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BPatG Beschluss vom 08.05.2008 – 10 W (pat) 11/07
10. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 102 56 821
(wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richterin Püschel und
des Richters Rauch 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Patentabteilung 1.43
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2006
aufgehoben.
Dem Patentinhaber wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung
der 3. Jahresgebühr gewährt.
G r ü n d e
I.
Auf seine Anmeldung vom 4. Dezember 2002 wurde dem Patentinhaber vom
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren und Einrichtung zum photoelektrochemischen Ätzen einer Halbleiterprobe,
insbesondere aus Galliumnitrid“ erteilt. Am 15. Juni 2004 hatte der Patentinhaber
die Bevollmächtigung seines jetzigen Vertreters angezeigt. Durch eine nicht dem
Vertreter, sondern dem Patentinhaber persönlich zugesandte Mitteilung vom
9. Mai 2005 wurde dieser darauf hingewiesen, dass er die dritte Jahresgebühr
nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist entrichtet habe, und dass das
Patent erlösche, wenn die Gebühr mit einem Verspätungszuschlag (insgesamt
120,- €) nicht bis zum 30. Juni 2005 nachentrichtet werde. Nachdem bis zu dem
genannten Datum keine Zahlung eingegangen war, stellte das DPMA das Erlöschen des Patents fest.
Am 15. August 2005 stellte der Patentinhaber - bei gleichzeitiger Nachentrichtung
der Gebühr - einen Antrag auf Wiedereinsetzung, zu dessen Begründung er vortrug, er habe am 12. August 2005 wegen eines Prioritätsbelegs im DPMA angerufen und dabei vom Erlöschen des Patents erfahren. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dem DPMA für dieses Patent eine Einzugsermächtigung erteilt zu haben. Die Mitteilung vom 9. Mai 2005 habe er gleichzeitig mit einer Mahnung wegen eines Gebrauchsmusters erhalten. Letztere Mahnung sei an seine frühere Adresse ergangen. Das Gebrauchsmuster habe er nicht aufrechterhalten wollen. Er
habe übersehen, dass sich eine der Mahnungen auf das vorliegende Patent bezogen habe. Wenn die beiden Mitteilungen nicht zufälligerweise mit dem exakt gleichen Briefdatum an zwei verschiedene Adressen gegangen wären, hätte er unweigerlich festgestellt, dass es sich um zwei getrennte Vorgänge gehandelt habe.
Durch Beschluss der Patentabteilung 1.43 vom 15. Dezember 2006 wurde der
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der Beschluss wurde durch einen an
die Adresse des Patentinhabers gerichteten Einschreibbrief zugestellt. Auf der
ersten, aus einem Formular bestehenden Seite des Beschlusses wird im Anschluss an den Tenor hinsichtlich der Gründe auf eine Anlage verwiesen. Das
Formular weist eine Fußnote auf, derzufolge - wenn die weitere Begründung auf
einem Beiblatt erfolge - im Formular selbst lediglich Namenszeichen und Namen
in Druckbuchstaben eingetragen werden sollen, während die Unterschriften am
Ende der Gründe erforderlich seien. Gleichwohl ist lediglich das Formular unterschrieben, nicht jedoch die dem Formular angeheftete Anlage mit der Beschlussbegründung.
In dieser Begründung wird u. a. ausgeführt, im vorliegenden Fall sei kein Bemühen um die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühr erkennbar gewesen. Der Patentinhaber könne sich nicht auf die Verwechslung zweier gleichzeitig erhaltener
Gebührenbenachrichtigungen berufen. Bei diesen Nachrichten handele es sich um
eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Serviceleistung des DPMA, aus deren erfolgter oder unterbliebener Zustellung sich im Fall einer versäumten Zahlung keine
Rechte herleiten ließen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er stellt
die Anträge,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr zu
gewähren.
Zur Begründung legt der Patentinhaber - in Ergänzung seines früheren Vorbringens - u. a. eine Übersicht vor, aus der sich ergibt, dass er dem Patentamt am
4. August 2004 und am 2. Mai 2005 Dauer-Einzugsermächtigungen für insgesamt
fünf weitere Patente erteilt hat. Er sei damals der Meinung gewesen, damit alle
wesentlichen Schutzrechte abgesichert zu haben. Dass dies im Hinblick auf das
vorliegende Patent in Wahrheit nicht der Fall gewesen sei, sei ihm damals entgangen. Er habe auch erwartet, dass so wichtige Mitteilungen wie die vom 2. Mai
2005 an seinen Vertreter ergehen würden. Wäre dies geschehen, hätte dieser ihn
umgehend auf den Ablauf der Zahlungsfrist hingewiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Dem Patentinhaber ist die
beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen.
1. Die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses wird nicht schon dadurch in
Frage gestellt, dass er fälschlicher Weise dem Patentinhaber persönlich und nicht
dessen Bevollmächtigten zugestellt worden ist. Sofern dem Patentamt die Bestellung eines Vertreters angezeigt worden ist, haben Zustellungen zwingend an diesen zu erfolgen (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 127 Rn. 49). Dieser Zustellungsfehler
wurde aber vorliegend dadurch geheilt, dass der Patentinhaber den Beschluss an
seinen Bevollmächtigten weitergeleitet hat (§ 8 VwZG).
2. Der angefochtene Beschluss ist in formal fehlerhafter Weise zustande gekommen, weil lediglich seine erste Seite mit dem Beschlusstenor unterschrieben ist,
nicht aber die beigeheftete Anlage mit den Gründen des Beschlusses, auf die im
Formular verwiesen wird. Dies hat zur Folge, dass die Beschlussbegründung lediglich als Entwurf anzusehen ist (vgl. Beschluss des 23. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 - 23 W (pat) 48/01), weshalb der Beschluss
aus rechtlicher Sicht überhaupt keine Begründung enthält.
Daraus ist aber nicht der weitere Schluss zu ziehen, dass ein Beschluss überhaupt nicht wirksam zustande gekommen sei (so aber der 11. Senat des Bundespatentgerichts, Beschluss vom 10. März 2008 - 11 W (pat) 4/08). Dies ist etwa aus
§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG zu ersehen, wonach ein nicht mit Gründen versehener
Beschluss des Bundespatentgerichts mit der Rechtsbeschwerde angefochten
werden kann, was voraussetzt, dass ein Beschluss trotz dieses Mangels rechtlich
vorhanden ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Beschlüsse des Patentamts.
Auch sie weisen, wenn sie entgegen § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG ohne wirksame Begründung zustandegekommen sind, einen schweren Mangel auf. Werden sie im
Beschwerdeweg angefochten, so kann sie das Patentgericht allein deshalb aufheben und das Verfahren - ohne eigene Entscheidung in der Sache - an das Patentamt zurückverweisen (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG). Da die Sache im vorliegenden Fall
entscheidungsreif ist, sieht der Senat jedoch von einer Zurückverweisung ab.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft. Ausgehend vom Anmeldetag
4. Dezember 2002 ist die 3. Jahresgebühr am 31. Dezember 2004 fällig geworden
(§ 3 Abs. 2 PatKostG). Sie hätte bis Ende Februar 2005 ohne Zuschlag, bis Ende
Juni 2005 mit Zuschlag gezahlt werden können (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Nachdem
dies nicht geschehen ist, trägt der Patentinhaber den Rechtsnachteil, dass sein
Patent erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG).
4. Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, nachdem der Antragsteller am
15. August 2005 und somit innerhalb der zweimonatigen, mit Wegfall des Hindernisses beginnenden Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PatG den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und begründet und auch die versäumte Handlung nachgeholt hat. Das Hindernis war am 12. August 2005 weggefallen, als der Patentinhaber vom Erlöschen seines Patents erfahren hat.
5. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, weil bei Würdigung aller
Umstände des vorliegenden Falles im Ergebnis nicht gesagt werden kann, dass
dem Patentinhaber die Fristversäumnis als schuldhaft zuzurechnen ist.
Zwar kann sich grundsätzlich ein Schutzrechtsinhaber nicht darauf berufen, dass
er die im Patentgebührenrecht festgelegten Gebührentatbestände, den Lauf von
Gebührenfristen oder die möglichen Zahlungswege nicht kenne (vgl. Schulte,
a. a. O., § 123 Rn. 119). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Patentinhaber durch die Mitteilung des Patentamts vom 9. Mai 2005 einen ausdrücklichen
Hinweis auf den drohenden Fristablauf erhalten hat.
Diese Mitteilung hätte aber - ebenso wie der angefochtene Beschluss der Patentabteilung - nicht dem Patentinhaber, sondern dessen Vertreter zugesandt werden
müssen. Das Patentamt hat durch die fehlerhafte Übersendung der Mitteilung an
die Adresse des Anmelders dazu beigetragen, dass bei diesem in letztlich noch
entschuldbarer Weise ein Irrtum darüber entstanden ist, dass sich diese Mitteilung
nicht auf die 3. Jahresgebühr des vorliegenden Patents beziehe.
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass ein Gebührenschuldner nach
den Vorschriften des Patentkostengesetzes - worauf im angefochtenen Beschluss
zutreffend hingewiesen wird - nicht beanspruchen kann, vom Patentamt über drohende Rechtsverluste informiert zu werden. Wenn das Patentamt derartige Mitteilungen dennoch verschickt, müssen diese, wenn zuvor die Bestellung eines Vertreters angezeigt worden war, zwingend an diesen ergehen.
Der Patentinhaber brauchte aus diesem Grund nicht damit zu rechnen, wegen einer Jahresgebühr in Sachen des vorliegenden Patents unmittelbar vom Patentamt
eine Mitteilung zu erhalten. Hinzu kommt, dass er auf Grund seines glaubhaften
Vortrags der Meinung war, er habe dem Patentamt im Hinblick auf die künftig fällig
werdenden Gebühren des vorliegenden Patents - ebenso wie bzgl. seiner anderen
Patente - eine Einzugsermächtigung erteilt. Dass der Patentinhaber in dieser Situation die Mitteilung vom 9. Mai 2005 versehentlich mit einer zur gleichen Zeit eingetroffenen, ein Gebrauchsmuster betreffenden schriftlichen Mahnung des Patentamts verwechselt hat, erscheint aus diesem Grund als letztlich nicht fahrlässig,
zumal diese Verwechslung noch dadurch begünstigt wurde, dass die beiden
Schreiben an unterschiedliche Adressen verschickt wurden und somit dem Patentinhaber nicht gleichzeitig präsent waren.
Schülke
Püschel
Rauch
Pr