Rechtsprechung / BPatG / 2011
BPatG Beschluss vom 18.08.2011 – 19 W (pat) 22/11
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 22/11 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 038 351.4-53
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der
Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2010 ist
wirkungslos.
2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
G r ü n d e
I.
Dem Anmelder ist am 11. Januar 2011 die Ausfertigung eines Beschlusses der
Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Dezember 2010 zugestellt worden, in dem seine die Zurückweisung seiner am
21. August 2009 eingereichte Patentanmeldung ausgesprochen wurde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Februar 2011 per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde des Anmelders vom
selben Tag.
In den Amtsakten der Patentanmeldung befindet sich ein Beschlussexemplar, das
aus einem Formblatt (P 2704.0 - 2.10) und den daran angehefteten Beschlussgründen besteht. Abschnitt "I. Beschluss" des Formblatts enthält Angaben zur Abfassung des Beschlusses, insbesondere zum Rubrum, zu den angefügten Gründen und zu den an den Schluss der Gründe zu setzenden Angaben. Der Abschnitt I ist am Ende mit Datum versehen und dem Namenskürzel des Prüfers abgezeichnet. Trotz eines entsprechenden vorgedruckten Hinweises auf dem Formblatt fehlt die eigenhändige Unterschrift des Prüfers am Ende der Gründe. Dort
steht nur die Bezeichnung der Prüfungsstelle, der maschinenschriftliche Name des
Prüfers und seine Telefonnummer. Auch die weiter in den Akten befindliche Ausfertigung des Beschlusses ist nicht eigenhändig von dem Prüfer unterschrieben.
Sie enthält neben der Bezeichnung der zuständigen Prüfungsstelle, den Namen
des Prüfers und seiner Telefon-Nummer lediglich die Unterschrift der Tarifbeschäftigten, die Ausfertigung angefertigt hat.
Auf Nachfrage des Senats haben die Bevollmächtigten des Anmelders mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 mitgeteilt, dass auch das ihnen zugestellte Exemplar des
Beschlusses vom 13. Dezember 2010 nicht unterschrieben ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 73 Abs. 1 PatG) und auch sonst zulässig. Unabhängig von der Frage, ob eine wirksame Entscheidung des Patentamtes überhaupt vorliegt, ist mit der Ausfertigung des Beschlusses und seiner Zustellung zumindest der Anschein eines dem Amt zurechenbaren Beschlusses entstanden,
wodurch der Anmelder jedenfalls formell beschwert ist. In der Sache führt die Beschwerde zur Feststellung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Beschlüsse der Prüfungsstellen sind gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG schriftlich
auszufertigen. Zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers auf der Urschrift,
wobei es ausreicht, wenn wenigstens eines von mehreren Beschlussexemplaren
unterschrieben ist (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 47 Rdn. 8 m. N. w., u. a.
BPatGE 38, 16 f.; BPatG BlPMZ 2006, 415 - Paraphe). Vorliegend trägt keines der
in den Akten befindlichen oder dem Anmelder zugestellten Beschlussexemplare
eine ordnungsgemäße Unterschrift des Prüfers. Soweit in dem einem Beschlussexemplar in der Akte der Patentanmeldung der Abschnitt I des vorgehefteten
Formblattes mit dem aus den drei Buchstaben "mph" bestehenden Namenskurzzeichen des Prüfers abgezeichnet ist, handelt es um eine bloße Paraphierung, die
dem Unterschriftserfordernis nicht genügt (vgl. BPatG BlPMZ 2006, 415 - Paraphe). Abgesehen davon erfordert es die Funktion einer Unterschrift, dass sie den
Urkundentext räumlich und zeitlich abschließt. Eine über den Urkundentext stehende "Oberschrift" stellt daher keine Unterschrift dar (vgl. BGHZ 113, 48 ff.).
Auch der vollständige handschriftliche Namenszug des Prüfers an Stelle des Namenskürzels auf dem Formblatt würde folglich zwar den Tenor des Beschlusses,
nicht aber die nachfolgenden Gründe und damit nicht den Beschluss insgesamt
ordnungsgemäß unterzeichnen (vgl. Schulte, a. a. O., § 47 Rdn. 9; BPatG v.
10. März 2008, 11 W (pat) 4/08).
Ein nicht unterschriebener Beschluss aber, der - wie hier - im schriftlichen Verfahren zustande gekommen ist, stellt lediglich einen Entwurf dar und ist unwirksam.
Da nach Zustellung eines nicht unterschriebenen Beschlusses die Nachholung der
Unterschrift ohne erneute Zustellung nicht mehr möglich ist, war auf die Beschwerde des Anmelders die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen, um den äußeren Anschein einer wirksamen Entscheidung des Patentamtes zu beseitigen
(vgl. Schulte, a. a. O., § 47 Rdn. 9; BVerfG NJW 1985, 788; BPatG BlPMZ 2006,
415 - Paraphe).
Die Beschwerdegebühr ist gem. § 80 Abs. 3 PatG aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen, da der Anmelder aufgrund des nicht unterzeichneten unwirksamen Beschlusses der Prüfungsstelle unnötig zur Einlegung der Beschwerde veranlasst
worden ist, die zu keiner Sachentscheidung führt.
Bertl
Kirschneck
Groß
J. Müller
Pü