefung jeweils ab (vgl. Figuren 5a, 5b und 6). Da aber aufgrund des

kontinuierlichen Durchlaufs des Blechs bzw. der Metallfolie durch die Prägewalzen

nicht vorgesehen ist, entsprechend dem Gegenstand der Anmeldung mit den

unterschiedlich ausgeformten Bereichen der Prägewalzen jede erzeugte Öffnung

zweimal zu bearbeiten (vgl. Verfahrensanspruch 19), erhält der Fachmann aus der

D3 keine Anregungen dazu, das aus der D2 bekannte Stanzwerkzeug mit einem

Messer entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1

auszurüsten.

Auch die D4 zeigt nur zwei Prägewalzen mit miteinander korrespondierenden

Erhöhungen und Vertiefungen, bei denen sich in jeder Reihe auf der Walze ein

Stempel und eine Matrize abwechseln (vgl. Figur 7), wobei aufeinanderfolgende

Reihen darüber hinaus jeweils um eine halbe Öffnungsbreite versetzt sind. Aber

auch die D4 enthält aufgrund des kontinuierlichen Durchlaufs des Blechs bzw. der

Metallfolie durch die Prägewalzen keinen Hinweis darauf, mit den unterschiedlich

ausgeformten Bereichen der Prägewalzen jede erzeugte Öffnung zweimal zu

bearbeiten. Daher erhält der Fachmann auch aus der D4 keine Anregungen dazu,

das aus der D2 bekannte Stanzwerkzeug mit einem Messer entsprechend den

kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 auszurüsten.

5.

Auch der Gegenstand des Anspruchs 19 ist gegenüber den im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen neu, da keiner der im Verfahren befindlichen

Druckschriften ein Verfahren zur Herstellung einer strukturierten Metallfolie mit allen

Merkmalen des Anspruchs 19 entnehmbar ist.

Entsprechend den Merkmalen 19.6 und 19.7 wird beim nach Anspruch 19

beanspruchten Verfahren zur Ausbildung der Fortsätze jede Öffnung nacheinander

mit dem ersten und dem zweiten Zahn der Schneide des Messers bearbeitet, wobei

der erste Zahn die Öffnung herstellt und der zweite Zahn in dieser Öffnung dann

Fortsätze ausbildet.

Entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 wird in den Entgegenhaltungen

ein derartiges Verfahren bzw. ein entsprechendes Werkzeug weder offenbart noch

nahegelegt.

6.

Der Gegenstand des Anspruchs 6 ist gegenüber den im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen neu, da keiner der im Verfahren befindlichen

Druckschriften eine strukturierte Metallfolie mit allen Merkmalen des Anspruchs 6

entnehmbar ist.

Die D2 zeigt strukturierte Metallfolien als Streckgitter für einen Akkumulator mit allen

Merkmalen des Oberbegriffs. Fortsätze im Sinne des Merkmals 6.5 werden weder

offenbart noch nahegelegt.

Die D3 offenbart einen metallischen, porösen Körper mit einer Blechdicke von 10

bis 50 µm (vgl. Absatz [0022]), der u.a. als Elektrode von elektrochemischen

Vorrichtungen wie Batterien brauchbar sein soll (M6.1).

Das Blech weist eine Vielzahl von Maschen in Form von Öffnungen auf (M6.2 und

M6.3), die in Zeilen und Reihen, die relativ zueinander um eine halbe Öffnung

versetzt sind, angeordnet sind (Fig. 7+8 - M6.4).

Ob die Vorsprünge 9 am konkaven Öffnungsteil 8 (vgl. Figur 1) Fortsätze im Sinne

der Streitanmeldung darstellen könnten, kann dahingestellt bleiben, da das Blech

der D3 mittels Rotationswalzen hergestellt wird und daher kein Streckgitter darstellt.

Die D3 offenbart daher kein Streckgitter mit den Merkmalen des Anspruchs 6.

Aufgrund der komplett anderen Herstellungsweise würde der Fachmann die D3

auch nicht zu Rate ziehen, wenn er das aus der D2 bekannte Streckgitter

weiterentwickeln wollte.

Gleiches gilt für die D4. Die dort offenbarten Elektrodenplatten für Akkumulatoren

werden ebenfalls mittels Rotationswalzen hergestellt und stellen kein Streckgitter

dar.

Die D5 offenbart ebenfalls nur durch Tiefziehen geformte Grundkörper von

elektrochemisch aktiven Elementen, die in Batterien eingesetzt werden können.

Darüber hinaus zeigt die D5 noch ein strukturiertes Blech mit durch Stanzen

gewonnenen Durchbrüchen und beidseitig aufgebogenen Zungen (Figur 3). Auch

hier wird kein Streckgitter offenbart noch die Ausbildung von Fortsätzen in einem

Streckgitter nahegelegt.

7.

Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 18 betreffen

zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Gegenstände der

nebengeordneten Ansprüche 1 und 6. Sie sind daher mit diesem ebenfalls

gewährbar. Da auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind (§§ 34,

37 PatG) ist ein Patent wie mit Hauptantrag beantragt zu erteilen.

8.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird gemäß § 80 Abs. 3 PatG

angeordnet, weil das Prüfungsverfahren Verfahrensmängel aufweist, die in der

Gesamtschau als so schwerwiegend erscheinen, dass die Einbehaltung der

Beschwerdegebühr unbillig wäre.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG steht im billigen

Ermessen des Gerichts und kann von Amts wegen auch ohne Antrag angeordnet

werden. Sie hat dann zu erfolgen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unbillig wäre

(st. Rspr., vgl. z. B. BPatG, Beschl. v. 26. Januar 2010, 17 W (pat) 127/05; BPatG,

Beschl. v. 19. Juli 2007, 21 W (pat) 72/04). Die Billigkeit der Rückzahlung der

Beschwerdegebühr kann sich insbesondere aus der Sachbehandlung durch das

Deutsche Patent- und Markenamt ergeben, z. B. aus einer sachlich grob unrichtigen

Beurteilung oder einem Verfahrensfehler oder auch einem Verstoß gegen das

Gebot der Verfahrensökonomie.

Wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, hat die Prüfungsstelle im zweiten

Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2022 erstmalig zur Patentfähigkeit argumentiert. In

dem Bescheid hatte die Prüfungsstelle auf insgesamt vier Patentierungshindernisse

hingewiesen: erstens Verwendung „fakultativer“, nicht eindeutig formulierter

Merkmale in den Ansprüchen; zweitens unvollständiges Versehen der in den

Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen; drittens

fehlende Bezugsquelle bzw. Zitierung des in der Beschreibung angegebenen

Standes der Technik sowie viertens fehlende erfinderische Tätigkeit. Zu den

Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 führt die Prüfungsstelle

pauschal aus, diese seien aus Druckschrift D3 bekannt. Zu den Merkmalen M1.6

und M1.7 (von der Prüfungsstelle Merkmal M1.1 benannt) stellt die Prüfungsstelle

einen Bezug zu den Absätzen [0043] und [0044] der D3 her. Ferner vertritt sie die

Auffassung, dass durch selbstverständliches Mitlesen, spätestens jedoch vor dem

Hintergrund des technischen Grundlagenwissen des Fachmanns somit sämtliche

Merkmale des Anspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der D3 bekannt wären

und der Gegenstand des Anspruches 1 gegenüber diesem Stand Technik nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würde. Die gleiche Argumentation gelte für

die Entgegenhaltungen D4 und D5 sowie die Gegenstände der nebengeordneten

Ansprüche 6 und 19.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 hat die Anmelderin die Patentfähigkeit der

Ansprüche 1, 6 und 19 verteidigt und argumentiert, dass die D3 (und auch die D4)

zwei gegenläufige Prägewalzen zeige, die kein gerades Messer mit einer Schneide

und einem gegenüberliegenden Amboss offenbare, da die Prüfungsstelle in ihrem

Bescheid keine substantiellen Angaben dazu gemacht habe, wo sie das gerade

Messer und den Amboss an den in den Entgegenhaltungen offenbarten jeweiligen

Prägewalzen

verkörpert

sehe.

Am

8. Juli

2024

erfolgte

der

Zurückweisungsbeschluss aus Gründen des Bescheids vom 5. Mai 2022.

Vorliegend hat die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss lediglich formelhaft

und ohne jede weitere Ausführung auf den Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2022

verwiesen, ohne die auf diesen Prüfungsbescheid neu eingereichten Ansprüche

und Beschreibungsseiten auch nur zu erwähnen oder auf die im Kern zutreffende

Argumentation der Anmelderinnen zum Verständnis der Druckschriften

in

irgendeiner Weise einzugehen. Da der Zurückweisungsbeschluss der

Prüfungsstelle den am 2. Juli 2024 eingegangenen Schriftsatz der Anmelderin

überhaupt nicht erwähnt, ist aus der Akte nicht ersichtlich, ob die Prüfungsstelle den

Schriftsatz nicht bemerkt oder gar übersehen hat oder ob sie ihn bemerkt und

gelesen, aber für nicht erheblich für die Entscheidung gehalten hat. Hinzu kommt,

dass die Anmelderinnen mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 neue Unterlagen

eingereicht haben, mit denen die ersten drei der vier von der Prüfungsstelle

benannten Patentierungshindernisse ausgeräumt wurden. Die Prüfungsstelle stützt

die Zurückweisung durch den pauschalen Verweis auf ihren Prüfungsbescheid vom

5. Mai 2022

im Beschluss gleichwohl auch auf diese ersten drei

Patentierungshindernisse und übergeht damit erhebliches Vorbringen in Form der

zwischenzeitlich angepassten Unterlagen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist

(vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz mit EPÜ, § 80 Rn. 122 i. V. m. § 73 Rn. 150,

148 m. w. N.; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, § 80 Rn. 67).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Otten-Dünnweber

Brunn

Deibele

Poeppel