Rechtsprechung / BPatG / 2012

BPatG Beschluss vom 26.06.2012 – 21 W (pat) 38/09

21. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 38/09 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 26. Juni 2012

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 027 858.8-34

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb und der

Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth 05.11

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2008 aufgehoben und das Patent

10 2007 027 858 erteilt.

Bezeichnung: Kraftfahrzeugenergiekabel

Anmeldetag: 13. Juni 2007.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 20, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012

Beschreibung, Seiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 027 858.8 wurde am

13. Juni 2007 mit der Bezeichnung "Kraftfahrzeugenergiekabel" beim Deutschen

Patent-

und Markenamt

eingereicht. Die Offenlegung

erfolgte

am

18. Dezember 2008. Patentanmelderin ist die A…-K… Management GmbH in

H….

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften

D1 DE 10 2004 056 866 A1

D2 DE 697 09 669 T2

D3 EP 1 688 966 A1

D4 WO 2006/082238 A1

D5 DE 30 19 685 A1

D6 DE 25 47 152 A1

D7 EP 1 453 068 A1

in Betracht gezogen worden.

In der Anhörung vom 27. November 2008 beantragte die Anmelderin nach eingehender Diskussion der Sach- und Rechtslage die Erteilung des Patents auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Unterlagen.

Am Ende der Anhörung hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 B beschlossen und

verkündet, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird. In der Beschlussbegründung ist sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu

gegenüber dem aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik sei.

Die in der Amtsakte befindliche Urschrift des Beschlusses enthält auf dem Formblatt P 2704.0 des Deutschen Patent- und Markenamtes unter I. Angaben zur erfolgten Zurückweisung der Patentanmeldung

in der Anhörung

vom

27. November 2008 und einen Hinweis "Gründe s. Folgeseiten 2 bis 4", unter II.

eine unterschriebene Verfügung sowie nachfolgend drei Seiten der Begründung,

die mit der Bezeichnung der Prüfungsstelle und dem Namen des Prüfers, jedoch

ohne dessen eigenhändige Unterschrift enden. Hiervon wurde der Anmelderin eine Ausfertigung zugestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 überreicht die Anmelderin neue

Patentansprüche 1 bis 20 und beantragt,

den angegriffenen Beschluss vom 27. November 2008 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 20, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

- übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet:

M1 Kraftfahrzeugenergiekabel mit

M2 einem ersten mit einem ersten Isolationselement (14a) umgebenen Flachleitungselement (10),

M3 einem zweiten mit einem zweiten Isolationselement (14b)

umgebenen Flachleitungselement (12), und

M4 einem das erste Isolationselement (14a) und das zweite Isolationselement (14b) umgebenden Schirmungselement (16),

wobei

M5 das erste von dem ersten Isolationselement (14a) umgebene

Flachleitungselement (10) und das zweite von dem zweiten

Isolationselement (14b)

umgebene

Flachleitungselement (12) derart angeordnet sind, dass breite Oberflächen

der Flachleitungselemente (10, 12) aufeinander liegen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 19 lautet:

N1 Verwendung eines Kraftfahrzeugenergiekabels nach Anspruch 1 in einem Fahrzeug mit Elektroantrieb.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und zur Erteilung des Patents auf der Grundlage geänderter Unterlagen.

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle ist mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil

die Beschlussgründe entgegen § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG nicht mit der Unterschrift

des Prüfers versehen sind. Die Urschrift des Beschlusses trägt lediglich auf dem

den Gründen vorgehefteten Formblatt mit dem Inhalt des Beschlusstenors die Unterschrift des Prüfers, nicht dagegen auf dem letzten Blatt der Beschlussgründe.

Das Formblatt nimmt zwar Bezug auf die nachfolgenden Beschlussgründe, dies

genügt dem Unterschriftserfordernis jedoch nicht. Denn eine "Oberschrift" ist keine

Unterschrift, da für die Namensunterschrift Voraussetzung ist, dass der Namenszug die Urkunde räumlich abschließt, also unterhalb des Textes steht (vgl. BGH,

NJW 1991, 487 ff.); daher enthält das Formblatt den ausdrücklichen Hinweis, dass

die Gründe gesondert zu unterschreiben seien.

Die fehlende Unterzeichnung der Beschlussgründe steht der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen. Da der Beschluss in der Anhörung vom 27. November 2008 verkündet wurde, ist er bereits

zu diesem Zeitpunkt mit der Verkündung der Beschlussformel wirksam geworden.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen im patentamtlichen Verfahren ein Beschluss ohne Unterschrift im schriftlichen Verfahren

zugestellt wurde. Denn wird ein Urteil oder ein Beschluss - wie hier - verkündet

(entspr. § 310 ZPO), so genügt diese förmliche öffentliche Bekanntgabe, um die

Entscheidung auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkender Richter als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen. Demgemäß ist eine verkündete Gerichtsentscheidung kein Entwurf

mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent geworden (vgl. BGH NJW 2006,

1881 - 1883; BGHZ 137, 49, 52), wobei fehlende Richterunterschriften unter einem Urteil innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Monaten nachgeholt werden können.

Die fehlende Unterschrift unter den Beschlussgründen kann hier nicht mehr im

Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Die Beschlussgründe sind damit nicht

über das bloße Entwurfsstadium hinausgelangt (vgl. auch 10. Senat des Bundespatentgerichts, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 10 W (pat) 11/07), so dass der Beschluss aus rechtlicher Sicht keine Begründung enthält.

Trotz des vorliegenden wesentlichen Verfahrensmangels muss eine Zurückverweisung i. S. v. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG jedoch nicht notwendigerweise erfolgen, sondern steht

im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (vgl. BGH

GRUR 1977, 209 – Tampon; vgl. Benkard, PatG 10. Aufl., § 79 Rdn. 26). Im vorliegenden Fall ist die Sache entscheidungsreif und eine weitere Verzögerung zu

vermeiden, so dass der Senat von einer Zurückverweisung absieht.

2. Die Anmeldung betrifft gemäß der Beschreibung (siehe Offenlegungsschrift

Abs. [0001]) ein Kraftfahrzeugenergiekabel, insbesondere für ein Fahrzeug mit

Elektroantrieb. Bei Kraftfahrzeugen mit Elektromotor, wie beispielsweise Hybridfahrzeugen, ist eine gute Energieverteilung wichtig, da bei diesen Kraftfahrzeugen

sehr hohe Spannungen (z. B. 60 V bis 1 kV) und Ströme (z. B. 100 A und mehr)

für den Antrieb benötigt werden (siehe Abs. [0002]). Die zur Übertragung dieser

hohen Ströme und Spannungen verwendeten Energiekabel müssen daher eine

hohe Stromtragfähigkeit aufweisen (siehe Abs. [0003]).

Durch die hohen Ströme und Spannungen werden jedoch ungewünschte elektromagnetische Felder erzeugt. Um eine elektromagnetische Abstrahlung des Energiekabels zu verhindern, weisen Energiekabel im Allgemeinen eine Schirmung auf

(siehe Abs. [0004]).

Herkömmlich werden für die Energieübertragung geschirmte Kupferrundleitungen

verwendet, die jedoch aufgrund ihres Durchmessers einen großen Bauraum benötigen und ein relativ hohes Gewicht haben (siehe Abs. [0005]).

Eine Alternative zu Rundleitern sind Flachkabel, die ein geringeres Gewicht und

einen geringen Bauraumbedarf aufweisen können, jedoch üblicherweise nur eine

geringe Stromtragfähigkeit aufweisen und zudem bei höheren Strömen nicht hinnehmbare abgestrahlte elektromagnetische Störungen zeigen (siehe Abs. [0006],

[0007]).

Daher liegt der Anmeldung die Aufgabe (siehe Abs. [0008]) zugrunde, ein Kraftfahrzeugenergiekabel zur Verfügung zu stellen, das ein geringes Gewicht sowie

eine geringe Bauhöhe und gleichzeitig eine gute elektromagnetische Verträglichkeit aufweist.

Als Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik

mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Energiekabeln für Kraftfahrzeuge angesehen.

3. Die Patentansprüche 1 bis 20 sind zulässig, da ihre Merkmale in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sind.

Im Patentanspruch 1 ist – abgesehen von der nunmehr einteiligen Anspruchsfassung und zweier redaktioneller Änderungen – gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 lediglich das Wort "zumindest" in den Merkmalen M2, M3 und M4

gestrichen worden; ein entsprechendes Ausführungsbeispiel zeigt die ursprüngliche Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung.

Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2

bis 8, die Patentansprüche 9 bis 20 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 10 bis 21, wobei die Nummerierung und die Rückbezüge angepasst sind

und in den geltenden Patentansprüchen 9 bis 13 und 16 entsprechend dem Patentanspruch 1 das Wort "zumindest" gestrichen ist.

4. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Patentanspruch 1

ist patentfähig.

Bevor auf die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 eingegangen wird, bedarf es einer näherer Feststellung dessen, was nun unter Schutz

gestellt wird.

Durch die Streichung von "zumindest" in den Merkmalen M2 und M3 wird jetzt gefordert, dass das erste und das zweite Flachleitungselement von einem ersten

bzw. einem zweiten Isolationselement umgeben sind, mithin also von zwei voneinander unabhängigen Isolationselementen.

Ferner ist dadurch, dass beide Flachleitungselemente jeweils von ihrem Isolationselement umgeben sind und dass das Schirmungselement gemäß Merkmal M4 beide Isolationselemente umgibt, notwendigerweise das Schirmungselement von jedem der Flachleitungselemente isoliert.

Schließlich wird durch das Merkmal M5 gefordert, dass erstes und zweites Flachleitungselement – durch diesen Begriff ist bereits festgelegt, dass jedes Leitungselement im Vergleich zu seiner (flachen) Höhe in dazu orthogonaler Richtung, also

der Horizontalen, eine größere Breite aufweist – derart angeordnet sind, dass breite Oberflächen aufeinander liegen, d. h. die Flachleitungselemente liegen in Richtung ihrer flachen Höhe aufeinander.

4.1. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Kraftfahrzeugenergiekabel mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bekannt.

Die Druckschrift D1 zeigt ein Kraftfahrzeugenergiekabel (extrudierte Flachleitung,

insbesondere im Kfz-Bereich eingesetzt, je nach Auslegung der Flachleitung zur

Übertragung von Strömen geeignet, siehe Bezeichnung; Absätze [0001], [0003],

[0004]) [= Merkmal M1].

Das in verschiedenen Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1-2 und 6-9 in

Verbindung mit der Beschreibung (Absätze [0039] bis [0041] und [0046] bis

[0051]) gezeigte Kraftfahrzeugenergiekabel (die Figuren 4 und 5 illustrieren Herstellungsverfahren, die Figuren 10-13 betreffen Details hinsichtlich der Kontaktierung) weist ein erstes Flachleitungselement (Leitungsbahn 4) und ein zweites

Flachleitungselement (eine weitere der mehreren Leitungsbahnen 4 gemäß Fig. 1,

2, 6-9) auf. Die Leitungsbahn 12 kann dabei nicht als Flachleitungselement im Sinne des Merkmals M2 oder M3 angesehen werden, da diese als Erdungsleiter mit

der Abschirmung 8 elektrisch verbunden ist. In den genannten Ausführungsbeispielen werden erstes und zweites Flachleitungselement von einer gemeinsamen

Isolierung 6 umgeben.

Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 darin, dass gemäß Merkmal M2 und M3 das erste und das zweite Flachleitungselement von voneinander unabhängigen Isolationselementen umgeben sind.

Auch bei dem Ausführungsbeispiel der Fig. 3 der Druckschrift D1 kann der Erdungsleiter 12 aufgrund seiner elektrischen Verbindung mit der Abschirmung 8

nicht als Flachleitungselement im Sinne des Merkmals M2 oder M3 angesehen

werden. Damit weist dieses Ausführungsbeispiel nur ein erstes Flachleitungselement (Leitungsbahn 4) und kein weiteres auf.

Die Druckschrift D2 betrifft ein elektrisches Energieverteilungssystem (siehe Bezeichnung) und zeigt in den Figuren 1 bis 3 hierfür geeignete Energieleitungen.

Die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommende Energieleitung gemäß der Fig. 3 zeigt (siehe Seite 6 zweiter Absatz bis Seite 7 erster Absatz) ein

erstes Flachleitungselement (Leiter 1) und zweites Flachleitungselement (Leiter 2),

wobei das erste Flachleitungselement und das zweite Flachleitungselement derart

angeordnet sind, dass breite Oberflächen der Flachleitungselemente aufeinander

liegen [= Merkmal M5]. Die Flachleitungselemente sind durch eine dazwischen liegende, gemeinsame Isolierschicht 3 getrennt; auf ihren jeweils abgewandten

Oberflächen liegen je eine Isolierschicht 16 bzw. 17 auf. Damit ist der Leiter 1 von

der Isolierschicht 3 und der Isolierschicht 16 umgeben und nicht von einem ersten

Isolationselement gemäß Merkmal M2 des Gegenstands des Patentanspruchs 1.

Das Gleiche gilt für den von der Isolierschicht 3 und der Isolierschicht 17 umgebenen Leiter 2 hinsichtlich des Merkmals M3.

Schließlich liegen jeweils an der Außenseite der Isolierschichten 16 und 17 die Folien 4 bzw. 5 aus einem Material mit hoher Permeabilität auf, die einen Abschirmeffekt schaffen (siehe Seite 5 letzter Absatz bis Seite 6 dritter Absatz). Die Folien 4

und 5 sind voneinander getrennt, so dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik auch im

Merkmal M4 unterscheidet, wonach nur ein Schirmungselement das erste Isolationselement und das zweite Isolationselement umgibt.

Die Druckschrift D3 beschreibt (siehe Bezeichnung) ein Kraftfahrzeugenergiekabel

(elektrischer Flachbandleiter für Kraftfahrzeuge) [= Merkmal M1] mit (siehe

Fig. 1C; Absatz [0035]) zwei aufeinanderliegend angeordneten Flachleitungselementen (zwei geschichtete rechteckige Aluminiumleiter 2). Dieses Kabel weist allerdings kein Schirmungselement gemäß Merkmal M4 auf.

Auch die Druckschrift D4 beschreibt (siehe Seite 1 erster Absatz) Kraftfahrzeugenergiekabel (elektrische Kabel für Kraftfahrzeuge, insbesondere für Batterieleitungen in Kraftfahrzeugen, mit einem als Flachbandleiter gebildeten und von einer

Isolationsschicht umgebenen Energieleiter) [= Merkmal M1] mit mindestens einem

Flachleitungselement. Jedoch weist keines der in dieser Druckschrift vorgeschlagenen Kabel ein Schirmungselement gemäß Merkmal M4 auf.

Die Druckschriften D5, D6 und D7 schlagen verschiedene Kabelanordnungen vor,

bei denen mehrere Flachleitungselemente – in Richtung ihrer flachen Höhe gesehen – nebeneinander und nicht aufeinander liegen.

4.2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann auch in

Verbindung mit seinem Fachwissen nicht in nahe liegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten kommt das in der Druckschrift D4 gezeigte Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 6 und 7.

Dort ist (siehe Seite 1 erster Absatz) ein Kraftfahrzeugenergiekabel (elektrische

Kabel für Kraftfahrzeuge, insbesondere für Batterieleitungen in Kraftfahrzeugen,

mit einem als Flachbandleiter gebildeten und von einer Isolationsschicht umgebenen Energieleiter) [= Merkmal M1] gezeigt, das (siehe Seite 10 letzter Absatz bis

Seite 11 erster Absatz, Seite 13 dritter Absatz) ein erstes mit einem ersten Isolationselement umgebenes Flachleitungselement (Leiter 2) [= Merkmal M2] und ein

zweites mit einem zweiten Isolationselement umgebenes Flachleitungselement

(Leiter 4) [= Merkmal M3] aufweist. Dabei ist bezüglich der Isolationselemente in

der Druckschrift D4 ausgeführt, dass beide Leiter 2, 4 durch eine Isolationsschicht 6 nach außen isoliert sind, wobei zwischen den Leitern 2, 4 eine weitere

nicht gezeigten Isolationsschicht angeordnet ist. Daraus folgt unmittelbar, dass

wegen der weiteren Isolationsschicht die Isolationsschichten 6 der Leiter 2 und 4

voneinander unabhängig sein müssen.

Schließlich sind das erste von dem ersten Isolationselement umgebene Flachleitungselement und das zweite von dem zweiten Isolationselement umgebene

Flachleitungselement derart angeordnet, dass breite Oberflächen der Flachleitungselemente aufeinander liegen (geschichtetes Kabel auf Seite 10 letzter Absatz, Fig. 6, 7) [= Merkmal M5].

Im Weiteren beschreibt die Druckschrift D4 für dieses Ausführungsbeispiel dann

eingehend (siehe Seite 11 zweiter Absatz bis Seite 13 zweiter Absatz), wie am Ende des Kraftfahrzeugenergiekabels dessen Leiter 2 und 4 an den Stützpunkten 8a,

b mittels Bolzen 12a, b und Verschlüssen 14a, b durch ein Karosserieblech 10

durchgeführt werden.

Jedoch weist das aus der Druckschrift D4 bekannte Kraftfahrzeugenergiekabel gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figuren 6 und 7 kein Schirmungselement im

Sinne des Merkmals M4 auf.

Zwar sind dem Fachmann zum Zeitpunkt des Anmeldetags der Anmeldung Schirmungselemente für Kabel in Form von Schirmfolien oder Schirmgeflechten sehr

wohl bekannt, um Störeinwirkungen auf ein Kabel oder Störausstrahlung aus einem Kabel zu vermeiden. Der Fachmann weiß aber auch, dass geschirmte Kabel

in der Herstellung und hinsichtlich ihrer Kosten aufwändiger sind als ungeschirmte

Kabel, so dass er geschirmte Kabel nur dann einsetzen wird, wenn er dies auch

für erforderlich hält. Jedoch kann der Fachmann der Druckschrift D4 keinerlei Hinweise auf Störungen oder sonstige Angaben entnehmen, die ihn veranlassen

könnten, für die dort vorgeschlagenen Kraftfahrzeugenergiekabel besondere Maßnahmen hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen wie beispielsweise das Vorsehen einer Schirmung. Vielmehr wird der Fachmann von

dem, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten kommenden Ausführungsbeispiel gemäß den Fig. 6 und 7 in der Druckschrift D4 sogar abgehalten, für

eine Schirmung zu sorgen, denn Konstruktion und Ausführung einer wirkungsvollen Schirmung sind gerade bei Steckverbindern und Kabeldurchführungen mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden.

Damit wird dem Fachmann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der

Druckschrift D4 in Verbindung mit seinem Fachwissen nicht nahegelegt.

Auch die weiteren Druckschriften führen hier nicht weiter.

So zeigt (siehe Bezeichnung) die Druckschrift D3 ein Kraftfahrzeugenergiekabel

(elektrischer Flachbandleiter für Kraftfahrzeuge) [= Merkmal M1], das (siehe

Fig. 1C; Absatz [0035]) ein erstes mit einem ersten Isolationselement umgebenes

Flachleitungselement ({unterer} Aluminiumleiter 2) [= Merkmal M2] und ein zweites

mit einem zweiten Isolationselement umgebenes Flachleitungselement ({oberer}

Aluminiumleiter 4) [= Merkmal M3] aufweist. Dabei ist bezüglich der Isolationselemente in der Druckschrift D3 ausgeführt (vgl. Fig. 3, Abs. [0037], dass bei dem in

FIG. 1C gezeigten geschichteten Flachbandleiter 1 jeder einzelne Aluminiumleiter 2 zunächst isoliert und dann mit den anderen zu einem einzigen Flachbandleiter 2 gefügt werden kann, wodurch die Isolationen der beiden Aluminiumleiter 2

voneinander unabhängig sind.

Schließlich sind das erste von dem ersten Isolationselement umgebene Flachleitungselement und das zweite von dem zweiten Isolationselement umgebene

Flachleitungselement derart angeordnet, dass breite Oberflächen der Flachleitungselemente aufeinander liegen (geschichtete Aluminiumleiter 2, siehe Absatz [0035] mit Fig. 1C) [= Merkmal M5].

Jedoch weist auch das aus der Druckschrift D3 bekannte Kraftfahrzeugenergiekabel kein Schirmungselement gemäß Merkmal M4 auf, so dass der Inhalt der

Druckschrift D3 nicht über den der Druckschrift D4 hinausgeht.

Damit legt auch die Druckschrift D3 dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe.

Zwar weist das aus der Druckschrift D1 bekannte Kraftfahrzeugenergiekabel (extrudierte Flachleitung, insbesondere im Kfz-Bereich eingesetzt, je nach Auslegung

der Flachleitung zur Übertragung von Strömen geeignet, siehe Bezeichnung; Absätze [0001], [0003], [0004]) [= Merkmal M1] ein Schirmungselement (Abschirmung 8, siehe Fig. 1, 2, 6, 7, 8, 9) auf, das die Flachleitungselemente (Leitungsbahnen 4) umgibt. Jedoch führt diese Druckschrift den Fachmann vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weg, da die Isolierung 6 um die Leitungsbahnen 4 in

einem Extrusionsschritt hergestellt wird und somit die Flachleitungselemente (Leitungsbahnen 4) von einem gemeinsamen Isolationselement (Isolierung 6) umgeben sind.

Noch weniger führt die Druckschrift D7 zum Patentgegenstand. Die dort vorgeschlagenen Kraftfahrzeugenergiekabel (Flachleiterkabel für insbesondere den Automobilbau, siehe Absatz [0001]) [= Merkmal M1] weisen zwei Flachleitungselemente (Flachleiter 2, siehe Fig. 1-3, Abätze [0009] – [0012]) auf, die zwar von einem Schirmungselement (Schirm 4, 4’, elektrisch leitendes Extrudat 6, siehe

Fig. 1-3) umgeben, aber in einem gemeinsamen Isolierungselement (Extrudat 3)

eingebettet und in Richtung ihrer flachen Höhe nebeneinander angeordnet sind.

Die Druckschrift D6 kann den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, da sie sich auf verschiedene Ausgestaltungen von Abschirmungen für Rundkabel (siehe Fig. 1-9) und Flachleitungen (siehe Fig. 10-15) richtet,

wobei die Flachleitungselemente (Flachleiter 57, siehe Fig. 13, Seite 19 zweiter Absatz) aber mit ihren Schmalseiten nebeneinander angeordnet sind.

Schließlich können auch die Druckschriften D2 und D5 nichts zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1 beitragen, da sie weiter abliegen.

So dient die in den Fig. 1-3 der Druckschrift D2 gezeigte Energieleitung als Versorgungsleitung 24, um (siehe Fig. 4; Seite 4 drittletzter Absatz, Seite 7 vorletzter

Absatz bis Seite 8 dritter Absatz) elektrische Energie mit einer Wechselspannung

zwischen 150 V und 1 kV bei einer Betriebsfrequenz von über 10 kHz von der Sekundärseite des Transformators 23 an verschiedene Lasten 25, 26, 27 zu verteilen.

Die Druckschrift D5 betrifft (siehe Seite 5 erster Absatz) elektrische Kabelsysteme,

insbesondere flache Vielleiterkabelanordnungen, welche auf einem Fußbodensubstrat unterhalb von Teppichmaterial installiert werden. Die hierbei eingesetzten

Flachleitungselemente (flacher, elektrischer Leiter 16, 18, 20, siehe Fig. 1; Seite 14 zweiter Absatz) sind in Richtung ihrer flachen Höhe nebeneinander angeordnet.

Damit wird dem zuständigen Fachmann mangels entsprechender Hinweise aus

dem vorliegenden Stand der Technik und auch in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahegelegt.

5. Da die im Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik patentfähig ist, ist auch deren Verwendung nach Patentanspruch 19 patentfähig.

Die Unteransprüche 2 bis 18 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1, der Unteranspruch 20 eine vorteilhafte Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 19.

Schließlich erfüllen auch die übrigen Unterlagen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.

6. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war im vorliegenden Fall nicht anzuordnen. Eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen gemäß § 80 Abs. 3 PatG kommt

dann in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass eines

Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte, PatG 8. Aufl., § 73 Rdn. 125). Hier liegt

zwar, wie ausgeführt, ein wesentlicher Mangel des patentamtlichen Verfahrens

vor, es fehlt aber an der Kausalität des Verfahrensverstoßes für die Erhebung der

Beschwerde. Es ist nicht feststellbar, dass die Entscheidung des Patentamts ohne

den Verfahrensverstoß anders gelautet hätte.

Dr. Häußler

Hartlieb

Veit

Schmidt-Bilkenroth