Rechtsprechung / BPatG / 2012
BPatG Urteil vom 12.01.2012 – 2 Ni 13/10
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 12. Januar 2012 …
In der Patentnichtigkeitssache 2 Ni 13/10
(Aktenzeichen) …
betreffend das deutsche Patent 43 45 426
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2012 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Guth, Dipl.-Phys. Brandt und Dr. Friedrich
für Recht erkannt:
I. Das Patent 43 45 426 wird für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 18. Februar 1993 angemeldeten, auf einer Teilanmeldung der deutschen Patentanmeldung 43 05 026 basierenden und auf die japanische Priorität 4-069320 vom 20. Februar 1992 zurückgehenden deutschen Patents 43 45 426 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Bildanzeigegerät“. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 4. Dezember 2003. Das Streitpatent umfasst 5 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 nebengeordnet sind und folgendermaßen lauten:
„1. Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen externen Computer (1c), der ein Videosignal (R, G, B) und ein Synchronisierungssignal (Hs, Vs) ausgibt, wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Videoschaltung (20), die das Videosignal (R, G, B) empfängt und demoduliert; eine Ablenkungsschaltung (21), die das Synchronisierungssignal (Hs, Vs) empfängt und daraus vertikale und horizontale Ablenkungssignale erzeugt; eine Anzeigevorrichtung (22), verbunden mit der Videoschaltung (20) zum Ausgeben eines Bildes auf einem Bildschirm auf der Basis des Videosignals (R, G, B) und des vertikalen und des horizontalen Ablenkungssignals; eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit einem Eingang, der mit einer Schnittstelle verbunden ist, welche für bidirektionale Kommunikation geeignet ist, unabhängig von Leitungen, die die Video- und Synchronisierungssignale führen, wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung ein Befehlssignal, das Befehle zum Steuern von Anzeigeposition und Größeneinstellung führt, von dem externen Computer (1c) durch die Schnittstelle empfängt, und mit einem Ausgang, der mit der Ablenkungsschaltung (21) zum Steuern der Ablenkungsschaltung (21) verbunden ist, um Position und/oder Größe des Bildes auf dem Bildschirm in Übereinstimmung mit der Position- und Größeneinstellungsinformation, welche in dem Befehlssignal enthalten ist, einzustellen, wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) des Weiteren Rückkopplungssignale erzeugt, die durch die Schnittstelle an den externen Computer (1c) übertragen werden.“
„2. Anzeigeeinheit mit Video- und Synchronisierungssignal-Anschlüssen zum Empfangen von Video- und Synchronisierungssignalen (R, G, B; Hs, Vs), aufweisend: eine Anzeigevorrichtung (22) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Videosignals (R, G, B) und eines Synchronisierungssignals von einem externen Computer (1c); einen Befehlssignalanschluss, verbunden mit dem externen Computer (1c), zum Empfangen eines Befehlssignals, welches kennzeichnend für Einstellungen der Anzeigeposition und/oder -größe ist, und zum Ausgeben von Rückführungssignalen; eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71), welche die Größe und/oder Position des Bildes auf dem Bildschirm auf der Basis des Befehlssignals steuert und welche die Rückführungssignale erzeugt, wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit dem Befehlssignalanschluss verbunden ist zum Empfangen des Befehlssignals von dem externen Computer (1c) über den Befehlssignalanschluss unabhängig von dem Videosignal (R, G, B) und dem Synchronisierungssignal (Hs, Vs) und zum Ausgeben der Rückführungssignale an den externen Computer (1c) über den Befehlssignalanschluss, und wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) auch mit der Ablenkungsschaltung (21) verbunden ist zur Steuerung der Einstellung von Position und Größe der Anzeige gemäß dem Befehlssignal, wobei die Rückkopplungssignale Informationen aufweisen, welche die Bestätigung des Empfangs des Steuersignals angibt.“
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
2. Der Kläger stützt seine Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der Stammanmeldung 43 05 026 sowie der fehlenden Patentfähigkeit, da der Streitpatentgegenstand weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dazu beruft sich der Kläger auf folgende Unterlagen:
BR1 BR2 BR3 DE 43 45 426 C2 (Streitpatentschrift) DE 43 05 026 A1 (Offenlegungsschrift der Stammanmeldung) EP 0 456 923 A1 BR4 WO 93/06587 A1 BR4a Veröffentlichungshinweis zu BR4 als EP 0 604 536 BR4b Registerauszug zu EP 0 604 536 BR5 BR6 BR7 BR8 US 4 689 740 DE 28 04 294 C2 DE 28 39 888 C2 DE 24 13 839 A1 BR9 DE 27 03 579 C2 BR10 DE 35 12 278 C2 BR11 Fernseh- und Kinotechnische Gesellschaft e.V., Tagungsband der 10. Jahrestagung vom 13. bis 17. September 1982, Seiten 153 bis 167 BR12 EP 0 295 691 A2 BR13 DE 37 22 169 A1 BR14 Merkmalsanalyse der erteilten Ansprüche 1 und 2 BR15 Kopie des BPATG-Beschlusses in der Sache 23 W (pat) 322/04 (Einspruch gegen das Stammpatent 43 05 026 und Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung) BR16 Schematische Darstellung des Gegenstands von Anspruch 1 nach Hauptantrag (überreicht in der Verhandlung) Er macht geltend, − dass der Gegenstand des erteilten Patents (Patentansprüche 1 und 2) über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, − dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei jeweils hinsichtlich der Druckschriften BR3 und BR4 (ältere Anmeldung), − dass der Gegenstand des Nebenanspruchs 2 nicht neu sei hinsichtlich der Druckschrift BR3 und zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der Lehre der Druckschriften BR3 und BR5 beruhe und − dass der Gegenstand der abhängigen Patentansprüche 3 bis 5 nicht neu sei hinsichtlich der älteren Anmeldung BR4. Der Kläger stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 19. März 2010 (Bl. 07 d. A.), das deutsche Patent 43 45 426 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 (Bl. 222/256 d. A.). Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für ursprünglich offenbart und patentfähig, denn zum einen seien dessen Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen und zum anderen seien die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 sowie der Unteransprüche 3 bis 5 neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Hilfsantrag 1:
Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 1 präzisiert den erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag dahingehend, dass der externe Computer aus einer von einem Anwender mittels einer Eingabeeinheit eingegebenen Steueranweisung ein Befehlssignal vorbereitet, dass zudem der Eingang der Kommunikations- und Steuerschaltung mit einer Schnittstellenschaltung verbunden ist und dass der externe Computer anhand der Rückkopplungssignale erkennt, ob die Anzeigeeinheit das Befehlssignal exakt empfangen hat oder nicht und wie der aktuelle Steuerzustand der Anzeigeeinheit ist. Er hat dementsprechend folgenden Wortlaut:
„Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen externen Computer (1c), der ein Videosignal (R, G, B) und ein Synchronisierungssignal (Hs, Vs) ausgibt und der aus einer von einem Anwender mittels einer Eingabeeinheit eingegebenen Steueranweisung ein Befehlssignal vorbereitet, wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Videoschaltung (20), die das Videosignal (R, G, B) empfängt und demoduliert; eine Ablenkungsschaltung (21), die das Synchronisierungssignal (Hs, Vs) empfängt und daraus vertikale und horizontale Ablenkungssignale erzeugt; eine Anzeigevorrichtung (22), verbunden mit der Videoschaltung (20) zum Ausgeben eines Bildes auf einem Bildschirm auf der Basis des Videosignals (R, G, B) und des vertikalen und des horizontalen Ablenkungssignals; eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit einem Eingang, der mit einer Schnittstellenschaltung verbunden ist, welche für bidirektionale Kommunikation geeignet ist, unabhängig von Leitungen, die die Video- und Synchronisierungssignale führen, wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) ein Befehlssignal, das Befehle zum Steuern von Anzeigeposition und Größeneinstellung führt, von dem externen Computer (1c) durch die Schnittstellenschaltung empfängt, und mit einem Ausgang, der mit der Ablenkungsschaltung (21) zum Steuern der Ablenkungsschaltung (21) verbunden ist, um Position und/oder Größe des Bildes auf dem Bildschirm in Übereinstimmung mit der Position- und Größeneinstellungsinformation, welche in dem Befehlssignal enthalten ist, einzustellen, wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) des Weiteren Rückkopplungssignale erzeugt, anhand derer der externe Computer (1c) erkennt, ob die Anzeigeeinheit das Befehlssignal exakt empfangen hat oder nicht und wie der aktuelle Steuerzustand der Anzeigeeinheit ist, und die durch die Schnittstellenschaltung an den externen Computer (1c) übertragen werden.“
Hilfsantrag 2:
Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfsantrags 1, indem folgendes Merkmal angefügt wird:
„wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) einen Mikrocomputer (602) zur Erzeugung von Steuerdaten aufweist, um durch die Steuerdaten eine vorbestimmte Einstellung der Anzeigeeinheit einzustellen“. Hilfsantrag 3:
Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfsantrags 2, indem folgendes Merkmal angefügt wird:
„wobei die Steuerdaten auch in einen EEPROM (603) geschrieben werden“. Hilfsantrag 4:
Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfsantrags 3, indem folgendes Merkmal angefügt wird:
„wobei die Steuerdaten von dem EEPROM (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstellung auszuführen“. Hilfsantrag 5:
Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 5 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfsantrags 1, indem folgendes Merkmal angefügt wird:
„wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) einen Mikrocomputer (602) aufweist, welcher Steuerdaten erzeugt, wenn das an den Mikrocomputer (602) gelieferte Signal das korrekte Befehlssignal ist, und an einen Analog-Digital-Wandler (413) liefert, um dadurch eine vorbestimmte Schaltung in der Anzeigeeinheit einzustellen, wobei die Steuerdaten auch in einen EEPROM (603) geschrieben werden, wobei, die Steuerdaten von dem EEPROM (603) ausgelesen werden, wenn die Anzeigeeinheit das nächste Mal eingeschaltet wird, um die vorbestimmte Einstellung auszuführen.“
Hilfsantrag 6:
Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 6 ergibt sich aus dem Anspruch des Hilfsantrags 5, indem in der ersten Zeile das Merkmal „Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen externen Computer (1c)“ ersetzt wird durch das Merkmal „Anzeigeeinheit mit einem daran angeschlossenen externen Computer (1c)“.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet. Das Streitpatent hat keinen Bestand, denn dem Streitpatent steht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, entgegen.
I.
1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent ein Bildanzeigegerät umfassend eine Eingabeeinheit, eine Computereinheit und eine Anzeigeeinheit, bei dem insbesondere die Anzeigegröße, -position und -helligkeit eines Bildes in der Anzeigeeinheit durch die Eingabeeinheit, bspw. eine Tastatur, über die Computereinheit eingestellt werden kann (vgl. Streitpatent BR1, Abs. [0001]).
Damit die von einem Computer an eine Anzeigeeinheit gesendete Information auf dem Bildschirm optimal dargestellt wird, muss die Anzeigeeinheit in der Lage sein, verschiedene Videosignale verarbeiten zu können. Dies kann gemäß dem im Streitpatent dargelegten Stand der Technik dadurch erfolgen, dass a) die Steuerung der Einstellung mit Hilfe von in einem Speicher der Anzeigeeinheit abgelegten Parametern erfolgt, dass b) der Benutzer anhand eines Einstellschalters an der Anzeigeeinheit eine manuelle Einstellung der korrekten Darstellungsparameter vornimmt oder dass c) die Computereinheit über ein Unterscheidungssignal aus zwei Möglichkeiten die passende Ablenkungsfrequenz für die Anzeigeeinheit auswählt. Dazu müssen jedoch in Fall a) die Betriebswerte für eine exakte Monitoreinstellung erst ermittelt und dann über ein zusätzliches Bedienteil relativ aufwendig eingestellt und gespeichert werden, wohingegen Fall b) in der Handhabung lästig ist, da die Einstellung über einen Schalter an der Anzeigeeinheit erfolgt und der Nutzer gezwungen ist, die Hände von der Eingabeeinheit hin zur Anzeigeeinheit zu bewegen. Zudem kann gemäß der Möglichkeit c) nur zwischen zwei Varianten gewählt werden, so dass dieses Verfahren unflexibel ist (vgl. Streitpatent BR1, Abs. [0004] u. [0011]).
2. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, − ein Bildanzeigegerät bereitzustellen, welches dem Benutzer die Einstellung von Bildgröße und -position in besonders bequemer Weise gestattet, − die Bedienbarkeit in einem Computersystem und die Handhabungsfähigkeit des Bildanzeigegeräts zu verbessern sowie − ein Bildanzeigegerät bereitzustellen, das in der Lage ist, von einer Computereinheit aus ein Anzeigebild durch Verwenden einer herkömmlichen Schaltung einzustellen und ohne dass eine neue Schaltung vorzusehen ist (vgl. Streitpatent BR1, Abs. [0012], [0016] und [0017]).
3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Gegenstände der erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2, die, entsprechend der Merkmalsgliederung des Klägers mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, folgendermaßen lauten:
Anspruch 1 1) Anzeigeeinheit 2) zum Anschluss an einen externen Computer (1c), der ein Videosignal (R, G, B) und ein Synchronisierungssignal (Hs, Vs) ausgibt, 3) wobei die Anzeigeeinheit aufweist: eine Videoschaltung (20), die das Videosignal (R, G, B) empfängt und demoduliert; 4) eine Ablenkungsschaltung (21), die das Synchronisierungssignal (Hs, Vs) empfängt und daraus vertikale und horizontale Ablenkungssignale erzeugt; 5) eine Anzeigevorrichtung (22), verbunden mit der Videoschaltung (20) zum Ausgeben eines Bildes auf einem Bildschirm auf der Basis des Videosignals (R, G, B) und des vertikalen und des horizontalen Ablenkungssignals; 6) eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71) 6.1) mit einem Eingang, der mit einer Schnittstelle verbunden ist, 6.1.1) welche für bidirektionale Kommunikation geeignet ist, 6.1.2) unabhängig von Leitungen, die die Video- und Synchronisierungssignale führen, 6.2) wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung ein Befehlssignal, das Befehle zum Steuern von Anzeigeposition und Größeneinstellung führt, von dem externen Computer (1c) durch die Schnittstelle empfängt, 6.3) und mit einem Ausgang, der mit der Ablenkungsschaltung (21) zum Steuern der Ablenkungsschaltung (21) verbunden ist, um Position und/oder Größe des Bildes auf dem Bildschirm in Übereinstimmung mit der Position- und Größeneinstellungsinformation, welche in dem Befehlssignal enthalten ist, einzustellen, 6.4) wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) des Weiteren Rückkopplungssignale erzeugt, 6.5) die durch die Schnittstelle an den externen Computer (1c) übertragen werden.
Anspruch 2 7) Anzeigeeinheit 8) mit Video- und Synchronisierungssignal-Anschlüssen zum Empfangen von Video- und Synchronisierungssignalen (R, G, B; Hs, Vs), aufweisend:
9) eine Anzeigevorrichtung (22) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Videosignals (R, G, B) und eines Synchronisierungssignals von einem externen Computer (1c); 10) einen Befehlssignalanschluss, 10.1) verbunden mit dem externen Computer (1c), 10.2) zum Empfangen eines Befehlssignals, welches kennzeichnend für Einstellungen der Anzeigeposition und/oder -größe ist, und 10.3) zum Ausgeben von Rückführungssignalen; 11) eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71), 11.1) welche die Größe und/oder Position des Bildes auf dem Bildschirm auf der Basis des Befehlssignals steuert und 11.2) welche die Rückführungssignale erzeugt, 11.3) wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit dem Befehlssignalanschluss verbunden ist 11.3.1) zum Empfangen des Befehlssignals von dem externen Computer (1c) über den Befehlssignalanschluss unabhängig von dem Videosignal (R, G, B) und dem Synchronisierungssignal (Hs, Vs) und 11.3.2) zum Ausgeben der Rückführungssignale an den externen Computer (1c) über den Befehlssignalanschluss, und 11.4) wobei die Kommunikations- und Steuerschaltung (71) auch mit der Ablenkungsschaltung (21) verbunden ist zur Steuerung der Einstellung von Position und Größe der Anzeige gemäß dem Befehlssignal, 11.5) wobei die Rückkopplungssignale Informationen aufweisen, welche die Bestätigung des Empfangs des Steuersignals angibt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Streitpatent zwischen − einem Bildanzeigegerät:
Vorrichtung umfassend eine Eingabeeinheit (10, 101), eine Computereinheit (1a, 1c, 1e, 1g, 1) und eine Anzeigeeinheit (1b, 1d, 1f, 1h, 1j), − einer Anzeigeeinheit (1b, 1d, 1f, 1h, 1j):
Vorrichtung umfassend eine Kathodenstrahlröhre (22) und zugehörige Schaltungen (18 - 21, 71, 83, 84, 92, 93, 102, 103) einer Kathodenstrahlröhre (22) (vgl. Ausführungsbeispiele 1 bis 5 gemäß den Figuren 1 und 7 bis 10 mit jeweils zugehöriger Beschreibung) einer Anzeigevorrichtung (22) und einem Bildschirm (zu den letzten beiden Spiegelstrichen vgl. die Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents) − − − unterscheidet.
Patentanspruch 1 lehrt demnach eine zum Anschluss an einen externen Computer geeignete Anzeigeeinheit (Merkmale 1 und 2) mit einer Videoschaltung (Merkmal 3), einer Ablenkungsschaltung (Merkmal 4), einer Anzeigevorrichtung (Merkmal 5) und einer Kommunikations- und Steuerschaltung (Merkmal 6), deren Eingang mit einer bidirektionalen und von Video- und Synchronisierungsleitungen unabhängigen Schnittstelle verbunden ist. Die Kommunikations- und Steuerschaltung empfängt Steuerbefehle des Computers bzgl. Anzeigeposition und -größe, steuert die Ablenkungsschaltung und die Darstellung auf dem Bildschirm, erzeugt Rückkopplungssignale und sendet diese an den Computer. Demgegenüber lehrt Patentanspruch 2 eine Anzeigeeinheit (Merkmal 7) mit Video- und Synchronisierungssignal-Anschlüssen (Merkmal 8), einer Anzeigevorrichtung (Merkmal 9), einem mit einem externen Computer verbundenen Befehlssignalanschluss (Merkmal 10) zum Empfangen von Befehlssignalen bzgl. Anzeigeposition und -größe und zum Ausgeben von Rückführungssignalen und mit einer Kommunikations- und Steuerschaltung (Merkmal 11), die mit dem Befehlssignalanschluss und einer Ablenkungsschaltung verbunden ist. Die Kommunikations- und Steuerschaltung steuert die Ablenkungsschaltung und die Darstellung auf dem Bildschirm, empfängt Steuerbefehle des Computers bzgl. Anzeigeposition und -größe unabhängig von dem Videosignal und dem Synchronisierungssignal, erzeugt Rückführungssignale, die den Empfangs des Steuersignals bestätigen, und sendet diese über den Befehlssignalanschluss an den Computer.
Eine Eingabeeinheit ist weder Bestandteil des erteilten Patentanspruchs 1 noch des Patentanspruchs 2. Während zudem die Anzeigeeinheit des Patentanspruchs 2 mit einem externen Computer verbunden ist, muss die Anzeigeeinheit des Patentanspruchs 1 nur zum Anschluss an einen Computer geeignet sein. Mit der Lösung gemäß dem einzigen Anspruch des Hilfsantrags 1 werden zusätzlich die Befehls- und Rückkopplungssignale spezifiziert, während darüber hinausgehende Maßnahmen, die einzelne Schaltungsbestandteile der Anzeigeeinheit betreffen, Gegenstand der Hilfsanträge 2 bis 6 sind. Von den Hilfsanträgen 1 bis 6 beschränkt lediglich Hilfsantrag 6 den Patentgegenstand auf eine an einen externen Computer angeschlossene Anzeigeeinheit.
4. Als Fachmann ist ein berufserfahrener und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen.
II.
1. Der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Ob eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Gegenstands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen, wobei der Gegenstand des Patents die unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnung durch die Patentansprüche vorgegebene Lehre ist und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass den Patentansprüchen eine gleich hervorgehobene Bedeutung wie im Patent zukommt. Ein unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte. Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 - Hubgliedertor I und BGH GRUR 2010, 910-916 - Fälschungssicheres Dokument).
2. Dem Fachmann offenbaren die ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig, dass der Gegenstand der Erfindung eine Anzeigeeinheit ohne eine daran angeschlossene Computereinheit und ohne Eingabeeinheit ist.
3. Die Stammanmeldung des Streitpatents betrifft ein Bildanzeigegerät umfassend eine Eingabeeinheit, eine Computereinheit und eine Anzeigeeinheit, bei dem zur Verbesserung der Handhabung verschiedene Parameter wie Anzeigegröße, - position und -helligkeit eines Bildes in der Anzeigeeinheit über die Eingabeeinheit, bspw. eine Tastatur, eine Maus oder einen Eingabestift, durch die Computereinheit eingestellt werden können, vgl. Offenlegungsschrift BR2 der Stammanmeldung, Sp 1, Zn. 1 bis 15 und Sp. 4, Zn. 52 bis 60. Als Aufgabe nennt die Stammanmeldung zum einen das Bereitstellen eines Bildanzeigegeräts, bei dem der Anwender ein Anzeigebild durch eine Eingabeeinheit, die nahe zur Hand ist, durch eine Computereinheit einstellen kann, ohne die Hände auf Einstellschalter einer Anzeigeeinheit ausstrecken zu müssen, und zum anderen die Bedienbarkeit in einem Computersystem sowie die Handhabungsfähigkeit des Bildanzeigegeräts zu verbessern. Schließlich soll auch ein Bildanzeigegerät bereitgestellt werden, das in der Lage ist, ein Anzeigebild von einer Computereinheit durch Verwenden einer herkömmlichen Schaltung einzustellen, ohne eine neue Schaltung vorsehen zu müssen, vgl. Offenlegungsschrift BR2, Sp. 2, Zn. 28 bis 45. Als Lösung nennt die Stammanmeldung fünf verschiedene Bildanzeigegeräte, die in unterschiedlichen Figuren anhand von fünf Ausführungsbeispielen erläutert werden und in fünf nebengeordneten und voneinander unabhängigen Ansprüchen unter Schutz gestellt werden sollen. Dabei beziehen sich die Figuren 1 bis 6 mit Anspruch 1 auf das erste Ausführungsbeispiel, die Figur 7 mit dem Nebenanspruch 6 auf das zweite Ausführungsbeispiel, die Figur 8 mit dem Nebenanspruch 8 auf das dritte Ausführungsbeispiel, die Figur 9 mit dem Nebenanspruch 10 auf das vierte Ausführungsbeispiel und die Figur 10 mit dem Nebenanspruch 11 auf das fünfte Ausführungsbeispiel.
Alle Ausführungsbeispiele, Figuren und Ansprüche betreffen Bildanzeigegeräte umfassend eine Eingabeeinheit, eine Computereinheit und eine Anzeigeeinheit, und haben die Übertragung eines Steuersignals innerhalb des Bildanzeigegerätes zum Gegenstand, wobei das Steuersignal auf der Grundlage einer durch die Eingabeeinheit eingegebenen Steueranweisung generiert wird und das Steuersignal in der Anzeigeeinheit in ein Einstellsignal für die Video- und Ablenkungsschaltung umgewandelt wird.
(a) Gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel wird die über die erste Eingabeeinheit (10) eingegebene Steueranweisung in der Computereinheit (1a) in ein Steuersignal umgewandelt und dieses von der Computer- zur Anzeigeeinheit (1b) übertragen, indem es dem Video- oder Synchronisierungssignal überlagert wird. Dementsprechend enthält die Computereinheit (1a) eine Steuersignaladdierschaltung (16) und die Anzeigeeinheit (1b) eine Steuersignaltrennschaltung (18) sowie eine erste Anzeigesteuerschaltung (19), vgl. Anspruch 1, Figuren 1 bis 6, Beschreibung Sp. 2, siebter Abs., Sp. 3, vierter Abs u. Sp. 4, Z. 50 bis Sp. 5, Z. 60. (b) Entsprechend dem zweiten Ausführungsbeispiel erfolgt die Übertragung des Steuersignals, das in der Computereinheit (1c) ebenfalls aus der über die erste Eingabeeinheit (10) eingegebenen Steueranweisung generiert wurde, mittels einer bidirektionalen Allzweckschnittstelle über eine exklusive, d. h. separate Verbindungsleitung zwischen der Computereinheit (1c) und der Anzeigeeinheit (1d). Dazu werden die Schaltungsbestandteile 16, 18 und 19 des ersten Ausführungsbeispiels ersetzt durch eine Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) in der Computereinheit und eine zweite Anzeigesteuerschaltung (71) in der Anzeigeeinheit, wobei zusätzlich in der Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) eine Schnittstellenschaltung eingeschlossen ist, vgl. Ansprüche 6 u. 7, Figur 7, Beschreibung Sp. 2, achter Abs., Sp. 3, fünfter Abs u. Sp. 9, Z. 31 bis Sp. 10, Z. 19. (c) Im dritten Ausführungsbeispiel wird die über die erste Eingabeeinheit (10) eingegebene Steueranweisung in der Computereinheit (1e) in ein Steuersignal umgewandelt, das mittels bidirektionaler Schnittstellen zusammen mit dem Video- und Synchronisierungssignal als gemeinsame Bildinformation zwischen Computer- und Anzeigeeinheit (1e, 1f) übertragen wird. Deshalb enthält die Computereinheit (1e) im Unterschied zu den vorhergehenden Ausführungsbeispielen eine Anzeigeverarbeitungsschaltung (81) mit einer Schnittstellenschaltung (82) und die Anzeigeeinheit (1f) eine Anzeigesteuerung (84) mit einer Schnittstellenschaltung (83), vgl. Anspruch 8, Figur 8, Beschreibung Sp. 2, spaltenübergreifender letzter Abs., Sp. 3, sechster Abs u. Sp. 10, Z. 20 bis Sp. 11, Z. 27. (d) Bei dem vierten Ausführungsbeispiel erfolgt die Übertragung des Steuersignals, das, wie auch bei den ersten drei Ausführungsbeispielen, auf einer über die Eingabeeinheit (10) eingegebenen Steueranweisung basiert und zwischen Computer- und Anzeigeeinheit (1g, 1h) übertragen wird, durch eine Addition des Steuersignals zur Wechselstromenergieversorgung zwischen der Computer- und Anzeigeeinheit.
Dies wird erreicht, indem im Gegensatz zu den vorigen Ausführungsbeispielen die Computereinheit (1g) eine Modulationsschaltung (91) aufweist und die Anzeigeeinheit (1h) eine Demodulationsschaltung (93) sowie eine dritte Anzeigesteuerschaltung (92) enthält, vgl. Anspruch 10, Figur 9, Beschreibung Sp. 3, zweiter Abs., Sp. 3, spaltenübergreifender letzter Abs u. Sp. 11, Z. 28 bis Sp. 12, Z. 6. (e) Entsprechend dem fünften Ausführungsbeispiel wird vom Anwender des Computers die Steueranweisung über eine zweite Eingabeeinheit (101) eingegeben, die im Unterschied zu den ersten vier Ausführungsbeispielen sowohl mit der Computereinheit (1) als auch mit der Anzeigeeinheit (1j) verbunden ist. Dementsprechend erfolgt die Übertragung der Steueranweisungen direkt von der Eingabeeinheit (101) zur Anzeigeeinheit (1j), wo sie in ein Steuersignal umgewandelt werden, wohingegen von der Computereinheit (1) zur Anzeigeeinheit (1j) lediglich die Video- und Synchronisierungssignale übertragen werden. Dazu ist die Anzeigeeinheit (1j) mit einer Befehlsidentifikationsschaltung (102) und einer dritten Anzeigesteuerschaltung (103) versehen, vgl. Anspruch 11, Figur 10, Beschreibung Sp. 3, dritter Abs., Sp. 4, zweiter Abs u. Sp. 12, Zn. 7 bis 61. Somit unterscheiden sich die Bildanzeigegeräte sämtlicher Ausführungsbeispiele untereinander in der Art der Übertragung des über die Eingabeeinheit eingegebenen Steuersignals zwischen Computer- und Anzeigeeinheit, wobei eine Änderung der Übertragungsart zwangsläufig eine Änderung entsprechender Schaltungskomponenten sowohl in der Anzeigeeinheit als auch in der Computereinheit erfordert. Folglich ist auch eine Übertragung der Steuersignale nur zwischen der Computer- und Anzeigeeinheit des jeweiligen Ausführungsbeispiels möglich, aber nicht zwischen der Computereinheit eines Ausführungsbeispiels und der Anzeigeeinheit eines der übrigen Ausführungsbeispiele. Entsprechend betont die Stammanmeldung, dass sich die Computer- und Anzeigeeinheiten der jeweiligen Ausführungsbeispiele voneinander unterscheiden und unterschiedliche Bezugszeichen und Schaltungskomponenten aufweisen (vgl. Sp. 9, vierter Abs; Sp. 10, dritter Abs.; Sp. 11, dritter Abs. und Sp. 12, dritter Abs.).
Demgegenüber ist allen Ausführungsbeispielen gemein, − dass sie Bildanzeigegeräte umfassend eine Eingabeeinheit, eine Computereinheit und eine Anzeigeeinheit betreffen, wobei die Computereinheit sowohl mit der Eingabeeinheit als auch mit der Anzeigeeinheit verbunden ist, − dass zwischen Computer- und Anzeigeeinheit Synchronisations- und Videosignale (HS, VS; R, G, B) übertragen werden. − dass die Anzeigeeinheit eine Videoschaltung (20), eine Ablenkungsschaltung (21) und eine Kathodenstrahlröhre (22) aufweist und − dass über die Eingabeeinheit eine Eingabe von Steueranweisungen erfolgt und diese erst in Steuersignale und dann in Einstellsignale für die Video- und Ablenkungsschaltung (20, 21) umgewandelt werden. Eine Anzeigeeinheit ohne daran angeschlossene Computereinheit und ohne an die Computereinheit angeschlossene Eingabeeinheit ist hingegen ursprünglich nicht offenbart. Denn wie die ursprüngliche Beschreibung und die ursprünglichen Ansprüche und Figuren gemäß den obigen Darlegungen zeigen, sind die Eingabe -, Anzeige- und Computereinheit der jeweiligen Ausführungsbeispiele nicht unabhängig voneinander, sondern als jeweils speziell aneinander angepasste und miteinander wechselwirkende Bestandteile eines Bildanzeigegeräts ausgebildet. Die gesamten ursprünglichen Unterlagen offenbaren daher ausschließlich Bildanzeigegeräte umfassend eine Eingabeeinheit, eine Computereinheit und eine Anzeigeeinheit, jedoch kein Bildanzeigegerät ohne Eingabeeinheit und ohne eine an die Anzeigeeinheit angeschlossene Computereinheit.
4. Unabhängig von einer unzulässigen Erweiterung aus den vorgenannten Gründen ist folgendes zu beachten. Da die Anzeigeeinheiten der erteilten Patentansprüche 1 und 2 eine bidirektionale Kommunikation zwischen Anzeigeeinheit und externem Computer beinhalten, die unabhängig von Leitungen ist, die die Video- und Synchronisierungssignale führen, kann ausschließlich das anhand dem zweiten Ausführungsbeispiel erläuterte Bildanzeigegerät (vgl. Ansprüche 6 u. 7, Figur 7, Beschreibung Sp. 2, achter Abs., Sp. 3, fünfter Abs u. Sp. 9, Z. 31 bis Sp. 10, Z. 19), das als einziges der fünf Ausführungsbeispiele eine derartige separate Leitung aufweist, die Grundlage für den Streitpatentgegenstand bilden.
Dieses Ausführungsbeispiel offenbart ein Bildanzeigegerät umfassend eine Computereinheit (1c), an die eine erste Eingabeeinheit (10) und eine Anzeigeeinheit (1d) angeschlossen sind. Im Unterschied zum ersten Ausführungsbeispiel weist die Computereinheit (1c) keine Steuersignaladdierschaltung (16), sondern eine Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) auf, und die Anzeigeeinheit (1d) hat statt einer Steuersignaltrennschaltung (18) und einer ersten Anzeigesteuerschaltung (19) eine zweite Anzeigesteuerschaltung (71). Das Videosignal (R, G, B) und das Synchronisierungssignal (HS, VS) werden durch die Anzeigesteuerschaltung (15) in der Computereinheit (1c) erzeugt und der Videoschaltung (20) bzw. der Ablenkungsschaltung (21) in der Anzeigeeinheit (1d) zugeführt. Eine durch die Eingabeeinheit (10) eingegebene Steueranweisung wird in der Computereinheit an die Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) gesendet, die die Steueranweisung in ein Steuersignal umwandelt und dieses über eine bidirektionale Allzweckschnittstelle und eine exklusive Verbindungsleitung zwischen Computer- und Anzeigeeinheit der zweiten Anzeigesteuerschaltung (71) in der Anzeigeeinheit (1d) zuführt. Auf Grundlage dieses Steuersignals erzeugt die zweite Anzeigesteuerschaltung (71) ein Einstellsignal für die Video- und Ablenkungsschaltung (20, 21), so dass das von dem Anwender gewünschte Bild in der Kathodenstrahlröhre (22) angezeigt wird. Aus der Steueranweisung wird somit erst ein Steuersignal und dann ein Einstellsignal. Dabei kann die Computereinheit (1c) aufgrund der zweiseitigen Kommunikation erkennen, ob die Anzeigeeinheit (1d) das Steuersignal exakt empfangen hat oder nicht, wie der Steuerzustand der Anzeigeeinheit (1d) zur momentanen Zeit ist oder ob die Anzeigeeinheit (1d) exakt betrieben wird oder nicht.
Zur Frage, inwieweit Bestandteile des Bildanzeigegeräts gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel auf das Bildanzeigegerät des zweiten Ausführungsbeispiels übertragen werden können, führt die Stammanmeldung in Sp. 9, Zn. 33 bis 46 folgendes aus: „In Fig. 7 bezeichnet Bezugszeichen 1c eine Computereinheit, die unterschiedlich von der in Fig. 1 gezeigten Computereinheit ist und in der Computereinheit 1c bezeichnet Bezugszeichen 70 eine Steuersignalvorbereitungsschaltung. Weiterhin bezeichnet Bezugszeichen 1d eine Anzeigeeinheit, die unterschiedlich von der in Fig. 1 gezeigten Anzeigeeinheit 1 ist und in der Anzeigeeinheit 1d bezeichnet Bezugszeichen 71 eine zweite Anzeigesteuerschaltung, die unterschiedlich von der in Fig. 1 gezeigten ersten Steuerschaltung 19 ist. Weitere Elemente, die durch die gleichen Bezugszeichen wie jene von Fig. 1 bezeichnet sind, haben die gleiche Funktion wie jene der Elemente von Fig. 1.“
Die Schaltungsbestandteile der ersten Anzeigesteuerschaltung (19) aus dem ersten Ausführungsbeispiel wie bspw. der Mikrocomputer (602 / Fig. 6), das EEPROM (603 / Fig. 6) oder der Analog-Digital-Wandler (413 / Fig. 6) können demnach nicht auf die Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) des zweiten Ausführungsbeispiels übertragen werden, da dies im Widerspruch zur Beschreibung steht und es somit für eine solche Vermischung der Merkmale in der Stammanmeldung keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung gibt.
5. Der Gegenstand des Schutzrechts gemäß den erteilten Ansprüchen 1 und 2 ist zudem mit zahlreichen unzulässigen Begriffen umschrieben, die in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als solche nicht benutzt worden sind und im folgenden den ursprünglich verwendeten Begriffen gegenübergestellt werden, vgl. in der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung BR2, Sp. 9, Z. 31 bis Sp. 10, Z. 19. Dies betrifft in Patentanspruch 1 die Kennzeichnung beanspruchter Vorrichtungsteile als :
a) externer Computer (1c) [Merkmal 2]; ursprünglich offenbart: Computereinheit (1c) / Fig. 7 u. Sp. 9, Z. 34. b) Anzeigevorrichtung (22) und Bildschirm [Merkmal 5]; ursprünglich offenbart: Kathodenstrahlröhre (22) / Fig. 7 u. Sp. 9, Zn. 43 bis 46 i. V. m. Fig. 1 u. Sp. 5, Z. 16. c) Kommunikations- und Steuerschaltung (71) mit einem Eingang, der mit einer Schnittstelle verbunden ist, welche für bidirektionale Kommunikation geeignet ist [Merkmale 6, 6.1, 6.1.1] und die Rückkopplungssignale erzeugt [Merkmal 6.4]; ursprünglich offenbart: Die zweite Anzeigesteuerschaltung (71) der Anzeigeeinheit 1d empfängt das Steuersignal, das durch die Steuersignalvorbereitungsschaltung 70 erzeugt wird, durch die gleiche Schnittstellenschaltung wie jene, die in der Steuersignalvorbereitungsschaltung 70 eingeschlossen ist, und erzeugt die Einstellspannung oder den Einstellstrom für die Videoschaltung 20 und die Ablenkungsschaltung 21 als das Einstellsignal auf der Grundlage des empfangenen Steuersignals, um die Videoschaltung 20 und die Ablenkungsschaltung 21 einzustellen. In dem zweiten Ausführungsbeispiel der vorliegenden Erfindung kann, da das Steuersignal mittels der Allzweckschnittstelle übertragen und empfangen wird, eine zweiseitige Kommunikation zwischen der Anzeigeeinheit 1d und der Computereinheit 1c gemacht werden / Sp. 9, Z. 68 bis Sp. 10, Z. 14. d) Befehlssignal, das Befehle zum Steuern von Anzeigeposition und Größeneinstellung führt [Merkmal 6.2]; ursprünglich offenbart: Wenn der Anwender des Computers die Steueranweisung zum Einstellen des Anzeigebildes der Anzeigeeinheit 1d eingibt mittels der Eingabeeinheit 10, die mit der Computereinheit 1c verbunden ist, wird die Steueranweisung an die Steuersignalvorbereitungsschaltung 70 durch die Eingabeeinheit-Schnittstelle 12, die CPU 11 und den Computerbus BUS gesendet. […] Die zweite Anzeigesteuerschaltung 71 der Anzeigeeinheit 1d empfängt das Steuersignal, das durch die Steuersignalvorbereitungsschaltung 70 erzeugt wird, und erzeugt […] das Einstellsignal auf der Grundlage des empfangenen Steuersignals, um die Videoschaltung 20 und die Ablenkungsschaltung 21 einzustellen / Sp. 9, Z. 52 bis Sp. 10, Z. 9. e) Rückkopplungssignal [Merkmale 6.4, 6.5]; ursprünglich offenbart: Demgemäß kann die Computereinheit (1c) erkennen, ob die Anzeigeeinheit (1d) das Steuersignal exakt empfangen hat oder nicht, wie der Steuerzustand der Anzeigeeinheit (1d) zur momentanen Zeit ist oder ob die Anzeigeeinheit (1d) exakt betrieben wird oder nicht / Sp. 10, Zn.
15 bis 19. Zwar wird der Inhalt einer Anmeldung nicht schon dadurch erweitert, dass der Gegenstand des erteilten Schutzrechts mit Begriffen umschrieben ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht benutzt worden sind, denn entscheidend ist, dass diesen Oberbegriffen oder Schlagworten in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend behandelte Elemente eindeutig und in der Weise lückenlos und abschließend zugeordnet sind, so dass keine Auslassungen oder Hinzufügungen vorliegen (vgl. BGH GRUR 2009, 933-936, Abs. [18] - Druckmaschinen- Temperierungssystem II).
Jedoch liegen insbesondere aufgrund der neu eingeführten Begriffe b) bis e) solche unzulässigen Hinzufügungen bzw. Auslassungen vor. So ist eine Anzeigevorrichtung oder ein Bildschirm eine unzulässige Verallgemeinerung des ursprünglich offenbarten Begriffs Kathodenstrahlröhre (22), da von einer Anzeigevorrichtung bspw. auch ursprünglich nicht offenbarte LCD-Monitore umfasst werden, die auf einem vollständig anderen Funktionsprinzip als Kathodenstrahlröhren basieren. In gleicher Weise ist eine Kommunikations- und Steuerschaltung, die Rückkopplungssignale erzeugt, eine unzulässige Spezifizierung des ursprünglich offenbarten Begriffs „zweite Anzeigesteuerschaltung (71)“, denn die Stammanmeldung offenbart weder, dass die zweite Anzeigesteuerschaltung (71) Rückkopplungssignale erzeugt, noch dass sie eine Kommunikationsschaltung enthält oder mit einer separaten Schnittstelle verbunden ist, wobei die Formulierung „verbunden“, so wie sie in den Merkmalen 5, 6.1 und 6.3 des erteilten Patentanspruchs 1 verwendet wird, die Ausgestaltung der Schnittstelle als separates Schaltungselement beinhaltet, die ebenfalls nicht ursprünglich offenbart ist. Durch das Weglassen der ursprünglich als zwingend notwendiger Bestandteil der Anzeigeeinheit offenbarten Eingabeeinheit (10) in Patentanspruch 1 und das Ersetzen des Begriffs Steuersignal durch den ursprünglich nicht offenbarten Begriff Befehlssignal werden von dem erteilten Anspruch 1 Befehlssignale zum Steuern von Anzeigeposition und Größeneinstellung umfasst, die vorab im Computer oder der Anzeigeeinheit gespeichert sind und demnach nicht durch eine Eingabeeinheit eingegeben werden müssen. Dies steht im Gegensatz zur ursprünglichen Offenbarung, insbesondere des zweiten Ausführungsbeispiels, wonach der Computernutzer eine Steueranweisung durch die Eingabeeinheit (10) eingibt, diese Steueranweisung dann in der Steuersignalvorbereitungsschaltung (70) zu einem Steuersignal umgewandelt und mittels einer Allzweckschnittstelle der zweiten Anzeigesteuerschaltung (71) zugeführt wird.
Zudem stellt der Begriff Rückkopplungssignal eine Verallgemeinerung der ursprünglichen Offenbarung dar, denn in der Beschreibung des zweiten Ausführungsbeispiels werden lediglich die vorstehend unter Gliederungspunkt e) zitierten Vorteile einer bidirektionalen Allzweckschnittstelle offenbart, die einen Signalaustausch in zwei Richtungen ermöglicht, wobei diese Signale jedoch keineswegs die im erteilten Anspruch 1 beanspruchten Rückkopplungssignale ausbilden.
Im erteilten Patentanspruch 2 werden zusätzlich zu den vorstehend unter a) bis e) angeführten Formulierungen noch die folgenden ursprünglich nicht offenbarten Begriffe eingeführt:
f) Video- und Synchronisierungsanschlüsse; (Merkmal 8) g) Befehlssignalanschluss; (Merkmal 10) h) Rückführungssignale; (Merkmal 10.3) (zusätzlich zu Rückkopplungssignalen) i) Steuersignal; (Merkmal 11.5) (zusätzlich zum Befehlssignal) Dabei wird das Rückführungssignal des erteilten Patentanspruchs 2 wie auch das Rückkopplungssignal des erteilten Patentanspruchs 1 von der Kommunikations- und Steuerschaltung erzeugt, jedoch nicht über eine bidirektionale Schnittstelle, sondern über einen Befehlssignalanschluss an den Computer übertragen. Die gleichzeitige Verwendung der Begriffe Rückführungssignal (Merkmale 10.3, 11.2, 11.3.2) und Rückkopplungssignal (Merkmal 11.5) sowie der Begriffe Befehlssignal (Merkmal 10.2) und Steuersignal (Merkmal 11.5) führt noch weiter von der ursprünglichen Offenbarung weg, denn gemäß Patentanspruch 2 soll das Befehlssignal kennzeichnend für die Einstellungen von Anzeigeposition und/oder Anzeigegröße sein und die Kommunikations- und Steuerschaltung das Rückführungssignal ausgeben, wohingegen das Steuersignal in Patentanspruch 2 lediglich den Empfang des Steuersignals bestätigt. Folglich vermittelt das Streitpatent dem Fachmann die Lehre, dass die Begriffe Steuersignal und Befehlssignal sowie Rückkopplungssignal und Rückführungssignal unterschiedliche Bedeutungen haben, zumal auch der Beschreibung kein Hinweis bzgl. der Identität von Steuersignal und Befehlssignal bzw. von Rückführungssignal und Rückkopplungssignal zu entnehmen ist.
Die Beklagte argumentiert, dass die Begriffe Steuersignal und Befehlssignal Synonyme seien und auch die Begriffe Rückführungssignal und Rückkopplungssignal identische Bedeutung hätten. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass wie oben ausgeführt der ursprünglich nicht offenbarte und in den erteilten Patentansprüchen verwendete Begriff Befehlssignal eine weitergehende Bedeutung hat als der ursprünglich offenbarte Begriff des Steuersignals und auch die Begriffe Rückführungssignal und Rückkopplungssignal keine Synonyme sind, sondern im erteilten Patentanspruch 2 eine unterschiedliche Bedeutung haben.
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass im ersten Ausführungsbeispiel ein zweites Beispiel beschrieben sei, wonach das Steuersignal nicht auf eine Eingabe einer Steueranweisung durch den Nutzer, sondern auf die Software zum Betrieb des Computers zurückgehe und dass deshalb die Eingabeeinheit nicht wesentlich für das Bildanzeigegerät sei und folglich in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 weggelassen sein könne, konnte nicht überzeugen (Weiterhin können in dem zweiten Beispiel durch vorheriges Speichern der Steuerdaten in dem EEPROM 603 notwendige Steuerdaten in Übereinstimmung mit dem Steuersignal SC von der Computereinheit 1a ausgelesen werden. Demgemäß kann die Steuerinformation für die Anzeigeeinheit 1b vorher in der Software zum Betrieb der Computereinheit programmiert werden zusätzlich zur Steuerinformation von der Eingabeeinheit 10, so daß eine vorbestimmte Einstellung für jede Software gemacht werden kann / vgl. Sp. 9, Zn. 5 bis 14 der Offenlegungsschrift der Stammanmeldung BR2 // Es ist möglich, das optimal anzuzeigende Bild auf der Anzeigeeinheit durch Einstellen des Betriebs von Software einzustellen mittels des Steuerprogramms einer Anzeige, das in das Anwendungsprogramm auf der Computerseite integriert ist, und demgemäß ist es nicht notwendig für den Anwender; sich um die Einstellung der Anzeige zu kümmern / vgl. Sp. 13, Zn. 17 bis 24.). Denn diese von der Beklagten zitierte Fundstelle bezieht sich auf eine Variante des ersten Ausführungsbeispiels, in der die erste Anzeigesteuerschaltung (19) entsprechend Fig. 6 zwar einen nichtflüchtigen Speicher (EEPROM 603) enthält, jedoch weder eine bidirektionale Schnittstelle noch eine vom Video- oder Synchronisierungssignal unabhängige Leitung umfasst. Die Bestandteile der ersten Anzeigesteuerschaltung (19) aus dem zweiten Fall des ersten Ausführungsbeispiels nach Fig. 6 können auch nicht mit den Bestandteilen der zweiten Anzeigesteuerschaltung (71) aus Fig. 7, in der die separate und bidirektionale Schnittstelle beschrieben ist, kombiniert werden, denn in der zugehörigen Beschreibung in Spalte 9, vierter Absatz, wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die zweite Anzeigesteuerschaltung (71) des zweiten Ausführungsbeispiels unterschiedlich von der ersten Anzeigesteuerschaltung (19) des ersten Ausführungsbeispiels ist.
Darüber hinaus offenbart diese von der Beklagten angeführte Fundstelle lediglich, dass die Steuerinformation in der Computersoftware zusätzlich zur Steuerinformation von der Eingabeeinheit enthalten sein kann, jedoch nicht statt der Eingabeeinheit. Dies ist auch in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Ansprüchen. So ist der ursprüngliche Anspruch 4, der sich auf Fig. 6 und die obigen Fundstellen bezieht, auf Anspruch 1 rückbezogen und enthält folglich auch das Merkmal einer Eingabeeinheit.
Auch die Ausführungen der Beklagten, dass der Fachmann zwangsläufig Merkmale von Figur 6 des ersten Ausführungsbeispiels auf die übrigen Ausführungsbeispiele übertragen müsse, um die Erfindung überhaupt nacharbeiten zu können, konnten den Senat nicht überzeugen. Denn lediglich bei der Prüfung der Ausführbarkeit ist die Frage zu stellen, ob die in der Anmeldung oder dem Patent enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Bei der Prüfung, ob die im Patentanspruch enthaltene technische Lehre einer Erfindung ursprungsoffenbart ist, kommt es hingegen darauf an, ob der Fachmann diese Lehre dem jeweiligen Vergleichstext unmittelbar und eindeutig entnehmen kann, so dass sich der Offenbarungsbegriff bzgl. der Ausführbarkeit von dem bzgl. der Ursprungsoffenbarung unterscheidet (vgl. BGH GRUR 2010, 916-918 - Klammernahtgerät). Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für eine Kombination unterschiedlicher Merkmale des ersten und zweiten Ausführungsbeispiels und insbesondere von in den Figuren 6 und 7 gezeigten Schaltungsbestandteilen mit unterschiedlichen Bezugszeichen gibt die Stammanmeldung jedoch nicht.
Aus den gleichen Gründen konnte auch die Argumentation der Beklagten, dass die Computereinheit und Anzeigeeinheit eigenständige Bestandteile seien, die, ähnlich einem Kommunikationssystem aus Sender und Empfänger unabhängig voneinander unter Schutz gestellt werden könnten, nicht durchgreifen. Denn die Computer- und Anzeigeeinheit jedes einzelnen Ausführungsbeispiels sind aneinander angepasste Bestandteile des jeweils zugehörigen Bildanzeigegeräts, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionsweise gerade nicht zwischen den Ausführungsbeispielen ausgetauscht werden können und die auch nur als Bestandteile eines Bildanzeigegeräts umfassend eine Eingabe-, Computer- und Anzeigeeinheit offenbart sind. Da die Stammanmeldung folglich an keiner Stelle eine Anzeigeeinheit ohne Computer- und Eingabeeinheit, sondern lediglich Bildanzeigegeräte umfassend eine Eingabe-, Computer- und Anzeigeeinheit offenbart und da zudem die Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 betreffend eine Anzeigevorrichtung (22), eine Kommunikations- und Steuerschaltung (71), ein Befehlssignal und ein Rückkopplungssignal ursprünglich nicht offenbart sind, geht die in den erteilten nebengeordneten Ansprüchen 1 und 2 gegebene Lehre über den Inhalt der ursprünglichen Stammanmeldung hinaus.
6. Die auf Patentanspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen erteilten Unteransprüche 3 bis 5 gehen demnach ebenfalls über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
7. Für die jeweils einzigen Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 6 gelten obige Ausführungen gleichermaßen. So haben sämtliche Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 5 eine ursprünglich nicht offenbarte Anzeigeeinheit ohne Computereinheit zum Gegenstand („Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen externen Computer“). Zudem sind die Zusatzmerkmale der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 (Mikrocomputer (602), EEPROM (603), Analog-Digital-Wandler (413)) lediglich im Zusammenhang mit Fig. 6 des ersten Ausführungsbeispiels offenbart und können aus den vorstehend angeführten Gründen nicht mit dem anhand Fig. 7 erläuterten zweiten Ausführungsbeispiel kombiniert werden, ohne dabei über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinauszugehen.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die erteilten Ansprüche 1 bis 5 eine andere Erfindung zum Gegenstand haben als die ursprüngliche Stammanmeldung und das Streitpatent etwas schützt, was gegenüber dem ursprünglich Offenbarten ein Aliud darstellt. Dafür könnte allerdings sprechen, dass mit den erteilten Ansprüchen eine Anzeigeeinheit zum Anschluss an einen Computer unter Schutz gestellt wird, die, ohne dass eine Eingabe des Computernutzers in eine Eingabeeinheit erfolgt, Befehlssignale bzgl. Anzeigeposition und Größeneinstellung über eine separate Leitung erhält und die Darstellung des Bildes auf dem Bildschirm entsprechend einstellt. Da die Patentansprüche eine Vielzahl von verallgemeinernden und in der Beschreibung nicht verwendeten Begriffen enthalten, versteht der Fachmann möglicherweise darunter eine Anzeigeeinheit, die ohne Eingabe eines Nutzers, d. h. selbsttätig Befehle bzgl. Anzeigeposition und Größeneinstellung von einem Computer erhält und als Folge Rückkopplungssignale und Rückführungssignale erzeugt. Dies wäre jedoch eine andere Erfindung als das ursprünglich offenbarte Bildanzeigegerät mit den drei Bestandteilen Eingabe-, Computer- und Anzeigeeinheit, wobei ein Computernutzer eine Steueranweisung in die Eingabeeinheit eingibt, die Steueranweisung in ein Steuersignal umgewandelt und der Anzeigeeinheit über eine Schnittstelle zugeleitet und aus dem Steuersignal schließlich ein Einstellsignal erzeugt wird.
8. Demnach hat das Streitpatent weder in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 1 bis 6 Bestand und war im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Merzbach Lokys Guth Brandt Dr. Friedrich prö