Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 10.03.2008 – 11 W (pat) 4/08

11. Senat

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

10. März 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§ 47 Abs. 1 PatG, §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB

Beschlussunterschrift

"Oberschrift" ist keine Unterschrift (Fortführung von BGHZ 113, 48, 51 - 54 = NJW 1991, 487 f.).

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 4/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 07 291.8-32

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 10. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Harrer und

Dipl.-Ing. Dr. Fritze

beschlossen:

1. Die Beschwerde ist gegenstandslos.

2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat gegen den ihr in einer Ausfertigung am 14. November 2007

zugestellten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2007, der die Zurückweisung ihrer am

25. September 2003 offengelegten Patentanmeldung vom 20. Februar 2003 mit

der Bezeichnung „System und Verfahren zur integrierten Reifendrucküberwachung und passiven Zugang“ ausspricht, Beschwerde eingelegt.

Die in der Amtsakte befindliche Urschrift des Beschlusses (Bl. 97-103) besteht aus

dem Abschnitt I des für die Zurückweisung einer Patentanmeldung vorgesehenen

Formblattes P 2704.0 (in der Fassung 11/03) mit Angaben zum Rubrum und dem

Tenor der Entscheidung sowie nachfolgend sechs maschinenschriftlichen Seiten

der Begründung, die mit der Bezeichnung der Prüfungsstelle und dem Namen des

Prüfers (nebst Hausrufnummer), aber ohne eigenhändige Unterschrift enden. Der

Prüfer hat allerdings eingangs den Abschnitt I des Formblattes, in dem auf die

Gründe auf den Folgeseiten 2 bis 7 Bezug genommen wird, in einer Leiste eigenhändig unterschrieben, die „Namenszeichen und Name in Druckbuchstaben des

Prüfers, Hausruf“ enthalten soll und unter der fettgedruckt hingewiesen wird: „Die

Unterschrift ist am Ende der Gründe erforderlich.“

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber gegenstandslos.

Die Zulässigkeit der Beschwerde begegnet keinen Bedenken. Denn die Anmelderin ist durch den Ausspruch der Zurückweisung der Patentanmeldung im angefochtenen Beschluss, dessen zugestellte Ausfertigung das Fehlen der Unterschrift

des Prüfers unter den Gründen der Urschrift nicht erkennen lassen kann, formell

beschwert.

Die Beschwerde ist jedoch gegenstandslos, weil sie sich gegen einen gemäß

(nichtigen) Beschluss des Deutschen Patentamt- und Markenamts richtet (vgl.

dazu BPatGE 41, 44 - Formmangel).

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beschlüsse der Prüfungsstelle zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Die

schriftliche Ausfertigung setzt implizit eine Urschrift voraus, die gemäß § 126

Abs. 1 BGB von den Entscheidungsträgern eigenhändig durch Namensunterschrift

unterzeichnet werden muss.

Der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle ist in der Urschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben, so dass es sich hierbei lediglich um einen Entwurf handelt

und auch die darauf beruhende Ausfertigung unwirksam ist.

Der handschriftliche Namenszug des Prüfers auf dem Formblatt P 2704.0 deckt

als Unterschrift zwar die Tenorierung, die Patentanmeldung werde zurückgewiesen, aber trotz der Bezugnahme auf die Folgeseiten 2 bis 7 nicht die Gründe des

Beschlusses, die im vorliegenden Fall der Zurückweisung gemäß § 47 Abs. 1

Satz 3 PatG zwingend vorgeschrieben sind.

Denn eine „Oberschrift“ ist keine Unterschrift (vgl. BGH, NJW 1991, 487 f. = BGHZ

113, 48 ff., 51-54). Eine Unterschrift hat nämlich die Funktion, einen Urkundentext

sowohl räumlich als auch zeitlich abzuschließen. Diese Funktion kann die „Oberschrift“ nicht erfüllen. Voraussetzung für eine Namensunterschrift i. S. d. § 126

Abs. 1 BGB ist, dass sie die Urkunde räumlich abschließt, also unterhalb des

Textes steht. Die Unterschrift als Abschluss ist aber auch zeitlich zu verstehen, da

sie regelmäßig unter den fertigen Text gesetzt wird. Dagegen spricht ein am Anfang eines Schriftstücks stehender Namenszug selbst bei ausdrücklicher Bezugnahme auf den nachfolgenden Text gegen die Annahme, er sei nach der vollständigen Niederlegung und damit in Kenntnis der sich anschließenden Erklärungen

angebracht worden (BGH, a. a. O.).

Dies hat der 23. Senat des Bundespatentgerichts in einem sehr ähnlichen Fall

fehlender Unterschrift ebenso gesehen (Beschluss vom 17. Dezember 2002 a. E.

unter II. 6. - Az.: 23 W (pat) 48/01), erstaunlicherweise daraus aber keine Konsequenzen gezogen, sondern dennoch in der Hauptsache des Beschwerdeverfahrens entschieden.

Das anscheinend im November 2003 geänderte Formblatt P 2704.0 berücksichtigt

offenbar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur nicht rechtswirksamen

„Oberschrift“ und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Unterschrift am Ende der

Gründe erforderlich ist. Daher wird man annehmen müssen, dass der Prüfer die

Unterschrift versehentlich unterließ. Dies hätte allerdings vor Absendung des Beschlusses bemerkt werden können.

III.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Billigkeitsgründen angeordnet. Denn das Patentamt hat es zu vertreten, dass die von

der Anmelderin mit ihrer Beschwerde begehrte Sachentscheidung des Patentgerichts nicht getroffen werden kann.

Dr. W. Maier

v. Zglinitzki

Harrer

Dr. Fritze

Bb