Rechtsprechung / BPatG / 2013
BPatG Urteil vom 06.08.2013 – 4 Ni 29/11
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 6. August 2013 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das deutsche Patent 195 19 060
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 6. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Engels, den
Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und
den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 195 19 060 wird für nichtig erklärt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 195 19 060 (Streitpatent), das am 2. März 1995 angemeldet wurde. Die Erteilung des Streitpatents
wurde am 8. März 2007 veröffentlicht; es ist in Kraft. Es betrifft ein Kreissägeblatt
mit nach außen in Stufen abnehmender Dicke und weist drei Patentansprüche auf,
die sämtlich angegriffen sind.
Patentanspruch 1 der geltenden B4-Schrift lautet:
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift DE 195 19 060 B4
Bezug genommen.
Die Kläger und Klägerinnen sind der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents
sei nicht patentfähig, für den Fachmann nicht ausführbar offenbart und gegenüber
dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert.
Sie berufen sich auf folgende Unterlagen
Ni 1 US 4 979 417 A
Ni 1a deutsche Übersetzung der Ni 1
Ni 2 US 334 440 A
Ni 2a deutsche Übersetzung der Ni 2
Ni 3 Prospekt Richard Jansen von 1994
Ni 4 Messprotokoll 12:09:18
Ni 5 Messprotokoll 12:05:45
Ni 6
IMW Institutsmitteilung Nr. 22 (1997) – nachveröffentlicht
K3 bis K6 Unterlagen und Zeichnungen des Patentinhabers
Ni 7 EP 0 637 433 A1
Ni 8 DE 24 53 205 A1
Ni 9 DE 32 16 357 A1
Ni 10 DE 37 37 574 A1
In der Streitpatentschrift wird ferner auf die DE 87 03 531 U1 (Ni 11) Bezug genommen.
Die Kläger und Klägerinnen beantragen,
das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit dem Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 22. August 2011 verteidigt wird,
wobei sich an Patentanspruch 1 die Patentansprüche 2 und 3 anschließen,
weiter hilfsweise,
die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit dem Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 22. August 2011 verteidigt wird,
wobei sich an Patentanspruch 1 der Patentanspruch 2 anschließt
und Patentanspruch 3 entfällt.
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 lautet:
Kreissägeblatt mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke, wobei um die Mittenbohrung des Sägeblattes (3) ein konzentrischer Absatz (d4) exakt gleicher Dicke (s1) vorgesehen ist, wobei
außerhalb des konzentrischen Absatzes (d4) die Dickenänderung
maximal 1,2 mm beträgt, wobei außen in dem vom Sägenaußen-
Durchmesser (d1) bis zum Zahngrund-Durchmesser (d2) reichenden Bereich der Zähne eine Sägendicke einer Zahnverdickung (s4) vorhanden ist, wobei diese Sägendicke der Zahnverdickung (s4) mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des Sägeblattes (3) eine Ebene bildet.
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 lautet:
Kreissägeblatt mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke, wobei um die Mittenbohrung des Sägeblattes (3) ein konzentrischer Absatz (d4) exakt gleicher Dicke (s1) vorgesehen ist, wobei
außerhalb des konzentrischen Absatzes (d4) die Dickenänderung
maximal 1,2 mm beträgt, wobei außen in dem vom Sägenaußen-
Durchmesser (d1) bis zum Zahngrund-Durchmesser (d2) reichenden Bereich der Zähne eine Sägendicke einer Zahnverdickung (s4) vorhanden ist, wobei diese Sägendicke der Zahnverdickung (s4) mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des Sägeblattes (3) eine Ebene bildet
und
das Sägeblatt (3) innerste Raumschneiden (4) aufweist, wobei der
Außendurchmesser des konzentrischen Absatzes (d4) bis etwa an
den inneren Endpunkt der innersten Räumschneiden (4) reicht.
Der Beklagte hält die Angriffe auf das Streitpatent für unbegründet. Er legt folgende Unterlagen vor:
Anlage 1
Buntzeichnung
Anlage 2
Foto des Musters
Anlage 3
Foto des Spaltes
Anlage 4
Foto des Richthammers
Anlage 5
Anlageflächen gemäß Streitpatent
Anlage 6a-d Abbildungen
Anlage 7
Schreiben mit Messprotokoll
Anlage 8
Besprechungsprotokoll
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG
zugeleitet; auf Bl. 164 ff. der Akten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Nichtigerklärung des
Streitpatents, da die Gegenstände des Streitpatents weder in der erteilten noch in
einer mit Hilfsantrag beschränkt verteidigten Fassung patentfähig sind (§§ 22, 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG).
II.
1. Das Streitpatent betrifft nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift nach
Absatz [0002] ein Kreissägeblatt mit nach außen in Stufen abnehmender Dicke.
Zum Stand der Technik verweist die Streitpatentschrift in Absatz [0002] auf das
durch die DE 87 03 531 U1 (Ni 10) bekannt gewordene Kreissägeblatt mit einer
Stufe, bei dem im Außenbereich keine Verdickung des Sägeblattes vorhanden ist,
so dass sich daraus Probleme beim Richten und Kontrollieren des Sägeblattes
und bei dessen Herstellung ergeben.
2. Ausgehend hiervon liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0003] der
Streitpatentschrift der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein
Kreissägeblatt bereitzustellen, welches einfach und exakt bezüglich seiner
Planheit kontrolliert werden kann. Aus Absatz [0004] des Streitpatents ergibt sich
weiter, dass das erfindungsgemäße Sägeblatt auch die Aufgaben erfüllen soll,
dass es einfacher zu vermessen und kostengünstiger herzustellen ist sowie
vergrößerte Lötflächen aufweist.
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der nach Merkmalen gegliederte
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vor (wobei das im
Streitpatent im Patentanspruch fälschlicherweise für das Sägeblatt angegebene
Bezugszeichen 3 bereits korrigiert und mit (1) angegeben ist):
1. Kreissägeblatt,
2. mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke;
3.
um die Mittenbohrung des Sägeblattes (1)
ist ein
konzentrischer Absatz (d4) exakt gleicher Dicke (s1)
vorgesehen;
4.
außerhalb des konzentrischen Absatzes (d4) beträgt die
Dickenänderung maximal 1,2 mm;
5.
außen im Bereich der Zähne ist eine Sägendicke einer
Zahnverdickung (s4) vorhanden;
6.
die Sägendicke der Zahnverdickung (s4) bildet mindestens
auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden
Dickenbereich des Sägeblattes (1) eine Ebene.
Nach dem mit Hilfsantrag 1 verteidigen Patentanspruch 1 wird Merkmal 5 durch
folgendes Merkmal 5a ersetzt:
5A. außen in dem vom Sägenaußen-Durchmesser (d1) bis
zum Zahngrund - Durchmesser (d2) reichenden Bereich
der Zähne
ist eine Sägendicke einer Zahnverdickung
vorhanden;
Nach Hilfsantrag 2, der aus einer Kombination des erteilten Anspruchs 1 mit dem
Anspruch 3 gebildet ist, schließen sich an die Merkmale 1 bis 6 gemäß
Hauptantrag folgende Merkmale an:
7.
das Sägeblatt (1) weist innerste Räumschneiden (4) auf,
a. wobei
der Außendurchmesser
des
konzentrischen
Absatzes (d4) bis etwa an den
inneren Endpunkt der
innersten Räumschneiden (4) reicht
3. Als für die Beurteilung der objektiven und in der Streitpatentschrift auch
genannten Problemstellung berufener Fachmann ist vorliegend ein Diplom-
Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Werkzeugtechnik mit
mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Säge- und
Schneidwerkzeugen anzusehen.
4. Nach
dessen
maßgeblichem
Verständnis
und
einer
am
Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs orientierten Betrachtung (st. Rspr.,
vgl. BGH GRUR 2011, 129 – Fentanyl-TTS; GRUR 2004, 845 –
Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist unter Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen und unter Beachtung der durch den Wortlaut des Patentanspruchs
gesetzten Grenzen zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des
Patentanspruchs 1 ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt (st. Rspr., vgl.
BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung m. w. N.). Der Senat legt danach
dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:
Der Streitpatentgegenstand nach Hauptantrag betrifft ein Kreissägeblatt mit radial
nach außen in Stufen abnehmender Dicke. Hierbei handelt es sich ganz
offensichtlich, wofür auch die Gesamtoffenbarung gemäß dem einzigen
Ausführungsbeispiel sowie die Ausführungen in Absatz [0004] sprechen, um ein
Verbundkreissägeblatt – also um ein aus einem Metalltragkörper bestehendes
Sägeblatt, auf dem Schneiden aus Hartmetall oder polykristallinen Diament
aufgelötet werden – auch wenn der Wortlaut des Patentanspruchs 1 dies nicht
ausdrücklich erwähnt.
Der Begriff „Stufen“ vermittelt dem Fachmann, dass es sich zum einen um
Absätze, also Übergänge mit signifikanten Kanten handelt, und zum anderen,
dass mehrere Stufen oder Absätze vorgesehen sind. Das Sägeblatt weist nach
Merkmal 3 um die Mittelbohrung einen konzentrischen Absatz exakt gleicher Dicke
auf, wobei der Terminus „exakt“ dem Fachmann zwar besonders enge Toleranzen
signalisiert, diese jedoch nicht weiter spezifiziert sind.
Gemäß Merkmal 4 beträgt die Dickenänderung außerhalb des konzentrischen
Absatzes maximal 1,2 mm. Eine Dickenänderung ist gemäß herkömmlichem
Sprachgebrauch üblicherweise eine Dickenänderung pro Stufe.
Nach Merkmal 5 ist bei dem streitpatentgemäßen Sägeblatt außen im Bereich der
Zähne eine „Sägendicke einer Zahnverdickung (S4)“ vorgesehen. Nach Merkmal 6
bildet diese „mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden
Dickenbereich des Sägeblattes eine Ebene“.
Hinsichtlich der Formulierung „Sägendicke einer Zahnverdickung“ erschließt sich
dem Fachmann aus der zeichnerischen Darstellung in der Figur 2 und dem dort
befindlichen Bezugszeichen S4, dass hiermit ausschließlich eine Verdickung am
Metalltragkörper des Verbundkreissägeblatts im Bereich der Zähne und nicht etwa
– wie die Kläger vortragen – eine Verdickung durch den aufgelöteten Zahn
gemeint ist. Auch die Vorteilsangaben in den Absätzen [0002] und [0004] der
Beschreibung, wonach diese mit einem
radial weiter
innen
liegenden
Dickenbereich eine Ebene bildenden Verdickungen „zur einfacheren Vermessung
der Säge, zur Kostensenkung in der Herstellung und zur Vergrößerung der
Lötflächen beitragen soll, lassen ausschließlich diese Auslegung zu. Im Übrigen
sind aufgelötete Zähne immer konisch, haben also an ihrer vorderen Fläche die
größte Breite und in der Nähe der Lötstelle die geringste Breite, so dass die
aufgelöteten Zähne mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des
Sägeblattes nie eine Ebene gemäß Merkmal 6 des Patentanspruch 1 des
Streitpatents bilden könnten.
Eine derartige Auslegung des Streitpatentgegenstandes macht deshalb auch Sinn
im Hinblick auf die in der Beschreibung enthaltenen Angaben zur Aufgabe der
Erfindung, die als Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs
heranzuziehen sind (BGH GRUR 2012, 803 – Calcipotriol-Monohydrat).
Das im Hilfsantrag 1 ergänzte Merkmal 5A, wonach die Sägendicke einer
Zahnverdickung außen in dem vom Sägenaußen-Durchmesser (d1) bis zum
Zahngrund - Durchmesser (d2) reichenden Bereich der Zähne vorhanden ist, legt
den Bereich fest, in dem diese Verdickung des Metalltragkörpers angeordnet ist.
Aufgrund der gewählten Formulierung lässt dieses Merkmal jedoch offen, ob die
Verdickung des Metalltragkörpers sich über den gesamten Bereich oder lediglich
über einen Teil dieses Bereichs erstreckt, wie es in Figur 1 des Streitpatents auch
dargestellt ist.
III.
1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
Es kann
letztlich dahingestellt bleiben, ob die Lehre des Streitpatents
entsprechend dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag für den Fachmann
ausführbar oder dessen Gegenstand gegenüber der Ursprungsoffenbarung
unzulässig erweitert ist.
Insoweit ist allerdings anzumerken, dass der Senat – wie auch in der mündlichen
Verhandlung erörtert – erhebliche Zweifel hat, ob der ursprüngliche
Offenbarungsgehalt der Anmeldung, so wie er auch der Offenlegungsschrift
entspricht, die nach Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre
in der nun
beanspruchten Allgemeinheit offenbart und – wie die Beklagte geltend gemacht
hat –, eine parallele Aufgabenstellung vorliegt, welche sich im verteidigten
Patentanspruch realisiert. Denn in der ursprünglichen Beschreibung stehen die
nach außen abnehmenden Dicken des Kreissägeblatts in Beziehung zu den
tangentialen Fliehkraftspannungen (vgl. Offenlegungsschrift DE 195 19 060 A1,
Spalte 1, Zeilen 38 bis 59). Dies entspricht auch der in der Offenlegungsschrift
angegebenen Aufgabe, ein Kreissägeblatt zu schaffen, dessen Dicke so gestaltet
ist, dass die Fliehkraftdehnungen im gesamten Sägeblatt etwa gleich sind
(Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 27 ff.), und den ursprünglichen Ansprüchen
wie den Zeichnungen Fig. 1, 4 und 5 der Offenlegungsschrift, die in der
Patentschrift nicht mehr enthalten sind. Die Kläger haben darauf hingewiesen,
dass im Hinblick auf die Anpassung an die Fliehkraftspannungen in der
Offenlegungsschrift keine beliebige Ausgestaltung der Abstufungen und Dicken
zugelassen ist. Soweit die Offenlegungsschrift vorsieht, dass das Sägeblatt außen
im Bereich der Zähne mindestens auf einer Seite Verdickungen aufweisen kann,
die mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich eine Ebene bilden,
vorzugsweise mit dem am weitesten innen liegenden Bereich, zur einfacheren
Vermessung der Säge, zur Kostensenkung
in der Herstellung und zur
Vergrößerung der Lötflächen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Gestaltung in der
Offenlegungsschrift ausdrücklich das erfindungsgemäße Sägeblatt betrifft (vgl.
Spalte 1 Zeile 68). Das nach der Offenlegungsschrift erfindungsgemäße Sägeblatt
könnte aber eines sein, dessen Dickenunterschiede sich an der Verteilung der
tangentialen Fliehkraftspannungen orientieren.
Auch kommt es für den auf fehlende Patentfähigkeit gerichteten Angriff gegen das
Streitpatent nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die danach verteidigte
Lehre gegenüber dem Stand der Technik neu ist. Denn das Kreissägeblatt in
seiner Ausgestaltung nach dem Patentanspruch 1 ergab sich
für den
angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung in naheliegender Weise
aus dem von den Klägern entgegengehaltenen Stand der Technik nach der
US 4 979 417 (Ni 1) und der DE 24 53 205 A1 (Ni 8).
Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist zum einen
entscheidend, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die
Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet (BGH GRUR 2009, 382 –
Olanzapin; BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger), und zum anderen, ob
der Fachmann Veranlassung hatte, die Lösung des technischen Problems auf
dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung). Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Fachmann sowohl
ausgehend von der D1 als auch der D8 in naheliegender Weise zur Lehre des
Patentanspruchs 1 gelangte.
1.1. Die US 4 979 417 (Ni 1) zeigt ein Kreissägeblatt mit radial nach außen in
2 Stufen abnehmender Dicke (Merkmale 1und 2), das nach den Ausführungen in
Spalte 6, Zeilen 28 bis 35 insbesondere ein Verbundkreissägeblatt ist, jedoch
auch ein einteiliges Kreissägeblatt sein kann, bei dem die Zähne aus demselben
Material wie der Grundkörper sein können.
Um die Mittenbohrung dieses Sägeblattes ist ein (erster) konzentrischer Absatz
von exakt gleicher Dicke vorgesehen (Merkmal 3); außerhalb des konzentrischen
Absatzes erfolgt in Stufen nur noch eine einzige Dickenänderung, die gemäß den
Ausführungen in Spalte 6, Zeilen 58 bis 62 etwa 0,01 inch (= 0,25 mm) beträgt,
was kleiner als 1,2 mm ist, so dass auch Merkmal 4 des Patentanspruchs 1
verwirklicht ist.
Entgegen dem Vortrag der Kläger vermag der Senat bei diesem bekannten
Kreissägeblatt außen
im Bereich der Zähne keine
„Sägendicke einer
Zahnverdickung“, also eine Verdickung des Metalltragkörpers entsprechend
Merkmal 5 des Streitpatents, unmittelbar und eindeutig erkennen. Zwar könnte –
wie die Kläger vortragen – die einheitliche Schraffur der Sägeblattbereiche (16, 18,
20) und des Zahns (22) in Figur 1 der Ni 1 sowie die gezeigte Darstellung des
Zahns (22) als Rechteck durchaus darauf deuten, dass die in Figur 1 gezeigte
Schnittdarstellung nicht durch einen (aufgelöteten) Zahn verläuft, sondern durch
den hinter dem Zahn befindlichen Metalltragkörper.
Demgegenüber ist jedoch in Spalte 6, Zeilen 47/48 der Ni 1 (wörtlich) beschrieben,
dass das „peripheral member 20“ die aufgelöteten Zähne (22) trägt, wobei das
„peripheral member 20“ gemäß den Figuren und auch gemäß den Ausführungen
in Spalte 6, Zeile 62 den geringsten Querschnitt, nämlich 0,04 inches, aufweist, so
dass hier offensichtlich keine Verdickung des Metalltragkörpers im Bereich der
Zähne vorliegen kann.
Die Ni 1 stellt mithin ein Kreissägeblatt mit den Merkmalen 1 bis 4 bereit, das einfach herzustellen ist, das einen gleich dicken inneren Bereich besitzt, dessen Dicke nach außen radial in Stufen abnimmt, das jedoch im äußeren Bereich nur eine
geringe Dicke aufweist. Das bedeutet, dass es einerseits im inneren gleich dicken
Bereich gut, außen aber nur schwer auf seine Planheit überprüft werden kann und
andererseits auch die im Streitpatent geforderte Vermeidung der Herstellungsprobleme durch Vergrößerung der Lötflächen für die Zähne nicht liefert, denn nach
der Ni 1 werden diese ja gerade am „peripheral member“ (20) angebracht, der die
geringste Dicke von 0,04 inches aufweist.
Der Fachmann kennt jedoch unterschiedliche Arten von Kreissägeblättern. Er wird
daher weitere Druckschriften prüfen und hierbei auch die Ni 8 (DE 24 53 205 A1)
zu Rate ziehen. Aus dieser von der Klägerin benannten Druckschrift ist bekannt,
Kreissägeblätter mit unterschiedlichen Dickenbereichen durch Stanzen oder
Schneiden eines Sägeblattrohlings aus einer ebenen Platine (Stahlplatte) herzustellen und kreisförmige bzw. konzentrische Vertiefungen (Spuren 6, 7) anschließend in das Stammblatt durch spanabhebende Bearbeitung, wie beispielsweise
Schleifen (Seite 4, Zeile 4 der Ni 8), einzuarbeiten.
Die Figur 1 der Ni 8 zeigt ein derartig hergestelltes Kreissägeblatt (Merkmal 1), bei
dem um die Mittenbohrung bis zu dem Beginn der Spuren (6) und (7) ein konzentrischer Absatz mit ersichtlich gleicher Dicke vorhanden ist (Merkmal 3).
In der Schnittansicht gemäß Figur 2 ist deutlich zu erkennen, dass die Dicke des
Stammblatts im Anschluss an den konzentrischen Absatz in einem Teilbereich
(Zonenbereich 6) zunächst radial nach außen abnimmt (Teilmerkmal 2) bis die
dünnste Stelle des Kreissägeblatts an der Längsmittellinie (8) erreicht ist (Figur 1),
an der auch Sägezahnlücken (2) enden und sich daher die Böden (4) der Sägezahnlücken (2) befinden. Anschließend nimmt die Dicke des Stammblatts (3) wieder zu und erreicht die ursprüngliche Dicke des Stammblatts. Denn weil die kreisförmigen Spuren (6, 7) eingeschliffen werden (Seite 4, oben der Beschreibung),
muss das Stammblatt zwangsläufig außerhalb der Spuren (6,7), also im Bereich
der Zähne, wieder die ursprüngliche Dicke aufweisen, die jedoch gegenüber der
dünnsten Stelle an der Längsmittellinie (8) verdickt ist, so dass dort – entsprechend der im Merkmal 5 des Streitpatents gewählten Formulierung – eine Sägendicke einer Zahnverdickung vorhanden ist.
Ebenso durch dieses aus der Ni 8 bekannte Herstellungsverfahren bedingt, bildet
diese „Sägendicke der Zahnverdickung“ mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich – nämlich dem Bereich 3 – des Sägeblattes eine Ebene (Merkmal 6).
Nach den Ausführungen auf Seite 4, letzter Absatz der Ni 8 beträgt die Dickenänderung im Bereich der Spuren (6, 7), also außerhalb des konzentrischen Absatzes, 0,5 bis 0,7 mm, so dass auch Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents verwirklicht ist.
Damit weist die Ni 8 die Merkmale 1 sowie 3 bis 6 auf. Unterschiedlich zum Streitpatent ist bei dem bekannten Kreissägeblatt nach der Ni 8 somit nur, dass die Dicke in einem Teilbereich (Zonenbereich 6) radial nach außen nicht in Stufen, sondern gemäß Seite 4, Zeile 6 entlang eines Kreisbogens – also kontinuierlich – abnimmt (Merkmal 2).
Der Fachmann hatte die Wahl, die stufenförmige Ausgestaltung des Sägeblattes
nach der Ni 1 zu wählen oder die Vertiefungen wie in der Ni 8 beschrieben auszuschleifen. Den Umstand, dass mehrere gleichwertige Lösungswege verfolgt werden konnten, sieht der Senat nicht als wesentliches Argument für die Annahme
einer erfinderischen Tätigkeit. Denn ergibt sich aus dem Stand der Technik eine
überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, gibt dies in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH GRUR 2012, 261 – E-Mail via SMS),
zumal die unterschiedlichen Lösungsansätze stark davon abhängen, welches
konkrete Ziel vorgegeben oder verfolgt werden sollte.
Will der Fachmann die stufenförmige Ausgestaltung des Sägeblattes wie in der
Ni 1 beibehalten und gleichwohl die für seine Aufgabe relevanten Vorteile der Ni 8
erzielen, so wird er nach Überzeugung des Senats – entsprechend der Gestaltung
der Ni 8 – bei der Bearbeitung des Sägeblattrohlings im Bereich der Zähne einen
unbearbeiteten Bereich belassen, so dass er zwangsläufig bei seinem Kreissägeblatt einen gegenüber den abgetragenen Bereichen verdickten Bereich („Sägendicke der Zahnverdickung“) erhält, der mit einem radial weiter innen liegenden,
ebenfalls unbearbeiteten Dickenbereich des Sägeblattes eine Ebene bildet.
Damit ist der Fachmann aber, ohne erfinderisch tätig gewesen zu sein, bei der
Gestaltung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents.
1.2. Dasselbe Ergebnis stellt sich ein, wenn der Fachmann von der Ni 8 ausgeht.
Wie oben ausgeführt, zeigt ihm diese die Merkmale 1 sowie 3 bis 6 des
Streitpatents. Neben der Ni 8 kennt der Fachmann auch die US 4 979 417 A
(Ni 1), die er bei seiner Recherche nach geeigneten Vorbildern für die Lösung der
sich ihm stellenden Aufgaben ebenso studieren wird. Aus dieser ist ihm ein
Kreissäge- und insbesondere ein Verbundkreissägeblatt (Spalte 6, Zeilen 28 bis
35) mit radial nach außen in 2 Stufen abnehmender Dicke bekannt, das aufgrund
dieses Aufbaus entsprechend den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 10 bis 15 eine
Steigerung der kritischen Geschwindigkeit der Säge und damit höhere
Betriebsdrehzahlen bzw. eine geringere Sägendicke verspricht.
Veranlasst durch die Vorteilsangaben in der Ni 1 wird der Fachmann bei dem bekannten Kreissägeblatt der Ni 8 auch eine in 2 Stufen abnehmende Dicke in Betracht ziehen, um im Bedarfsfall eine Steigerung der kritischen Geschwindigkeit
der Säge und damit höhere Betriebsdrehzahlen oder eine geringere Sägendicke
zu erreichen insbesondere wenn es ihm auf die von der Ni 8 intendierte Geräuschminderung nicht wesentlich ankommt. Dies gilt umso mehr, als die Problemstellungen der Ni 1 und der Ni 8 in dieselbe Richtung zielen.
Zum anderen erkennt der Fachmann, dass mit dem aus der Ni 8 bekannten Verfahren zum Herstellen von Kreissägeblättern mit kontinuierlich abnehmender Dicke auch ein in Stufen abnehmendes Kreissägeblatt ohne wesentliche Zusatzkosten herstellbar ist. Der Fachmann hatte die Wahl, es bei der Lehre der Ni 8 zu
belassen oder aber die stufenförmige Ausgestaltung des Sägeblattes nach der
Ni 1 zu wählen, welche ihm mindestens als eine ebenso Erfolg versprechende Lösung erschien. Auch hier gilt, dass der Umstand, dass mehrere gleichwertige Lösungswege verfolgt werden konnten, kein wesentliches Argument für die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit darstellt (s. o.).
Entgegen dem Vortrag des Beklagten trägt der Fachmann dabei nicht die dünnste
Stufe bis ganz radial nach außen ab, wie es möglicherweise – was allerdings
zwischen den Parteien höchst umstritten ist – durch die Ni 1 nahegelegt sein
könnte. Vielmehr belässt der Fachmann, nach Überzeugung des Senats, im
Bereich der Zähne einen unbearbeiteten Bereich, weil es einerseits genauso
durch die Ni 8 vorgegeben ist und er andererseits erkennt, dass hiermit weitere
aufgabengemäße Vorteile, wie insbesondere eine einfachere Vermessung der
Säge sowie eine Vergrößerung der Lötflächen, verbunden sind.
Der Fachmann war deshalb in naheliegender Weise veranlasst, das aus der Ni 8
bekannte Kreissägeblatt, das die Merkmale 1, 3 bis 6 des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents aufweist, mit radial nach außen in 2 Stufen abnehmender Dicke
entsprechend dem Vorbild der Ni 1 auszubilden, um
im Bedarfsfall die
Betriebsdrehzahl weiter zu erhöhen.
Auch ausgehend von der Ni 8 gelangt der Fachmann also unter Hinzuziehung der
Ni 1 zum Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.
2. Die nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung des
Streitpatents ist gegenüber dem Inhalt der Anmeldung, wie er auch der
Offenlegungsschrift entspricht, unzulässig erweitert und deshalb unzulässig. Die
mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gleichlautende Offenbarungsschrift
offenbart, worauf der Senat bereits im qualifizierten Hinweis hingewiesen hat,
lediglich eine Sägendicke der Zahnverdickung bis zum „Innendurchmesser des
äußeren Absatzes d6“, nicht jedoch bis zum Zahngrund-Durchmesser d2. Soweit
die Beklagte geltend gemacht hat, dass sich die Offenbarung aus den Figuren 1
und 2 ergebe, teilt der Senat diese Auffassung nicht, weil diese eine Verdickung
nur zwischen den Durchmessern d1 und d6 zeigen.
Zudem war auch das so ausgestaltete Sägeblatt ausgehend vom Stand der
Technik nach den Druckschriften Ni 1 und der Ni 8 für den Fachmann nahegelegt.
Denn das ergänzte Merkmal, wonach die Sägendicke einer Zahnverdickung
außen in dem vom Sägenaußen-Durchmesser bis zum Zahngrund-Durchmesser
reichenden Bereich der Zähne vorhanden ist, wird ersichtlich durch die Ni 8
vorweggenommen, weil – wie die Figur 1 zeigt – auch dort die Verdickung des
Kreissägeblatts (Sägendicke einer Zahnverdickung) ganz radial außen
im
Schatten der Zähne (5) angeordnet
ist und deshalb entsprechend der
Formulierung des Merkmals 5A „außen in dem vom Sägenaußen-Durchmesser
bis zum Zahngrund-Durchmesser reichenden Bereich der Zähne“ liegt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
3. Aus den zu Hilfsantrag 1 genannten Gründen stellt sich auch die Fassung des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 als eine unzulässige Änderung des Inhalts
der Anmeldung dar und ist deshalb unzulässig.
Zudem ergab sich auch das so ausgestaltete Kreissägeblatt für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Denn das ergänzende
Merkmal M7, wonach das Sägeblatt innerste Räumschneiden aufweist, und wobei
der Außendurchmesser des konzentrischen Absatzes bis etwa an den inneren
Endpunkt der innersten Räumschneiden reicht, vermag keinen erfinderischen
Beitrag zu leisten.
Denn Räumschneiden bei Kreissägeblättern sind dem Fachmann seit sehr langer
Zeit bekannt. Diesbezüglich ist beispielsweise auf die in der Streitpatentschrift
genannte DE 87 03 531 U1 (Ni 11) oder auf die in der mündlichen Verhandlung
eingereichte DE 37 37 574 A1 (Ni 10) – Offenlegung am 22. September 1988 –
hinzuweisen, die beide innerste Räumschneiden aufweisen. Die Anordnung
derartiger (innerer) Räumschneiden erfolgt je nach Anwendungsfall demnach im
inneren und/oder im innersten Bereich des Kreissägeblatts und obliegt der
willkürlichen Auswahl des Fachmanns.
Zwar wurde die erst in der mündlichen Verhandlung überreichte Druckschrift
DE 37 37 574 A1 (Ni 10) verspätet nach Ablauf der im Zwischenbescheid gesetzten Frist nach § 83 Abs. 2 PatG vorgelegt. Die Klagepartei hat die Verspätung
auch weder entschuldigt noch einen Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht,
obwohl sie über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden war, § 83 Abs. 4
PatG. Gleichwohl war die Druckschrift nicht zurückzuweisen, weil ihre Berücksichtigung in Anbetracht ihres Inhalts und Umfangs eine Vertagung der mündlichen
Verhandlung nicht erforderlich machte.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat daher ebenfalls keinen Bestand.
4. Auch die weiteren, in den Fassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen
enthaltenen abhängigen Patentansprüche (Patentansprüche 2 und 3 erteilter
Fassung nach Hilfsantrag 1 und Patentanspruch 2 erteilter Fassung nach
Hilfsantrag 2), welche die Beklagte zudem nicht ausdrücklich verteidigt hat und
welche bereits deshalb keiner Sachprüfung bedürfen (siehe Senat Urteil v.
12.3.2013, 4 Ni 13/11 – Dichtungsring),
rechtfertigen keine abweichende
Bewertung: Denn weder hat die Beklagte geltend gemacht noch ist sonst
ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Unteransprüche zu einer
anderen Beurteilung im Hinblick auf dessen Patentfähigkeit führen. Deshalb war
das Streitpatent auch insoweit für nichtig zu erklären (BGH GRUR 2012, 149, 156
(Rn. 96) – Sensoranordnung).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.
Engels
Dr. Huber
Friehe
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Pr